Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 12.03.2026 – W 5 S 26.664
Titel:

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Versammlungsrecht, Verbot/Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Umzugs und Durchführung als stationäre Veranstaltung an anderem Ort, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Gefahrenprognose, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ermessensentscheidung, Verhältnismäßigkeit, Länge von Transparentstangen, Verbot des Tragens von Transparenten im bzw. über dem Kopfbereich der Teilnehmer, Prozesskostenhilfe

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
ZPO § 114
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Versammlungsrecht, Verbot/Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Umzugs und Durchführung als stationäre Veranstaltung an anderem Ort, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Gefahrenprognose, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ermessensentscheidung, Verhältnismäßigkeit, Länge von Transparentstangen, Verbot des Tragens von Transparenten im bzw. über dem Kopfbereich der Teilnehmer, Prozesskostenhilfe

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2.2, gegen Ziffer 2.14, soweit darin die Länge der Transparentstangen und der Stangen für andere Kundgebungsmittel auf 1,50 m begrenzt wird, und gegen 2.15 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. März 2026, soweit darin das Verbot ausgesprochen wird, dass der Kopfbereich der Teilnehmer durch Transparente und andere Kundgebungsmittel nicht verdeckt werden darf und Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, verboten sind, wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Dem Antragsteller wird – auch für das Verfahren W 5 K 26.663 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellerbevollmächtigten bewilligt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen versammlungsrechtliche Anordnungen.
2
1. Mit Schreiben vom 7. Februar 2026 zeigte der Antragsteller die Durchführung einer öffentlichen Versammlung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Aufzug in der Fußgängerzone mit Beginn und Ende am …*) zu dem Thema „… … * … … … … …“ für Samstag, den 14. März 2026 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Teilnehmerzahl: etwa 50 Personen) an.
3
Am 6. März 2026 fand ein fernmündliches Kooperationsgespräch zwischen dem Veranstalter und der Versammlungsbehörde statt.
4
Der Veranstalter plant zu dem oben genannten Thema einen Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung, bei welchem die Versammlungsteilnehmer folgende Aufzugsstrecke ablaufen wollen: … … * … * … * … * … * … * … * … … * … * … * … * … * … * … * … * … * … * … * … … Als Kundgebungsmittel sollten zum Einsatz kommen: Banner 3×1 m NJ/NPD „Unvergessen: Alliierter Bombenterror über Deutschen Städten“, Fahnen (an Stangen mit einer Länge von 2 m und einer Stärke von 2 cm aus Weichholz): NPD, NJ und Schwarz-Weiß-Rot; Marschtrommel; Musikbox; Megaphon; Gedenkkerzen; Lautsprecher und Mikrophon sowie ggf. weitere Fahnen und Banner.
5
Die Kriminalpolizeiinspektion … (K 5 – Staatsschutz) gab am 10. Februar 2026 eine Stellungnahme ab, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür sprächen, dass bei Durchführung der Versammlung ohne weitergehende Beschränkungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinreichend ausgeschlossen werden könnten. Dies sei maßgeblich auf die Erkenntnisse aus der letzten Versammlung derselben Gruppierung am 13. September 2025 in … zurückzuführen, welche bereits im Vorfeld von erheblichen Störungen geprägt gewesen sei. Konkret seien die Veranstalter selbst durch rechtsextreme Hooligans bedroht und genötigt worden, die Versammlung abzusagen, anderenfalls würden diese deren Versammlung angreifen. Aus polizeilicher Sicht besonders relevant sei, dass der Veranstalter trotz Kenntnis dieser erheblichen Bedrohungslage die Polizei hierüber nicht informiert habe. Aufgrund personeller, organisatorischer aber auch ideologischer Kontinuität der Gruppierung sei davon auszugehen, dass vergleichbare Gefahrenlagen auch im Zusammenhang mit der angezeigten Versammlung in Würzburg nicht ausgeschlossen werden könnten. Die angezeigte Durchführung der Versammlung im innerstädtischen Bereich sei aus sicherheitsrechtlicher Sicht besonders sensibel, da dieser Bereich durch hohe Frequentierung unbeteiligter Dritter und eingeschränkter räumlicher Ausweichmöglichkeiten geprägt sei. Darüber hinaus erhöhe sich bei einer sich fortbewegenden Versammlung das Risiko des Zusammentreffens mit Passanten oder möglichen Gegengruppierungen insbesondere auch bereits dadurch, dass am 14. März 2026 ein bereits beschiedener Demonstrationszug stattfinde, der sich mit der geplanten Route des Antragstellers überschneide. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintrete, da bei einem Aufeinandertreffen der Demonstrationszüge Ausschreitungen zu erwarten seien, welche eine potentielle Gefahr für Zivilisten, Einsatzkräfte und für die eigenen Versammlungsteilnehmer darstellten. Darüber hinaus sei das Mitführen von Bannern und Fahnen mit Stangen als potentielle zusätzliche Gefahrenquelle zu bewerten, so dass Beschränkungen angezeigt seien.
