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OLG München, Hinweisbeschluss v. 09.03.2026 – 18 U 3650/25 Pre
Titel:

Persönlichkeitsrecht, Meinungsäußerung, Verdachtsberichterstattung, Unterlassungsanspruch, Abwägung der Grundrechte, Eindruckserweckung, Pressefreiheit

Leitsätze:
1. Auch eine Verdachtsberichterstattung kann in Form einer Eindruckserweckung erfolgen. Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf den Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.
2. Auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung kann bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt.
3. Die Anforderungen an die Beweistatsachen sind bei einer Verdachtsberichterstattung umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt.
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Meinungsäußerung, Verdachtsberichterstattung, Unterlassungsanspruch, Abwägung der Grundrechte, Eindruckserweckung, Pressefreiheit
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 04.11.2025 – 26 O 11795/25

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025, Az. 26 O 11795/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierdurch würde die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.
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Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig und unter überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Äußerungen nicht begründet ist.
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Dem Verfügungskläger steht insoweit gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus dem seitens der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten TV-Beitrag entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Denn die vom Landgericht zu Recht nicht untersagten Äußerungen verletzen den Verfügungskläger jeweils nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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Hieran ändert auch die Argumentation des Verfügungsklägers in der Berufung nichts. Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes anzumerken:
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1. Es erscheint zumindest hinsichtlich der Hauptanträge des Verfügungsklägers schon zweifelhaft, ob die Verfügungsanträge überhaupt hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Ein Antrag muss insoweit den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lassen, das Risiko eines Unterliegens des (Verfügungs-)Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15, NJW 2022, 2980, 2983 f., Rn. 26 m.w.N.; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1045 f. m.w.N.). Die in den Hauptanträgen enthaltenen Formulierungen finden sich in der angegriffenen Berichterstattung nicht. Ein gerichtliches Unterlassungsgebot hat sich indes stets an der konkreten Verletzungsform zu orientieren und sich auch darauf zu beschränken (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 30, Rn. 55 m.w.N.). Es dürfte in der vorliegenden Konstellation mithin wohl erforderlich sein, das klägerseits geforderte Verbot auf die Textteile der Berichterstattung zu beziehen, aus denen sich die geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben soll; denn der Anspruchsgegner muss zweifelsfrei erkennen können, welche Teile seiner ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot erfasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942, 1943 m.w.N.). Ob die Hauptanträge des Verfügungsklägers diesen Anforderungen gerecht werden, erscheint durchaus zweifelhaft. Hinzu kommt, dass eine etwaige Eindruckserweckung sich auf eine Tatsachenbehauptung beziehen müsste, wohingegen die Antragsforumlierungen wertende Elemente enthalten.
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Aber selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers von einer hinreichenden Bestimmtheit der Haupt- oder zumindest der Hilfsanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgeht und entgegen der Argumentation der Verfügungsbeklagten die erfolgte Antragsänderung in der Berufungsinstanz auch nicht als dringlichkeitsschädlich wertet, muss diesen ein Erfolg in der Sache jedenfalls deshalb versagt bleiben, weil die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt.
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2. Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um den Sinngehalt von Äußerungen zu bestimmen und auf dieser Basis zu klassifizieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (LGU, S. 8 ff.) darf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen worden.
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Ergänzend ist hierzu das Folgende auszuführen:
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Der Verfügungskläger macht geltend, es handele sich vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Bei dieser fänden die Grundsätze zu einer durch eine Berichterstattung hervorgerufenen Eindruckserweckung – anders als vom Landgericht und der Verfügungsbeklagten angenommen – keine Anwendung. Vielmehr handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung um eine eigene „Äußerungskategorie“. Für diese passten die grundsätzlich in Fällen einer bloßen Eindruckserweckung einschlägigen Erfordernisse ersichtlich nicht. Denn bei der Eindruckserweckung komme eine Untersagungsverfügung nur in Fällen in Betracht, in denen die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung unabweisbar sei. Das könne bei einer Verdachtsberichterstattung nicht gefordert werden, denn diese sei ja gerade nur in solchen Fällen einschlägig, in denen es um keine als feststehend behauptete Tatsachenäußerung gehe, sondern um einen bloßen Verdacht, also um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.
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Die Verfügungsbeklagte hingegen argumentiert, das Landgericht habe zu Recht nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung herangezogen. So handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung nicht um eine eigene „Äußerungskategorie“, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Dieser komme nur bei Tatsachenäußerungen in Betracht. Diesbezüglich sei – auch in Fällen der Verdachtsberichterstattung – zu differenzieren, ob sich eine zu untersagende Tatsachenäußerung in der Berichterstattung entweder ausdrücklich finde oder ob sie lediglich „verdeckt“ aufgestellt werde. Im letzteren Fall komme ein Verbot – auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung – jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ein betreffender Verdacht „zwischen den Zeilen“ zwingend als unabweisbare Schlussfolgerung ergebe.
