Titel:
Wiederinbetriebnahme einer Feuerstätte, Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Vorwegnahme der Hauptsache
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
BayBO Art. 78 Abs. 3
Schlagworte:
Wiederinbetriebnahme einer Feuerstätte, Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Vorwegnahme der Hauptsache
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Freigabe bzw. Gestattung der Nutzung zweier stillgelegter Feuerstätten im Erd- und Kellergeschoss im Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 604/7, Gemarkung F. bzw. die Bestätigung, dass die Mängel der Feuerstätten beseitigt sind.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 604/7, Gemarkung F. , welches mit einem Wohngebäude bebaut ist und über zwei Feuerstätten verfügt. Der Antragsgegner zu 2. ist der für das Gebäude des Antragstellers zuständige Bezirkskaminkehrer.
3
Aufgrund im Rahmen einer Besichtigung vom … Januar 2024 durch den Antragsgegner zu 2. festgestellter Mängel an Feuerstätten und des Umstands, dass der Antragsteller weder den Kamin ertüchtigte noch die Feuerstätten außer Betrieb nahm, untersagte der Antragsgegner zu 1. mit Bescheid vom … Juni 2024 dem Antragsteller die Nutzung der beiden Feuerstätten im Erd- und Kellergeschoss im Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 604/7, Gemarkung F. Weiter wird im Bescheid angeordnet, dass die Nutzung der beiden Feuerstätten aufgenommen werden darf, wenn durch den Bezirkskaminkehrer die Beseitigung der Mängel bestätigt wird und somit eine brand- und betriebssichere Inbetriebnahme der Feuerstätten wieder gewährleistet ist. Auf den Inhalt des Bescheids vom … Juni 2024 im Übrigen wird Bezug genommen.
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Im November 2024 wurden die Feuerstätten saniert und unter anderem ein Edelstahlrohr in den vorhandenen Kamin eingezogen.
5
Mit Schreiben vom … November 2024 und ... Dezember 2024 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 2. auf, die Feuerstätten freizugeben.
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Am … Dezember 2024 besichtigte der Antragsgegner zu 2. die Feuerstätten des Antragstellers. Im Rahmen der Besichtigung wurde unter anderem festgestellt, dass das neu installierte Edelstahlrohr Verformungen bzw. Ausbeulungen aufweist. Der Antragsteller wurde mit Frist bis zum … März 2025 aufgefordert, eine Fachunternehmererklärung, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, sowie eine Kaminquerschnittsberechnung beizubringen (vgl. schriftlicher Mängelbericht des Antragsgegners zu 2. vom ... 1.2025, Bl. 109 der vorgelegten Behördenakten, im Folgenden: BA).
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Mit Schreiben vom … Januar 2025 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 2. erneut zur Freigabe der Feuerstätten auf. Auch der Antragsgegner zu 1. wurde durch den Antragsteller mit Schreiben vom … Februar 2025 zur Freigabe der Feuerstätten aufgefordert.
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Der Antragsteller übersandte mit Schreiben vom … März 2025 dem Antragsgegner zu 1. unter anderem eine Erklärung des T. K. vom … Februar 2025, wonach die Abgasanlage am … November 2024 ordnungsgemäß installiert worden sei und die bei der Abnahme festgestellten Verformungen keine Beeinträchtigung der sicheren Benutzbarkeit darstellten. Weiter wurde eine Eigenerklärung des Antragstellers vom … Februar 2025 über die fachmännische Mängelbeseitigung vorgelegt.
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Der Antragsgegner zu 2. führte mit Schreiben vom … März 2025 gegenüber dem Antragsteller aus, dass die übersandte Erklärung keine taugliche Fachunternehmererklärung sei, da unklar sei, nach welchen Regeln die Prüfung erfolgt sei und die Firma von T. K. nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Dem Schreiben beigelegt ist eine Bestätigung der Handwerkskammer über die fehlende Eintragung.