6
2. Mit Bescheid vom 10. März 2026 bestätigte die Stadt … die Anzeige der Versammlung (Ziffer 1.) und ordnete unter Ziffer 2. für die angezeigte Versammlung u.a. folgende Beschränkungen an:
„2.2 Die Versammlung ist entsprechend der auf dem beigefügten Lageplan markierten Fläche stationär auf dem …platz durchzuführen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheids.
Hinweis: Es dürfen keine Gegenstände wie Pflöcke etc. in den Boden eingebracht werden. Eine Beschädigung der Bodenoberfläche ist verboten.
(…)
2.14 Die Transparentstangen sowie Stangen für andere Kundgebungsmittel dürfen nicht aus Bambus, nur aus Weichholz, höchstens 1,50 m lang, 20 mm stark im Durchmesser, bei eckigen Stangen max. 20 mm breit nach allen Seiten sein. Ebenfalls unzulässig ist eine Länge der Stangen unter 80 cm. Insbesondere ist die Verwendung von sog. Knüppelfahnen untersagt.
2.15 Der Kopfbereich der Teilnehmer darf durch Transparente und andere Kundgebungsmittel nicht verdeckt werden. Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, sind verboten. Ein Verknoten der Transparente sowie das Mitführen von Transparenten, die eine Länge von 3 m überschreiten, ist untersagt. Rundum-Transparente sind untersagt. Transparente müssen auf flexiblen Trägermaterialien aufgebracht sein, bzw. aus diesen bestehen.“
7
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG könne die zuständige Behörde eine öffentliche Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliege. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG entscheide die Behörde über die Anordnung von Beschränkungen für die Versammlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese in Art. 15 Abs. 1 BayVersG eingeräumte Ermessenentscheidung habe daher letztlich zur Anordnung der unter Ziffer 2. festgesetzten Beschränkungen geführt, um unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen.
8
Zur angegriffenen Beschränkung in Ziffer 2.2 wurde weiterhin u.a. ausgeführt, dass die Durchführung der Versammlung in der angezeigten Form als Aufzug eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und diese daher auf eine rein stationäre Durchführung auf dem …platz beschränkt worden sei. Die Versammlung sei polizeilich als erheblich konfliktträchtig zu bewerten, zu befürchten seien bei der Durchführung als Aufzug erhebliche Blockaden der Strecke durch Gegendemonstranten, es bestünden nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten, bei einem Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Versammlungen sei nach polizeilicher Einschätzung mit Straftaten und Auseinandersetzungen zu rechnen, es sei seitens Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit erheblichen Schwierigkeiten, Verzögerungen und Behinderungen bei Alarmfahrten zu Einsatzstellen in der Innenstadt zu rechnen sowie mit weitreichenden Auswirkungen auf den ÖPNV (ca. 15.000 -20.000 betroffene Fahrgäste), aber auch auf den motorisierten Individualverkehr sowie den Fußgänger- und Fahrradverkehr. Schließlich werde auch durch den sich fortbewegenden Aufzug ein erheblicher Eingriff in die Ausübung von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben erwartet und bei der Durchführung der Versammlung auf dem …vorplatz eine Totalsperre des Zugangs zum … mit erheblichen Beeinträchtigungen für Gottesdienstbesucher und Personen, die die Beichtgelegenheit nutzen möchten.
9
Unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte und der vorgenannten Gründe sei die Beschränkung der Versammlung auf eine rein stationäre Kundgebung am …platz geeignet und angemessen um einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies gelte umso mehr, als der Wunsch, sich in unmittelbarer Nähe des … zu versammeln, bei der Ortswahl …platz ohne Nachteil für den Veranstalter dabei berücksichtigt worden sei. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, insbesondere befinde sich der …platz als hochfrequentierte, innenstadtintegrierte Versammlungsfläche ebenfalls unmittelbar am … Vor dem Hintergrund der Grundrechte Dritter, die hier aufgezeigt worden seien als positive Glaubensfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentumsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit etc. hätte nur eine stationäre Kundgebung als Auflage verbeschieden werden können.
10
Zur angegriffenen Beschränkung in Ziffer 2.14 wurde weiterhin ausgeführt, dass die Begrenzung der Transparentstangen und anderer Kundgebungsmittel erforderlich sei, damit diese Gegenstände nicht als gefährliche Gegenstände für gewalttätige Auseinandersetzungen gebraucht werden können.
