Inhalt

OLG München, Endurteil v. 31.03.2026 – 18 U 3853/25 Pre
Titel:

Persönlichkeitsrecht, Verdachtsberichterstattung, Namensnennung, Unschuldsvermutung, Abwägung der Grundrechte, Prangerwirkung

Leitsatz:
Im Rahmen der Verdachtsberichterstattung genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solchem nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (nach BGH Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 Rn. 26 m.w.N., Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 Rn. 34). Dies gilt jedenfalls im Regelfall (nach BVerfG Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 und Beschluss vom 09.12.2025 – 1 BvR 584/25). Ein gegen den Betroffenen erlassene Haftbefehl kann dazu führen, dass ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Verdachtsberichterstattung, Namensnennung, Unschuldsvermutung, Abwägung der Grundrechte, Prangerwirkung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 27.11.2025 – 26 O 14257/25

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2025, Az. 26 O 14257/25, abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über gegen sie geführte strafrechtliche Ermittlungen unter Nennung ihres Namens identifizierend zu berichten. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 27.11.2025, Az. 26 O 14257/25, Bezug genommen.
2
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stattgegeben, weil der Verfügungsklägerin ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zustehe.
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Die im Artikel vom 06.11.2025 enthaltene Wortberichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Verfügungsklägerin unter voller Namensnennung stelle einen Eingriff in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die erforderliche Abwägung zwischen dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Persönlichkeits- und Rufschutz der Verfügungsklägerin und dem in Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK gewährleisteten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit falle im Hinblick auf die Namensnennung zugunsten der Verfügungsklägerin aus. Zugunsten der Verfügungsbeklagten sei zwar das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufarbeitung des ... Komplexes sowie der „Operation ... zu berücksichtigen. Zugunsten der Persönlichkeitssphäre der Verfügungsklägerin spreche jedoch zunächst das äußerst frühe Stadium des Verfahrens. Gegen die Verfügungsklägerin werde bislang lediglich ein Ermittlungsverfahren geführt, weder habe eine staatsanwaltschaftliche Anhörung stattgefunden, noch sei Anklage erhoben worden. Hinzu komme, dass die Verfügungsklägerin keine Person der Zeitgeschichte sei. Sie sei bislang nicht in einer Weise an die Öffentlichkeit getreten, die ihre Schutzwürdigkeit spürbar mindern könne. Ihre Stellung als Executive Vice President (EVP) verleihe ihr keineswegs eine derart herausgehobene Position, dass bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt wäre. Sie sei klar von exponierten Personen wie etwa ... abzugrenzen. Ein gesteigertes öffentliches Identifikationsinteresse bestehe daher nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin als einzige von insgesamt 44 Beschuldigten namentlich hervorhebe und sie damit gezielt in den Fokus der Öffentlichkeit rücke. Zwar bestehe zweifellos ein legitimes Informationsinteresse an der sachlichen Berichterstattung über die „Operation ... und die Aufarbeitung des ... Komplexes. Dieses Interesse rechtfertige jedoch ausschließlich eine sachbezogene Darstellung der Ermittlungen, nicht die namentliche Nennung einer bislang nicht öffentlich bekannten Beschuldigten. Die notwendige Balance zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz sei damit nicht gewahrt.
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Das Urteil ist der Verfügungsbeklagten am 01.12.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.12.2025, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.01.2026, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, begründet.
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Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin (recte: Verfügungsklägerin) als enge Vertraute von ... und Verantwortliche des ... Asiengeschäfts bereits eine Protagonistin des ... Skandals gewesen sei. Der Verfügungsklägerin werde somit gleich mehrfach die Mitwirkung an groß angelegten Betrugsvorgängen vorgeworfen. Der vorliegende Fall könne nicht ohne die Tätigkeit der Verfügungsklägerin für die ... AG betrachtet werden. Er berühre erneut einen Teilaspekt der Machenschaften und Ermittlungen im Zusammenhang mit diesem Unternehmen. Die Verfügungsklägerin sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bereits im medialen Rampenlicht gestanden.
