Titel:
Nichteinstellung in den Schuldienst aufgrund eines Kopftuchs, Fortsetzungsfeststellungsklage im Fall eines Verpflichtungsbegehrens, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse, keine kurzfristige Erledigung
Normenketten:
VwGO analog § 113 Abs. 1 S. 4
BayEUG Art. 59 Abs. 2 S. 4
Schlagworte:
Nichteinstellung in den Schuldienst aufgrund eines Kopftuchs, Fortsetzungsfeststellungsklage im Fall eines Verpflichtungsbegehrens, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse, keine kurzfristige Erledigung
Tenor
I. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Rücknahme de Beschäftigungsabsichtserklärung rechtswidrig war, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Nichteinstellung als Lehrerin an der Staatlichen Berufsschule … aufgrund ihres Kopftuchs rechtswidrig war.
2
Die Klägerin ist gläubige Muslima und trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch (Hijab). Nachdem sie in Bayern die zweite Staatsprüfung bestanden und die Befähigung zum Lehramt erworben hatte, bewarb sich die Klägerin für das Schuljahr 2024/2025 auf eine ausgeschriebene Stelle an der Staatlichen Berufsschule … Am 29. April 2024 erklärte die Staatliche Berufsschule … gegenüber der Klägerin die Absicht, sie zum Schuljahr 2024/2025 auf der in der beruflichen Fachrichtung/dem Unterrichtsfach Wirtschaftswissenschaften/Englisch ausgeschriebenen Stelle beschäftigen zu wollen. Mit E-Mail vom 29. April 2024 teilte die Regierung von Unterfranken dem Schulleiter der Berufsschule mit, die mögliche Einstellung der Klägerin sei im Vorfeld überprüft worden und es sei mitgeteilt worden, dass das Tragen des Kopftuchs im Unterricht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG nicht möglich sei. Diese Auslegung sei durch eine Anfrage im Kultusministerium auch bestätigt worden. Die Klägerin müsse noch am selben Tag über die Situation informiert werden. Außerdem wies die Regierung den Schulleiter an, die Beschäftigungsabsichtserklärung sofort zu widerrufen. In der Folge wurde die Beschäftigungsabsichtserklärung widerrufen. Die E-Mail vom 29. April 2024 wurde der Klägerin am selben Tag ausgehändigt.
3
Mit E-Mail vom 29. April 2024 wandte sich die Klägerin an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und bat um Unterstützung in ihrer Angelegenheit, da ihr Schulleiter von der Regierung von Unterfranken die Nachricht erhalten habe, dass er sie aufgrund ihres Kopftuchs nicht einstellen könne. Unter Verweis auf Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2024 mit, dass von einer staatlichen Lehrkraft erwartet werde, dass sie bereit sei, auf das Tragen des islamischen Kopftuches im Unterricht jedenfalls dann zu verzichten, wenn dies zu einer Störung des Schulfriedens führen würde. Die Prüfung, ob die Klägerin in der Lage sei, die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft zu vermitteln oder zur Sicherung des Schulfriedens auf das Tragen des Kopftuchs in unterrichtlichen Zusammenhängen zu verzichten, obliege der Regierung von Unterfranken als Einstellungsbehörde im Bereich der staatlichen Berufsschulen. Diese erhielt eine Abschrift des Schreibens.
4
Telefonisch wurde der Regierung von Unterfranken Anfang Juni 2024 von der Schulleitung der Staatlichen Berufsschule … mitgeteilt, dass die Klägerin ein Einstellungsangebot des Landes Hessen angenommen habe.
5
Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, wie der Übergang von Bayern nach Hessen vollzogen werden könne. Mit E-Mail vom 18. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Beklagten unter Verweis auf ihren Übergang nach Hessen einen Antrag auf Urlaub ohne Bezüge ab dem 23. August 2024 bis zum regulären Ende ihrer Dienstzeit in Bayern. Hierbei erkundigte sich die Klägerin nicht nach dem Bearbeitungsstand ihres Einstellungsgesuchs bei dem Beklagten. Mit Wirkung zum 26. August 2024 wurde die Klägerin im Land Hessen schließlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt.
6
Am 22. November 2024 hat die Klägerin Klage erheben lassen und beantragt, festzustellen,
dass die Nichteinstellung der Klägerin als Lehrerin für Wirtschaftswissenschaften und Englisch an der Staatlichen Berufsschule … aufgrund ihres Kopftuchs rechtswidrig war.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 hat die Klägerin die Klage um die Feststellung, dass die Rücknahme der Beschäftigungserklärung rechtswidrig war, erweitert. Der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Beschäftigungsabsichtserklärung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
7
Die Klägerin beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Nichteinstellung der Klägerin als Lehrerin für Wirtschaftswissenschaften und Englisch an der Staatlichen Berufsschule … rechtswidrig war.