11
Zur angegriffenen Beschränkung in Ziffer 2.15 wurde weiterhin ausgeführt, dass Transparente in der Vergangenheit als Tarnung oder Schutz für Straftäter oder zur Sichtbehinderung nach innen eingesetzt worden seien. Hier hätten sich vermummte Personen hinter den zuvor genannten Gegenständen aufgehalten und hätten diese als Deckung benutzt.
12
Die Beschränkungen seien geeignet und erforderlich um dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch unbeteiligter Personen, Rechnung zu tragen und Gewalttaten und Straftaten zu verhindern. Die Beschränkungen seien auch angemessen. In der Abwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auf Seiten des Veranstalters und der innerhalb der Schrankenprüfung zu berücksichtigenden Interessenlage der Allgemeinheit, insbesondere des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit Unbeteiligter und Beteiligter, und dem Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Bürger der Stadt Würzburg, sei dem Schutz der letztgenannten Rechtsgüter der Vorrang einzuräumen.
13
3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. März 2026, eingegangen bei Gericht am 11. März 2026, beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes:
14
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. März 2026 gegen den Beschränkungsbescheid der Antragsgegnerin wird „wiederhergestellt“.
15
Mit der ebenfalls am 11. März 2026 erhobenen Klage (W 5 K 26.663) begehrt der Antragsteller, den Bescheid der Stadt … vom 10. März 2026 aufzuheben soweit in diesem Folgendes verfügt ist: „2.2 Die Versammlung ist entsprechend der auf dem beigefügten Lageplan markierten Fläche stationär auf dem …platz durchzuführen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheids. 2.14 Die Transparentstangen sowie Stangen für andere Kundgebungsmittel dürfen … höchstens 1,50 m lang … sein. 2.15 Der Kopfbereich der Teilnehmer darf durch Transparente und andere Kundgebungsmittel nicht verdeckt werden. Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, sind verboten.“
16
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Beschränkung seien vorliegend nicht erfüllt, da sich aus den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Behauptungen nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Versammlung des Antragstellers ergebe. Die Beschränkungen seien ermessensfehlerhaft ergangen. Die Antragsgegnerin habe keine Ermessenserwägungen angestellt. Zudem habe die Antragsgegnerin pauschal die Störung der öffentlichen Ordnung als ausreichend erachtet, um Beschränkungen zu erlassen.
17
Die Beschränkung in Ziffer 2.2 sei rechtswidrig, weil sich die örtliche Verlegung als ungerechtfertigter Eingriff in die Versammlungsfreiheit erweise. Dies ergebe sich daraus, dass sich aus der für die Verlegung angegebenen Begründung schon keine Erforderlichkeit für eine örtliche Verlegung ergebe und der aufgezwungene Platz deutlich weniger geeignet erscheine und zu einer deutlich geringeren Wahrnehmbarkeit der Versammlung führe. Es fehle bereits an einer tragfähigen Gefahrenprognose. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin nichts dazu angeführt, weshalb die geschilderte Gefahrenlage nicht durch den Einsatz entsprechender Polizeikräfte beherrscht werden könne. Soweit die Antragsgegnerin auf Gefahren durch Gegendemonstranten abstelle, seien Maßnahmen zunächst gegen diese zu richten. Der Antragsteller sei insoweit gerade nicht Störer. Einschränkungen des öffentlichen Nahverkehrs durch Versammlungen seien zudem regelmäßig hinzunehmen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Totalausfall der Straßenbahnstrecken entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht zu befürchten sei. Dies zumal auch im Rahmen des Aufzuges durch eine Beschränkung der Aufzugsbreite die Strecke auch parallel zum Aufzug befahren werden könne. Ferner nehme das Passieren der jeweiligen Streckenabschnitte lediglich einige Minuten in Anspruch, sodass selbst bei einer nicht möglichen parallelen Nutzung der Streckenabschnitte nur eine zeitlich sehr kurzzeitige Einschränkung der Streckennutzung entstehe.
18
Die Beschränkung in Ziffer 2.14 sei rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nichts dazu ausgeführt habe, weshalb die von dem Antragsteller selbst vorgegebene Begrenzung der Länge von Fahnenstangen auf 2 m nicht ausreichend sein solle, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Es fehle auch hier an einer auf den Einzelfall bezogenen Gefahrenprognose.
19
Die Beschränkung in Ziffer 2.15 sei rechtswidrig, da diese weder auf Grundlage einer Gefahrenprognose erlassen noch begründet worden sei.
