Titel:
Zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen
Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 S. 1, § 24 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 3, § 83b
AufenthG § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3, Art. 9
GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 67, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1, Abs. 5, § 154 Abs. 1
WStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen begründen für männliche Staatsangehörige grundsätzlich weder eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung noch einen Anspruch auf subsidiären Schutz, sofern keine individuelle Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale oder eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen beachtlich wahrscheinlich ist. (Rn. 23 – 38, Rn. 44 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des subsidiären Schutzes besteht für Zivilpersonen aus der Ukraine nicht, wenn ihnen eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative in den westlichen, von Kampfhandlungen weitgehend verschonten Oblasten zur Verfügung steht. (Rn. 53 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die allgemeine humanitäre Lage und Versorgungssituation in den westlichen Oblasten der Ukraine rechtfertigen weder die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG noch einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene jung, gesund und arbeitsfähig ist. (Rn. 59 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ukraine, Flüchtlingseigenschaft, verneint, befürchtete Einziehung zum Wehrdienst, keine Gewissensgründe für Verweigerung, subsidiärer Schutz, keine ernsthafte individuelle Bedrohung in der Westukraine, Niederlassen in den westlichen Oblasten möglich und zumutbar, allgemeine humanitäre Lage, Flüchtlingsschutz, inländische Schutzalternative, Verfolgungshandlung, Wehrdienstverweigerung, individuelle Bedrohung, Oblasten der Ukraine, Zivilpersonen, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Versorgungssituation, völkerrechtswidrige Handlungen, zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, Heranziehung zum Wehrdienst, flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, Einziehung zum Wehrdienst, wehrdienstpflichtige männliche Ukrainer, Gewissensgründe für Verweigerung, asylerhebliche Merkmale
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich der Ukraine.
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1. Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger, armenischer Volks- und armenischorthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 19. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt nach eigenen Angaben zunächst einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG ehe er nach eigenen Angaben im August 2023 in die Vereinigten Staaten von Amerika zu seinem älteren Bruder reiste und sich dort aufhielt. Am 25. Mai 2024 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Juli 2024 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er im Wesentlichen an: Er habe in der Ukraine zuletzt in … im … … bei seinen Eltern gelebt. Sein Vater sei nach Beginn der Kriegshandlungen im Februar 2022 gestorben. Die Russen seien gekommen und man habe ihn zu einer Untersuchung gezwungen, bei der er sich habe ausziehen müssen. Es habe sich dabei um eine Machtdemonstration gehandelt. Er habe es nicht weiter ausgehalten und sei dann ausgereist. Er habe sich auch Sorgen gemacht, dass er die russische Staatsangehörigkeit bekomme und eingezogen werde. Zudem habe ihm die wirtschaftliche Lage nicht gefallen und es habe Anarchie geherrscht. Er sei dann mit dem Bus über die Russische Föderation nach Estland eingereist und von dort über Lettland und Polen nach Deutschland. In der Ukraine habe er niemanden und seine Heimatstadt sei in russischer Hand. Er könne auch zum Wehrdienst eingezogen werden und fürchte um sein Leben und seine Gesundheit. Er habe die Schule mit der elften Klasse abgeschlossen und seinen Bachelor als Ingenieur absolviert sowie die Marineschule und die technische Handelsfachschule abgeschlossen. Er sei Seemann, Ingenieur und Kellner/Barista.
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Mit Bescheid vom 5. Februar 2025 – dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2025 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde angedroht (Nr. 5) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6).