8
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihre Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Frage, ob die Klägerin in den staatlichen Schuldienst hätte aufgenommen werden müssen oder nicht, sei ein vergangenes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es handele sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis, da das Einstellungsfenster vorbei sei und die Klägerin inzwischen anderweitig eine Anstellung als Lehrerin angetreten habe. Im Gegensatz zum Vortrag des Beklagten bestehe für die Klägerin nicht nur ein Bewerbungsverfahrensanspruch. Vielmehr habe sich mit Unterzeichnung der Beschäftigungsabsichtserklärung ihr Anspruch auf Einstellung jedenfalls so weit manifestiert, dass er als Rechtsverhältnis im Rahmen der Feststellungsklage überprüfbar sei.
9
Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Sie habe ein Rehabilitationsinteresse, da sie fachlich geeignet gewesen sei, als Lehrerin tätig zu werden, und sie eine Beschäftigungszusage erhalten habe. Sie sei allein aufgrund ihres Kopftuchs als Ausdruck ihrer Religion nicht eingestellt worden. Diesem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG komme stigmatisierende Wirkung zu. Sowohl für sie als auch für die Schulleitung wie für die dortigen Schüler werde deutlich, dass die Klägerin nur deshalb nicht in den Schuldienst aufgenommen worden sei, weil sie eine gläubige Muslimin sei. Insbesondere für die Schüler müsse sich der Eindruck aufdrängen, dass die Klägerin als Muslimin aus Sicht des Staates allein aufgrund ihrer Religionsausübung ungeeignet sei, als Lehrerin zu wirken. Daneben bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Sollte sich die Klägerin zukünftig wieder auf eine Stelle als Lehrerin im Bereich des Beklagten bewerben, sei es aufgrund eines Wohnortwechsels oder aufgrund besserer Bezahlung oder Ähnlichem, stehe zu befürchten, dass sie erneut allein aufgrund ihrer Religionsausübung abgelehnt werden würde.
10
Die Klage sei auch deshalb zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Mit der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und Art. 9 EMRK sei ein besonders sensibles Grund- und Menschenrecht der Klägerin betroffen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass sich in Zukunft weitere Musliminnen, welche ein Kopftuch tragen, bei der Beklagten auf eine Stelle als Lehrkraft bewerben.
11
Der Beklagte beantragt,
12
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig. Ihr liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde, da die rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten kein subjektivöffentliches Recht zum Gegenstand habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einstellung gehabt, sondern nur einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Diesem sei vollumfänglich Rechnung getragen worden. Auch aus der Beschäftigungsabsichtserklärung ergebe sich kein Anspruch auf Einstellung, da es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG handele. Im Übrigen stelle die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG in diesem Zusammenhang nur einen Teilaspekt und mithin einen unselbstständigen Teil der Einstellungsvoraussetzungen dar und sei damit nicht gesondert feststellungsfähig. Die Feststellungsklage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität, da die Klägerin vor Beginn des Schuljahres 2024/2025 die Gewährleistung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Klagewege hätte geltend machen können.
13
Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor. In der bloßen vertieften Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen im Hinblick auf Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG könne keine Stigmatisierung erkannt werden. Auch in anderen Fällen (bspw. der gesundheitlichen Eignung) würden die Einstellungsvoraussetzungen vertieft geprüft werden. Jedenfalls fehle es an der Außenwirkung der Stigmatisierung, da die Bewerbung der Klägerin rein verwaltungsintern behandelt worden sei. Es fehle an einer abschließenden Entscheidung über die Bewerbung. Eine Weitergabe der Gründe für die behauptete abschließende Nichteinstellung liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es bestünde auch keine Wiederholungsgefahr, da es sich bei der vagen Möglichkeit der Wechselabsicht aufgrund eines eventuellen Wohnortwechsels oder der besseren Bezahlung lediglich um abstrakte Gründe handele. Im Übrigen benötige die Klägerin im Vorfeld einer erneuten Bewerbung eine Freigabeerklärung des Landes Hessen.
14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
15
Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Rücknahme der Beschäftigungsabsichtserklärung rechtswidrig war, war das Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16
Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, hat diese keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
17
1. Die ausdrücklich als Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhobene Klage ist unter Berücksichtigung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
18
Das Begehren der Klägerin ist bei sach- und interessengerechter Auslegung (§§ 88 VwGO, 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass sie ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen möchte, den sie durch die auf Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG gestützte Verweigerung der Einstellung aufgrund ihres Kopftuchs verletzt sieht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch, der auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin gerichtet ist (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 27), wäre ohne die hier zwischen den Beteiligten unstreitig eingetretene Erledigung durch eine Bescheidungsklage i.S.d. §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO geltend zu machen gewesen (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – Rn. 9). Infolge der Erledigung ist die begehrte Feststellung nun im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend zu machen, die sich im Fall eines Verpflichtungsbegehrens aus einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt (vgl. etwa BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – Rn. 9; BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 21).
19
2. Die Klägerin hat allerdings kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung.
20
Analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor, wenn der Kläger nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat, und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich dies insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung, die typischerweise mit einer kurzfristigen Erledigung verbunden ist, sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris 16, 22 ff.; U.v. 12.11.2020 – 2 C 5/19 – juris Rn. 13 ff; U.v. 17.11.2016 – 2 C 27/15 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.).
21
a) Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.
