Inhalt

VG München, Beschluss v. 09.03.2026 – M 10 S 26.50014
Titel:

Asyl, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Herkunftsland: Afghanistan, Keine systemischen Mängel

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
AsylG § 77 Abs. 3
Dublin III-VO
Schlagworte:
Asyl, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Herkunftsland: Afghanistan, Keine systemischen Mängel

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
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Der am … Oktober 1998 in K* … geborene Antragsteller ist laut Angaben seines Personalausweises afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken und islamischen Glaubens. Er reiste am … September 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am … Oktober 2025 schriftlich Kenntnis erlangte. Der förmliche Asylantrag datiert vom *. November 2025.
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Der Antragsteller verfügt über ein Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, das vom … August 2025 bis zum … August 2026 gültig ist. Am … November 2025 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom *. Januar 2026 ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.
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Im Rahmen seiner Anhörung am … November 2025 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er an der Universität K* … gearbeitet habe und mit einem Visum nach Frankreich eingereist sei. In Frankreich habe er zwei Wochen Environmental Science and Pollution Management studiert. Der Antragsteller habe in Frankreich keine Wohnung gefunden. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, da die Situation für Flüchtlinge nicht besonders gut sei. Er sei auch nicht mehr in der Lage gewesen einen längeren Aufenthalt selbst zu finanzieren. Der Antragsteller leide unter einem Hautausschlag, der sich in Frankreich verschlimmert hätte. Er habe seelische und gesundheitliche Probleme. In Afghanistan sei er bedroht worden, weil er Tadschike sei. Wegen der Bedrohungen habe er nachts nicht schlafen können. Durch den Stress seien seine Hautprobleme schlimmer geworden. Er habe deshalb nach Deutschland kommen müssen und wolle auch hierbleiben. Medikamente nehme er nicht. Der Antragsteller trug weiter vor, dass eine Schwester und zwei Brüder in Deutschland leben würden, die ihm bei der Integration und der Suche nach einer Arbeitsstelle helfen könnten. Auf den Vortrag des Antragstellers im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Antragsteller legte mehrere ärztliche Atteste vor. Im ärztlichen Attest vom … November 2025 wurde dem Antragsteller Aknekeloid und zystische Akne diagnostiziert. Weitere Grunderkrankungen oder Allergien bestünden nicht. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung bestehe keine Einschränkung bezüglich der Reise- und Transportfähigkeit. In einem psychologischen Gutachten vom … November 2025 gab der Antragsteller an u.a. unter gelegentlichen Einschlafstörungen, Zukunftsängsten und innerer Unruhe zu leiden. Anhaltspunkte für akute Suizidalität, eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten gebe es nicht. Hinweise auf eine Anpassungsstörung lägen vor.
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Mit Bescheid vom … Januar 2026, zugestellt am … Januar 2026, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Antragsteller hat am 27. Januar 2026 durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom … Januar 2026 erhoben (Az. M 10 K 26.50013). Zugleich beantragt er,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides vom … Januar 2026 anzuordnen.
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Eine weitere Begründung des Antrags erfolgte bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Mit Schreiben vom … Februar 2026 legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des S* … M* … im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers mit Bitte um Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller als akademischer Lehrer und Wissenschaftler aufgrund seiner weltoffenen, unabhängigen Haltung unter dem aktuellen Taliban-Regime konkret in Gefahr geraten sei und Morddrohungen erhalten habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für den Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit darstellen. Der Antragsteller leide unter Stress und ausgeprägten Angstzuständen. Eine Überstellung nach Frankreich würde seine psychische Stabilität erheblich gefährden. Der Antragsteller sei ein hochqualifizierter Wissenschaftler sei, der fließend Englisch spreche und bereits in Afghanistan begonnen habe, Deutsch zu lernen. Er verfolge das Ziel eine Promotion in Deutschland aufzunehmen und in Forschung und Lehre tätig zu sei. Der Antragsteller zeige außergewöhnliche Integrationsbereitschaft, Leistungswillen und gesellschaftliche Verantwortungsbereitschaft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 26.50013 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
16
Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