10
Mit Schreiben vom … November 2025 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 1. erneut zur Freigabe auf. Dem Schreiben beigefügt war eine Erklärung des Kaminkehrermeisters M. H. vom … September 2024, wonach dieser bei einer Begutachtung am … September 2024 festgestellt habe, dass der Kamin funktionsfähig sei und eine Sanierung in der nächsten Heizperiode empfohlen werde.
11
Auf Anfrage des Antragsgegners zu 1. hin nahm die Kaminkehrer-Innung Oberbayern mit Schreiben vom ... Dezember 2025 dahingehend Stellung, dass sie kein Fehlverhalten des Antragsgegners zu 2. sehe. Das Edelstahlrohr sei verformt und nicht ordnungsgemäß. Eine Abweichung sei nur bei Vorliegen einer Fachunternehmererklärung möglich. Die vorgelegte Erklärung entspreche dem nicht, da das Unternehmen im Bereich Holz- und Bautenschutz und nicht im Kaminbau tätig sei. Fachunternehmererklärungen könnten nur durch in die Handwerksrolle eingetragene Fachbetriebe erfolgen.
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Der Antragsteller forderte mit Schreiben vom ... Dezember 2025 jeweils den Antragsgegner zu 1. und den Antragsgegner zu 2. letztmalig zur Freigabe der Feuerstätten bis … Dezember 2025 auf.
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Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 9 K 25.9114) und beantragte zugleich:
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Dem Antragsgegner zu 1. wird geboten, die Nutzung der beiden Feuerstätten im Erd- und Kellergeschoss im Gebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 604/7 der Gemarkung F. , F. weg 9, in … F. , bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gestatten.
15
Dem Antragsgegner zu 2. wird geboten, die Mängelbeseitigung gem. Bescheid des Landratsamts M. vom …06.2024, AZ. … (dort Ziff. 1) und die Mängelfreiheit der zwei Feuerstätten im Erd- und Kellergeschoss im Gebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 604/7 der Gemarkung F. , F. weg 9, in … F. , zu bestätigen.
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Zur Klage- und Antragsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in den vorhandenen Kamin fachgerecht zur Beseitigung der Beanstandungen ein Edelstahlrohr eingezogen und damit die Betriebssicherheit der Feuerstätte gewährleistet worden sei. Der Antragsteller habe selbst gegenüber dem Antragsgegner zu 2. die fachmännische Mängelbeseitigung bestätigt. Im Oktober 2025 habe eine Kaminbaufirma aus O. die Anlage einschließlich des neu eingebrachten Edelstahlrohrs mit dem Ergebnis einer mängelfreien Instandsetzung begutachtet, habe aber keine schriftliche Bestätigung erteilen wollen. Der Antragsgegner zu 2. bringe „scheibchenweise“ und in konstruierter Form Beanstandungen vor, um die notwendige Bestätigung der Mängelbeseitigung nicht ausstellen zu müssen. Aufgrund der winterlichen Temperaturen bestehe ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko für den Kläger, da die Feuerstätten nach wie vor nicht zur Benutzung freigegeben seien und die Zentralheizung nicht funktioniere. Das alternative Heizen mit einer Elektroheizung könne in keiner Weise das Heizen per Feuerstätten ersetzen und dadurch entstünden auch enorme Kosten. Der Antragsgegner zu 2. verweigere die Bestätigung der Mangelfreiheit, ohne sich dabei auf die eigene Fachkenntnis zu beziehen. Es sei ihm ohne weiteres möglich, einen instandgesetzten Kamin fachlich abschließend ohne Zuhilfenahme Dritter zu beurteilen. Es bestehe die Verpflichtung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers, bei Vorliegen der Tauglichkeit ebendiese zu bescheinigen. Die Feuerstätten im Anwesen des Antragstellers erfüllten die Kriterien der Tauglichkeit. Das Landratsamt könne sich nicht zum Nachteil des Bürgers hinter der unbegründeten Verweigerung des Bezirksschornsteinfegers als mit hoheitlichen Rechten Beliehenem verstecken. Eine zumindest vorübergehende Gestattung der Nutzung der Feuerstätten für die kommende Heizperiode nehme auch die Hauptsacheentscheidung nicht vorweg. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Antragsgegner zu 1. hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
19
Dem Schriftsatz sind als Anlagen eine Stellungnahme des Herstellers des Edelstahlrohres und eine Stellungnahme des Antragsgegners zu 2., jeweils vom 4. Februar 2026, beigefügt, auf die Bezug genommen wird. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird ebenfalls Bezug genommen.
