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VG München, Urteil v. 17.02.2026 – M 23 K 25.3752
Titel:

Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein, Feuerwehrzufahrt

Normenketten:
PAG Art. 25 Abs. 1
StVO § 45 Abs. 1 S. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5
Schlagworte:
Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein, Feuerwehrzufahrt

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten wegen Kosten einer Abschleppmaßnahme seines Kfz.
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Polizeivollzugsbeamten des Beklagten stellten am 19. Mai 2025 fest, dass das klägerische Kfz (amtliches Kennzeichen …*) um 09:10 Uhr in der B* …straße vor dem Anwesen … in M* … geparkt war. Ausweislich der Skizze und der gefertigten Lichtbilder stand das Kfz dabei in einer mit Verkehrszeichen 283 StVO und Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt Haltverbot nach StVO“ (vgl. Anordnung der L* … M* … (Branddirektion) vom 4. November 2015) gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt am rechten Fahrbahnrand der B* …straße.
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Hieraufhin beauftragten die Polizeibeamten um 09:22 Uhr einen Abschleppdienst mit der Abschleppmaßnahme, welcher das Kfz in die Verwahrstelle verbrachte.
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Mit Leistungsbescheid vom 19. Mai 2025 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt EUR 439,90 geltend. Der Kläger beglich diese Forderung und holte sein Kfz noch am selben Tag ab.
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Mit einem auf den 17. Mai 2025 datierten Schreiben, eingegangen bei Gericht am 20. Mai 2025, erhob der Kläger Klage
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gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2025.
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Zur Begründung trug er vor, dass das Haltverbot an dieser Stelle unzureichend gekennzeichnet bzw. erkennbar gewesen sei. Alle einschlägigen Parkschilder in diesem Bereich seien direkt am Radweg entlang angebracht, das Zeichen 283 aber nur im Hintergrund seitlich, zumal noch mit größerem Abstand zum Einfahrtsbereich. Damit würde letzteres leicht der Aufmerksamkeit entgehen. Darüber hinaus sei das Schild nicht als rechtsgültig zu erkennen, da das vorgeschriebene Siegel der L* … M* … durch Überklebung nicht sichtbar sei. Zudem sei das Zeichen 283 nur einseitig angebracht anstatt beidseitig mit Pfeilen, die die Begrenzung des Verbotsbereichs anzeigen. Schließlich sei der Bordstein an dieser Stelle nicht abgesenkt.
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Der Beklagte trat dem, vertreten durch das Polizeipräsidium M* …, entgegen und beantragte
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Klageabweisung.
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Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Haltverbotsbereich deutlich sichtbar gewesen sei. Insbesondere stünde das Verkehrszeichen vor der amtlich gekennzeichneten Zufahrt für die Feuerwehr ordnungsgemäß an Schnittpunkt zwischen öffentlichem und privatem Grund an der rechten Zufahrtsseite und sei amtlich gesiegelt.
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Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 11. Juli 2025 und der Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2025 damit einverstanden, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet. In den jeweils selben Schreiben erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte nach Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entschieden werden.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Erhebung der Kosten in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme am 19. Mai 2025 beruht auf Art. 9 Abs. 2, 28 Abs. 5 S. 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, sowie Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 17.04.2008 – 10 B 08.449 – juris, Rn. 12).
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Die Anordnung der Sicherstellung des Kfz zum Zwecke der Verbringung zur polizeilichen Verwahrstelle ist nicht zu beanstanden. Eine auf Art. 9 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG gestützte Abschleppmaßnahme war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (vgl. Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, PAG/POG Kommentar, 5. Aufl. 2020, Art. 11, Rn. 47, 62 ff). Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der klägerische Pkw am 19. Mai 2025 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO entgegen des Verbots des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO – des Haltens vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten – geparkt war. Insoweit war sogar bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Wie sich aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern und den sonstigen Unterlagen zweifelsfrei ergibt, stand der klägerische Pkw unmittelbar in der ordnungsgemäß mit absolutem Haltverbot (Zeichen 283 StVO) ausgewiesenen Feuerwehranfahrtszone.
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Die Beschilderung war dabei bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden, gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen von der Fahrbahn aus deutlich zu erkennen. Denn dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist es zuzumuten, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf. Durch die konkrete Situierung des Verkehrszeichens war auch der räumliche Geltungsbereich für den Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar und insoweit eindeutig.
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Die Aufkleber auf dem Feuerwehrzufahrtsschild hindern nicht die Sichtbarkeit desselben oder die Verständlichkeit der gesamten Beschilderung. Selbst mit einem beiläufigen Blick ist erkennbar, dass auf dem Verkehrszeichen „Feuerwehrzufahrt“ geschrieben steht, da davon lediglich die Buchstaben „Feue“ überklebt sind. Die – vom Kläger behauptete – Überklebung des Siegels der L* … M* … würde nichts an der Wirksamkeit des Verkehrszeichens ändern, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die an einer Siegelung zweifeln lassen.