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Der Argumentation der Berufung ist zuzugeben, dass bei einer Verdachtsberichterstattung eine nicht ausdrücklich, sondern nur in Form einer Eindruckserweckung getätigte Äußerung nicht nur in solchen Fällen angegriffen werden kann, in denen insoweit beim Rezipienten unabweisbar die Schlussfolgerung erweckt wird, es stehe fest, dass die berichtsgegenständlichen Vorkommnisse passiert sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es genügen würde, dass irgendein Rezipient beim Ansehen des Berichts den Eindruck gewinnen könnte, möglicherweise könnte er eine gewisse Schlussfolgerung ziehen. Konkret: Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf einen Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.
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Die dogmatische Einordnung der Berufung kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. So vertauscht sie die gebotene Reihenfolge der Prüfung: Sie statuiert, beklagtenseits werde ein Verdacht geäußert. Deshalb will sie im nächsten Schritt bei der Bestimmung des Sinngehalts der Äußerungen nicht die Grundsätze anwenden, die bei bloßen Eindruckserweckungen gelten. Geboten ist es indes, in einem ersten Schritt zunächst den Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann und muss dann bestimmt werden, ob und ggf. welcher Verdacht insoweit formuliert bzw. ob und ggf. welche Tatsache als feststehend dargestellt wird.
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Offene Fragen sind rechtlich wie Meinungsäußerungen zu behandeln; deshalb muss sich eine Verdachtsäußerung, die man als Tatsachenbehauptung werten will, aus dem Kontext eindeutig ergeben (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.). Damit korrespondierend kann auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Außerdem wäre es nicht zuletzt ein Wertungswiderspruch, wenn selbst derjenige, der „zwischen den Zeilen“ den Eindruck erweckt, dass feststeht, dass der Betroffene eine Handlung begangen hat, nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Schlussfolgerung des Rezipienten unabweisbar ist, wohingegen es in Fällen, in denen der Äußernde – weniger eingriffsintensiv – „zwischen den Zeilen“ nur einen Verdacht schildert, schon reichen würde, wenn lediglich erhebliche Teile der Zuschauer diesen Schluss aus der Berichterstattung ziehen. Die sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ gilt zudem für Fälle einer offenen mehrdeutigen Aussage, während es hier um sog. verdeckte Behauptungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N.; siehe dazu auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 50. Ed., § 823 BGB, Rn. 65 m.w.N.). Selbst wenn man in dieser Fallkonstellation zu Gunsten des Verfügungsklägers gleichwohl die Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ für anwendbar hielte, wäre aber jedenfalls zu fordern, dass erhebliche Teile der Zuschauer die Berichterstattung so verstehen, dass die antragsgegenständlichen Vorkommnisse zwar (noch) nicht feststehen, aber dass ein betreffender Verdacht besteht.
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3. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Kontextes sind im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgende Erläuterungen veranlasst:.
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a) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Verfügungskläger im Verdacht stünde, das Spendendinner als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet oder finanziell von der besagten Auftragsvergabe profitiert zu haben. Ebenso wenig findet sich im TV-Beitrag eine Äußerung, in der offen behauptet würde, der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt gewesen. Dies kann auch die Berufung nicht in Abrede stellen; vielmehr ergibt sich aus der Antragstellung ebenfalls, dass der Verfügungskläger keine Sätze benennen kann, in denen betreffende Behauptungen offen aufgestellt worden wären.
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b) Ein entsprechender Sinngehalt könnte sich also bestenfalls verdeckt „zwischen den Zeilen“ ergeben, wenn es sich insoweit nicht lediglich um einen bloßen Denkanstoß handeln würde, sondern ein betreffender Eindruck beim Rezipienten unabweislich hervorgerufen werden würde.
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c) Der TV-Beitrag enthält indes nicht nur eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten, sondern auch Zitate, insbesondere solche eines „Insiders“ / Informanten und von ... . Insoweit gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflichten, welche die Verfügungsbeklagte als Presseunternehmen zu wahren hat, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen hat sich die Verfügungsbeklagte die Aussagen des Informanten und von ... jedenfalls nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht. Auf die betreffenden Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend bei der Bestimmung des Sinngehalts der jeweiligen Äußerungen eingegangen werden.
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d) Hinsichtlich des Sinngehalts der klägerseits geltend gemachten Verdachtsäußerungen gilt das Folgende:
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aa) Die angegriffene Berichterstattung erweckt nicht den unabweisbaren Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“.