20
Der Antragsgegner zu 2. hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2026 beantragt,
21
den Antrag abzulehnen.
22
Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im zugehörigen Klageverfahren, Az. M 9 K 25.9114, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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1. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Bestätigung der Mangelfreiheit der beiden Feuerstätten gemäß Art. 78 Abs. 3 BayBO durch den Antragsgegner zu 2. steht bereits entgegen, dass der Antragsteller damit die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verpflichtungsklage wurden gleichzeitig eingereicht; der konkret gestellte Antrag differenziert inhaltlich in Bezug auf den Antragsgegner zu 2. nicht zwischen Klage und einstweiliger Anordnung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist folglich in beiden Verfahren identisch. Er begehrt keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Entscheidung in Form der Bestätigung gemäß Art. 78 Abs. 3 BayBO.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 – 14 CE 14.2821 – juris Rn. 9 m. w. N.). Derartige, auch nach einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Nachteile hat der Antragsteller, weder glaubhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.
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Zwar führt der Antragsteller aus, dass aufgrund der winterlichen Temperaturen ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko bestehe, da die Feuerstätten nicht zur Benutzung freigegeben seien und die Zentralheizung nicht funktioniere sowie das alternative Heizen mittels Elektroheizung hohe Kosten verursache und das Heizen per Feuerstätte in keiner Weise ersetze.
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Dies reicht unter Würdigung der vorliegenden Akten zur Glaubhaftmachung von Gründen aber nicht aus, die eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheinen ließen.
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Denn es ist vorliegend vom Antragsteller in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, warum er derzeit nicht auf die ebenfalls als nicht funktionsfähig beschriebene Zentralheizung zurückgreifen kann, seit wann diese kaputt ist und welche konkreten Schritte der Antragsteller unternommen hat, diese reparieren zu lassen. Somit bleibt für das Gericht unklar, ob es dem Antragsteller nicht möglich ist, auf andere Weise zumutbar zu heizen, zumal der Antragsteller als Eigentümer des Gebäudes selbst über die Möglichkeit verfügt, die Zentralheizung reparieren zu lassen.
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2. Es ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die – wie hier – eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn die Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache also ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7).
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Derart sichere oder auch nur deutlich überwiegende Erfolgsaussichten liegen nicht vor. Vielmehr ist bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
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2.1 Hinsichtlich des Antrags in Bezug auf den Antragsgegner zu 1., diesen zu verurteilen, die Nutzung der beiden Feuerstätten zu gestatten, fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Denn der Antragsteller dürfte, wie sich aus dem Nutzungsuntersagungsbescheid vom … Juni 2024 sowie aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBO ergibt, im Falle einer Bestätigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den Antragsgegner zu 2. die Nutzung der beiden Feuerstätten wieder aufnehmen, ohne dass es eines weiteren Handelns des Antragsgegners zu 1 bedürfte.
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2.2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 2. ihm entsprechend Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBO die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der beiden Feuerstätten zu bescheinigen hat.
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Denn derzeit liegen nicht die Grundlagen dafür vor, die es dem Antragsgegner zu 2. ermöglichten, die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der beiden Feuerstätten abschließend fachlich beurteilen zu können. Vorliegend fehlt es, wie der Antragsgegner zu 2. in seiner Stellungnahme vom ... Februar 2026 für das Gericht verständlich und nachvollziehbar dargelegt hat, an einer fachlich korrekten und vollständigen Fachunternehmererklärung und Kaminquerschnittsberechnung für die beiden Feuerstätten.
