Inhalt

OLG München, Endurteil v. 13.01.2026 – 18 U 2825/25 Pre e
Titel:

Äußerungsrechtliche Ansprüche nach Podcast-Folge wegen deren Titel und Inhalt

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 3
EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10
ZPO § 138 Abs. 2, Abs. 3, § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
StGB § 186, § 187
Leitsätze:
1. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Presseberichterstattung über bereits längere Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen eines Betroffenen dessen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann nicht schlicht auf für Strafakten geltende Aufbewahrungs- oder auf für Bundeszentralregistereintragungen geltende Löschungsfristen abgestellt werden. Denn es sind voneinander zu unterscheidende Aspekte, ob der Staat einem Straftäter frühere Straftaten nach einem gewissen Zeitraum bei weiterer Straffälligkeit nicht mehr strafschärfend entgegenhalten darf (und damit korrespondierend betreffende Strafakten nicht mehr archiviert werden müssen, sondern vernichtet werden können) oder ob die Presse angesichts eines öffentlichen Informationsinteresses gleichwohl noch über Ausschnitte von seitens eines Betroffenen begangene Straftaten berichten kann. (Rn. 16 – 22)
2. Hinsichtlich der Wahrheit der Behauptung, der Betroffene sei Informant für ein Landeskriminalamt gewesen, trägt bei dem vom Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die dies berichtende Presse (gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierten Regelung des § 186 StGB) die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast. Denn Ermittlungsbehörden mit Informationen zu versorgen ist nichts, das geeignet wäre, jemanden – nach dem gebotenen generellen Maßstab, für den es nicht auf die Ansicht einzelner Kreise oder geschlossener Gruppen ankommt – verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. (Rn. 23, 24 und 27)
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, Podcast, Durchschnittshörer, Rezipient, Unternehmen, Straftat, Berichterstattung, Zeitablauf, Informant, Schutzgelderpressung, Verdachtsberichterstattung, Beweistatsachen, Mindestbestand, Glaubhaftmachung, Quellenschutz, Redakteur, Podcast-Ankündigung, Papagei, Vögel, Spix-Ara
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 08.08.2025 – 26 O 8302/25