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Schon ausweislich des Titels des Beitrags befasst sich die Berichterstattung zwar sowohl mit dem Spendendinner als auch mit dem (auch als „millionenschwerer Auftrag“ bezeichneten) ... deal. Dies verdeutlicht die TV-Sprecherin zudem zu Beginn des Beitrags (“Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. Man wird doch nochmal nachfragen dürfen“.). Der Interviewer fragt sodann ... nach dem Zusammenhang zwischen dem Spendendinner und dem Maskendeal und die TV-Sprecherin erläutert die näheren Hintergründe und Koinzidenzen und bezeichnet den Verfügungskläger in diesem Kontext u.a. als „lokalen Strippenzieher“, der über „beste Kontakte in die Politik und noch bessere in die CDU“ verfüge. Die Verfügungsbeklagte wirft sodann die Frage auf, ob es sich bei der Vergabe um einen „Zufall“ handelt. Sie berichtet anschließend, dass man daran „[z]umindest bei ... […] so seine Zweifel habe“. Schon durch diese Formulierung wird dem Zuschauer verdeutlicht, dass sich die Verfügungsbeklagte die referierte Bewertung von ... nicht vollumfänglich zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte stellt sich angesichts der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen also zwar ebenfalls die Frage, ob es sich bei der Vergabe um einen bloßen Zufall handelte. So weit wie ..., die Vorgänge wegen eines Zurückfließens von Geldern aus dem vom Verfügungskläger organisierten Spendendinner an den Kreisverband von ... als „massiv verdächtig“ einzuordnen, geht die Verfügungsbeklagte selbst aber ausdrücklich nicht. Auch im weiteren Verlauf legt die Verfügungsbeklagte zwar dar, dass „die Aufklärer bei ...“ es für einen „weitere[n] Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik“ halten, dass sich ... mit der Agentur des Verfügungsklägers „nicht nur die Räumlichkeiten […] sondern auch Geschäftsanteile“ teilt. Uneingeschränkt in den eigenen Gedankengang der Verfügungsbeklagten eingefügt werden diese Schlussfolgerungen von ... aber nicht. Im weiteren Verlauf lässt die Berichterstattung auch einen Informanten zu Wort kommen. Dieser behauptet aber ebenfalls nicht etwa, bei dem Spendendinner hätte es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... gehandelt. Im Gegenteil: Er hält es genauso gut für möglich, dass der Verfügungskläger lediglich tätig wurde, „um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“. Überdies ordnet die Verfügungsbeklagte auch dessen Mutmaßungen nicht unkommentiert in ihren TV-Beitrag ein, sondern stellt ihre eigene Sicht gleich im Anschluss explizit wie folgt klar: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Diese Formulierung versteht der Rezipient auch nicht etwa ironisch oder als bloßes Lippenbekenntnis, sondern als Klarstellung, dass die Verfügungsbeklagte die Vorgänge für hinterfragenswert hält, aber auch keine belastbaren Nachweise dafür hat oder behauptet, dass es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe handeln dürfte. Daran ändert nach dem Verständnis des Zuschauers auch die Nachfrage bei ... nichts, wie viel Geld dessen Kreisverband an jenem Spendenabend in ... bekommen hat, zumal der Geldfluss unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagte erläutert zudem, dass das Ministerium nichts dazu gesagt habe, „ob sich ... als Minister persönlich in die Vergabe des Maskendeals eingemischt hat, wie in anderen Fällen“ und legt offen, dass ... dies bestreite. Der TV-Beitrag stellt diese Auskünfte auch nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage wird dem Rezipienten beklagtenseits nicht nahegelegt, das Spendendinner sei eine Gegenleistung gewesen; denn wenn ... an der Vergabe gar nicht persönlich beteiligt war und diese zudem nicht an den Verfügungskläger oder dessen Unternehmen erfolgte, fehlt es an einer Leistung von ..., für die man als Gegenleistung für dessen Kreisverband Spenden hätte einwerben müssen. Daran ändern auch die Gesamtschau und der Umstand nichts, dass das Spendendinner im Bericht als „geheimnisumwittert“ tituliert wird. Denn auch dieser Bewertung entnimmt der Zuschauer nicht den Aussagegehalt, dass das Abendessen deshalb wohl eine Gegenleistung für etwas gewesen wäre.
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Die Berichterstattung erweckt mithin auch „zwischen den Zeilen“ nicht unabweisbar den Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“. Sie nennt nur gewisse – unstreitige – Vorgänge – insbesondere zeitliche Koinzidenzen und personelle/wirtschaftliche Verflechtungen der beteiligten Akteure – und nimmt diese zum Anlass, hierzu Nachforschungen durchzuführen und Nachfragen zu stellen.