20
4. Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Durchführung eines mobilen Versammlungsaufzugs zulässig sei, beantragte die Antragsgegnerin:
„folgende Versammlungsstrecke in Abstimmung mit der Polizei: …platz (Auftaktkundgebung) – … … * … * … * … * … * … * …platz (Abschlusskundgebung).“
21
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie die Verwaltungsakte verwiesen, worin bereits eine vollumfängliche und detaillierte Grundrechtsabwägung stattgefunden habe. Ergänzend wurde ausgeführt: Bei der ursprünglich angezeigten Auftaktörtlichkeit und der sich anschließenden Streckenführung eines Aufzugs seien enorme Gefahrenlagen und überproportionale Eingriffe in Rechte Dritter zu erwarten, dies durch erhebliche Blockaden und Gegendemonstrationen, die sich aus dem Erfahrungsschatz der letzten Demonstrationen und aus den öffentlichen Werbungen (soziale Medien) ergäben (* … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …*). Daraus würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche Störungen und Nachteile für den Straßenbahnverkehr, die Frühjahrsverkaufsmesse und die Zugänglichkeit der Parkhäuser auf der Strecke entstehen, die – auch bei erheblichem Personaleinsatz – nicht zu verhindern seien. Eine Verhinderung derartiger Beeinträchtigungen sei nur durch die Polizei – durch Abgitterung des Aufzugsverlaufs und mit erheblichen Eingriffen, insbesondere unmittelbaren Zwangs – möglich.
22
Hinsichtlich des Hilfsantrags wird ausgeführt, dass mit der seitens der Antragsgegnerin präferierten Aufzugsstrecke die Rechte des Antragstellers weitestgehend geschützt würden, die neue Streckenführung polizeilich, taktisch und öffentlichkeitsrelevant haltbar und durchsetzbar sei und damit ein Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte stattfinde.
23
5. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (vgl. auch W 5 K 26.663) sowie die dem Gericht vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
II.
24
Der Antrag, sachgerecht ausgelegt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG, gegen Ziffer 2.2, gegen Ziffer 2.14, soweit darin die Länge der Transparentstangen und der Stangen für andere Kundgebungsmittel auf 1,50 m begrenzt wird und gegen Ziffer 2.15 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. März 2026, soweit darin das Verbot ausgesprochen wird, dass der Kopfbereich der Teilnehmer durch Transparente und andere Kundgebungsmittel nicht verdeckt werden darf und Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, verboten sind, hat Erfolg.
25
1. Der Antrag ist zulässig.
26
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 5 K 26.663 erhobenen Anfechtungsklage ist vorliegend nach Art. 25 BayVersG entfallen.
27
2. Der Antrag ist begründet.
28
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage, welche hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG entfallen ist, anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen.
29
Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtsreich, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.). Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
30
Vorliegend überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
31
2.1. Die von der Anzeige abweichende alternative Festschreibung auf einen stationären Versammlungsort in Ziffer 2.2 des Bescheids der Stadt … vom 10. März 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, genauer in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Beschränkung auf eine ortsfeste Versammlung. In der Anzeige gemäß Art. 13 BayVersG wurde eine sich fortbewegende Versammlung benannt, die am … …*) beginnen, über den … … … … … … … … … … … … … … … … … … … zurück zum …vorplatz (* …straße) führen und dort enden soll. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde die Versammlung auf eine ortsfeste Versammlung am …platz beschränkt und mithin verfügt, dass ein Aufzug nicht stattfinden darf.
33
2.1.1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17).
34
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 18). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung, etwa Veränderungen der Route eines Aufzuges, Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 63). Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (st.Rspr. vgl. etwa BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206 – juris Rn. 102). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11; B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6). Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht.
35
2.1.2. Rechtsgrundlage für die Verlegung des Versammlungsortes ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
36
(1) Bei dem vom Antragsteller angezeigten Aufzug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung unter freiem Himmel am 14. März 2026 handelt es sich um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 15). Weitgehend übereinstimmend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Voraussetzungen sind hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – erfüllt, da im Rahmen der geplanten Kundgebung eine ebensolche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zu dem Thema „… … * … … … … …“ beabsichtigt ist.
37
(2) Die Verlegung der Versammlung stellt eine Maßnahme i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BayVersG dar. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine bloße Beschränkung oder um ein faktisches Verbot der angezeigten Versammlung handelt, da – bei summarischer Prüfung – zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorliegen, aber die behördliche Ermessensausübung, selbst bei der Annahme einer bloßen versammlungsbeschränkenden Wirkung der Maßnahme, erheblichen Bedenken unterliegt.
38
(3) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG liegen vor.
39
Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt.
40
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – NJW 1985, 2395; VGH Mannheim, U.v. 6.11.2013 – 1 S 1640/12 – BeckRS 2013, 58560; Dürig-Friedl/Enders, VersR, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 40). Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören auch die Strafgesetze, sodass die öffentliche Sicherheit immer dann bedroht ist, wenn Straftaten drohen, da die Strafgesetze Teil der Rechtsordnung sind, deren Unversehrtheit zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1981 – 1 C 88/77 – NJW 1982, 1008 (1009)). Im Rahmen der Gefahrenprognose können Beschränkungen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern, verfügt werden, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der fraglichen Versammlung die unmittelbare Gefahr besteht, dass solche Straftaten begangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – BeckRS 2017, 138363 Rn. 16; B.v. 12.4.2013 – 10 CS 13.787 – BeckRS 2013, 50871 Rn. 4).
