Titel:
Löschung polizeilich gespeicherter personenbezogener Daten, Erledigung, Löschungsanspruch, Rechtsschutzbedürfnis, Polizeiliche Datenspeicherung, Gefahrprävention
Normenketten:
PAG Art. 62
PAG Art. 54
GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
Schlagworte:
Löschung polizeilich gespeicherter personenbezogener Daten, Erledigung, Löschungsanspruch, Rechtsschutzbedürfnis, Polizeiliche Datenspeicherung, Gefahrprävention
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.06.2026 – 10 ZB 26.690
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Löschung polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten.
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Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 stellte der Kläger Antrag auf Löschung der über ihn im Kriminalaktennachweis (im Folgenden: KAN) und in der Vorgangsverwaltung der Polizei Bayern (im Folgenden: IGVP) gespeicherten personenbezogenen Daten beim Bayerischen Landeskriminalamt (im Folgenden: BLKA).
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Mit Schreiben vom 19. September 2024 lehnte das BLKA den klägerischen Antrag ab und begründete dies mit polizeipräventiven Gesichtspunkten sowie Dokumentationszwecken. Zum damaligen Zeitpunkt waren im KAN eine Eintragung mit der Beschreibung „Delikt: Ordnungswidrigkeitengesetz“ mit Tatzeit vom 3. November 2023 sowie im IGVP sieben Eintragungen, die älteste mit Tatzeit vom 28. März 2018, die jüngste mit Tatzeit vom 5. April 2024, enthalten.
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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024, bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 2024, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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„gegen den Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 19.09.2024 in Bezug auf die Weigerung des Bayerischen Landeskriminalamts polizeilich in Bezug auf seine Person gespeicherte Daten zu löschen.“
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Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass das der Eintragung im KAN zugrundeliegende Verfahren unter Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, womit gerichtlich festgestellt sei, dass er sich rechtsstaatskonform verhalten habe. Die Eintragung unter 2.1 im IGVP entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Eintragung unter 2.3 im IGVP stelle eine Vorverurteilung zu seinen Lasten dar, da allein er, nicht auch die anderen anwesenden erwachsenen Familienmitglieder eine entsprechende Eintragung erhielt; außerdem habe niemand Anzeige erstattet. Hinsichtlich der Eintragung 2.5 im IGVP sei der Kläger weder Zeuge noch Beschuldigter. Die Eintragung unter 2.6 im IGVP basiere auf einer Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Kläger eingelegt habe, weshalb eine Speicherung ohne Grund erfolgte, zumal in Zusammenhang mit der Eintragung im KAN eine ebenfalls vom Kläger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde nicht Eingang in das KAN oder IGVP gefunden habe. Die Eintragungen seien strafrechtlich irrelevant und zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich.
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Der Beklagte, vertreten durch das BLKA, trat dem mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 entgegen und beantragte
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Der Beklagte verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die im angegriffenen Bescheid ausgeführten Erwägungen. Zudem teilte er mit, dass die Eintragung im KAN inzwischen gelöscht sei.
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Mit Beschluss vom 29. November 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.
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Am 25. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Das BLKA erklärte, dass auch die Eintragung 2.7 im IGVP inzwischen gelöscht sei. Hinsichtlich der Eintragung 2.2 im IGVP sei – aufgrund der Löschung der korrespondierenden Eintragung im KAN – die Vorgangsart in „Vermerk“ und die Personengruppe in „Z“ umgeschrieben worden. Die Eintragung 2.6 im IGVP sei noch nicht gelöscht worden, da die zur Aufnahme geführte Anzeige erst 2021 erstattet wurde. Es werde überdies hinsichtlich der Eintragung 2.1 im IGVP zugesichert, dass die Personengruppe in „Z“ umgeschrieben werde, auch um weitere Verzögerungen bei der Beantragung der Verlängerung des Führerscheins für den Kläger zu vermeiden. Der Kläger hielt an seinem Klagebegehren fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übermittelte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.
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Das Begehren des Klägers wird durch die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 Fall 1 VwGO, abgebildet und ist als solche teilweise zulässig.