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Ihre Stellungnahme sei erst nach der seitens der Verfügungsbeklagten gesetzten branchenüblichen Frist zur abendlichen Drucklegung eingegangen und habe so keine Berücksichtigung im angegriffenen Artikel mehr finden können.
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In diesem werde ein Gegenstand von erheblichem öffentlichem Informationswert behandelt. Die Tat zeichne sich aufgrund ihrer Größenordnung und des verursachten Schadens durch eine besondere Schwere aus. Das erhebliche Ausmaß der von den Ermittlungsbehörden geschilderten Straftaten rechtfertige umfangreiche Berichterstattung. Die Einbindung in den ... Komplex als Konglomerat von Straftaten in volkswirtschaftlicher Größenordnung und mit Bedeutung für die nationale Sicherheit trete erschwerend hinzu. Die Antragsgegnerin (recte: Verfügungsbeklagte) habe die gebotene Sorgfalt in der der Veröffentlichung vorangehenden Recherche walten lassen. Es gebe erhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts, so dass eine Veröffentlichung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen sei. So seien die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schuld der Verfügungsklägerin ausgegangen; die Generalstaatsanwaltschaft ... und das zuständige Haftgericht hätten einen dringenden Tatverdacht im Sinn des § 112 Abs. 1 StPO gesehen.
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In der Güterabwägung habe das Landgericht den Sachverhalt falsch beurteilt und sei zu einer rechtsfehlerhaften Bewertung gelangt. Die identifizierende Berichterstattung über die Verfügungsklägerin sei aufgrund des besonderen Sachverhalts gerechtfertigt. Das Gericht irre zunächst, wenn es von einem äußerst frühen Stadium des Verfahrens spreche und sich damit auf ein Verfahren beziehe, das seit fünf Jahren nicht nur formal geführt werde, sondern während dieser ganzen Zeit von intensiven Ermittlungsmaßnahmen und umfangreichem Erkenntnisgewinn geprägt gewesen sei. Es liege keineswegs nurmehr ein Anfangsverdacht vor, sondern mit Erlass des Haftbefehls ein dringender Tatverdacht und damit prozessrechtlich sogar eine höhere Hürde als der für die Anklageerhebung erforderliche überwiegende Tatverdacht.
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Die Verfügungsklägerin habe sich freiwillig über Jahre hinweg als Teil der Führungsriege des ... Konzerns öffentlich exponiert und sich in den Pressemeldungen des Unternehmens zitieren lassen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts München (recte: München I) vom 27.11.2025 die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag abzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
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Zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils führt sie im Wesentlichen aus, dass sie selbst nicht im Zentrum der Untersuchungen stehe, keine Person der Zeitgeschichte sei und keine herausgehobene Figur in der „Operation ... Sie sei in diesem Zusammenhang lediglich eine von insgesamt 44 Beschuldigten. Die Antragstellerin (recte: Verfügungsklägerin) wäre lediglich für eine von zahlreichen Vertriebszweckniederlassungen verantwortlich gewesen und habe keinen Einfluss auf strategische Entscheidungen gehabt. Die von der Antragsgegnerin (recte: Verfügungsbeklagten) vorgelegten E-Mails belegten keine Beteiligung an der vorgeworfenen Geldwäsche sowie illegal erwirtschaftetem Geld durch Finanzkreisläufe. Konkrete Anhaltspunkte für die vorgeworfenen Straftaten ergäben sich daraus nicht. Die gegen die Verfügungsklägerin in ... im Zusammenhang mit dem ...Skandal geführten Ermittlungen seien bereits seit Monaten eingestellt worden. Die Verfügungsklägerin sei von der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen bislang nicht angehört worden und es gebe auch keine Anklage.