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Ebenso unschädlich ist, dass das Verkehrszeichen nicht in derselben Entfernung zur Fahrbahnangebracht ist wie die sonstigen Verkehrszeichen in der weiteren Umgebung. So ist zur amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt schon nicht erforderlich, dass amtliche Verkehrszeichen nach der StVO diese ausweisen (vgl. BVerwG BeckRS 2024, 12995; OVG Hamburg DVBl 2022, 1216; Schubert, in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2016, § 12 StVG, Rn. 22). Das vorliegend angebrachte Verkehrszeichen ist indes – trotz räumlicher Distanz zur Fahrbahn – deutlich sichtbar und erkennbar, insbesondere, da im ruhenden Verkehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers hinsichtlich der Wahrnehmung von Verkehrszeichen gilt.
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Des Weiteren ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch unabhängig davon verboten, ob der Bordstein im Zufahrtsbereich abgesenkt ist oder nicht (vgl. VG München, U.v. 15.12.2004 – M 7 K 04.3812). Die fehlende Absenkung des Bordsteins vor der Feuerwehrzufahrt führt dazu, dass der Kläger mit dem Abstellen seines Kfz nicht zugleich gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen hat. Wie sich aus den Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 StVO ergibt, ist für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht erforderlich, dass der Bordstein abgesenkt ist. Denn Sinn und Zweck einer Feuerwehrzufahrt ist es, jederzeit – auch ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung bzw. Brandsituation – den ungehinderten Zugriff auf die Wohnanwesen zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 14.05.1992 – 3 C 3/90; BayVGH, B.v. 28.04.2004 – 24 ZB 04.227; VG München, U.v. 03.05.2007 – M 7 K 06.1111).
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Das einseitige Anbringen des Verkehrszeichens bzw. das Fehlen eines zweiten Verkehrszeichens ist nicht zu beanstanden. Wie schon § 39 Abs. 2 S. 3 StVO regelt, stehen Verkehrszeichen grundsätzlich rechts. Nach Nr. 1 II. zu den Zeichen 283 und 286 VwV-StVO – den die zuständige Behörde zugrunde legen durfte – ist das Ende der Verbotsstrecke zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Vorliegend ist die Verbotsstrecke wenige Meter breit bzw. lang, und durch die am linken Rand angebrachten Büsche sowie die Gebäudewand räumlich klar begrenzt. Folglich konnte vorliegend auf die Anbringung von Pfeilen, die den Geltungsbereich kennzeichnen, verzichtet werden. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch das vom Kläger vorgebrachte „Kompendium Flächen für die Feuerwehr“ der L* … M* … an entsprechender und vorgetragener Stelle lediglich ausführt, dass „durch die Beschilderung mit dem Zeichen 283 StVO […] Anfang und Ende der Feuerwehranfahrtszone stets erkennbar sein [muss]“, und gerade nicht, dass dafür zwingend Pfeile anzubringen sind.
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Im Übrigen ist eine Abschleppmaßnahme ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist. Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein die Frage nach dem objektiven Vorliegen der Gefahr.
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Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, Art. 4 PAG, und ermessensfehlerfrei, Art. 5 PAG, § 114 S. 1 VwGO. Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung der Feuerwehranfahrtszone zu beseitigen. Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin befindliches Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.04.2004 – 24 ZB 04.227 – juris, Rn. 3; VG München, U.v. 13.04.2016 – M 7 K 15.4795).
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Gegen die Kostenerhebung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt allgemein die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U.v. 24.05.2018 – 3 C 25/16 – juris, Rn. 20). Die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme kann sowohl gegen den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer, mithin sowohl gegenüber dem Fahrzeugführer als auch gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgen (BVerwG, U.v. 11.12.1996 – 11 C 15.95).
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Von der Kostenerhebung war vorliegend auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 S. 5 PAG. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Kfz, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Haltverbotsbereich geparkt sind, sofort, das heißt ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.02.1991 – 21 B 90.01727; VG Würzburg, U.v. 31.03.2008 – W 5 K 07.1397; VG München, U.v. 11.02.2015 – M 7 K 14.3817 – juris, Rn. 19).
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Auch der Höhe nach ist die Kostenerhebung nicht zu beanstanden. Die Amtshandlungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens. Gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 S. 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme (VG Bayreuth, B.v. 16.03.2021 – B 1 K 20.722 – juris, Rn. 42). Grundsätzlich darf zwar auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen. Für das Gericht bestehen vorliegend jedoch keine Hinweise darauf, dass die Kostenposition des privaten Abschleppdienstes überhöht oder zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sind. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwands unangemessen ist (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, B.v. 16.03.2021 – B 1 K 20.722; VG Saarlouis, U.v. 26.07.2017 – 6 K 15/17).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO vorläufig vollstreckbar.