Titel:
Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Nachweises des Masernschutzes eines schulpflichtigen Kindes
Normenketten:
VwGO § 94, § 114
BGB § 630d Abs. 1, § 1626
IfSG § 20 Abs. 9, Abs. 12, Abs. 13, § 33
AMG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b, § 11a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 lit. c
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 7
Leitsätze:
1. Wenn eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn das Gericht selbst begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme des Gesetzgebers, dass von schulpflichtigen Kindern, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit derer ausgehen, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können, beruht auf zuverlässigen Grundlagen und ist verhältnismäßig. (Rn. 21-22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein ärztliches Attest über eine der Masernschutzimpfung entgegenstehende medizinische Kontraindikation muss deren Art und den Grund konkret und überprüfbar bezeichnen, darf sich also nicht auf pauschale oder nicht individualisierte Angaben beschränken. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der einer Masernschutzimpfung entgegenstehende Wille eines einwilligungsfähigen Kindes ist nur im Verfahren der Vollstreckung einer Nachweisvorlageanordnung zu berücksichtigen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Gesundheitsbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen einer Kontraindikation zu ermitteln. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachweispflicht eines Masernimpfschutzes bzw. eines ärztlich bescheinigten Nachweises des Bestehens einer Kontraindikation, Nachweispflicht, Gemeinschaftseinrichtung, Verfassungsmäßigkeit, Ermessensausübung, Kontraindikation, Verhältnismäßigkeit, Personensorgeberechtigte, Masernschutzimpfung, Elternrecht, schulpflichtiges Kind, Einwilligungsfähigkeit, Anhörung, Amtsermittlung, ärztliches Attest, individualisierte Angaben, Realschule
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger sind sorgeberechtigte Eltern ihrer am … 2010 geborenen Tochter M., die eine Realschule in T. besucht. Sie wenden sich gegen eine vom Beklagten auferlegte Pflicht, einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erbringen.
2
Mit Schreiben des Landratsamts ... (Landratsamt) vom … Februar 2021 (Bl. 2 d. Behördenakten (BA)) wurden die Kläger (adressiert an „Familie K.“) über die Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG informiert und aufgefordert, den fehlenden Impfnachweis für die Tochter M. vorzulegen.
3
Die Klägerin zu 1) übermittelte dem Beklagten daraufhin am ... März 2021 per Fax eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. E. von K. vom … Februar 2021 (Bl. 5 d.BA). Danach sei die Tochter der Kläger seit ... Dezember 2020 in ihrer Behandlung. Weiter heißt es in der ärztlichen Bescheinigung: „Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind Impfungen über 3 Jahre kontraindiziert“.
4
Mit Schreiben vom … Dezember 2022 (Bl. 6f. d.BA) bat das Landratsamt die Kläger bis zum … Januar 2023 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Original bzw. als beglaubigte Kopie, die folgende Angaben enthalte: Tag und Ort der persönlichen Untersuchung, vollumfängliche Angabe der diagnostizierten Kontraindikation sowie eine nachvollziehbare Begründung für eine daraus resultierende Kontraindikation hinsichtlich der Masern-Impfung.
5
Mit Schreiben vom … Januar 2023 (Bl. 10f. d.BA) forderte das Landratsamt die Kläger mit Fristsetzung bis … Februar 2023 erneut zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unter den o.g. Anforderungen auf.
6
Mit Schreiben vom … März 2023 (Bl. 14f. d.BA) wurden beide im Adressfeld namentlich benannten Kläger zum Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung (§ 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 IfSG) angehört, sollte kein Immunitätsnachweis oder ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 8 ff IfSG f¸ bis … April 2023 vorgelegt werden. Zudem wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass neben der Anordnung ggf. auch ein Bußgeldverfahren (§ 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG) eingeleitet werden könne.