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bb) Die angegriffene Berichterstattung erweckt jedoch den Eindruck, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit bestünde, dass der Verfügungskläger „finanziell von der Auftragsvergabe an ... profitiert“ haben könnte.
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Die Berichterstattung gibt eine Formulierung von ... wieder, derzufolge die Vergabe auch deshalb verdächtig sei, weil der Verfügungskläger daran beteiligt gewesen sei, dass nur ein paar Monate später Geld an den Kreisverband von ... zurückgeflossen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Verfügungsbeklagte hätte sich diese Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht, ergibt sich allein hieraus aber noch nicht unabweisbar die Behauptung, dass der Verfügungskläger von dem Auftrag möglicherweise selbst finanziell profitiert haben könnte. Denn die Bezeichnung als „Zurückfließen“ ist im Gesamtkontext nicht „technisch“ dergestalt zu verstehen, dass Geld aus dem Auftrag zunächst an den Verfügungskläger geflossen sei, von dem es dann später teilweise wieder zurückgeflossen sei. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Zuschauers in der maßgeblichen Gesamtschau nicht zuletzt schon daraus, dass in der Berichterstattung nicht behauptet wird, dass im Rahmen des Auftrags von ... oder von dessen Kreisverband Geld bezahlt worden wäre, schon gar nicht, dass derartige Zahlungen an den Verfügungskläger erfolgt wären. Im weiteren Verlauf gibt der Bericht aber auch folgende Aussage von ... wieder: „Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung.“ Dass sich die Verfügungsbeklagte diese Äußerung, dass auch der Verfügungskläger möglicherweise in irgendeiner Form von dem Auftrag profitiert haben oder zumindest künftig profitieren könnte, zu eigen macht, ergibt sich jedenfalls im Kontext der Fragestellung der Reporterin: „Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit ... verdient hat.“ Da nicht gefragt wird, „ob“, sondern lediglich „wie viel“ der Verfügungskläger verdient habe, entnimmt der Rezipient – auch wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine spontan formulierte und zugespitzte Reporterfrage handelt (zu bei einer Sinndeutung in den Blick zu nehmenden ersichtlichen Verkürzungen/Zuspitzungen siehe BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617, 1619, Rn. 17) – die auch seitens der Verfügungsbeklagten geäußerte Möglichkeit eines denkbaren Profits des Verfügungsklägers. Es werden im TV-Beitrag also nicht lediglich die unstreitigen personellen und wirtschaftlichen Überschneidungen geschildert und hierzu ausgeführt, es handele sich um ein „undurchsichtiges Geflecht“, das die Gefahr einer „Vetternwirtschaft“ berge und es wird auch nicht lediglich die offene Frage gestellt, ob der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe ebenfalls finanziell profitiert haben oder künftig profitieren könnte. Die insoweit vorliegend – wenn auch nur graduell – hierüber hinausgehend explizit und „zwischen den Zeilen“ geschilderten tatsächlichen Indizien verlassen daher den Boden einer bloßen offenen Fragestellung und bewegen sich nach dem unabweisbaren Verständnis des Rezipienten bereits im Bereich einer Vermutung, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Verfügungsbeklagten tatsächlich von der Vergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte.
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cc) Die angegriffene Berichterstattung erweckt damit korrespondierend auch den Eindruck, dass es vorstellbar erscheinen könnte, „der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag zur Maskenproduktion beteiligt gewesen“ bzw. habe „um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen“. Die hinreichend unabweisbare Vermutung, dass der Verfügungskläger – der nicht im vergebenden Bundesgesundheitsministerium tätig ist – an der Vergabe des Auftrags zur Maskenproduktion an ... beteiligt gewesen“ wäre bzw. diese „gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt“ hätte, lassen sich dem TV-Beitrag hingegen nicht entnehmen. Der Verfügungskläger räumt ein, dass er jedenfalls ab dem Sommer 2020 von der Bewerbung von ... wusste; die Vermutung, dass dies schon früher der Fall gewesen sei, erhebt der Beitrag weder explizit noch unabweisbar zwischen den Zeilen. Nachdem (wie vorstehend dargelegt) der Zuschauer aus der Berichterstattung aber den Sinngehalt herausliest, dass es möglich sein könnte, dass der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte, geht er in der Gesamtschau der Äußerungen auch davon aus, dass dies ggf. nicht „aus heiterem Himmel“ geschieht, sondern weil der Verfügungskläger die Bewerbung um den Auftrag gefördert haben könnte. Eine entsprechende Vermutung äußert in der TV-Berichterstattung nicht zuletzt der beklagtenseits zitierte „Insider“ (“ ... hat ein Gespür für richtige Momente, nutzt diese in seinem Sinne und ist bekannt dafür, Ideen zu haben. Für einen Maskendeal braucht er kein Abendessen. ... war auf der Hochzeit von ..., hat auch die Handynummer von ... Mann. Es ist unwahrscheinlich, dass ... bei ... anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da ... kommt selber drauf“.). Dessen Ausführungen macht sich die Verfügungsbeklagte zu eigen, indem sie diese aufnimmt und in ihrem Gedankengang dergestalt integriert und ergänzt, dass aus ihrer Sicht auf eine entsprechende Geschäftsidee zudem nicht nur der Verfügungskläger, sondern auch „andere“ kommen können, die dem Verfügungskläger „nahestehen“. Im weiteren Verlauf erläutert der „Insider“ dann noch:
„Dass ... Masken braucht, war bekannt. ... sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“.