41
Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1989 – 7 C 50/88 – BVerwGE 82, 34 – juris Rn. 15). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist – wie auch sonst – eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial verträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 11; B.v. 13.11.2020 – 10 CS 20.2655 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 64).
42
Die Antragsgegnerin hat die Änderung des Versammlungsortes und der Versammlungsart – weg von einem Aufzug und hin zu einer stationären Veranstaltung auf dem …platz – auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. Die Versammlung sei polizeilich als erheblich konfliktträchtig zu bewerten, zu befürchten seien bei der Durchführung als Aufzug erhebliche Blockaden der Strecke durch Gegendemonstranten, es bestünden nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten, bei einem Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Versammlungen sei nach polizeilicher Einschätzung mit Straftaten und Auseinandersetzungen zu rechnen, es sei seitens Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit erheblichen Schwierigkeiten, Verzögerungen und Behinderungen bei Alarmfahrten zu Einsatzstellen in der Innenstadt zu rechnen sowie mit weitreichenden Auswirkungen auf den ÖPNV, aber auch auf den motorisierten Individualverkehr sowie den Fußgänger- und Fahrradverkehr. Schließlich werde auch durch den sich fortbewegenden Aufzug ein erheblicher Eingriff in die Ausübung von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben erwartet und bei der Durchführung der Versammlung auf dem …vorplatz eine Totalsperre des Zugangs zum … mit erheblichen Beeinträchtigungen für Gottesdienstbesucher und Personen, die die Beichtgelegenheit nutzen möchten. Betroffen seien mithin u.a. die Schutzgüter Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer wie auch von Dritten, das Eigentumsgrundrecht sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. ausführlich S. 5 ff. des Bescheids vom 10.3.2026).
43
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.).
44
Soweit in der Gefahrenprognose darauf abgestellt wird, dass bei einem Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Versammlungen nach polizeilicher Einschätzung mit Straftaten und Auseinandersetzungen zu rechnen sei, kann dies nicht als ausreichend angesehen werden, um eine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinn zu begründen.
45
Hier ist die Verwirklichung von Straftatbeständen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Wie oben dargelegt sind insoweit konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen, dass es bei der streitgegenständlichen Versammlung zur Verwirklichung von Straftaten kommen werde. Entscheidend ist insoweit, dass es sich um erkennbare Umstände handelt, die genau und mit den nötigen Einzelheiten so angegeben werden, dass eine Nachprüfung möglich ist. Bloße Verdachtsmomente, Vermutungen, Gerüchte und Meinungen ohne hinreichend konkrete Tatsachengrundlagen reichen als erkennbare Umstände für die im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellende Gefahrenprognose nicht aus (vgl. Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, VersR, 2. Aufl. 2022, § 16 Rn. 61). Es genügt insbesondere auch nicht, wenn es nach den Erkenntnissen der Versammlungsbehörde – wie hier – lediglich nicht auszuschließen ist, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus der Versammlung heraus entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – JuS 2010, 937). Für die Kammer ergeben sich vorliegend jedoch weder aus der Gefahrenprognose im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2026 noch aus der Stellungnahme des Kriminalpolizeiinspektion Würzburg vom 10. Februar 2026 konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verwirklichung von Straftaten im Rahmen der angezeigten Versammlung. Vielmehr wird im Rahmen der Prognose ausschließlich darauf abgestellt, dass die Versammlung „polizeilich insgesamt als erheblich konfliktträchtig zu bewerten“ sei, es bei einer Versammlung einer Gruppierung, welcher der Veranstalter angehöre im September 2025 zu erheblichen Störungen gekommen sei, es bei einem Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Versammlungen „nach der Analyse der Szene eher mit Straftaten und Ausschreitungen zu rechnen“ sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür – etwa aus den Angaben im Rahmen der Versammlungsanzeige oder Erfahrungen aus der Vergangenheit, die eine Begehung von Straftaten erwarten lassen – werden jedoch nicht angeführt. Soweit die Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion … insoweit eine Versammlung derselben Gruppierung am 13. September 2025 in … benennt, lässt sich für die hiesige Konstellation keine relevante Schlussfolgerung zu Lasten des Antragstellers ableiten, zumal in der vorgenannten Stellungnahme dargelegt wurde, dass seinerzeit „die Veranstalter selbst durch rechtsextreme Hooligans bedroht und genötigt (wurden), die Versammlung abzusagen, anderenfalls würden diese deren Versammlung angreifen“. Der Umstand, dass stets die Möglichkeit besteht, dass bei einem Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Versammlungen nach der Analyse der Szene „eher mit Straftaten und Ausschreitungen zu rechnen“ ist, mag richtig sein, gleichwohl vermag dies eine zu erwartende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und die vorab erlassene Versammlungsbeschränkung nicht zu begründen. Insoweit wären die präsenten Polizeikräfte am Versammlungsort gehalten, die Entwicklung der Kundgebung vor Ort im Auge zu behalten und im Falle einer Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit gegebenenfalls einzugreifen.
