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VG München, Beschluss v. 03.03.2026 – M 10 S7 25.50233
Titel:

Abänderungsantrag zum Beschluss vom 26. August 2025, In Deutschland geborener Antragsteller, Familienasyl (bejaht)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
AsylG § 26 Abs. 2
Schlagworte:
Abänderungsantrag zum Beschluss vom 26. August 2025, In Deutschland geborener Antragsteller, Familienasyl (bejaht)

Tenor

I. Der Beschluss vom 26. August 2025 (Az. M 10 S 25.50183) wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. August 2025 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter entsprechender Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 26. August 2025 (M 10 S 25.50183) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 5. August 2025.
2
Mit Bescheid vom … Juli 2025, zugestellt am … Juli 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).
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Der Antragsteller hat am 5. August 2025 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom … Juli 2025 erhoben (Az. M 10 K 25.50182) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 26. August 2025 (Az. M 10 S 25.50183) hat das Gericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2025 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG bei der Antragsgegnerin beantragt.
6
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 13. November 2025 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragt,
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den Beschluss vom 26. August 2025 nach § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern bzw. aufzuheben.
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Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass der Vater des Antragstellers am … September 2025 vor dem Stadtjugendamt München die Vaterschaft anerkannt habe. Des Weiteren sei eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge am … Oktober 2025 vor dem Stadtjugendamt M* … abgegeben worden. Der Vater des Antragstellers sei anerkannter Flüchtling, dem Antragsteller stehe deswegen Familienasyl nach § 26 AsylG zu.
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Die Antragsgegnerin legte die aktualisierte Behördenakte sowie die Behördenakte des Vaters des Antragstellers vor, hat sich aber sonst im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 25.50182 und M 10 S 25.50183, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist erfolgreich. Er ist zulässig und begründet.
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1. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abänderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet hierbei den Beteiligten, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen (VG München, B.v. 1.2.2022 – M 1 S7 21.6696 – juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 3.3.2014 – 9 B 46/14 – juris Rn. 3).
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2. Gemessen daran hat der Abänderungsantrag des Antragstellers Erfolg. Der Antragsteller beruft sich zu Recht auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 2 AsylG, das einer Abschiebung vorliegend im Weg steht. Anders als noch im Zeitpunkt des Beschluss vom 26. August 2025 (vgl. VG München, B.v. 26.08.2025 – M 10 S 25.50183 – Rn. 22 – n.V.) ist die Vaterschaft des Kindesvaters M* … N* … D* … durch die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom … September 2025, ausgestellt durch das Stadtjugendamt der …stadt M* …, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Dem Kindesvater wurde zudem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.
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Diese Änderung der Sachlage führt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
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Der Antragsteller ist als minderjähriges, lediges Kind des Stammberechtigten M* … N* … D* … vom Tatbestand des § 26 Abs. 2 AsylG erfasst. Der Stammberechtigte hat mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2025 (VG Düsseldorf, U.v. 28.03.2025 – 3 K 7183/23.A) bzw. mit Bescheid der Antragsgegnerin vom … Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt bekommen. Diese Asylgewährung ist unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgewährung für den Stammberechtigten zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, sind für das Gericht nach Aktenlage nicht ersichtlich.
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Es handelt sich dabei nicht um sogenannten Familienasyl „zweiten Grades“. Familienasyl kann grundsätzlich immer nur von einem selbst Asylberechtigten abgeleitet werden. Die bloße Familienasylberechtigung kann kein weiteres Familienasyl vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2021 – 1 B 35.21 – juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.09.2022 – 4 B 18/21 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 26.04.2018 – 20 B 18.30332 – juris Rn. 27 ff.) Die Flüchtlingseigenschaft wurde dem Vater des Antragstellers aber zugesprochen, weil er in der Türkei, entgegen den rechtsstaatlichen Anforderungen, wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und wegen Mitführens unerlaubter Materialien zu insgesamt über 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und zudem durch türkische Sicherheitskräfte mehrfach gefoltert worden ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 28.03.2025 – 3 K 7183/23.A). Der Vater des Antragstellers ist mithin selbst Asylberechtigter.
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Zwar ist der Antragsteller ein nichteheliches Kind des Stammberechtigten. Durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung am … Oktober 2025 vor dem Stadtjugendamt der …stadt München hat der Vater des Antragstellers aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gemeinsam mit der Mutter im Rahmen einer familiären Gemeinschaft um den Antragsteller kümmern werde. Daher muss nicht entschieden werden, ob nichteheliche Kinder nur dann familienasylberechtigt sind, wenn sie im Herkunftsstaat wie auch in der Bundesrepublik im familiärer Gemeinschaft mit dem Stammberechtigten gelebt haben bzw. leben (vgl. zum Meinungsstand BeckOK AuslR/Nuckelt, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG, § 26 Rn. 20 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).