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2. Am 15. Februar 2025 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2025, Geschäftszeichen: 10615395 – 166, wird aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und [ihm] die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 „AsylVfG“ zuzuerkennen;
hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 „AsylVfG“ zu gewähren;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell rechtswidrig, da das Bundesamt seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht genügt habe, da sich die Entscheidung maßgeblich auf allgemeine Lageberichte stütze, ohne eine konkrete Individualisierung der Gefährdungslage des Klägers vorzunehmen. Insbesondere habe es eine vertiefte Auseinandersetzung mit der individuellen Wehrpflicht- und Mobilisierungssituation des Klägers, eine ausreichende Würdigung der beruflichen, sozialen und familiären Vorprägung und eine differenzierte Prüfung Sanktions- und Repressionspraxis bei Wehrdienstentziehung unterlassen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr politisch motivierte Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter Wehrdienstentziehung. Der Kläger sei im Falle einer Rückkehr erneut mobilisierungsgefährdet und die Sanktionen in der Ukraine gingen über bloße Verwaltungsmaßnahmen hinaus. Es bestehe letztendlich ein reales Risiko strafrechtlicher Verfolgung und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr zumindest eine zugeschriebene oppositionelle Haltung. Ihm drohe zudem ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Gesamtgefährdungslage werde verkannt. Auch außerhalb unmittelbarer Kampfzonen bestehe in der Ukraine strukturelle Gewalt, flächendeckende Repressionspraxis und eine dauerhafte Bedrohung ziviler Existenzgrundlagen. Es bestünden jedenfalls nationale Abschiebungsverbote, da eine Abschiebung den Kläger einer extremen Notlage aussetzen würde. Ihm fehle in der Ukraine der Zugang zu Arbeit und er verfüge dort über keine gesicherte Unterkunft und keine sozialen Netzwerke. Die Abschiebung sei mit erheblichen Gesundheitsrisiken für ihn verbunden. Da der Bescheid insgesamt rechtswidrig sei, seien auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Beklagte,
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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3. Mit Beschluss vom 6. November 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.
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Zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026 ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger wurde informatorisch gehört und ließ den Antrag aus der Klageschrift stellen.
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4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ukraine (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die übrigen im Bescheid getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
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Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 7. November 2025 ordnungsgemäß zum Termin geladen und hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 auf förmliche Zustellung der Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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2. Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auch die übrigen im Bescheid getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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a.) Soweit der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rügt, kann er hiermit ungeachtet, ob eine solche Verletzung in Anbetracht der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnislage gegeben war, nicht durchdringen. Das Gericht hat von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen und die Sache selbst spruchreif zu machen. Eine bloße Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an die Beklagte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 113 Abs. 3 VwGO scheidet daher regelmäßig aus, zumal die genannte Norm unmittelbar nur für Anfechtungsklagen gilt (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 35 m.w.N.; Redeker in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1.1.2026, § 77 AsylG Rn. 1 ff.).
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b.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger nicht vor. Er hat nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters glaubhaft gemacht, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes (Ukraine) befindet.
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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger geäußerten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst in den ukrainischen Streitkräften herangezogen zu werden.
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Dem Mobilisierungszwang und einer potentiellen Einziehung zum Wehrdienst unterliegen in der Ukraine Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren und damit auch der 36 Jahre alter Kläger, für den keine Gründe für einen Mobilisierungsaufschub erkennbar oder vorgetragen sind (vgl. zu den Rückstellungsgründen: BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Version 18, 22.1.2026, S. 18 f.). Allerdings stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst, wenn sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86 m.w.N.; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris Rn. 20). Dahin schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 (Shepherd) – juris Rn. 50 ff.; BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn. 3; BayVGH, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
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Dass eine Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst im Falle einer Rückkehr an eines der o.g. persönlichen Merkmale anknüpfen würde, ist nicht ersichtlich und es ist den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass in der Ukraine eine Einziehung zum Wehrdienst nach den genannten Merkmalen unterscheidet.
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Zudem droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters im Falle einer Rückkehr in die Ukraine kein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung, da der Kläger nach Kriegsausbruch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, dem er sich hätte entziehen können.
