Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2026 – W 5 S 26.574
Titel:

Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Kostenersatzanspruch für Feuerwehreinsatz auf Autobahn, Antrag unstatthaft, kein Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 155 Abs. 4
BayFwG Art. 28
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Kostenersatzanspruch für Feuerwehreinsatz auf Autobahn, Antrag unstatthaft, kein Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 187,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Gemeinde …, mit dem ihr Kosten für einen Feuerwehreinsatz auferlegt wurden.
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1. Am 31. Dezember 2025 verunfallte der PKW der Antragstellerin (amtliches Kennzeichen … …*) auf der Bundesautobahn A …, km … in Richtung W* … Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde … führte an der Einsatzstelle Sicherungsmaßnahmen mit 12 Feuerwehrdienstleistenden und zwei Einsatzfahrzeugen durch.
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2. Mit Bescheid vom 2. Februar 2026 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Begünstigte des Einsatzes zum Ersatz der Kosten in Höhe von 751,00 EUR, die durch den Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde … am 31. Dezember 2026 entstanden sind; der Gesamtbetrag wurde einen Monat nach Zustellung des Bescheids für fällig erklärt. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen. In der Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids wurde u.a. darauf hingewiesen, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit dieses Bescheids nicht gehemmt werde, insbesondere werde die Einhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten. Beim Verwaltungsgericht Würzburg könne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
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3. Die Antragstellerin legte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2026, eingegangen am 26. Februar 2026, Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein.
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4. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2026, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2026, stellte die Antragstellerin sinngemäß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid der Gemeinde … vom 2. Februar 2026.
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Zur Begründung verwies die Antragstellerin darauf, dass durch ihr Fahrzeug keine Gefahr entstanden sei, dass die Feuerwehr von ihr nicht angefordert worden sei, dass der Einsatz nicht erforderlich gewesen sei, dass noch eine weitere Gemeinde Kostenersatz verlange und dass die sofortige Vollziehbarkeit trotz erheblicher rechtlicher Zweifel eine unbillige Härte darstelle.
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5. Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Antragstellerin vom 21. Februar 2026 entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung stelle der Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG keine Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei damit mangels Wegfalls der aufschiebenden Wirkung bereits unstatthaft. Ungeachtet dessen sei der Antrag unbegründet. Der Kostenbescheid beruhe auf Art. 28 BayFwG.
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6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wegen fehlender Statthaftigkeit bereits unzulässig.
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In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Allerdings setzt die Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen belastenden Verwaltungsakt und dessen sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO voraus (Buchheister in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 41). Daran fehlt es vorliegend, weil der bei der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, die nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallen ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist insbesondere – entgegen dem Hinweis der Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrungzum Kostenbescheid vom 2. Februar 2026 – nicht entfallen, weil es sich bei dem Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 6.5.2021 – 4 B 20.2596; B.v. 18.11.2019 – 4 CS 19.1839; U.v. 24.9.2015 – 4 B 14.1831; B.v. 18.8.2011 – 4 CS 11.504; B.v. 26.2.2009 – 4 CS 08.3123 – alle juris) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (B.v. 4.4.2023 – W 5 S 23.347 – juris; U.v. 10.9.2020 – W 5 K 18.1618 – juris) nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Andere Rechtsbestimmungen, die zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen könnten, sind nicht zu ersehen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war daher als unstatthaft abzulehnen. Auf die Begründetheit des Antrags war dementsprechend nicht mehr einzugehen.
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2. Die Kostenentscheidung zulasten der Antragsgegnerin beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Hier sind die Verfahrenskosten auf ein schuldhaftes, vorprozessuales Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen. Wie vorerwähnt stellt sich der Hinweis der Antragsgegnerin im Bescheid vom 2. Februar 2026, wonach durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit des Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten werde, und wonach beim Verwaltungsgericht Würzburg ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne, als unrichtig dar. Die unrichtige Hinweisgebung wäre bei sachgerechter Behandlung und Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung vermeidbar gewesen. Für die im gerichtlichen Verfahren unvertretene Antragstellerin war die Unrichtigkeit auch nicht ohne weiteres zu erkennen; dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrunggestellt hätte. In Anbetracht dessen ist es sachgerecht, die Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und – wie hier – bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Ausgehend hiervon war für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel vom Streitwert der Hauptsache (751,00 EUR, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) anzusetzen.