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Hinsichtlich der Löschung der Eintragung im KAN, die der Kläger trotz mehrmaligen Hinweis ausdrücklich aufrecht erhalten hat, mangelt es ihm bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage hat sich insofern erledigt, da die begehrte Löschung bereits erfolgt ist, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Folglich ist sie insofern bereits unzulässig. Entsprechendes gilt für die Eintragung 2.7 im IGVP.
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Hinsichtlich der Eintragungen 2.1 bis 2.6 im IGVP ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers sind weder gem. Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG oder Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG zu löschen noch ergibt sich ein Anspruch auf Löschung aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Auch der im Klageantrag enthaltene individuelle Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde durch den angegriffenen Bescheid rechtsfehlerfrei erfüllt, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
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Nach Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn (Nr. 1) ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war, (Nr. 2) sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, oder (Nr. 3) bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
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Vorliegend ist keiner dieser Gründe für eine unverzügliche Löschung erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung und weitere Verarbeitung der in Rede stehenden Daten unzulässig war. Vielmehr wurden sie im Rahmen gefahrpräventiven Tätigwerden sowie Ermittlungen der Polizei im Einklang mit geltendem Recht erhoben und verarbeitet. Rechtliche Verpflichtungen, die die Löschung erfordern würden, liegen ebenso wenig vor. Schließlich besteht auch nach wie vor ein Erfordernis an der Speicherung der Daten, um polizeiliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 21.01.2009 – 10 B 07.1382 – juris, Rn. 43; B.v. 02.11.2020 – 10 C 20.2308 – BeckRS 2020, 30383 Rn. 9). Dies sind hinsichtlich aller Eintragungen (außer 2.3) im IGVP die Dokumentation und Bereithaltung von Zeugendaten, die der Polizei als Ermittlungsbehörde im Sinne von § 163 StPO obliegt. Dass die Eintragung 2.6 im IGVP erfolgte, eine andere später vom Kläger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch keine Eintragung nach sich zog, ist ebenso unbedenklich. Ob anlässlich einer Anzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde eine Eintragung ins IGVP erfolgt, hängt laut Vortrag des BLKA vom Umstand bzw. Umfang der sich anschließenden Ermittlungen ab. Hinsichtlich der Eintragung 2.3 im IGVP besteht das Erfordernis der weiteren Speicherung ersichtlich in der Gefahrprävention (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.2010 – 6 C 5/09 – juris, Rn. 26). Diese Eintragung ist ebenso wenig – wie vom Kläger vorgetragen – „Ausdruck willkürlichen Speicherverhaltens der Polizei“, da anlässlich des Vorfalls „Familienstreit“ laut Vortrag des BLKA in der mündlichen Verhandlung gerade nicht ausschließlich der Kläger erfasst wurde.
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Ferner sind nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG personenbezogene Daten, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, unverzüglich zu löschen, wenn der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht entfallen ist. Der Tatverdacht ist entfallen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, ein Betroffener nicht als Täter in Betracht kommt oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.
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Nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG sind – der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG a.F. folgend – die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.01.2009 – 10 B 07.1382 – juris, Rn. 35; B.v. 24.02.2015 – 10 C 14.1180 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Der für die weitere Aufbewahrung von Polizeiunterlagen erforderliche Tatverdacht im Sinne des Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG bzw. Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG a.F. entfällt dabei nicht schon mit der Einstellung der Ermittlungen, sondern erst, wenn der Verdacht einer Straftat oder Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist.