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Der Umstand, dass der Kläger nach dem 24. Januar 2022 aus der Ukraine ausgereist ist, obwohl ihm dies als männlichem ukrainischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren verboten war (vgl. BFA, a.a.O., S. 18), führt zu keiner anderen Sichtweise. Es ist nach der Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass männlichen ukrainischen Staatsangehörigen, die sich durch eine unerlaubte Ausreise ggf. der (potentiellen) Heranziehung zum Wehrdienst entzogen haben, im Falle einer Rückkehr generell Strafverfolgung droht. Vielmehr werden solche Personen, anders als Männer, die sich in Folge einer Einberufung illegal ins Ausland begeben, regelmäßig nicht belangt. Ggf. drohende Sanktionen für die unerlaubte Ausreise, wie Geldstrafen, stellen zudem keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Version 9.0, September 2025, S. 45 ff.).
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Ungeachtet dessen stellt – wie bereits dargestellt – Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Grundsatz keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) der Qualifikationsrichtlinie in Form gesetzlicher, administrativer oder justizieller Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung, dar.
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Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) der Qualifikationsrichtlinie erfasst Maßnahmen öffentlicher Stellen, deren diskriminierender oder unverhältnismäßiger Charakter nach Art. 9 Abs. 1 einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, um als Verletzung von Grundrechten eingestuft werden zu können, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention darstellt. Dabei müssen fragliche Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Die Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit etwaiger Strafverfolgung und Bestrafung, welche dem Kläger aufgrund einer etwaigen Wehrdienstentziehung drohen würde, setzt voraus, dass ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, dass der betreffende Staat (hier: Ukraine) sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. zu alldem: EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – „Shepherd“ – juris Rn. 25, 49 ff.; VG Würzburg, U.v. 6.5.2025 – W 6 K 25.31330 – juris Rn. 38 ff.; VG München, U.v. 16.11.2016 – M 25 K 15.31291 – juris Rn. 59 f.).
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Die für den Fall der Wehrdienstentziehung in der Ukraine vorgesehenen Strafen stellen keine Verfolgung im obigen Sinne dar. Laut dem ukrainischen Strafgesetzbuch zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden. Eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, wird mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von drei bis fünf Jahren bestraft (vgl. BFA, a.a.O., S. 20; UK Home Office, a.a.O., S. 47 f.).
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Diese potentiellen Strafen stellen sich im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen nicht als unüblich oder unverhältnismäßig dar. So werden etwa im deutschen Wehrstrafrecht die eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die Fahnenflucht (§ 16 Abs. 1 WStG) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und die Dienstentziehung durch Täuschung (§ 18 Abs. 1 WStG) ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren pönalisiert.
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Der erkennende Einzelrichter geht jedoch – wie bereits ausgeführt – davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr keine unmittelbare Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, da er keinen Einberufungsbefehl vor der Ausreise erhalten hat.
33
Dem Kläger droht weiter keine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach kann als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Eine Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann grundsätzlich auch durch einen Schutzsuchenden erfolgen, der noch kein Militärangehöriger ist oder der noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Die Vorschrift erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Personen, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden bzw. deren Einberufung alsbald bevorsteht. Sieht das Recht des Herkunftsstaates keine Möglichkeit zur Verweigerung des Militärdienstes vor und gibt es kein entsprechendes Verfahren, genügt zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 22.21 – juris Rn. 18 ff.).
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Allerdings ist nach der Erkenntnislage bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Dienst im ukrainischen Militär die Teilnahme an Verbrechen oder Handlungen mit sich bringt, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (so auch: BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris Rn. 25). Berichte über völkerrechtswidrige Handlungen ukrainischer Streitkräfte sind vereinzelt geblieben (vgl. UN Human Rights Council, Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Ukraine zu Verletzungen des internationalen Rechts im bewaffneten Konflikt, 18.3.2024, S. 100). Für eine dauerhafte und systematische Verletzung des Völkerrechts durch die ukrainische Armee gibt es im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keine Anhaltspunkte.
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Eine Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 AsylG ist auch nicht wegen der fehlenden Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, oder der aus einer nicht vorgesehenen Wehrdienstverweigerung etwaig resultierenden Strafverfolgung oder Bestrafung anzunehmen.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) besteht in der Ukraine keine realistische Möglichkeit den Wehrdienst zu verweigern, da aufgrund des seit 24. Februar 2022 geltenden Kriegsrechts das grundsätzlich bestehende Recht auf einen Wehrersatzdienst ausgesetzt wurde (BFA, a.a.O., S. 20).