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Die Verfügungsklägerin bringt weiter vor, dass sie von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend konkret und unter Gewährung einer angemessenen Antwortfrist angehört worden sei. Die Verfügungsbeklagte könne auch mit der Berufungsbegründung keine Umstände vorbringen, die einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen rechtfertigten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 betont, dass die Anforderungen an die Qualität der Beweistatsachen grundsätzlich umso höher seien, je schwerwiegender die Verdachtsäußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtige. Die Anforderungen an die zugrunde gelegten Beweistatsachen seien vorliegend bei den schwerwiegenden Vorwürfen in besonderem Maß einschlägig. Die Verfügungsbeklagte habe die Verfügungsklägerin als eine von 44 Beschuldigten als einzige identifizierend dargestellt und damit eine erhebliche Pranger- und Vorverurteilungswirkung erzeugt. Gerade vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, die Berichterstattung auf belastbare, verifizierte und über den bloßen Verdacht hinausgehende Tatsachen zu stützen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 27.01.2026 (Bl. 4/21) und vom 24.03.2026 (Bl. 56/63) sowie die Berufungserwiderung der Verfügungsklägerin vom 25.02.2026 (Bl. 27/46) Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Verfügungsklägerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen sie identifizierenden Berichterstattung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu.
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1. Die angegriffene Wortberichterstattung in dem am 06.11.2025 veröffentlichten Artikel im Zusammenhang mit den Vorwürfen und strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen eines weltweiten Netzwerks, das mit Kreditkarten betrogen und Geld gewaschen haben soll, unter voller Namensnennung der Verfügungsklägerin greift zwar in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.).
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2. Die Beeinträchtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt hinsichtlich der Namensnennung zugunsten der Verfügungsbeklagten aus.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
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b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 20; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 648, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., Rn. 19.73 m.w.N.; Korte: Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).
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Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 15; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 Rn. 23 m.w.N.).
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Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist insoweit jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st.  Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 Rn. 24 m.w.N.).
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Auch in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (Az. VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 41) hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung gebietet. Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
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Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und ggf. zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 25 m.w.N.).
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c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, sind die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten und fällt die Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Parteien im Hinblick auf die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin im Rahmen der Berichterstattung auch unter Berücksichtigung der für sie streitenden Unschuldsvermutung zugunsten der Verfügungsbeklagten aus.
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aa) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist gegeben. Die Verfügungsbeklagte kann sich insbesondere auf die gemeinsame Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft ..., des Bundeskriminalamts, der Financial Intelligence Unit und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 05.11.2025 (Anlage AG3) sowie den nunmehr mit ergänzendem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 24.03.2026 vollständig vorgelegten Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.06.2025 (Anlage BB7) als sog. privilegierte Quelle stützen. Darin wird über den vorläufigen Stand der Ermittlungen und den näher geschilderten Verdacht gegen die Beschuldigten berichtet, zwischen 2016 und 2021 die Kreditkartendaten von rund 4,3 Millionen Karteninhabern aus 193 Ländern missbräuchlich verwendet zu haben, um mehr als 19 Millionen fingierte Online-Abonnements über professionell betriebene Schein-Webseiten abzuschließen. Aus dem erwähnten Haftbefehl ergeben sich auch die Namen der dort namentlich erwähnten Mitbeschuldigten, u.a. der auf S. 95 f. genannten Verfügungsklägerin, deren ihr zur Last gelegter Tatbeiträge dort im Einzelnen beschrieben werden. Nach insoweit unwidersprochenem Vortrag der Verfügungsbeklagten wurde die Verfügungsklägerin aufgrund dieses Haftbefehls in ... festgenommen, befand sich aufgrund dieses Haftbefehls zunächst in Auslieferungshaft und ist schließlich am 30.03.2026 nach Deutschland eingeliefert worden. Die Verfügungsklägerin beschränkt sich hierzu in ihrer Berufungserwiderung auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht wesentliche Mitteilung, dass die gegen sie geführten Ermittlungen in ... im Zusammenhang mit dem „...Skandal“ bereits seit Monaten eingestellt seien (S. 3, Bl. 29).