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Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. Januar 2026 wird nach § 77 Abs. 3 AsylG ausdrücklich Bezug genommen.
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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO ist Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die französischen Behörden haben ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erklärt.
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Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, regelt Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, dass der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Der Antragsteller verfügt über ein gültiges Visum, das von der französischen Botschaft in I* …, Pakistan ausgestellt wurde.
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Die Zuständigkeit Frankreichs für die Asylverfahren des Antragstellers ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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In der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das französische Asylsystem aktuell nicht an systemischen Mängeln leidet. Auch wenn in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden sind und die Lebensbedingungen in Frankreich für Asylbewerber in mancher Hinsicht schwieriger sind als in Deutschland, führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems (vgl. VG München, B.v. 17.5.2023 – M 19 S 23.50240 n.v.; B.v. 9.5.2023 – M 3 S 23.50446 n.v.; GB v. 20.2.2023 – M 10 K 22.50515 n.v.; B.v. 19.10.2022 – M 10 S 22.50520 n.v.; B.v. 31.8.2022 – M 5 S 22.50465 – juris Rn. 4; VG Ansbach, B.v. 25.8.2022 – AN 17 S 22.50044 – juris; B.v. 6.10.2021 – AN 17 S 21.50050 – juris; VG Bayreuth, B.v. 12.8.2022 – B 9 S 22.50143 – juris; VG Leipzig, B.v. 9.3.2022 – 6 L 37/22.A – juris; U.v. 25.8.2021 – 6 L 375/21.A – juris; VG Gießen, B.v. 8.10.2021 – 5 L 3134/21.GI.A – juris; VG Minden, B.v. 7.10.2021 – 12 L 623/21.A – juris; VG Würzburg, B.v. 6.8.2021 – W 6 S 21.50195 – juris; VG Lüneburg, B.v. 30.3.2021 – 5 B 33/21 – juris; VG München, B.v. 3.2.2021 – M 30 S 21.50012 – juris).
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2. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Auch insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend führt das Gericht aus:
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a) Der Vortrag des Antragstellers, an psychischen Problemen wie Einschlafstörungen, Zukunftsängsten oder innerer Unruhe und einem Hautausschlag zu leiden, begründet kein Abschiebungsverbot. Bereits nach eigenen Angaben nimmt der Antragsteller derzeit keine Medikamente gegen seine Beschwerden ein. Darüber hinaus ist der Antragsteller im Bedarfsfall auf das französische Gesundheitssystem zu verweisen. Es ist zu erwarten, dass beim Antragsteller durch eine Abschiebung nach Frankreich keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten wird und dass es für ihn möglich sein wird, in Frankreich eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Ausweislich des ärztlichen Attests vom … November 2026 bestehen keine Einschränkungen was Reise- und Transportfähigkeit des Antragstellers betrifft. Im Gutachten vom … November 2026 wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für akute Suizidalität, eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten gibt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung nach Frankreich die psychische Stabilität des Antragstellers erheblich gefährden würde, lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen.
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b) Sofern der Antragsteller vorträgt, dass sich zwei Brüder und eine Schwester in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten ist entgegenzuhalten, dass diese vorgebrachten persönlichen Bindungen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigungsfähig sind. Ihnen wird durch die Dublin III-VO unabhängig vom Aufenthaltsstatus kein Schutz beigemessen, da die vom Antragsteller geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnisse nicht von Art. 2 lit. g Dublin III-VO umfasst sind. Für ein nachgewiesenen Abhängigkeitsverhältnisses fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag.
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c) Sofern im Schreiben vom … Februar 2026 vorgetragen wird, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit darstellen würde, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht eine Abschiebung nach Afghanistan sondern nach Frankreich im Raum steht.
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Im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht berücksichtigungsfähig sind daneben die Integrationsbemühungen des Antragstellers. Der Antragsteller hat grundsätzlich keine freie Wahl, in welchem Mitgliedstaat sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird. Sofern Zugang zum Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben ist, ist zur Vermeidung des Missbrauchs von Asylverfahren die Dublin III-VO anzuwenden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).