7
Nach einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom … September 2023 reichten die Kläger mit Schreiben vom … September 2023 eine als „Privatärztliches Gutachten zur Impffähigkeit (monovalent, polyvalent MMR / MMRV)“ betitelte Bescheinigung von Herrn Prof. Dr. ... aus ... vom … September 2023 ein (Bl. 22 f. d.BA). Hierbei wiesen die Kläger explizit darauf hin, dass es sich dabei nicht um einen Ersatz für ein ärztliches Attest handeln solle. Die Bescheinigung attestierte der Schülerin M., dass keine uneingeschränkte Impffähigkeit hinsichtlich einer Masernimpfung bescheinigt werden könne, da eine mögliche schwerwiegende allergische Reaktion gegen einen der Inhaltsstoffe der zugelassenen Impfstoffe nicht ausgeschlossen werden könne. Bis zur abschließenden Feststellung einer absoluten Impfunfähigkeit durch einen Amtsarzt sei sie daher vorläufig impfunfähig; die Bescheinigung gelte bis … März 2024. Das Gutachten sei „naturgemäß ohne körperliche Untersuchung“ erstellt worden.
8
Mit Schreiben des Landratsamts vom … Januar 2024 (Bl. 27f. d.BA) wurden die Kläger erneut zur Erbringung eines Nachweises bis zum … Februar 2024 aufgefordert.
9
Mit Schreiben vom … Februar 2024 (Bl. 29f. d.BA) nahmen die Kläger Stellung zu ihren Bedenken, ihre Tochter unter den gegebenen Umständen gegen Masern, Mumps und Röteln impfen zu lassen.
10
Mit streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamts vom ... April 2024 (Bl. 31ff. d.BA), laut Postzustellungsurkunde zugestellt am … April 2024, wurden die Kläger in Nr. 1 des Bescheids aufgefordert, dem Landratsamt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG vorzulegen, namentlich einen Impfausweis bzw. Impfbescheinigung, ein ärztliches Zeugnis über eine labordiagnostizierte Immunität gegen Masern, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Art der Kontraindikation mit Angabe der Dauer) oder eine Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde. Zur Begründung des Bescheids wurde dargetan, dass bis jetzt kein Nachweis für das Kind M. vorgelegt worden sei, der den gesetzlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung entspreche. Das vorgelegte ärztliche Attest von Dr. med. von K. vom … Februar 2021 enthalte keine Angaben, die individualisiert nachvollziehbare medizinische Kontraindikationen bei M. erkennen ließen. Das ärztliche Zeugnis dürfe sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Es müsse vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzten, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu prüfen. Ohne inhaltliche Mindestangaben könne eine Prüfung des Gesundheitsamtes nicht durchgeführt werden. Das privatärztliche Gutachten vom … September 2023 von Herrn Dr. med. A. S. stelle schon in formeller Hinsicht keinen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG dar. Es beruhe auf einer Beurteilung nach Aktenlage ohne persönliche Untersuchung der begutachteten Person. Zudem enthalte es den Hinweis, dass es kein ärztliches Attest darstelle und keine abschließende Bewertung abgegeben werden könne. Inhaltlich erfolge einzig die pauschale Feststellung, dass, ausschließlich nach Angaben der zu begutachtenden Person, nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass eine allergische (Über-)Reaktion im Falle einer Impfung gegen Masern auftrete. Es enthalte keine Angaben, die individualisiert nachvollziehbare medizinische Kontraindikationen bei M. erkennen ließen. Auch das klägerische Schreiben vom … Februar 2024 stelle keinen gültigen Nachweis über einen vorhandenen Masernschutz bzw. des Bestehens einer medizinischen Kontraindikation dar. Im Übrigen sei es nicht ausreichend, die Kontraindikation durch eigenen Vortrag glaubhaft zu machen. Nach der gesetzlichen Konzeption bedarf es zwingend eines ärztlichen Zeugnisses über die Kontraindikation gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432). Die Fristbestimmung in Nr. 1 des Bescheides liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Frist von zwei Monaten sei hier angemessen, da es den Klägern möglich und zumutbar sei, innerhalb dieser Frist der ihnen auferlegten Pflicht der Vorlage eines den Anforderungen entsprechenden Nachweises nachzukommen.
11
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Mai 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Sache 1 BvR 2700/20 auszusetzen sowie den Bescheid des Landratsamts vom ... April 2024 aufzuheben.