46
Nach allem lassen sich weder der Gefahrenprognose im streitgegenständlichen Bescheid noch der Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion … hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier von einer unmittelbaren Gefährdung der Schutzgüter Leib und Leben ausgegangen werden müsste. Insoweit erschöpft sich nämlich die Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion … in der pauschalen Aussage, dass sich das Risiko eines Zusammentreffens mit anderen Demonstrationen und damit einhergehende mögliche Auseinandersetzungen auch bereits dadurch erhöhe, dass am 14. März 2026 ein bereits beschiedener Demonstrationszug stattfinde, der sich hinsichtlich der Route mit der geplanten Route der Versammlung der Gruppierung … … überschneide. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bei einer sich fortbewegenden Versammlung der … … eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit eintrete, da bei einem Aufeinandertreffen der Demonstrationszüge Ausschreitungen zu erwarten seien, welche nicht nur eine potentielle Gefahr für Zivilisten und Einsatzkräfte, sondern auch – gerade im Hinblick auf die vergangene Versammlung der Gruppierung am 13. September 2025 in Schweinfurt – für die eigenen Versammlungsteilnehmer darstellten.
47
Insgesamt fehlt es in der behördlichen Gefahrenprognose wie auch schon in der Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion … an belastbaren Feststellungen zu einem konzeptionellen Problem mit den Veranstaltungen der Gegendemonstrationen, dass die Versammlungen im Rahmen des angezeigten Aufzugs nicht getrennt werden können. Bei drohenden Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen sind die behördlichen Maßnahmen indessen primär gegen die Störer zu richten. Für die Herstellung praktischer Konkordanz wird im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen auf die Hilfskonstruktion des Zweckveranlassers zurückgegriffen. Eine Heranziehung des Antragstellers im Sinne der Figur des Zweckveranlassers als Begründung für die Störereigenschaft eines Veranstalters kann allenfalls bei Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in Betracht kommen (BVerfG, B.v. 9.6.2006 – 1 BvR 1429/06 – juris Rn. 21). Für eine derartige unerträgliche Provokationswirkung wurde hier jedoch von Seiten der Antragsgegnerin genauso wenig etwas vorgebracht wie für den Gesichtspunkt der absichtlichen Provokation von Gewalt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.4.2002 – 24 CS 02.1050 – juris Rn. 5 m.N. zur Rspr. des BVerfGs).
48
Nichts anderes ergibt sich aus der fachlichen Einschätzung des Amts für Zivil- und Brandschutz – Abteilung Gefahrenvorbeugung – vom 25. Februar 2026. Daraus geht hervor, dass es sich in der Innenstadt zwar als schwierig gestaltet, bei einem Notfall kurzfristig eine Ausweichroute zu wählen, falls eine Straße durch Gegendemonstranten blockiert wird. Es wird aber nachvollziehbar ausgeführt, dass daher die Polizei in diesem Fall so einschreiten muss, dass die Einsatzkräfte die Stelle passieren können. Die …-Promenade, …straße und … müssten als wichtige Hauptfahrrouten zu jeder Zeit freigehalten werden. Zwar hat das Amt für Zivil- und Brandschutz mit E-Mail vom 5. März 2026 seine Stellungnahme nochmals ergänzt und unter Verweis auf die aktuelle verkehrstechnische Situation (sehr viele Baustellen im gesamten Stadtgebiet/Innenstadtbereich) ausgeführt, dass vielerorts kaum Ausweichstrecken für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bestünden und daher erhebliche Bedenken vorlägen, dass es zu Verzögerungen und Behinderungen bei Alarmfahrten zu Einsatzstellen kommen könne. Es wurde empfohlen, dass der Kundgebungsort nicht an zentralen Straßen zur Innenstadt bzw. Verkehrsachse liegen solle und die dringende Bitte geäußert, die Versammlung rein stationär durchzuführen. Ungeachtet dessen erkennt die Kammer nach Aktenlage nicht, dass die von der geplanten Versammlung des Antragstellers ausgehenden Beeinträchtigungen für den Feuerwehr- und Rettungsdienst zu einer derart starken Einschränkung des Feuerwehr- und Rettungswesens führen könnten, dass hieraus eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben erwächst. Insoweit fehlen insbesondere (konkrete) Anhaltspunkte, dass Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers den Feuerwehr- und Rettungsdienst blockieren könnten. Hiermit ist aufgrund des insgesamt überschaubaren örtlichen und zeitlichen Umfangs des Versammlungsgeschehens auch nicht ohne Weiteres zu rechnen. Darüber hinaus bestehen, sofern auf erwartete Blockaden durch störende Gegendemonstrationen abgestellt wird, sowohl für die Versammlungsbehörde als auch für die Polizeibehörde verschiedene Handlungsmöglichkeiten gegenüber den Teilnehmern der Gegendemonstrationen, um für eine ordnungsgemäße Freihaltung von Rettungswegen zu sorgen.