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Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer (etwaigen) Wehrdienstentziehung aber kann nur angenommen werden, wenn der jeweilige Betroffene aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und der daraus folgenden Bestrafung aus seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob er eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst in Form einer sittlichen Entscheidung, die er innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten, glaubhaft machen kann. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. zu alldem: EGMR, U.v. 7.7.2011 – 23459/03 – BeckRS 2012, 80059 – Rn. 110; BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110; BayVGH, a.a.O., Rn. 27).
38
Eine solche Gewissensentscheidung hat der Kläger hier nicht geltend gemacht. Die vom Kläger im Rahmen der Anhörung vorgebrachte, menschlich nachvollziehbare Angst um sein Leben im Falle einer Einberufung (Bl. 95 der elektronischen Behördenakte) stellt keine Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst im obigen Sinne dar, sondern er beruft sich insoweit auf Gründe des Selbstschutzes. Soweit der Kläger beim Bundesamt angab, es nicht mit sich vereinbaren zu können, einen Menschen zu töten, stand dies im Zusammenhang mit seiner Befürchtung, bei einem Verbleib in seiner Heimatregion die russische Staatsangehörigkeit zu bekommen und dann in die russischen Streitkräfte eingezogen zu werden (Bl. 95 der elektronischen Behördenakte). Auf konkrete Nachfrage im Zusammenhang mit einer Einziehung in die ukrainischen Streitkräfte hat er dies wiederum nicht geäußert und derartiges auch im weiteren gerichtlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgetragen.
39
Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund seiner russischen Sprachlichkeit bei einer Rückkehr in den Westen der Ukraine (s.u.). Russisch wird in der Ukraine als Verkehrssprache gesprochen und ist in den meisten Städten vorherrschend (vgl. BFA, a.a.O., S. 30). Es wird dabei nicht verkannt, dass Russisch in der Ukraine von vielen Menschen offenbar als die Sprache des Aggressors wahrgenommen wird und es gerade in der Westukraine, wo die ukrainische Sprache weiterverbreitet ist, zu Situationen kommen kann, in denen Personen aktiv aufgefordert werden, nicht Russisch zu sprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung vom 2.12.2025, Gz.: 508-9-516.80 – E 1361 UKR, S. 8). Derartige Vorfälle sind dabei für den Einzelnen zwar möglicherweise unangenehm oder belastend, erreichen gleichwohl aber nicht das für die Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG erforderliche Mindestmaß an Schwere. Für eine systematische Diskriminierung oder gar Verfolgung Russisch sprechender ukrainischer Staatsbürger im Westen der Ukraine gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
40
Auch das weitere Vorbringen des Klägers begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Für die in der Klageschrift behauptete strukturelle Gewalt und flächendeckende Repressionspraxis gibt es anhand der Erkenntnislage in dieser Pauschalität keine Anhaltspunkte. Soweit vorgetragen wird, dem Kläger werde im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, bleibt unklar, inwieweit dies zu Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zum Nachteil des Klägers führen soll. Die Opposition unterliegt in der Ukraine keinen nichtrechtstaatlichen Restriktionen (vgl. BFA, a.a.O., S. 22), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.
41
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht daher nicht.
42
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kann der Kläger folglich ebenfalls nicht beanspruchen. Eine solche scheidet im Übrigen bereits aufgrund der (erstmaligen) Einreise über Estland, Lettland und Polen (Bl. 95 der elektronischen Behördenakte), Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Art. 16a Abs. 2 GG aus.