12
Zur Begründung ließen sie vortragen, dass das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen sei. Beim BVerfG sei derzeit eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2700/20) gegen das Masernschutzgesetz rechtshängig. Die Entscheidung könne für das hier vorliegende Verfahren von Bedeutung sein, zumal eine Impfung irreversibel sei. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren zu Bußgeldzahlungen lägen bereits Verfügungen von verschiedenen Oberlandesgerichten vor (z.B. OLG Celle NZS 2 Orbs 7/24; 2203 Js 27474/23), die die entsprechenden Verfahren wegen der Vorgreiflichkeit zurückstellten. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest von Frau Dr. von K. vom … Februar 2021 sei M. nach einer eingehenden medizinischen Untersuchung impfunfähig. Mit einer einzigen Ausnahme sei keiner der vorgelegten Nachweise in den bislang dem Klägerbevollmächtigten bekannten Verfahren jemals von einem Gesundheitsamt/Landratsamt akzeptiert worden, die Voraussetzungen würden höher geschraubt, als gesetzlich geregelt. Der Beklagte verkenne, dass die Entscheidung der Eltern, ihre Kinder impfen zu lassen, trotz Masernschutzgesetz freiwillig sei (vgl. BVerfG, U.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a). Für Schulkinder gelte diese Wahlmöglichkeit indes nicht, denn die Nachweispflicht konkurriere mit der allgemeinen Schulpflicht. Das Vorgehen des Beklagten ziele jedoch letztendlich darauf ab, die Freiwilligkeit der Impfentscheidung aufzuheben und die Kläger zu zwingen, eine Impfung durchführen zu lassen, wenn sie nicht zumindest hohe Bußgelder riskieren wollten. Eine Impfnachweispflicht ohne Impfpflicht verstoße zudem offensichtlich gegen das Gebot der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz. Im Übrigen fehle an der freiwilligen Einwilligung des minderjährigen Schulkindes nach § 630d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solange die Impffähigkeit von M. aber nicht zweifelsfrei festgestellt werde, sei davon auszugehen, dass sie impfunfähig sei. Bezüglich des konkreten Verwaltungsakts fehle es an einem Regelungsgehalt und der Bestimmtheit der Regelung, im Übrigen liege keine Zwangsmittelandrohung vor sowie fehle es an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.
13
Mit Schriftsatz des Landratsamts vom 29. Mai 2024 beantragte der Beklagte:
1. Der Antrag auf Aussetzung wird abgelehnt.
2. Die Klage wird abgewiesen.
14
Hierbei wurde dargetan, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht ermessensgerecht wäre. Es bestehe kein Anlass zur Aussetzung bis zu einer Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2700/20), denn es bestünden keine überwiegenden oder gar evidenten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend vollzogenen Rechtsgrundlagen. In der Sache sei von den Klägern, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anordnung, kein adäquater, den inhaltlichen Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genügender Nachweis vorgelegt worden. Sowohl § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG, als auch die Befugnisse des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG sähen ausdrücklich als Voraussetzung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Nachweise i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vor. Hätte der Gesetzgeber auf eine entsprechende inhaltliche Qualität verzichten wollen, so wäre eine Plausibilitätsprüfung durch die Gesundheitsämter unmöglich. Der Vollständigkeit halber werde bzgl. des privatärztlichen Gutachtens von Dr. S. vom … September 2023 sowie der von der Klagepartei eingereichten Stellungnahme auf die Ausführungen des VG Regensburg (B.v. 20.12.2023 – RN 5 S 23.2196) hingewiesen, wonach kein Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG vorliege. Im Übrigen bestehe entgegen des klägerischen Vorbringens keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, ohne Weiteres von Amts wegen aufzuklären, ob eine medizinische Kontraindikation vorliege (BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937). Vielmehr obliege den Klägern die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Erst nach Vorlage eines prüfbaren Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG kämen weitergehende Nachprüfungsmaßnahmen auf Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG in Betracht. Allgemeine, nicht substantiierte oder prüfbare Ausführungen, zur Verträglichkeit von Impfstoffen und üblichen Kombinationsimpfstoffen, sowie zu vermeintlichen oder hypothetisch in Betracht kommenden Kontraindikationen seien für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unerheblich. Der Hinweis auf den Bußgeldtatbestand stelle weder eine Drohung dar, noch hebe der bloße Hinweis auf die gesetzmäßig möglichen Folgen die Freiwilligkeit der Entscheidung über eine Impfung auf. Die § 20 Abs. 8 ff. IfSG normierten keine, vermeintlich mit unmittelbarem Zwang, im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbarer Ausführung vollziehbare Impfpflicht, sondern eine Nachweispflicht.