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Hierdurch wird in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger bei der Bewerbung um den Auftrag eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Die Verfügungsbeklagte macht sich dies zwar ersichtlich nicht zur Gänze zu eigen, da die TV-Sprecherin den Wahrscheinlichkeitsgrad der vom „Insider“ behaupteten Abläufe deutlich relativiert, indem sie ausführt: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Hieraus erschließt sich dem Rezipienten, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht so sicher wie ihr Informant ist, ob die vom „Insider“ dargelegten Mutmaßungen zutreffen. Davon, dass es zumindest denkbar erscheint, dass der Verfügungskläger am Zustandekommen des Maskendeals beteiligt gewesen sein könnte, distanziert sich die Verfügungsbeklagte hingegen nicht, sondern macht nur deutlich, dass sie dies nicht etwa als feststehend behauptet, sondern als bloße Möglichkeit sieht.
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4. Mit dem dargelegten Aussagegehalt greift die verfahrensgegenständliche Berichterstattung durch die antragsgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger und etwaige ungebührliche personelle und wirtschaftliche Verwicklungen in Bezug auf eine Auftragsvergabe und ein vom Verfügungskläger zu Gunsten von ... organisiertes Spendendinner in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).
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5. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten nicht überwiegen.
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a) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Dabei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass eine Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der Äußernde nicht lediglich eine Meinung vertreten, sondern eine eigene zusätzliche Sachaussage gemacht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung müsste unabweisbar sein (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 16, Rn. 16.88 m.w.N.). Auch wenn man dem angegriffenen TV-Beitrag zu Gunsten des Verfügungsklägers den Aussagegehalt entnimmt, den dieser der Berichterstattung zuschreibt und den er seinen Anträgen zugrundelegt, gilt hinsichtlich der Einordnung als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung das Folgende:
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aa) Die Frage, ob etwas als „Gegenleistung“ für eine Auftragsvergabe getan wird, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Einer entsprechenden (wie oben dargelegt nach dem maßgeblichen Zuschauerverständnis aber ohnehin weder explizit noch „zwischen den Zeile“ getätigten) Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe das „Spendendinner“ möglicherweise als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet, entnähme der Rezipient aber ggf. den Kern, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zwischen der Auftragsvergabe auf der einen und der Organisation des „Spendendinners“ auf der anderen Seite eine Verknüpfung gab. Aus welchen Motiven der Verfügungskläger das Spendendinner organisiert hat, betrifft indes eine innere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1  Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Deshalb könnte diesbezüglich – selbst wenn man anders als der Senat von einer betreffenden verdeckten Äußerung ausgehen wollte – jedenfalls nicht von einem Tatsachengehalt, also von einer Verdachtsäußerung in Bezug auf ein konkretes Geschehen tatsächlicher Art ausgegangen werden.
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bb) Der Punkt, ob der Verfügungskläger finanziell von der Auftragsvergabe an die ... GmbH profitiert hat, könnte zwar jedenfalls nach einem engen Verständnis – das lediglich darauf abstellt, ob er von den seitens ... im Rahmen des Auftrags erwirtschafteten wirtschaftlichen Vorteilen einen Anteil erhalten hat – grundsätzlich den Mitteln des Beweises zugänglich sein und daher über eine Tatsachengrundlage verfügen. Berichtsgegenständlich sind vorliegend indes nicht zuletzt insbesondere auch etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern nur über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Ob und ggf. inwieweit solche gleichwohl noch als „aus der Auftragsvergabe resultierender Profit“ umschrieben werden können, ist eine auf einer Wertung beruhende Meinungsäußerung.