43
c.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
44
Er hat zunächst keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm aufgrund einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder dessen Verweigerung unmittelbar ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
45
Der erkennende Einzelrichter geht insbesondere nicht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Ukraine unmittelbar die Verhängung oder Vollstreckung einer Haftstrafe droht, sodass es nicht auf die Frage ankommt, ob die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung gleichkommen (vgl. hierzu: BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Denn der Kläger hat sich einer Einberufung nicht entzogen, da er nach Kriegsausbruch keinen entsprechenden Einberufungsbescheid erhalten und diesen missachtet hat. Eine etwaige Haftstrafe für den Kläger käme daher allenfalls nach dem (ungewissen) Eintreten weiterer Zwischenschritte, namentlich einer tatsächlichen Einberufung, einer tatsächlichen Weigerung des Klägers, dem Einberufungsbescheid nachzukommen und einer tatsächlichen Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung in Betracht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) erscheint eine derartige Bestrafung daher nicht als hinreichend wahrscheinlich.
46
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen des von der Russischen Föderation geführten Angriffskrieges gegen die Ukraine.
47
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei dem seit fast vier Jahren andauernden russischen Angriffskrieg, in dem die regulären Streitkräfte zweier Staaten mit Waffengewalt aufeinandertreffen, handelt es sich um einen solchen Konflikt (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).
48
Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift ist, dass dem Kläger als Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses bewaffneten Konfliktes eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit droht.
49
Eine solche liegt vor, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes im oben genannten Sinne festgestellt werden kann. Insoweit entspricht der Maßstab der ernsthaften Bedrohung dem zum Flüchtlingsrecht bzw. zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab des „real risk“ bzw. der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.).
50
Bei der Feststellung, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung in diesem Sinne vorliegt, sind im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer und das geographische Ausmaß des Konfliktes, der tatsächliche Zielort der rückkehrenden Person, ob sich Aggressionen der Konfliktparteien gezielt gegen Zivilpersonen richten sowie individuell gefahrerhöhende persönliche Umstände (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 38 ff.; BayVGH, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.; Wittmann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1.1.2026, § 4 AsylG Rn. 66 ff. m.w.N.).
51
Liegen keine individuell gefahrerhöhende Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches den Schluss zulässt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (EuGH, U.v. 17.9.2009 – C-465/07 – Elgafaji Rn. 35; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 18 ff.). Relevant bei dieser Bewertung ist insbesondere auch, ob die Zahl der festgestellten (zivilen) Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, weil dies den Schluss zulässt, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte, wobei eine gewisse Dunkelziffer ggf. zu berücksichtigen ist (EuGH, U.v. 10.6.2021 a.a.O. Rn. 31 f.; OVG NW, B.v. 10.9.2014 – 13 A 729/14.A – juris Rn. 16; HessVGH, U.v. 30.1.2014 – 8 A 119/12.A – juris Rn. 40). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des/der jeweiligen Betroffenen, d.h. regelmäßig die Herkunftsregion, in die die Person typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 f. m.w.N.).
52
Dies zu Grunde gelegt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Es spricht dabei aufgrund aktueller öffentlich zugänglicher Daten (vgl. https://acleddata.com/monitor/ukraine-conflictmonitor; abgerufen am 18.2.2026) viel dafür, dass am ursprünglichen Herkunftsort des Klägers, der Stadt Mariupol im Oblast Donezk, aufgrund des Kriegsgeschehens dort und unter Berücksichtigung der russischen Kontrolle über dieses Gebiet sowie der damit verbundenen massiven Menschenrechtsverletzungen und verübten Kriegsverbrechen (vgl. BFA, a.a.O., S. 6) bei einer wertenden Gesamtbetrachtung das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt im obigen Sinne erreicht ist.
53
Allerdings steht dem Kläger eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG in den westlichen Oblasten der Ukraine (Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Tscherniwzi, Lwiw, Wolyn, Riwne) zur Verfügung.