15
Hierzu führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 weiter aus, dass es an der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Verwerfung des vorgelegten Attestes (VG Düsseldorf, B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/23) fehle. Der Gesetzgeber habe den Fall des Bestehens von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit explizit geregelt, indem daran die in § 20 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 IfSG bestimmten Rechtsfolgen, wie die Anordnung einer Untersuchung gemäß § 20 Abs. 12 S. 2 IfSG, geknüpft würden. Im Übrigen verkenne das Gesundheitsamt, dass ein 16-jähriges Kind in Deutschland nicht gegen seinen Willen von den Eltern geimpft werden könne, sofern es einsichts- und entschlussfähig ist. Ab diesem Alter könne es grundsätzlich selbst in medizinische Eingriffe wie Impfungen einwilligen oder diese ablehnen, vgl. § 904 BGB. Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) träte dann zurück, eine erzwungene Impfung wäre ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Schließlich fehle es angesichts des Nutzens einer Masern-Impfung bereits an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Die Masern seien nach WHO-Standard in der Bunderepublik ausgerottet. Die angebliche Schutzwirkung des Impfstoffs von 99% werde bestritten. Die Schulpflicht gehe einer Impfpflicht, die es angeblich nicht gebe, vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Schriftsatzes Bezug genommen, § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
16
Der Beklagte erklärte im Schriftsatz vom 26. Januar 2026, auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Ebenso erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
19
Das Verfahren war nicht auszusetzen, § 94 VwGO (analog). Wenn eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht selbst begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hat (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 20 C 24.1573 – juris Rn. 4).
20
Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gegenüber den sorgeberechtigten Klägern (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG) geregelten Nachweispflicht, auch soweit schulpflichtige Kinder betroffen sind (hierzu BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 19ff.).
21
Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 – BVerfGE 162, 378) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen die Nachweispflicht bei der Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege zurückgewiesen und die angegriffenen Vorschriften als verfassungsgemäß eingestuft. Dies hat es damit begründet, dass der Gesetzgeber durch die Nachweispflicht einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt, nämlich vulnerable Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen. Die Annahme des Gesetzgebers, dass von Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit insbesondere von Personen ausgeht, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu schützen vermögen, beruht auf zuverlässigen Grundlagen und hält auch der strengen verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar ist die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen ein wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), jedoch sind die Eltern bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene Integrität wären.
22
Die Frage, ob die Nachweispflicht auch bei schulpflichtigen Kindern grundgesetzkonform ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Die maßgeblichen Erwägungen des BVerfG sind aber mit der Rspr. des BayVGH (U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 19ff.) auch auf diese Fallkonstellation im Wesentlichen übertragbar, so dass die Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder als ebenso mit dem Grundgesetz vereinbar anzusehen ist. Die Nachweispflicht ist geeignet, die körperliche Unversehrtheit der Kinder vor einer schweren und hochansteckenden Krankheit zu schützen. Sie ist gerade im Hinblick auf das hohe Infektionsrisiko innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung zum Schutz vor Ansteckung erforderlich, wo regelmäßig eine Vielzahl von Kindern ohne nennenswerten Abstand aufeinandertrifft. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinn, insbesondere unter Berücksichtigung des eingeräumten Vorrangs der Schulpflicht. Denn schulpflichtige Kinder dürfen auch ohne die Vorlage eines Nachweises am Unterricht teilnehmen, weil (anders als für kleinere Kinder in Einrichtungen der Kindertagespflege) Betretungsverbote für schulpflichtige Kinder nicht ausgesprochen werden dürfen (BayVGH, U.v. 5.12.2024 a.a.O. Rn. 19 ff.; BayObLG, B.v. 28.3.2024 – 201 ObOWi 141/24 – juris Rn. 16 ff.).
23
Allerdings haben die Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Vollstreckung einer Anordnung zur Beibringung eines Nachweises aus § 20 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ihr Ermessen auszuüben und die vom BVerfG aufgezeigte Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – juris Rn. 4ff.), wenn es sich um einschulpflichtigen Kind handelt, dass der Nachweispflicht regelmäßig nicht ausweichen kann (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 145). Insoweit ist sicherzustellen, dass die Anwendung von Zwangsgeld nicht zu einer faktischen Impfpflicht führt (BayVGH, U.v. 5.12.2024 a.a.O. Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.5.2024 a.a.O. Rn. 4ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, da vorliegend keine Zwangsmittel angedroht wurden.