49
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lässt sich nach summarischer Prüfung demgegenüber unter dem Aspekt annehmen, dass mit weitreichenden Auswirkungen auf den ÖPNV, aber auch den motorisierten Individualverkehr sowie den Fußgänger- und Fahrradverkehr, mithin auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen ist (vgl. Stellungnahme SVG vom 25.2.2026 und Stellungnahme WSB vom 26.2.2026). Auch dürften vorübergehende Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden und Besuchern des … … … zu besorgen sein. Mit Blick auf ebendiese Gesichtspunkte bestehen an der von der Versammlungsbehörde getroffenen Gefahrenprognose keine Bedenken.
50
(4) Ausgehend davon beruht die von der Versammlungsbehörde vorgesehene Versagung des Versammlungszugs und die Maßgabe einer stationären Versammlung auf dem P.platz auf keiner pflichtgemäßen Ermessensausübung.
51
Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sieht auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Versammlungsbehörde vor, das heißt (auch) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage steht die Anordnung von Beschränkungen der Versammlung im Ermessen der Behörde, das diese im Rahmen des Art. 40 BayVwVfG unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat. Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar.
52
Hier hat die Versammlungsbehörde in Bezug auf die Verlegung des Versammlungsorts das ihr auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG zustehende Ermessen zwar erkannt, jedoch fehlerhaft ausgeübt, weil die getroffene Anordnung unverhältnismäßig ist.
53
Zwar ist sie geeignet, die (anhand vorstehender Ausführungen beschriebene) unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu minimieren.
54
Es fehlt jedoch schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme, denn die Versammlungsbehörde hat es bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids versäumt, als milderes Mittel Beschränkungen des Versammlungszugs in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, insbesondere eine Verkürzung des Umzugs in Betracht zu ziehen, ebenso wie eine Verlegung des Versammlungsorts an einen anderen Ort, an dem eine höhere Kundgebungswirkung zu erwarten ist. Es ist jedenfalls nicht konkret aufgezeigt worden, dass derartige Alternativen hier ohne weiteres außer Acht zu bleiben hätten.
55
Unabhängig davon ist die getroffene Maßnahme als unangemessen anzusehen, weil im Rahmen der Abwägung die in Art. 8 GG verankerte Versammlungsfreiheit und das damit einhergehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht mit dem gebührenden Gewicht in die vorzunehmende Abwägung einbezogen worden ist. Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG wird prinzipiell die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die behördliche Gefahrenprognose in Bezug auf die Verletzung von Leib und Leben nicht tragfähig begründet wurde und dass die Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die umliegenden Gewerbetreibenden und Dombesucher in Ansehung des konkret geplanten Versammlungsgeschehens als vorübergehend hinnehmbar und damit nachrangig erscheinen, hat die Antragsgegnerin die widerstreitenden Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung nicht in angemessener Weise in Ausgleich gebracht. Denn das mit der beabsichtigen Versammlung verbundene kommunikative Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit lässt sich ohne Versammlungszug auf dem auferlegten Versammlungsort (* …platz) nur ungleich schlechter verwirklichen. Insoweit misst die Kammer den öffentlichen Sicherheitsinteressen sowie den Rechten und Interessen der Ladeninhaber und Dombesuchern ein niedrigeres Gewicht bei als den jedenfalls stark betroffenen Rechten der Antragstellerseite aus Art. 8 Abs. 1 GG.
56
Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin von einer konkreten Gesundheitsgefahr für Versammlungsteilnehmer und Dritte aufgrund eines Zusammentreffens mit Gegendemonstrationen ausgehen sollte, gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter – insbesondere von Gegendemonstrationen – zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfG, B.v. 1.9.2000 – 1 BvQ 24/00 – NVwZ 2000, 1406). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von der Klägerin angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – NJW 2001, 2069). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage – bzw. hier für die belastende Maßnahme – liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – NJW 2010, 141; BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Weder der Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg noch der behördlichen Gefahrenprognose lassen sich hierfür die geringsten Anhaltspunkte entnehmen.