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cc) Für die Einordnung, ob der Verfügungskläger an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt war, gilt Entsprechendes: Der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich könnte die Äußerung möglicherweise noch in einem engen Verständnis sein, das allein darauf abstellt, ob der Verfügungskläger im Rahmen der Vergabe des Auftrags bzw. der Bewerbung um diesen selbst kausal für die Vergabeentscheidung gewordene Handlungen vorgenommen hat. Ob die Person des Verfügungsklägers hingegen – auch ohne insoweit nach außen hin im formellen Sinne eigene Handlungen im Rahmen des Vergabe- bzw. Bewerbungsverfahrens getätigt zu haben – einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Vergabe bewirkt haben könnte, wird jedenfalls auch von wertenden Elementen überlagert. Gerade auch um diese Problematik geht es aber im verfahrensgegenständlichen TV-Beitrag. So kann es für den Zuschlag möglicherweise auch ohne aktives Zutun des Verfügungsklägers förderlich gewesen sein, wenn beispielsweise ein Sachbearbeiter im Gesundheitsministerium den Namen eines Bewerbers (bzw. eines für diesen Verantwortlichen) bereits aus dem Umfeld/Freundeskreis des Gesundheitsministers kannte bzw. diesem zuordnen konnte. Vorliegend wird dem Durchschnittszuschauer weder durch die offenen noch durch die verdeckten Ausführungen der TV-Berichterstattung durch Hervorrufung von spezifischen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen eine konkrete Vorstellung von etwaigen Aktivitäten des Verfügungsklägers vermittelt (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, 484 f., Rn. 26 und 28). Das zeigt sich auch an der klägerischen Antragstellung, die noch nicht einmal spezifizieren kann, ob sich der angeblich vermittelte Eindruck auf ein Tätigwerden des Verfügungsklägers bei der Bewerbung um den Auftrag oder bei der Vergabe des Auftrags beziehen soll und bei der Umschreibung dann überdies für beide Alternativen selbst keine konkrete Handlungsform zu benennen vermag, sondern divergierende Alternativen in den Raum stellt.
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dd) Bezüglicher sämtlicher antragsgegenständlicher Äußerungen ist zudem Folgendes in den Blick zu nehmen:
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Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Zuschauer liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte lediglich ihrerseits als auffällig empfundene zeitliche und personelle Verflechtungen aufzeigen und diese journalistisch hinterfragen und der interessierten Öffentlichkeit mitteilen wollte. Dabei erhob sie aber ersichtlich nicht den Anspruch, über die geschilderten – klägerseits nicht in Abrede gestellten – Aspekte hinaus über weitere „objektive“ Erkenntnisse über eine Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Auftragsvergabe, hieraus von diesem erzielte finanzielle Vorteile oder Erwartungen oder gar Vereinbarungen in Bezug auf die klägerseits dem Kreisverband von ... zugewandten Spenden zu verfügen. Auch dem beklagtenseits zitierten Informanten und ... lagen hierauf nach dem Verständnis des Rezipienten keine Hinweise vor. Die Berichterstattung nimmt für sich also nicht in Anspruch, Hinweise über weitere Verdachtsmomente in Form von konkreten Handlungen des Verfügungsklägers oder an diesen geleisteten Zahlungen zu haben. Dem Zuschauer ist klar, dass beklagtenseits lediglich aus allgemeinen Erwägungen heraus und ohne weitere konkrete Indizien schlicht bereits die im Bericht offengelegten zeitlichen und personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen als „missbrauchsanfällig“ bewertet werden bzw. als intransparente Konstellation, in der grundsätzlich eine „Vetternwirtschaft“ denkbar wäre. Dem unbefangenen Rezipienten wird aber nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Verfügungskläger in die Auftragsvergabe involviert gewesen sein oder von dieser profitiert haben könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit der Beteiligten werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Rezipienten dadurch unbenommen, sich strikt an die Fakten zu halten oder sich der Meinung der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise anzuschließen (siehe dazu BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. Rn. 15 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit wird der Aussagegehalt der TV-Berichterstattung daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (siehe dazu BGH, a.a.O., juris Rn. 38).
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ee) Bei den geltend gemachten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, handelt es sich mithin um Meinungsäußerungen. Es fehlt insoweit – selbst bei denjenigen Eindrücken, die sich aus den angegriffenen Äußerungen unabweisbar „zwischen den Zeilen“ ergeben – damit schon deshalb an einer Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Daher gehen die klägerischen Anträge ins Leere. Denn die Untersagung eines antragsgegenständlichen Eindrucks käme nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen Äußerungen „zwischen den Zeilen“ tatsächlich unabweisbar einen über einen Tatsachengehalt verfügenden Eindruck vermitteln würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). ff) Bei dieser Sachlage fehlt es überdies an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie bereits oben dargelegt, wird beklagtenseits eine betreffende Verdachtsäußerung, wie sie mit den klägerischen Anträgen verboten werden soll, im TV-Beitrag weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen erweckt bzw. soweit dies der Fall ist, handelt es sich mangels hinreichenden Tatsachengehalts um Meinungsäußerungen.