24
Entgegen dem klägerischen Vorbringen, haben sich darüber hinaus nach Überzeugung der Kammer die tatsächlichen Grundlagen der gesetzgeberischen Annahme einer Gefahrenlage für Personen mit fehlender Immunität gegen Masern nicht nachträglich in einer Weise verändert, die die verfassungsrechtliche Legitimität der verfolgten Zwecke in Frage stellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Masern in Deutschland zwischenzeitlich eliminiert wurden. Seit 2023 steigen die Fallzahlen wieder an, liegen jedoch noch auf einem niedrigeren Niveau als in den Jahren vor der COVID-19-Pandemie (BayVGH, U.v. 5.12.2024 a.a.O. Rn. 27).
25
Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
26
I. Die Klage ist zulässig. Die innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhobene Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Anordnung zur Vorlage eines Nachweises auf Grundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG schon aus systematischen Gründen (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) um einen selbstständig angreifbaren – im Übrigen kraft Gesetzes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren – Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt (BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 7.5.2024 a.a.O. Rn. 3).
27
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts vom 2. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28
1. Rechtsgrundlage für die Anforderung in Nr. 1 des Bescheids, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
29
2. Die Verpflichtung zur Vorlage ist formell rechtmäßig, insbesondere wurden beide sorgeberechtigten Eltern mit Schreiben des Landratsamts vom … März 2023 hierzu angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Die sorgeberechtigten Eltern waren richtige Adressaten der streitgegenständlichen Anordnung. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Schülerin M. sei selbst einsichts- und entschlussfähig, wonach die elterliche Sorge an der Stelle zurücktrete, verfängt in diesem Zusammenhang angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht (s.u.).
30
3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG sind erfüllt. Die Behörde hat von ihrem dadurch eröffneten Ermessen in rechtsfehlerfreier Art und Weise Gebrauch gemacht, § 114 VwGO.
31
a) Die Tochter M. besuchte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Realschule in T. und war mithin in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsbehörde des Landratsamts betreut.
32
b) Die Kläger haben die Nachweisverpflichtung vor Bescheidserlass nicht erfüllt. Insbesondere haben sie kein den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, dass ihr Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
aa) Nach der Rechtsprechung des BayVGH muss das ärztliche Attest nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 43 ff.). Dabei muss es wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen (B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 32; B.v. 22.12.2025 – 20 CS 25.2212 – juris Rn. 8). Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 32). Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Entsprechend der von den Herstellern der zugelassenen Impfstoffe genannten Gegenanzeigen können auch Allergien grundsätzlich eine medizinische Kontraindikation begründen; allerdings muss in diesem Fall der Bestandteil des Impfstoffs bezeichnet werden, gegen den eine Allergie besteht.
33
Nicht ausreichend ist jedenfalls ein ärztliches Attest, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliege, ohne diese konkret zu benennen.
34
bb) Gemessen daran, werden die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG nicht gerecht, da sie schon keinerlei Aussagen zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen würden, die Atteste zu überprüfen.
35
Bei der klägerseits eingereichten ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. med. von K. vom … Februar 2021 wird eine Impfunfähigkeit des Kindes lediglich pauschal festgestellt. Nicht ansatzweise ist der Bescheinigung aber zu entnehmen, welche Art der Kontraindikation besteht, also welcher Umstand einer Masernimpfung entgegensteht. Das Attest ist mithin unsubstantiiert und daher nicht geeignet, der Vorlagepflicht zu genügen. Im Übrigen hat die Ärztin mit der Bescheinigung vom … Februar 2021 eine Impfunfähigkeit „über drei Jahre“ ausgesprochen und war dieser Zeitraum im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits abgelaufen.
36
Auch das von den Klägern vorgelegte privatärztliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. S. vom … September 2023 ist unzureichend. Es handelt sich hierbei schon nicht um eine ärztliche Bescheinigung im Sinne der einschlägigen Vorschriften, wovon die Kläger im Übrigen selbst ausgehen. Vielmehr trifft das Schreiben allgemeine pauschalierte Aussagen, die aufgrund eigener Angaben der Betroffenen sowie nach dem Wortlaut des Gutachtens „naturgemäß ohne körperliche Untersuchung“ erfolgt sein sollen und die auf keine konkrete auf die Tochter der Kläger bezogene Gegenanzeige abstellen. Der Verweis auf ein abstrakt bestehendes Risiko einer allergischen Reaktion auf die in der EU zugelassenen Masernimpfstoffe, reicht zum Nachweis einer konkret bei einer bestimmten Person bestehenden Kontraindikation nicht aus. Eine ärztlicherseits festgestellte bekannte Allergie der Tochter gegen einen bestimmten Bestandteil des Impfstoffs wird in dem Gutachten hingegen nicht bescheinigt.