54
Bei der Auswertung der o.g. Daten zeigt sich, dass sich die Kampfhandlungen und Angriffe auf die zivile Infrastruktur im vergangenen halben Jahr (Stand: 11.2.2026) im Wesentlichen auf den Osten, einschließlich des Nord- und Südostens der Ukraine sowie in Teilen die Hauptstadt Kyjiw konzentrieren. Auch wenn es weiterhin in der gesamten Ukraine zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere zu Luft- und Drohnenangriffen, kommt, und eine gewisse Dunkelziffer wie dargestellt zu berücksichtigen ist, ist die Sicherheitslage in der West- und Zentralukraine als deutlich stabiler anzusehen. Der erkennende Einzelrichter hält dabei einen Zeitraum von einem halben Jahr als Referenzzeitraum für aussagekräftig im Hinblick auf die bestehende Gefahrenlage.
55
Unter Berücksichtigung dieser Daten rechtfertigt die Sicherheitslage in den westlichen Oblasten nicht die Annahme, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit dort nach den oben skizzierten Grundsätzen einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt wären. In Transkarpatien wurden im o.g. Referenzzeitraum zwei Drohnen- bzw. Luftangriffe registriert, wobei es zu keinen zivilen Todesopfern gekommen ist. Im benachbarten Iwano-Frankiwsk wurden 13 Drohen- bzw. Luftangriffe registriert und zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, wobei ebenfalls keine zivilen Todesfälle zu vermelden waren. In Tscherniwzi gab es einen Drohen- bzw. Luftangriff ebenfalls ohne zivile Todesopfer. Keine zivilen Todesopfer sind auch im Oblast Wolyn gemeldet worden. Im Oblast Riwne kam es zu einem zivilen Opfer, bei zwei kämpferischen Auseinandersetzungen und neun Drohnen bzw. Luftangriffen. Selbst das stärker betroffene Oblast Lwiw mit der der Großstadt Lwiw hatte im Referenzzeitraum „lediglich“ sechs zivile Todesopfer zu beklagen. In Ternopil kam es zu fünf Drohnen- bzw. Luftangriffen mit 38 zivilen Opfern (vgl. zu den Daten: https://acleddata.com/monitor/ukraine-conflictmonitor; zuletzt abgerufen am 18.2.2026). Die genannten westlichen Oblaste waren nicht von russischen Bodenoffensiven betroffen und stehen vollständig unter ukrainischer Kontrolle. Zwar verübt die russische Luftwaffe auch hier Luftangriffe, allerdings wird der Großteil der Angriffe von der ukrainischen Luftabwehr abgewehrt (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Notiz Ukraine, Kriegsereignisse, Opfer und Schäden in den sieben westlichen Oblasten, 31.10.2025, S. 5; Notiz Ukraine, Kriegsgeschehen, zivile Opfer und Schäden an der Infrastruktur, Oktober 2024 bis Oktober 2025, 18.11.2025, S. 18 f.).
56
Mithin ist es dem Kläger möglich und zumutbar, sich in einem der genannten westlichen Oblaste der Ukraine niederzulassen. Im Vergleich zu der jeweiligen Gesamtbevölkerung (Wolyn: ca. 1.000.000; Transkarpatien: ca. 1.244.000; Riwne: ca. 1.139.800; Lwiw: ca. 2.457.800; Ternopil: ca. 1.017.700; Iwano-Frankiwsk: ca. 1.247.900; Tscherniwzi: ca. 886.900; jeweils Vorkriegsbevölkerung; vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine: Unterbringung, Arbeitsmarkt und Sozialhilfesystem, 31.10.2025, S. 57 ff.) ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Bevölkerungszahl im Zuge des Krieges verringert hat und die Zahl der zivilen Opfer tatsächlich höher liegt auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der weiteren o.g. Umstände (ukrainische Kontrolle, Luftabwehr) nicht davon auszugehen, dass dem Kläger als Zivilperson allein aufgrund seiner Anwesenheit dort, ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
57
Individuelle gefahrerhöhende Umstände in Person des Klägers, wie beispielsweise eine bestimmte berufliche Tätigkeit (z.B. Arzt oder Journalist), die ihn stärker betroffen erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
58
Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), dass sich der Kläger in einem der genannten Oblaste im Westen der Ukraine niederlässt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort aufgrund der sozioökonomischen oder humanitären Lage ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Folge einer Verelendung wegen der Unmöglichkeit, seine primären Bedürfnisse zu befriedigen, droht (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 33 ff.).