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Dass hinreichend konkret zu befürchten stünde, dass die Verfügungsbeklagte künftig zu den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen andere als die in dem angegriffenen Beitrag enthaltenen Äußerungen tätigt, ist weder klägerseits dargetan noch ist dies ersichtlich. Der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch steht ihm mithin nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr macht der Verfügungskläger schon nicht geltend. Auch lassen sich dem Sachverhalt diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 15). Eine betreffende Erstbegehungsgefahr ist daher nicht gegeben.
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Auch an einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Von einer solchen könnte hier entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfügungsbeklagte eine zu untersagende Äußerung getätigt hätte und deshalb die Wiederholungsgefahr indiziert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 9).; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
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b) Auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verhelfen der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 48 ff. m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).
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Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die grundsätzliche Legitimität solcher Verdachtsäußerungen ergibt sich bereits daraus, dass diese in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein können, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 154).
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aa) Insoweit ist zunächst folgende Abgrenzung in den Blick zu nehmen: Eine etwaige – ggf. an den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messende – Verdachtsberichterstattung kommt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten hingegen nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen (vgl. Senat, Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Stellt der Äußernde mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe dazu auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.).
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Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den beklagtenseits „zwischen den Zeilen“ getätigten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger dieser untersagen lassen will, um Meinungsäußerungen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind deshalb gar nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 14).
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bb) Selbst wenn man vorliegend aber zu Gunsten des Verfügungsklägers bezüglich aller verfahrensgegenständlicher Äußerungen annähme, dass es sich um eine Verdachtsäußerung der Verfügungsbeklagten mit ausreichendem tatsächlichen Gehalt handelt und diese deshalb gehalten war, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist. Denn die betreffenden Anforderungen wurden hier gewahrt.
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(1) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ ... verleihen: ist ein Duzfreund des Verfügungsklägers. 2017 trat ... beim Verfügungskläger bei einem Promi-Talk auf. Der Verfügungskläger stellte Herrn ... daraufhin kostenlos Großplakate zur Verfügung. Im April 2020 gründete sich die ... GmbH, offiziell durch CDU-Mitglied ...; zeitgleich hörte CDU-Mann ..., persönlicher Referent der Geschäftsführung, bei der Agentur des Verfügungsklägers auf, baute die ... mit auf und wurde wenig später ihr Geschäftsführer. Gesundheitsminister ... engagierte sich teils persönlich und gegen den ausdrücklichen Rat fachlich zuständiger Stellen in der Regierung für einzelne Bewerber um die lukrativen Maskendeals. Bereits acht Tage nach ihrer Gründung und noch vor der Eintragung ins Handelsregister erhielt ...  den Zuschlag seitens des von Herrn ... geführten Ministeriums, obwohl sie unstreitig weder über Vorerfahrung, Produktionsstätten oder sonstige Kapazitäten noch über maßgebliche Expertise für die vertragsgemäße Maskenproduktion verfügte. Jedenfalls seit Sommer 2020 wusste der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden von der Bewerbung der ... um den Auftrag zur Maskenproduktion. Am 20.10.2020 – gerade einmal ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden von  ... aus der Agentur des Antragstellers, der Gründung von ... und der Erteilung des Maskenauftrags – veranstaltete der Verfügungskläger für ... und mit diesem als Stargast ein Spendendinner, bei dem annähernd ... für dessen Kreisverband gesammelt wurden, wobei die Einzelspenden vom Verfügungskläger gezielt so vorgegeben wurden, dass sie nicht meldepflichtig sind. Herr ... blieb mit dem Verfügungskläger geschäftlich verbunden und über ... Teilhaber einer Plakatfirma namens ..., die mehrheitlich dem Verfügungskläger gehört. Die Plakatfirma ... mietete Räumlichkeiten/Stellflächen von der ... an.