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Dass derzeit die Grundlagen für eine fachliche Beurteilung des Antragsgegners zu 2. fehlen, wird auch durch die durch den Antragsgegner zu 1. eingeholte Stellungnahme des Herstellers vom 4. Februar 2025 bestätigt, wonach bei einem falschen Einbau eines (Kamin-)Innenrohrs und einer dadurch entstehenden Behinderung der Längsbeweglichkeit sowohl Schäden am Innenrohr und auch am Kaminschacht nicht auszuschließen seien als auch ein Auseinandergleiten der Rohre beim Abkühlen möglich und ein sicherer Betrieb der Anlage dann nicht mehr gegeben sei.
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Insoweit stellen auch weder die vorgelegte Erklärung des Kaminkehrermeisters M. H. vom … September 2024 noch die Erklärung des T. K. vom … Februar 2025 eine Fachunternehmererklärung dar, die als Grundlage für die abschließende Beurteilung durch den Antragsgegner zu 2. dienen könnten. So beziehen sich die Feststellungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Kamins in der Erklärung des Kaminkehrermeisters M. H. vom … September 2024 auf einen Zeitpunkt, der vor dem Einzug des neuen Edelstahlrohrs in den vorhandenen Kamin lag und können somit denklogisch keine Aussagen zu dem in der Begutachtung vom … Dezember 2024 durch den Antragsteller zu 2. festgestellten Mangel einer Verformung bzw. Ausbeulung des eingesetzten Edelstahlabgasrohrs treffen. Die Erklärung des Herrn T. K. vom … Februar 2025, wonach die Abgasanlage am … November 2024 ordnungsgemäß installiert worden sei und die bei der Abnahme festgestellten Verformungen keine Beeinträchtigung der sicheren Benutzbarkeit darstellten, stellt auch keine Fachunternehmererklärung dar, die als Grundlage für die abschließende fachliche Beurteilung durch den Antragsteller zu 2 dienen könnte. Zum einen wurde diese nicht durch einen Fachunternehmer erstellt, da es sich ausweislich der Stellungnahme der Kaminkehrer-Innung Oberbayern vom … Dezember 2025 bei dem von T. K. betriebenen Holz- und Bautenschutz um keinen in der entsprechenden Handwerksrolle eingetragenen Fachbetrieb handelt (vgl. Bl. 200 d. BA). Zum anderen erschöpft sich die Erklärung lediglich darin, festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Installation der Abgasanlage ohne Beeinträchtigung der sicheren Benutzbarkeit aufgrund der festgestellten Verformungen vorliegt. Weder kann der Erklärung entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage der Verfasser der Erklärung zu diesen Feststellungen kommt, noch durch welche fachliche Methodik oder Untersuchung eine etwaige Tatsachengrundlage erhoben wurde. Gleiches gilt für die Erklärung des Antragstellers vom … Februar 2025, in der dieser bestätigt, dass die Mängel ordnungsgemäß und fachmännisch beseitigt worden seien.
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Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. dahingehend, dass dieser selbst die Grundlage dafür schafft, sich in die Lage zu versetzen, die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der beiden Feuerstätten beurteilen zu können. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Antragstellers als Eigentümer und Nutzer der beiden Feuerstätten, die Grundlage in Form der Fachunternehmererklärung und Kaminquerschnittsberechnung dafür zu schaffen, dass es dem Antragsgegner zu 2. fachlich möglich ist, die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der beiden Feuerstätten beurteilen zu können. Insbesondere auch deshalb, da der Antragsteller selbst die wesentlichen Ursachen in Form des nicht fachgerechten Einbaus des Edelstahlrohrs sowie der daraus resultierenden Verformungen dafür gesetzt hat, dass es vor einer Freigabe durch den Antragsgegner zu 2. einer neuerlichen vertieften Prüfung dahingehend bedarf, ob die Abgasanlage trotz dieser Verformungen tauglich und sicher benutzbar ist.
40
Nach allem wird der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den Angaben des Antragstellers bezüglich der Bedeutung der Sache für ihn folgt. Dieser Streitwert war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 zu halbieren.