57
(5) Im Ergebnis der summarischen Prüfung ist die unter Ziffer 2.2 des Bescheids vom 10. März 2026 getroffene Nebenbestimmung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
58
(6) Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe zu verbinden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die in der Antragserwiderung vom 12. März 2026 geschilderte Versammlungsstrecke (* …platz (Auftaktkundgebung) – … … * … * … * … * … * … * …platz (Abschlusskundgebung)) aufzuerlegen hätte. Eine entsprechende Änderung der Versammlungsstrecke für den Aufzug würde unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ebenfalls in unangemessener Weise in das über Art. 8 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eingreifen. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu ersehen, dass der vom Antragsteller aufgrund der höheren Kundgebungswirkung bevorzugte Streckenverlauf aufgrund kollidierender Sicherheitsinteressen oder Rechte Dritter nicht zu realisieren wäre.
59
3. Die in Ziffer 2.14 des Bescheids der Stadt Würzburg vom 10. März 2026 enthaltenen Beschränkungen, wonach die Transparentstangen sowie Stangen für andere Kundgebungsmittel – allein dies ist angegriffen – höchstens 1,50 m lang sein dürfen, erweisen sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. Es erscheint zwar aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sachgerecht und notwendig, die Länge (und Stärke) von Stangen, die bei einer Veranstaltung mitgeführt werden, zu regeln. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt und herangezogen werden können (in diesem Sinne BayVGH, B.v. 9.12.2005 – 24 CS 05.3215 – juris; VG Würzburg, U.v. 25.6.2020 – W 5 K 20.113 – juris). Hier ist aber nicht zu ersehen, dass die von Antragstellerseite akzeptierte Stangenlänge von 2,00 m nicht ausreichen würde, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu minimieren. Auf Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerseite ist nämlich nicht zu ersehen, dass eine Begrenzung in dem vom Antragsteller akzeptierten Umfang nicht ausreichen und dass gerade die Verkürzung der Stangenlänge von 2,00 m auf 1,50 m eine qualitative Veränderung in der objektiven Gefährlichkeit der verwendeten Fahnenstanden begründen würde.
60
4. Nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren erweisen sich auch die in Ziffer 2.15 Satz 1 und Satz 2 des Bescheids der Stadt … vom 10. März 2026 enthaltenen Beschränkungen aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten.
61
In Ziffer 2.15 Satz 1 der im Bescheid vom 10. März 2026 enthaltenen Beschränkungen wird bestimmt, dass der Kopfbereich der Teilnehmer durch Transparente und andere Kundgebungsmittel nicht verdeckt werden darf. In Ziffer 2.15 Satz 2 der Beschränkungen wird die Regelung getroffen, dass Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, verboten sind. In Bezug auf beide Bestimmungen ist eine unmittelbare Gefährdung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BayVersG zur Rechtfertigung der jeweiligen Nebenbestimmung von der Antragsgegnerseite nicht näher unterlegt worden und auch nicht zu ersehen. Insbesondere dienen die Regelungen nicht der Sicherstellung des Vermummungsverbots nach Art. 16 Abs. 2 BayVersG. Transparente und andere Kundgebungsmittel, mit denen der Kopfbereich der Versammlungsteilnehmer verdeckt werden oder Transparente, die horizontal über dem Kopf getragen werden, stellen weder eine „Aufmachung“ i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG dar noch Gegenstände i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG, die nicht nur geeignet, sondern gerade den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (vgl. OVG Bautzen, U.v. 31.5.2018 – 3 A 199/18 – juris m.H.a. BayVGH, U.v. 3.11.1997 – 24 B 95.3713 – juris). Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen können auch nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit ihres Missbrauchs zur Verhinderung einer Identifizierung von Störern gerechtfertigt werden. Es bedarf vielmehr konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Gesichtsverdeckung durch Hochhalten von Transparenten zur Verhinderung einer Identitätsfeststellung bei konkret drohenden Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kommen wird. Allein die Vermutung, dass Transparente oder andere Kundgebungsmittel in Kopfhöhe oder über dem Kopf gehalten werden könnten, genügt daher nicht. Vielmehr bedarf es einer durch Tatsachen gestützten Prognose, dass diese Handhabung dazu dienen soll, um im Schutze der Anonymität Straftaten oder sonstige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Eine derartige Prognose kann die Versammlungsbehörde auch mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen ereignet haben. Hier hat die Versammlungsbehörde derartige Gesichtspunkte jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt.
62
5. Damit erweist sich der Antrag als begründet.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
64
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
65
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. 45.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
66
6. Dem gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers war – ebenso wie dem Prozesskostenhilfeantrag für das Klageverfahren W 5 K 26.663 zu entsprechen, weil der Antragsteller nach seinen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dargelegt, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).