Inhalt

VG München, Urteil v. 13.03.2026 – M 23 K 25.5392
Titel:

polizeiliche Abschleppmaßnahme, Leistungsbescheid, Klagebefugnis, Abschleppkosten

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
PAG Art. 28 Abs. 5
PAG Art. 93
Schlagworte:
polizeiliche Abschleppmaßnahme, Leistungsbescheid, Klagebefugnis, Abschleppkosten

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten anlässlich einer Abschleppmaßnahme.
2
Das klägerische Kfz (amtl. Kennzeichen … …*) parkte am 1. August 2025 gegen 22:13 Uhr in dem E. vor dem Anwesen Nr. … vor einer Feuerwehrzufahrt, die als solche durch jeweils ein entsprechendes Verkehrszeichen an jeder Seite der Einfahrt gekennzeichnet war. Die Schilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ standen ordnungsgemäß nach der Anordnung der Branddirektion der L. M. am Schnittpunkt zwischen öffentlichem und privatem Grund an der rechten und linken Zufahrtsseite und waren amtlich gesiegelt. Der Bordstein vor der Einfahrt war abgesenkt.
3
Nachdem dies durch die diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion M. festgestellt worden war, wurde um 22:22 Uhr die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet und kurze Zeit später durch ein Abschleppunternehmen ausgeführt.
4
Mit Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums M. vom 2. August 2025 wurden für die Sicherstellung und Verbringung des KfZ Kosten i.H.v. 487,11 EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von EUR 59,00, Abschleppauslagen in Höhe von EUR 356,11, einer Grundgebühr für die Verwahrung in Höhe von EUR 48,00, einer Tagesgebühr in Höhe von EUR 12,00 sowie einer Abholgebühr in Höhe von EUR 12,00.
5
Mit Schriftsatz vom 19. August 2025, eingegangen bei Gericht am 22. August 2025, erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid und beantragte
6
„die gerichtliche Überprüfung der Höhe der festgesetzten Kosten und deren Herabsetzung auf ein angemessenes Maß, welches im Regelfall für innerstädtische Abschleppmaßnahmen zwischen 150,00 und 250,00 € liegt (je nach Dauer, Entfernung und Aufwand)“.
7
Sie stellte ausdrücklich klar, dass die Abschleppmaßnahme als solche nicht bestritten werde, und es allein um die Verhältnismäßigkeit und Höhe der geltend gemachten Kosten ginge. Der geforderte Geldbetrag erscheine im Verhältnis zu üblichen marktgerechten Preisen für vergleichbare Leistungen unangemessen hoch. Eine objektive und transparente Marktpreisermittlung sei nicht erfolgt oder aus dem Bescheid nicht ersichtlich. In M. gäbe es keinen standardisierten ortsüblichen Marktpreis für Abschleppmaßnahmen bzw. sei der Vergleichsrahmen aufgrund einer geringen Anzahl an Anbietern zu klein, um eine marktgerechte Preissetzung zu rechtfertigen. Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Kosten im Bescheid. Die pauschale Forderung eines überhöhten Betrages ohne Begründung verstoße gegen den Grundsatz der Kostentransparenz und der Wirtschaftlichkeit nach „§ 9 Abs. 1 VwKostG“. Die Gerichte hätten wiederholt betont, dass Verwaltungskostenerstattungen nur in nachvoltziehbarer und verhältnismäßiger Höhe geltend gemacht werden dürften. Dazu verwies die Klägerin auf „VG München, Urteil vom 19.07.2017, M 23 K 16.2704“. Auch in diesem Fall hätten sich die Kosten am tatsächlichen Aufwand und den ortsüblichen Preisen zu orientieren.
8
Der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium M. , beantragte
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung trug der Beklagte vor, die Klägerin sei mangels erkennbarer Beschwer schon nicht klagebefugt, da der Leistungsbescheid nicht sie, sondern allein den – personenverschiedenen, aber wohl mit der Klägerin verwandten oder verheirateten – Fahrzeugführer Herr D.-S. belasten würde, welcher auch den geforderten Geldbetrag beglichen habe. Die anspruchsbegründende Abschleppmaßnahme sei recht- und zweckmäßig gewesen und der angefochtene Leistungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO bereits das Halten unzulässig, weshalb die Abschleppmaßnahme erforderlich und angemessen gewesen sei. Das beauftragte Abschleppunternehmen sei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifvertrages zwischen ihm und dem Polizeipräsidium M. berechtigt, die Kostenpauschale für ein Abschleppen zur Kfz-Verwahrstelle im Zeitrahmen von 18:00 bis 6:00 Uhr in Höhe von EUR 356,11 in Ansatz zu bringen. Eine Minderung des Auslagenbetrages komme nicht in Betracht. Da es sich um eine Pauschale handele, sei es auch nicht möglich, diesen Betrag aufzuschlüsseln. Für die rechtmäßige Amtshandlung seien nach den gesetzlichen Vorschriften die Gebühren und Auslagen zu erheben. Diese Kosten habe der Fahrzeugführer als Verantwortlicher nach Art. 7 PAG zu tragen. Die Kostenforderung widerspreche bei dem hier vorliegenden Sachverhalt auch nicht der Billigkeit.