22
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in naher Zukunft erneut auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21; U.v. 25.8.1993 – 6 C 7/93 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 21.11.2013 – 14 BV 13.487 – juris Rn. 31).
23
Vorliegend besteht keine konkrete Gefahr, dass der Beklagte erneut unter Berücksichtigung des Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG über die Bewerbung der Klägerin entscheiden muss. Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sie sich erneut um eine Einstellung als Lehrkraft im Freistaat Bayern bewerben wird. Sie führt als Grund für einen möglichen zukünftigen Wechsel nach Bayern lediglich abstrakt ihren Wohnort an der Landesgrenze zwischen Bayern und Hessen sowie die höhere Besoldung in Bayern an. Die Klägerin steht derzeit im Dienst des Landes Hessen und befindet sich noch rund eineinhalb Jahre in Elternzeit. Für einen Wechsel des Dienstherrn wäre nach Angaben der Beklagtenvertreterin unter anderem eine Freigabeerklärung des Landes Hessen notwendig. Diese ist derzeit aber nicht beantragt und liegt auch nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin derzeit konkret um einen Wechsel des Dienstherrn bemüht oder diesen in naher Zukunft tatsächlich beabsichtigt.
24
b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse der Klägerin.
25
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25).
26
Es fehlt hier jedenfalls an der erforderlichen Außenwirkung. Eine Entscheidung über die Nichteinstellung der Klägerin aufgrund ihres Kopftuchs wurde nicht nach außen kundgetan. Die Anweisung der Regierung von Unterfranken, die durch die Berufsschule erteilte Beschäftigungsabsichtserklärung zu widerrufen, erging verwaltungsintern gegenüber dem Schulleiter der Berufsschule. Darüber wurde nur die Klägerin informiert. Dass durch den Beklagten Gründe für die Nichteinstellung an Dritte (Schüler/Kollegen/Bekannte der Klägerin) herangetragen wurden, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts vieler möglicher Gründe für eine Nichteinstellung an der Berufsschule, die sowohl in der Sphäre der Klägerin als auch des Beklagten liegen können, drängt sich für Dritte auch nicht auf, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Kopftuchs nicht an der Berufsschule eingestellt wurde. Inwieweit die Klägerin Dritte über den Grund der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung in Bayern informiert, liegt in ihrer Verantwortungssphäre und kann nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Andernfalls wäre es möglich, ein Rehabilitationsinteresse durch eigenes Verhalten zu schaffen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 18).
27
c) Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht auf einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, stützen.
28
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 21; U.v. 12.11.2020 – 2 C 5/19 – juris Rn. 15). Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 22). Mangels Verwaltungsakt, der sich bei einer Verpflichtungsklage erledigen kann, ist im Rahmen der analogen Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage auf das Verpflichtungsbegehren abzustellen (vgl. Decker in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 113 Rn. 98a.1).
29
Im Fall der Klägerin liegt kein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verpflichtungsbegehren vor. Hierfür sprechen bereits die tatsächlichen Umstände. Für die Klägerin war bereits mit Aushändigung der E-Mail am 29. April 2024, durch die der Schulleiter der Berufsschule zur Rücknahme der Beschäftigungsabsichtserklärung angewiesen wurde, erkennbar, dass das Tragen eines Kopftuchs der Einstellung in den bayerischen Schuldienst entgegensteht. In der Folge hätte die Klägerin jederzeit eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über ihre Bewerbung erheben können und hierdurch eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen können. Insoweit gleicht die vorliegende Konstellation daher nicht den typischerweise einer Fortsetzungsfeststellungsklage zugrundeliegenden Konstellationen kurzfristiger Erledigungen in polizei- und versammlungsrechtlichen Fällen.
30
Für den Fall, dass eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht vor der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens durch Einstellung in den Schuldienst im Land Hessen bzw. dem Ablauf des Einstellungsfensters hätte erfolgen können, kommt hinzu, dass der Eilrechtsschutz im Fall von beamtenrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich bei der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen ist. Denn aufgrund des Prinzips der Ämterstabilität findet ein Hauptsacheverfahren nicht mehr statt und der Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO gewährleistet. Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit ist den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen eines Eilverfahrens besonders Rechnung zu tragen und unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – Rn. 9 ff.; Brosius-Gersdorf in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn 131 ff.; Badura in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 108. EL August 2025, Art. 33 Rn. 38). Daraus folgt, dass die Klägerin hier eine etwaige Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hätte geltend machen können, um eine gerichtliche Überprüfung vor der Erledigung ihres Verpflichtungsbegehrens herbeizuführen. Hierdurch hätte sie ihren Bewerbungsverfahrensanspruch in einer dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz entsprechenden Weise gerichtlich überprüfen lassen können. Damit liegt hier keine typischerweise kurzfristige Erledigung vor.
31
d) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich im vorliegenden Fall schließlich auch nicht mit der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess begründen, weil die Klägerin derartiges nicht geltend gemacht hat. Soweit sich die Klägerin auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, folgt daraus kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da es im Widerspruch zum Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes stünde, Interessen Dritter, die in das streitige Rechtsverhältnis nicht einbezogen sind, geltend zu machen.
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.