37
Auch die von den Klägern geltend gemachten „eigenen“ Ausführungen zu Gefahren einer Impfung stellen keinen hinreichenden Nachweis dar, da nach dem Gesetz eine Kontradiktion durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG
38
Damit haben die Kläger die sie aus § 20 Abs. 9 Satz 1 und 13 IfSG treffende Nachweispflicht nicht erfüllt. Die Klagepartei dringt dabei auch nicht mit dem Verweis auf die Entscheidung des VG Düsseldorf durch, da wie in der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung (OVG NRW, B.v. 20.12.2024 – 13 B 179/24 – juris Rn. 59) ausdrücklich klargestellt wird, dass die Vorlage eines Nachweises unabhängig von dessen Inhalt oder Aussagekraft zur Erfüllung der Nachweispflicht gerade nicht ausreichend ist. Die Verwendung des Begriffs „vorgelegt“ beschreibt den tatsächlichen Vorgang, dass das entsprechende Dokument beim Gesundheitsamt eingereicht wurde, enthält aber nicht die Wertung, dass mit der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses unabhängig von dessen Inhalt stets der Anordnung zur Nachweisvorlage nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG genügt wurde. Eine derartige Auslegung würde den Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung ausblenden.
39
Die Anordnung der Nachweisvorlage erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses 14-jährige Tochter der Kläger nicht angehört wurde bzw. in die Maßnahme nicht eingewilligt hat. Zutreffend ist zwar, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall auch zu berücksichtigen hat, inwieweit die betroffenen Kinder selbst einsichtsfähig sind und einer medizinischen Maßnahme selbst zustimmen (können). Insoweit bildet die Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB eine Richtschnur (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 20 C 24.1799, 20 C 24.1963 – juris Rn. 5). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anordnung der Nachweisvorlage (bereits) eine medizinische Maßnahme im Sinne von § 630d BGB darstellt und man zudem die Einwilligungsfähigkeit der Tochter der hiesigen Kläger unterstellt, ist ein entgegenstehender Wille des Kindes allenfalls im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten und gegebenenfalls zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 25.11.2024 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend bedarf es diesbezüglich aber schon deshalb keiner weiteren Erörterung, da gerade keine Zwangsmittelandrohung erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Anordnung der Nachweisvorlage bleibt daher von der bislang fehlenden Einwilligung der – selbst unterstellt nunmehr – einwilligungsfähigen Tochter der Kläger unberührt.
40
b) Es sind auch keine gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 VwGO) des Beklagten erkennbar, insbesondere ist die Anordnung in ihrer konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig.
41
Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Beklagten ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (vgl. zum Bestehen eines Entschließungs- und Auswahlermessen: BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – juris Rn. 5).
42
Der Beklagte war befugt, die streitgegenständliche Anordnung im Rahmen seines Entschließungsermessens nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu erlassen.
Der Beklagte war befugt, die streitgegenständliche Anordnung im Rahmen seines Entschließungsermessens nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu erlassen. Die Anforderung ist verhältnismäßig, insbesondere ist sie zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die Behörde nicht gehalten, von Amts wegen die Voraussetzungen einer Kontraindikation zu prüfen oder zu ermitteln, denn die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses obliegt nach der gesetzlichen Konzeption den Klägern (BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn 4; BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 5). Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Beklagte mithin nicht verpflichtet, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere musste der Beklagte nicht etwa vorrangig, eine ärztliche Untersuchung gegenüber der Schülerin M. anordnen. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Nachweispflicht verfolgten Ziels, nämlich den Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu verbessern, ist die Entscheidung der Beklagten, die Kläger zur Vorlage eines Nachweises zu verpflichten, auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da die Kläger trotz vielfacher Aufforderungen mit entsprechenden verlängerten Fristen der gesetzlichen Nachweispflicht für ihr Kind nicht nachgekommen sind. Auch bestehen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Anordnung, angesichts der erfolgten Fristsetzung von zwei Monaten ab Bescheidszustellung keine rechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13 a.E.).
43
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).