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Vorliegend wurde die Eintragung 1.1 im KAN bereits gelöscht. Die damit korrespondierende Eintragung 2.2 im IGVP besteht zwar unter dieser Ziffer nach wie vor, allerdings wurde die Personengruppe des Klägers von „B“ (für Beschuldigter, Betroffener oder Beteiligter) in „Z“ (für Zeuge) und die Vorgangsart von „Anzeige“ in „Vermerk“ umgeschrieben. Dies steht einer Löschung der Eintragung mit der Personengruppe „B“ faktisch nahezu gleich. Sie entspricht dem üblichen Umgang von Eintragungen im IGVP der Polizei bei der Löschung von korrespondierenden Eintragungen aus dem KAN. Soweit sich aus den Datensätzen im IGVP eine Stellung des Klägers als Zeuge entnehmen lässt, kann dem nur entnommen werden, dass der Kläger mit dem dargestellten Sachverhalt in irgendeiner Weise in Verbindung steht. Der Ausdruck eines irgendwie gearteten Unwertes ist damit gerade nicht verbunden; sie ist klageseits hinzunehmen. Es handelt sich um bloße Informationen über Sachverhalte, wie sie sich aus der Sicht der Polizeidienststelle ereignet haben. Diese Informationen gewährleisten einen geordneten Dienstbetrieb und ermöglichen das spätere Wiederauffinden von Vermerken, Anfragen, Anzeigen oder Ähnlichem. (Nur) Sollte gegen diese Vorgaben verstoßen werden, wäre die Weitergabe gegebenenfalls rechtswidrig – nicht aber die Speicherung der Daten (vgl. BayVGH, B.v. 25.01.2006 – 24 ZB 05.3074 – juris, Rn. 36). Mit der Aufbewahrung derartiger Informationen ist somit keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden (vgl. BayVGH, 21.01.2009 – 10 B 07. 1382 – juris, Rn. 23, 35 f.). Der Kläger wird durch die weitere Vorhaltung von Daten, mit denen er in Verbindung gebracht werden kann, zudem in sehr geringem Umfang belastet (vgl. OVG Lüneburg, U.v 30.01.2013 – 11 LC 470/10 – juris, Rn. 47; VG München, GB v. 07.07.2020 – M 7 K 19.1311 – BeckRS 2020, 26154, Rn. 26). Auch Aus Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG ergibt sich daher kein Anspruch auf unverzügliche Löschung der verbleibenden Eintragungen.
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Schließlich kann aus dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Polizeidaten folgen, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt ist, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht (restlos) entfallen ist, wenn ihre Speicherung unzulässig gewesen ist oder ihre Kenntnis für die polizeiliche Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch eine durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Gesamtabwägung (vgl. VG München, U.v. 10.12.2014 – M 7 K 12.1563 – juris, Rn. 45; U.v. 31.03.2021 – M 23 K 19.6237 – juris, Rn. 28 m.w.N.), den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu löschen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 01.08.2012 – 10 ZB 11.2438 – juris, Rn. 7). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.02.2015 – 10 C 14.1180 – juris, Rn. 22) und persönliche Rechte überwiegen.
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Da diese Maßstäbe im Wesentlichen dem Prüfungsprogramm der Art. 54 Abs. 2 S. 1 PAG und Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG entsprechen, ergibt sich hier nichts anderes als oben. Es ist festzustellen, dass vorliegend keine der genannten Fallgruppen in Betracht zu ziehen ist, denn weder war die Datenerhebung unzulässig noch ist sie es geworden. Die Daten sind weiterhin zum Zwecke der Dokumentation und Gefahrprävention aufzubewahren. Weitere konkrete Gründe, die ein unverzügliches Löschen im Einzelfall des Klägers begründen würden, wurden von ihm bislang nicht vorgetragen und waren auch nicht anderweitig ersichtlich.
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Der dem Kläger zustehende Anspruch auf individuelle Prüfung vorzeitiger Löschung wurde bislang demzufolge bereits erfüllt, wie im Übrigen ein unmittelbarer Anspruch auf Löschung – wie an sich beantragt – bereits deswegen nicht in Betracht kam, da weder eine Ermessensreduzierung auf Null im Raum steht noch ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch gem. Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG oder gem. Art. 62 Abs. 4 (i.V.m. Abs. 1 bis 3) PAG besteht. Inwieweit der Kläger gegebenenfalls noch eine erneute Überprüfung unter der Darlegung höchstindividueller Umstände erwirken kann, ist vorliegend nicht streitgegenständlich, da dies bislang unstreitig nicht erfolgt ist.
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Dem klägerischen Recht ist daher durch die nach Ablauf der gesetzlichen – und für das IGVP taggenau berechneten – Tilgungsfrist erfolgenden Löschung Genüge getan.
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Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.