11
Mit E-Mail vom 4. September 2025 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet und verzichtete auf die mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet und verzichtete auf die mündliche Verhandlung.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO sowie § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden.
14
Ausweislich des klägerischen Antrags und der Klagebegründung wendet sich die Klage allein gegen die Kostenhöhe des Leistungsbescheides.
15
Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
16
Mangels Klagebefugnis ist die Klage bereits unzulässig.
17
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, U.v. 20.03.1964 – VII C 10.61 – juris, Rn. 21). Die bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genügt nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42, Rn. 65).
18
Bei einer Anfechtungsklage können die Voraussetzungen der Klagebefugnis jedenfalls dann unterstellt werden, wenn der Kläger selbst unmittelbarer Adressat eines ihn (möglicherweise) belastenden Verwaltungsaktes ist (vgl. VG München, U.v. 12.03.2008 – M 7 K 08.1146 – juris, Rn. 31). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war weder der letzte Fahrzeugbenutzer vor der Abschleppmaßnahme noch Abholer des Fahrzeugs. Ausweislich des Leistungsbescheides erging dieser gegenüber dem Fahrer („Leistungsbescheid für Fahrer“), der damit allein unmittelbarer Adressat war. Er beglich als Abholer auch den geforderten Geldbetrag.
19
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.
20
Die zur Abwehr der durch das klägerische Kfz fortwirkenden Störung und des Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 5, 49 StVO, § 24 StVG erforderliche und angemessene Abschleppmaßnahme durch die gem. Art. 25 PAG befugte Polizei begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der deshalb jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßige Leistungsbescheid wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
21
Der Leistungsbescheid ist indes auch hinsichtlich der angegriffenen Kostenhöhe rechtmäßig.
22
Die Erhebung der Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme vom 1. August 2025 basiert auf Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV.
23
Die Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 59,00 bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens. Zudem können nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. Die Kostenaufstellung ist auch hinreichend detailliert aufgeschlüsselt; die jeweils festgesetzten Einzelbeträge entsprechen den Vorgaben bzw. wahren den Rahmen der ebenfalls dazu mitzitierten Rechtsvorschriften. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung, insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass eine „Marktpreisermittlung“ unterblieb, da es im Sinne und zum Zwecke der Gefahrabwehr sachgerecht erscheint, wenn die Polizei Rahmenverträge mit Abschleppunternehmen schließt. Weshalb – so der Vortrag der Klägerin – „eine marktgerechte Preissetzung“ nicht zu rechtfertigen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die angesetzte Pauschale entspricht jedenfalls dem in M. üblichen Betrag für polizeiliche Abschleppmaßnahmen bzw. daraufhin ergehender Kostenbescheide. Dass das im Auftrag der Polizei tätige Abschleppunternehmen Pauschalbeträge geltend macht, ist angesichts des oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden. Eine von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte in Bayern gültige Norm „§ 9 Abs. 1 VwKostG“ existiert ebenso wenig wie die von ihr herangezogene Entscheidung „VG München, Urteil vom 19.07.2017, M 23 K 16.2704“; der auch hinsichtlich der Kostenhöhe zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vorliegend jedenfalls gewahrt.
24
Von der Kostenerhebung ist auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen. Erweisen sich die polizeirechtlichen Maßnahmen als rechtmäßig, ist nach Art. 93 S. 5 PAG noch zu prüfen, ob die Kostenerhebung auch der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsklausel ermöglicht es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen. Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (vgl. BVerwG, U.v. 24.05.2018 – 3 C 25/16 – juris, Rn. 20).
25
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
26
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.