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Zwar verweist die Verfügungsklägerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Verfügungsbeklagten vom 06.11.2025 (Anlage AS4) zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht genügt, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts niedrig bleibt (BGH Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von beiden Parteien ausgiebig zitierten Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 sowie in seinem weitgehend gleichlautenden Beschluss vom 09.12.2025 – 1 BvR 584/25 in einem die Verfügungsklägerin des hier vorliegenden Verfahrens betreffenden Parallelverfahren diese Rechtsprechung mit der vom Bundesgerichtshof so nicht vorgenommenen Einschränkung für den „Regelfall“ zitiert und ausdrücklich gebilligt, die gleichfalls das betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs anführende und vom Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung des erkennenden Senats gleichwohl mit der Begründung aufgehoben, dieser habe hierdurch zu Unrecht den erforderlichen Mindestbestand allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen bestimmt. Der Senat folgt weiterhin der angeführten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und geht ebenso wie die Verfügungsklägerin nach wie vor davon aus, dass die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen genügt. Es wird jedoch nunmehr, obwohl dies aufgrund der vorgenommenen Abwägung entbehrlich erscheinen mag, klarstellend festgestellt, dass hieraus nicht etwa folgt, dass der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen auf dieser Verdachtsstufe nicht aufgrund weiterer hinzutretender Umstände gegeben sein kann. Im Rahmen des seinerzeitigen Rechtsstreits war für den erkennenden Senat entscheidend gewesen, dass weder dargetan noch ersichtlich war, dass die Ermittlungen in Richtung der Klägerin bereits maßgeblich fortgeschritten wären (Senat Beschluss vom 05.12.2022 – 18 U 1535 Pre). Indes liegt hier bereits mit dem gegen die Verfügungsklägerin erlassenen und vollstreckten Haftbefehl ein Umstand vor, der auf eine erhärtete Beweislage und damit wenigstens einen gewissen Fortschritt der Ermittlungen schließen lässt. Jedenfalls die bestehende Untersuchungshaft führt im Zusammenhang mit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und der anderen beteiligten Strafverfolgungsbehörden als sog. privilegierter Quelle dazu, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist (vgl. auch Senat Beschluss vom 03.02.2021 – 18 U 5576/20 Pre). Zusätzlich wird der vorliegende Mindestbestand an Beweistatsachen auch durch die beklagtenseits vorgelegten E-Mails (Anlagen AG5, AG6 und AG8) und das Gesprächsprotokoll vom 03.08.2018 (Anlage AG7) gestützt.
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bb) Eine vorverurteilende, nicht ausgewogene Berichterstattung ist nicht gegeben und wird von der Verfügungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Im streitgegenständlichen Bericht vom 06.11.2025 wird vielmehr durchgehend schon durch Verwendung des Wortes „soll“ klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügungsklägerin der ihr zur Last gelegten Straftaten noch nicht überführt ist. So geht aus der Berichterstattung insgesamt deutlich hervor, dass sich das Verfahren gegen die Beschuldigten noch im Stadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befindet, wobei von Ermittlungen unter der Führung der Generalstaatsanwaltschaft ... gegen 44 Beschuldigte gesprochen wird und in Übereinstimmung mit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über Vorwürfe von Betrug und Geldwäsche berichtet wird.