59
Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat die Schule mit der elften Klasse abgeschlossen und danach einen Bachelor sowie die technische Handelsfachschule absolviert (vgl. Bl. 92 der elektronischen Behördenakte) und war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zuletzt als Inspektor im Bereich der Metallverarbeitung tätig. Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht gelingen sollte, sich im Falle einer Rückkehr in die Westukraine einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Disposition, da – wie oben ausgeführt – die russische Sprache in der gesamten Ukraine als Verkehrssprache gesprochen wird. Dass er über keinerlei ukrainische Sprachkenntnisse verfügt, kann dem Kläger nicht geglaubt werden, da er schon selbst angab, seine schulische und sonstige Ausbildung sei hauptsächlich auf Ukrainisch gewesen (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Somit geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zumindest grundlegende Kenntnisse der ukrainischen Sprache aufweist, sodass ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, ggf. auch einer solchen, die nicht seinem eigentlichen Ausbildungsstand entspricht, möglich ist. In allen der genannten Oblaste gibt es auf dem Arbeitsmarkt offene Stellen, welche nicht zwingend fließende Kenntnisse der ukrainischen Sprache voraussetzen dürften (z.B. Hilfsarbeiter; Chauffeur; Reinigungskraft; vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine: Unterbringung, Arbeitsmarkt und Sozialhilfesystem, 31.10.2025, S. 58 ff.).
60
Im Bedarfsfalle ist der Kläger zudem auf das soziale Sicherungssystem der Ukraine zu verweisen. Die öffentliche Verwaltung der Ukraine ist trotz des russischen Angriffskrieges auf allen Ebenen in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten funktionsfähig geblieben, insbesondere im Bereich der Sozialdienste. Im Jahr 2023 bezogen über 90% der Bezugsberechtigten ihre Sozialleistungen ohne Unterbrechung und rechtzeitig. Auch aktuell werden Sozialleistungen grundsätzlich ohne Unterbrechung pünktlich ausbezahlt (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine: Unterbringung, Arbeitsmarkt und Sozialhilfesystem, 31.10.2025, S. 7 m.w.N.; BFA, a.a.O., S. 47 f.).
61
Zudem dürfte der Kläger, der nach eigenen Angaben aus … im … … stammt, von dort im Februar 2022 vertrieben wurde und dessen Wohnhaus durch den russischen Angriff beschädigt wurde (Bl. 91 ff. der elektronischen Behördenakte), einen Anspruch auf Feststellung des Status als intern Vertriebener (IDP) haben, welcher zur Gewährung weitere Sozialleistungen berechtigt. Anspruch auf einen IDP-Status haben Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach dem 1. Januar 2022 aus einem Gebiet vertrieben wurde, in dem Kampfhandlungen stattfinden oder stattfanden oder durch Russland besetzt sind und deren Unterkunft aufgrund des Krieges zerstört wurde oder unbewohnbar ist und dieser Umstand im staatlichen Register über zerstörtes und verlorenes Eigentum registriert ist oder von einer anderen Behörde dokumentiert ist (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a.a.O., S. 48; zu den zusätzlichen Leistungen für IDP: S. 48 ff.). Die Stadt Mariupol ist dabei auf der offiziellen Liste des Ministry of Development of Communities and Territories of Ukraine als Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, aufgeführt (https://mindev.gov.ua/storage/app/sites/1/uploaded-files/list-ofterritories-where-hostilitiesare-were-conductedor-temporarily-occupiedby-the-russian.pdf; S. 96). Die Registrierung der Unterkunft im genannten Register ist online möglich (https://diia.gov.ua/services/poshkodzhene-majno; abgerufen am 18.2.2026).