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Dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgänge für klärungsbedürftig hält und den näheren Hintergründen nachgeht, ist von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Je gravierender die unter Verdacht gestellten Vorwürfe sind, desto höher ist das Stigmatisierungspotential und desto stichhaltiger müssen die Beweistatsachen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 28). Andererseits sind die Anforderungen an die Beweistatsachen umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt. Der in der Berichterstattung aufgestellte Verdacht ist nicht nur sehr niederschwellig, sondern auch äußerst vage. Der betreffende Eindruck enthält – soweit er unabweisbar ist – keinerlei konkrete tatsächliche Umstände, sondern erstreckt sich nicht zuletzt insbesondere auch auf etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern lediglich über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Nochmals reduziert werden die Anforderungen durch ein – vorliegend gegebenes – besonders starkes öffentliches Informationsinteresse. Der von der Verfügungsbeklagten geäußerte Verdachtsgrad stellt sich auch bezüglich eines etwaigen Profits des Verfügungsklägers als gering dar. Selbst wenn man – anders als der Senat – keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung annähme, geht die angegriffene Berichterstattung jedenfalls nur graduell über bloße Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen hinaus. Auch wenn man sie deshalb nicht mehr als eine im Regelfall nicht angreifbare Meinungsäußerung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.), sondern als Äußerung eines – wenn auch nicht besonders gesteigerten – Verdachts mit Tatsachenkern werten wollte, stellen sich die Anforderungen, die der betreffende Mindestgehalt an Beweistatsachen erfüllen muss, in der Gesamtschau als gering dar. Sie sind vorliegend jedenfalls gewahrt (vgl. dazu bereits LGU, S. 29 f.), da der objektiven Sachlage ein ganz erhebliches Potenzial für Vetternwirtschaft und jedenfalls mittelbare erzielte oder künftige Vorteile innewohnt, die der Verfügungskläger aus der Vergabe erlangen könnte (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.).
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(2) Auch das Gebot, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, hat die Verfügungsbeklagte gewahrt. Wird – wie hier – eine Stellungnahme abgegeben, muss diese sodann aber nicht im Wortlaut in die Berichterstattung aufgenommen werden, sondern kann grundsätzlich auch gekürzt werden; zur Wahrung ihrer materiellen Bedeutung muss lediglich der wesentliche Gehalt der Erwiderung in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessen entsprechenden Umfang wiedergegeben werden (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f.; Rinsche, AfP 2013, 1, 3, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht (vgl. dazu bereits LGU, S. 30 f.).
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(3) Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers enthält, also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei einer ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. LGU, S. 31).
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(4) Es handelt sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass es zum absoluten Kernbereich der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gehört, das Zustandekommen und die Hintergründe entsprechender Auftragsvergaben in Millionenhöhe zu beleuchten und zu hinterfragen. Ebenso besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, soweit es betreffende persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Akteure anbelangt. Wer sich – wie der Verfügungskläger als früherer Regierungssprecher und Staatssekretär sowie jetziger Lobbyist und Politik-Netzwerker, der sich werbend auf seine Erfahrungen und sein „Netzwerk in Politik-, Wirtschafts- und Medienwelt“ bezieht – bewusst in ein entsprechend brisantes politisches Umfeld begibt und dort geschäftlich tätig ist, muss sich auch einer von der Pressefreiheit gedeckten kritischen Berichterstattung stellen.
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6. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechte hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler vorgenommen und ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Wortberichterstattung bezüglich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt. So ergibt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht überwiegt.
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Der Gegenstand der Berichterstattung stellt für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zwar einen spürbaren Eingriff dar, der durch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung noch gesteigert wird. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Verfügungsklägers aber gleichwohl keinen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung Beweistatsachen und ihrer Bewertung steht. Sie ist hinreichend sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabwürdigungen oder Schmähungen des Verfügungsklägers.
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Ferner ist lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands von Ministerien zur Ausstattung der Bevölkerung mit Schutzausrüstung aus Steuermitteln vergebenen Aufträge in Milliardenhöhe, die zu einer u.a. vom Bundesrechnungshof mit sehr deutlichen Worten kritisierten „Überbeschaffung“ führten, und die betreffenden Vorgänge sind Gegenstand einer Debatte von durchaus immensem öffentlichem Interesse. Diese hat nicht zuletzt auch wegen der bis heute nicht gänzlich geklärten Rolle des damaligen Bundesgesundheitsministers und heutigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ... ein besonderes Gewicht.
51
Beim hiesigen Sach- und Streitstand stellt es sich in der Gesamtschau als von der Pressefreiheit gedeckt dar, Zweifel an der Zufälligkeit der Ereignisse zu formulieren. Der Verfügungskläger muss die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen, da diese im angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse steht (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.). Erst recht stellen sich die antragsgegenständlichen Eindruckserweckungen als rechtmäßig dar, wenn man diese (wie der Senat) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung wertet.
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Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers vollumfänglich als unbegründet.
II.
53
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat daher dringend die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
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Außerdem verliert die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten hierdurch gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.