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cc) Die Einholung einer Stellungnahme der Verfügungsklägerin zu den wesentlichen Punkten vor der Veröffentlichung der Berichterstattung ist erfolgt. Die Verfügungsklägerin äußerte sich mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 06.11.2025 (Anlage AS4) innerhalb der von der Verfügungsbeklagten gesetzten Äußerungsfrist, teilte aber mit, sich zum aktuellen Zeitpunkt auf rechtliche Hinweise beschränken zu wollen, was im streitgegenständlichen Pressebericht auch Berücksichtigung fand. Ohne Erfolg bringt die Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2026 nunmehr vor, ihre anwaltlichen Vertreter hätten in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2025 die erhobenen Tatvorwürfe bestritten, was in der angegriffenen Berichterstattung so nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Denn schon auf S. 1 dieses Schreibens wird ausdrücklich klargestellt, dass man sich zum aktuellen Zeitpunkt auf rechtliche Hinweise beschränken wolle. Im Folgenden beschränken sich die anwaltlichen Vertreter der Verfügungskläger auch darauf, nach Art eines sog. presserechtlichen Informationsschreibens die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung darzustellen und mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Die jetzt angeführte Formulierung auf S. 3 des Schreibens, wonach man davon ausgehe, dass es keinen Mindestbestand an Beweistatsachen gebe, kommt entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin schon aufgrund der klarstellenden Einleitung des Schreibens nicht einem Bestreiten der Vorwürfe gleich. Es handelt sich um eine bloße Rechtsauffassung, der sich kein Bestreiten von Tatsachen entnehmen lässt.
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Entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsklägerin war die Verfügungsbeklagte auch nicht gehalten, ihr eine längere, etwa gar dreitägige Frist zur Äußerung zu gewähren. Zu Recht verweist die Verfügungsbeklagte darauf, dass für die Dauer der Stellungnahmefrist, die einem Betroffenen im Rahmen einer sorgfältigen Recherche einzuräumen ist, keine starren Werte gelten und sich die Angemessenheit der Frist vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bemisst, wobei u.a. ein etwaiger bestehender Aktualitätsdruck oder eine Eilbedürftigkeit der Veröffentlichung und etwaige frühere Stellungnahmen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen sein können, wie die Schwere des erhobenen Vorwurfes, der Umfang und die Komplexität der Rechercheanfrage und der erforderliche Zeitaufwand zu deren gründlicher Beantwortung (OLG Hamburg Urteil vom 20.06.2023 – 7 U 13/22). Vorliegend war die Verfügungsklägerin unwidersprochen am Morgen des 06.11.2025 mit E-Mail an ihre Strafverteidiger kontaktiert worden. Aus der weiteren E-Mail der Verfügungsbeklagten von 16:36 Uhr desselben Tages (Anlage AS3) ergibt sich, dass es am Mittag dieses Tages eine weitere Nachfrage gegeben hatte. Mit Blick auf die Bedeutung des Themas des beabsichtigten Presseberichts erscheint die bis 18 Uhr des betreffenden Tages gesetzte Äußerungsfrist nicht als zu knapp bemessen. Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen, der Verfügungsbeklagten gegenüber eine inhaltliche Stellungnahme angekündigt und hierfür etwa eine Fristverlängerung erbeten zu haben. Das Gegenteil ergibt sich aus dem als Anlage AS4 vorgelegten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten mit der ausdrücklichen Mitteilung, sich zum aktuellen Zeitpunkt auf rechtliche Hinweise beschränken zu wollen.
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dd) Es handelt sich ferner um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Bei den geschilderten Geschehnissen, wonach die Beschuldigten in Verdacht stehen, zwischen 2016 und 2021 die Kreditkartendaten von rund 4,3 Millionen Karteninhabern aus 193 Ländern missbräuchlich verwendet zu haben, um mehr als 19 Millionen fingierte Online-Abonnements über professionell betriebene Schein-Webseiten abzuschließen, handelt es sich um einen großen und internationalen Wirtschaftsskandal. Eine zusätzlich besondere Dimension bekommt das berichtete Geschehen dadurch, dass die Täter für ihre Taten die Infrastruktur großer deutscher Zahlungsdienstleister genutzt haben sollen, wozu das aus einem der größten und spektakulärsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik bekannte ehemalige DAX-Unternehmen ... AG gehören soll. Der Schaden dieses neuen Tatkomplexes soll sich hierbei auf ... Euro belaufen, wobei weitere Transaktionen im Umfang von rund ... Euro nicht verwirklicht hätten werden können (Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft ..., Anlage AG3).