62
Auch im Übrigen stellt sich die humanitäre und Versorgungslage in den westlichen Oblasten nicht als derartig defizitär dar, als dass im Allgemeinen von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verelendung auszugehen wäre. Der erkennende Einzelrichter verkennt nicht, dass die Versorgungslage in Teilen der Ukraine nicht unproblematisch und die Energieinfrastruktur landesweit systematisch Ziel russischer Angriffe ist. Gleichwohl lassen sich auch hier regionale Unterschiede erkennen. Für eine landesweite Nahrungsmittelunsicherheit gibt es nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte. Eine solche besteht nicht einmal in den stark vom Krieg betroffenen östlichen Oblasten (vgl. BFA, a.a.O., S. 43). Der Anteil der Bevölkerung, die in Armut leben ist kriegsbedingt gestiegen, wobei auch hier regional starke Unterschiede bestehen (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a.a.O., S. 11). Der Krieg hat zwar die ukrainische Wirtschaft hart getroffen. Allerdings wird das Land von seinen Verbündeten finanziell unterstützt und die Regierung kontrolliert die Preise bestimmter essenzieller Güter. Das reale Bruttoinlandsprodukt ist im ersten Quartal 2025 um 1,1% gestiegen. Ukrainische Unternehmen haben ihre Standorte in strategisch sicherere Gebiete in der West- und Zentralukraine verlagert und an die Bedingungen zu Kriegszeiten angepasst (BFA, a.a.O., S. 49).
63
In Folge obiger Ausführungen und der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist zudem davon auszugehen, dass er trotz des angespannten Wohnungsmarktes in der Westukraine in der Lage sein wird, sich eine menschenwürdige Unterkunft anzumieten. Gerade für intern Vertriebene gibt es zudem Mietkostenzuschüsse und im Bedarfsfalle Kollektivunterkünfte. Auch Unterstützung für Obdachlose durch staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Befriedigung der grundlegendsten Bedürfnisse existieren für den Notfall. Dazu kommen Wohn- und Versorgungskostenzuschüsse für Strom, Heizen und Wasser sowie für weitere kommunale Dienstleistungen für Haushalte, die über 15% ihres monatlichen Einkommens für diese Versorgungskosten ausgeben (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a.a.O., S. 15 f.; 21; 39; 50). Dass im Westen der Ukraine insbesondere Binnenvertriebene, welche ursprünglich aus einem anderen Teil des Landes stammen, in großer Zahl von Obdachlosigkeit betroffen wären, kann den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden.
64
Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht zu erkennen, dass sich die humanitäre Lage im maßgeblichen Teil der Ukraine als derartig defizitär darstellt, als dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verelendung des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägers auszugehen wäre.
65
Der Kläger kann zudem sicher und legal in den genannten Landesteil reisen. Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen und Ein- und Ausreisen sind nur auf dem Landweg möglich (BFA, a.a.O., S. 6). Die westlichen Oblaste sind mithin ohne Weiteres auf dem Landweg über die Nachbarländer Polen, Slowakei, Ungarn und Rumänien sicher zu erreichen.
66
Nach alldem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird ergänzend verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
67
d.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
68
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer/eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers/eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm oder ihr im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11).
69
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Jedoch können schlechte humanitäre Verhältnisse nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – BeckRS 2012, 8036 – Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12) ergibt sich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen.
70
Eine solche Situation liegt für den Kläger – wie oben bereits näher ausgeführt – im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht vor. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat im Bedarfsfalle Anspruch auf Sozialleistungen.
71
Auf die Begründung des Bescheides wird insoweit im Übrigen verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
72
e.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
73
f.) Auch die übrigen im Bescheid getroffenen streitgegenständlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
74
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
75
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
76
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zudem nicht (mehr) im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Ob es zutrifft, dass der Kläger aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
77
Das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind hinsichtlich der Befristung, die sich innerhalb des gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG zulässigen Rahmen bewegt, keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal diesbezüglich keine schützenswerten Belange (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 13) vorgetragen wurden.
78
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.