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ee) Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen die Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung bezogen auf die in Untersuchungshaft genommene Verfügungsklägerin, die als Executive Vice President (EVP) für zwei Vertriebsniederlassungen der inzwischen insolventen ... AG tätig war und zudem zusammen mit dem als Vorstand der ... AG tätigen ... als Geschäftsführerin sowohl der ... GmbH als auch der ... GmbH unter deren Dach unter anderem die in ... ansässige ... führte.
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Die erforderliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsklägerin im konkreten Fall auch eine identifizierende Wortberichterstattung unter Nennung ihres vollen Namens im Zeitpunkt der Berichterstattung hinnehmen muss, selbst wenn die Unschuldsvermutung im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens in besonderem Maße für sie streitet und ihren Persönlichkeitsschutz verstärkt.
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(1) So ist zunächst zwar zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Es ist daher im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09, AfP 2009, 365, Rn. 20). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht – beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht – auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht darauf hinzunehmen hat (BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44).
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Insoweit ist hier festzustellen, dass zwar die Verfügungsklägerin nicht ausschließbar nicht zum inneren Kreis der im Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft ... genannten Hauptbeschuldigten gehört und auch nicht etwa dem Vorstand der ... AG selbst, wenn auch dessen direktem Umfeld angehörte.
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In den Blick zu nehmen ist zugunsten der Verfügungsklägerin auch, dass gegen sie wegen der den Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung bildenden Taten noch keine Anklage erhoben wurde. Nichts anderes gilt hier im Ergebnis für den in der Berufungsbegründung erwähnten dringenden Tatverdacht, der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO eine rechtliche Voraussetzung der Untersuchungshaft darstellt. Dieser verlangt nicht einmal die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr, wenn aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses in seiner Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (BGH, Beschluss vom 06.04.1979 – 1 BJs 205/78/StB 16/79, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 94; vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.09.2022 – 18 U 4534/22 Pre).
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(2) Entscheidend ist vorliegend jedoch das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dieses ergibt sich aus den vorstehend skizzierten besonderen Umständen der vorgeworfenen Straftaten und begründet zugleich ein besonderes Interesse an der Person und Identität der Verfügungsklägerin, die an einer wichtigen Schaltstelle im Unternehmen der ... AG – gerade im Hinblick auf die erhobenen Strafvorwürfe und angebliche Einschleusung der Gewinne aus den unberechtigten Kreditkartenabbuchungen – saß. Wie dargelegt besteht gegen die Verfügungsklägerin dringender Tatverdacht, sie sitzt seit ihrer Festnahme in ... in Untersuchungshaft. Die Berichterstattung betrifft sie (nur) in ihrer zur Sozialsphäre zählenden beruflichen Tätigkeit. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.12.2025 – 1 BvR 584/25 angenommen hat, ist das Blickfeld der Öffentlichkeit kontextabhängig zu bestimmen und kann deshalb auch auf denjenigen gerichtet sein, der nicht über eine allgemeine Prominenz verfügt, sondern beispielsweise nur einer Fachöffentlichkeit bekannt ist. Bei dem Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten steht in besonderer Weise derjenige im Blickfeld der Öffentlichkeit, dessen (objektive) Nähe zu den in Frage stehenden Ereignissen sich gerade aus einer beruflich hervorgehobenen Position und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung ergibt (BVerfG a.a.O. Rn. 52). Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, ist bei der Würdigung der Beweistatsachen in die Betrachtung einzubeziehen, dass an der Person der Klägerin und ihren damaligen geschäftlichen Handlungen aufgrund ihrer hervorgehobenen Position als Mitgeschäftsführerin der ... GmbH ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht (BVerfG a.a.O.). Diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Zusammenhang mit dem neuen Tatkomplex ... in gleicher Weise zu. Ohne Erfolg bringt die Verfügungsklägerin in ihrer Berufungserwiderung vor, sie sei lediglich für eine von zahlreichen „Vertriebszweckniederlassungen“ verantwortlich gewesen und habe keinen Einfluss auf strategische Entscheidungen gehabt. Auf S. 96 des als Anlage BB7 vorgelegten Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 02.06.2025 wird die Verfügungsklägerin als „rechte Hand“ des anderweitig Beschuldigten und weithin bekannten flüchtigen seinerzeitigen Vorstandsmitglied der ... bezeichnet, ohne dass dies von der Verfügungsklägerin infrage gestellt wird.
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Das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Verdacht der Beteiligung der namentlich erwähnten Verfügungsklägerin an dem schon nach der Anzahl der Geschädigten, der im Raum stehenden Schadenssummen, der Anzahl der Beschuldigten und ihrer internationalen Vernetzung überaus bedeutsamen Tatkomplex „Chargeback“ wird vorliegend noch ganz erheblich durch den Umstand verstärkt, dass Handlungen der Verfügungsklägerin als Führungskraft der ... AG und einzelner ihrer Tochterunternehmen bereits zuvor Gegenstand umfangreicher strafrechtlicher Ermittlungen und entsprechender Berichterstattung in den Medien waren und sind. So war Gegenstand des der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Verfahrens vor dem erkennenden Senat u.a. ein Pressebericht, in dem in Bezug auf die Verfügungsklägerin als „Asienchefin“ und Mitverantwortliche für sog. TPA-Geschäfte sowie als diejenige, die für die Vergabe eines (später zweckentfremdeten) Darlehens an die von ihrem Ehemann geleitete Firma verantwortlich gewesen ist, die mögliche – eventuell sogar maßgebliche – Beteiligung an den strafrechtlich relevanten Geschehnissen im Rahmen des ... Konzerns in den Raum gestellt wurde. Das Bundesverfassungsgericht, das sich durch die Annahme einer Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit durch den erkennenden Senat in der Lage sah, dessen Entscheidung aufzuheben, hat hierbei in ganz besonderer Weise die Gesichtspunkte hervorgehoben, die für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über die Verfügungsklägerin über die im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen der ihr im Rahmen des sog. ... Komplexes zur Last gelegten Straftaten sprechen. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Mag die Verfügungsklägerin auch nicht über die Prominenz etwa ihres früheren Vorgesetzten in der ... AG verfügen, war sie doch in beruflich hervorgehobener Position im Rahmen dieses Unternehmens und der diesem angeschlossenen sonstigen Firmen tätig. Nach den von ihr nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Erstgerichts war sie Geschäftsführerin sowohl der ... GmbH als auch der ... GmbH gewesen, unter deren Dach die in ansässige ... operierte. Aufgrund ihrer beruflich hervorgehobenen Position bestand daher schon in Bezug auf diesen, den Verdacht ihrer Verstrickung in erhebliche Wirtschaftsstraftaten im Rahmen des als „... Skandal“ bekannten Straftatenkomplexes ein besonderes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung über die Verfügungsklägerin. Durfte jedenfalls unter Beachtung der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung schon im Zusammenhang mit der Beteiligung der Verfügungsklägerin an den diesem Ermittlungskomplex zugrundeliegenden Straftaten über sie identifizierend berichtet werden, gilt dies in besonderem Maße, wenn – wie im vorliegenden Verfahren – der Verdacht ihrer Beteiligung an umfangreichen Straftaten im Raum steht, die sie ebenfalls in ihrer Eigenschaft als Führungskraft der ... AG und ihrer Tochter- oder sonst verbundenen Unternehmen begangen haben soll.
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(3) Der Verfügungsklägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der infrage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange im Sinne einer erhöhten Gefahr einer Stigmatisierung Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, NJW 2012, 1500, Rn. 41).
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Auch ist die Verfügungsklägerin bislang nicht in besonderer Weise in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Erwähnung der Verfügungsklägerin in Presserklärungen der ... AG (Anlage BB2) noch nicht genügt, um etwa eine nennenswerte Selbstöffnung gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit zu begründen (vgl. Urteil des Senats vom 01.06.2021 – 18 U 144/21 Pre).
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Auch können die von der Verfügungsklägerin in ihrer Berufungserwiderung geschilderten negativen Folgen in ihrem privaten Umfeld in ... als gegeben unterstellt werden. Insofern hebt die Verfügungsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2026 jedoch zu Recht darauf ab, dass die Verfügungsklägerin und ihre Familie aufgrund ihres Wohnsitzes in sozialen Folgen, die eine an ein deutsches Publikum gerichtete Berichterstattung auslöst, nur in begrenztem Ausmaß zu spüren bekommen.
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Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin auch geltend, durch die streitgegenständliche Berichterstattung als eine von 44 Beschuldigten selektiv herausgegriffen worden zu sein. Zum einen hebt sich die Verfügungsklägerin sowohl durch ihre bereits oben erwähnte Rolle als „rechte Hand“, ... aber auch durch ihre beschriebene mutmaßliche Rolle im eigentlichen sog. ... Skandal hervor. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin als führende Mitarbeiterin eines deutschen Zahlungsdienstleisters für die überwiegend deutsche Leserschaft der Verfügungsbeklagten auf größeres Interesse trifft als ihre vielfach vom Ausland aus handelnden Mitbeschuldigten. Der Verfügungsklägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie in ihrer Berufungserwiderung unter Anführung eines in der presserechtlichen Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2016 das Erfordernis eines gesonderten berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerade an der Namensnennung der Verfügungsklägerin behauptet. Zwar ist es nur dann zulässig, identifizierend über einen Betroffenen zu berichten, wenn dies nicht dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. In Fällen, in denen – wie hier – das öffentliche Informationsinteresse die Nennung des vollen Namens der Verfügungsklägerin rechtfertigt, kann ein Anspruch auf Anonymisierung aber nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügungsbeklagte die behandelte Thematik grundsätzlich auch dann noch umfassend hätte beleuchten können, wenn sie den Namen der Verfügungsklägerin nicht genannt hätte. Denn eine identifizierende Textberichterstattung ist nicht nur in Fällen zulässig, in denen die Berichterstattung ohne Nennung des Namens des Betroffenen nicht hinreichend verständlich wäre. Es gehört vielmehr zum Kern der Freiheit der Medien, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BGH Urteil vom 06.06.2023 – VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, 506, Rn. 20 m.w.N., für den Fall der Bildberichterstattung). Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21 – Millionenbetrüger, juris Rn. 19). Deshalb kann die Presse hier – wo die Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt, dass die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht verletzt – auch „Ross und Reiter benennen“ und der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch zu, demzufolge sie sich darauf beschränken müsste, lediglich anonymisiert zu berichten (vgl. Senat Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre).
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(4) Würdigt und gewichtet man im vorliegenden Fall sämtliche der vorgenannten Umstände, ist dem im Einzelnen dargelegten, gesteigerten Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Identität der Verfügungsklägerin hier bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens der Vorrang einzuräumen. Eine Stigmatisierung der Verfügungsklägerin oder eine Prangerwirkung allein durch die Namensnennung vermag der Senat nicht zu erkennen. Zusammenfassend tritt daher das Interesse der Verfügungsklägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit im Streitfall hinter das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich der namentlichen Identifizierung zurück, so dass die Verfügungsklägerin insoweit nicht Unterlassung verlangen kann.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. gez.