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.08.2025, Az. 26 O 8302/25, teilweise abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren untersagt, unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
a) „… hat für diesen Schutz an … Geld gezahlt. Gegenüber uns bestreitet … jegliche geschäftliche Verbindung zu den … Auf angebliche Schutzgeldzahlungen geht seine Anwältin nicht konkret ein.“
bzw.
„… hat für diesen Schutz an … Geld gezahlt.' Gegenüber uns bestreitet … jegliche geschäftliche Verbindung zu den … Er habe auch nie Schutzgeld an … gezahlt, schreibt seine Anwältin.", wie geschehen unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/seit dem 04.06.2025 in Folge 3: „Ein Team von Verbrechern“ vom 04.06.2025 der Podcast-Serie „Der …“
und/oder
b) „Wir hören aber viele Geschichten, wie … und der … angeblich Geld verdienen: Indem die Spix-Aras und andere begehrte Vögel, die der … hält, an Vereinsmitglieder und andere Papageienliebhaber verliehen würden gegen eine Leihgebühr.“, wie geschehen unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/ seit dem 04.06.2025 in Folge 3: „Ein Team von Verbrechern“ vom 04.06.2025 der Podcast-Serie „Der …“
und/oder
c) „Ein Team von Verbrechern“, wie geschehen in dem Podcast-Episodenüberblick, abrufbar unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/podcast-, in der Podcast-Ankündigung zu Folge 3 der Podcast-Serie „Der …“
und/oder
d) „Der Teil zu den Spix-Aras bleibt uns im Kopf, denn sollten unter den beschlagnahmten Vögeln tatsächlich auch Spix-Aras sein, könnte es doch eine Verbindung zu … und seinem Verein geben.“
bzw.
„Und wenn es wirklich stimmt, dass unter den beschlagnahmten Papageien in Sachsen auch Spix-Aras sind, könnte es auch eine Verbindung zum … geben. Der Verein hat ja quasi das Monopol auf die Zucht und die Haltung dieser seltensten Vögel der Welt.“, wie geschehen unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/podcast……-…-artenschutz-e688038/ seit dem 28.05.2025 in Folge 1: „… und Böse“ vom 28.05.2025 der Podcast-Serie „Der …“
und/oder
e) „Ein anderer Geschäftspartner, mit dem … erst in den letzten Jahren zu tun hatte, berichtet von einem Gespräch mit … Dabei soll es um einen Geschäftskonflikt der beiden gegangen sein, der auch mit Tieren zu tun hatte, und … habe dann geraunt:,wir können das auch anders lösen.' Der Geschäftspartner hat das als Drohung aufgefasst.“, wie geschehen unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/podcast-…-…-… seit dem 28.05.2025 in Folge 2: „Der Problemlöser“ vom 28.05.2025 der Podcast-Serie „Der …“
2. Im Übrigen bleibt der Antrag des Verfügungsklägers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und seine Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Verfügungsklägers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt vollumfänglich zurückgewiesen und seine Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben der Verfügungskläger zu 1) 2/3, der Verfügungskläger zu 2) 1/6 und die Verfügungsbeklagte 1/6 zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Angabe der tatsächlichen Feststellungen des Rechtsstreits bedarf es gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.
II.
2
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers zu 1) hat in der Sache nur teilweise Erfolg; derjenigen des Verfügungsklägers zu 2) bleibt der Erfolg insgesamt versagt.
3
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Äußerungen überwiegend zu Recht nicht untersagt. Dem Verfügungskläger zu 1) steht gegen die Verfügungsbeklagte jedoch im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die betreffenden Äußerungen verletzen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.
4
1. Soweit es die Maßgaben anbelangt, nach denen der Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen ist, nach denen diese als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind sowie soweit es die Anforderungen an die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien betrifft, darf auf die zutreffenden und sorgfältig erstellten Erläuterungen des Landgerichts verwiesen werden (LGU, S. 12/15 unter Ziffer 1).
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2. Der Senat tritt – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz und nach eigener Prüfung – dem angegriffenen Urteil auch bei, soweit es um die Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen in die Kategorie „Tatsachenbehauptung“ bzw. „Meinungsäußerung“ geht. Soweit der Senat bei zwei Äußerungen auch eine abweichende Klassifizierung für erwägenswert erachtet, wird dies nachfolgend an der betreffenden Stelle deutlich gemacht.
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3. Hinsichtlich der Äußerung „Ein Team von Verbrechern“ (Berufungsantrag 1.c.aa.) besteht – soweit es den angegriffenen Podcast (Folge 3) betrifft – schon deshalb kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers zu 1), weil dieser hinsichtlich dieser Äußerung gar nicht unmittelbar betroffen ist.
7
a) Äußerungsrechtliche Ansprüche stehen nur demjenigen zu, der durch eine Darstellung individuell und unmittelbar betroffen ist. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann mithin nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2022 – VI ZR 141/21, NJW 2022, 3496, 3499, Rn. 25 f. m.w.N.).
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b) Nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittshörers ist der Verfügungskläger aber nicht Mitglied des besagten „Verbrecherteams“.
9
In der Podcast-Folge thematisiert der befragte … zwar zunächst auch den Verfügungskläger zu 1). Sodann folgt aber (ab Minute 07:45) ein Exkurs. Es geht um ein Komitee einiger weniger sehr reicher Männer, zu dem neben … auch … und … gehört hätten. Die Rede ist in diesem Kontext ferner von … und von … Um diese Personen dreht sich die betreffende Erzählung und auf diese bezieht der Rezipient daher auch die bei Minute 10:27 fallende Betitelung als „Team von Verbrechern“.
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Dieser Exkurs findet dann bei Minute 12:46 sein Ende. Dort wird mit der Formulierung „… ist für diese Geschichte aber auch wichtig, weil er uns wieder zurück zu … führt. Denn von … wird … 2005 seine ersten drei Spix-Aras kaufen.“ wieder der „Hauptstrang“ des Podcasts aufgenommen. Der Hörer deutet dies so, dass es (erst) ab jetzt wieder um den Verfügungskläger zu 1) geht. Die Äußerung „Ein Team von Verbrechern“ verletzt somit schon deshalb nicht das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1), weil der Durchschnittsrezipient diese gar nicht auf diesen bezieht.
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Hieran ändern auch weder der Titel des Podcasts noch die „Podcast-Ankündigung“ zu Folge 3 etwas. Zwar erschließt sich dem Rezipienten, dass mit der Bezeichnung „Der …“ der Verfügungskläger zu 1) gemeint ist. Allein deswegen, weil die Podcastfolge 3 „Ein Team von Verbrechern“ heißt, geht der Hörer aber – im hier maßgeblichen Kontext des Podcasts – nicht (mehr) davon aus, dass der Verfügungskläger Mitglied des besagten Teams wäre. Selbst wenn er die „Podcast-Ankündigung“ zu Folge 3 so verstanden hat (zum Sinngehalt der „Podcast-Ankündigung“ siehe unten unter Ziffer 5 lit. j) wird dem Rezipienten aber beim Hören der Podcast-Folge aus den oben erläuterten Umständen klar, dass sich das „Team von Verbrechern“ aus anderen Personen rekrutiert.
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4. Im Übrigen betreffen die angegriffenen Äußerungen in dem streitgegenständlichen Artikel, den streitgegenständlichen Podcast-Folgen und der angegriffenen „Podcast-Ankündigung“ zu Folge 3 hingegen die Verfügungskläger und greifen jeweils in den Schutzbereich ihres (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten bzw. Unstimmigkeiten / Kritikpunkte bezüglich ihres Handelns beeinträchtigt zwangsläufig das Recht der Betroffenen auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs, weil sie ihr mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und ihre Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).
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5. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 1) ist im tenorierten Umfang auch rechtswidrig. Insoweit fällt die gebotene Abwägung seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit im Streitfall hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Äußerungen zu seinen Gunsten aus.
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Bezüglich der einzelnen verfahrensgegenständlichen Äußerungen gilt insoweit das Folgende:
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a) Bei den Äußerungen
- „Stattdessen soll er Türsteher und Schuldeneintreiber gewesen sein. Sein Leben spielt zum Teil auch in der Schattenwelt B..“ (Antrag zu 1 lit. a. aa.),
- „Aber … führt noch ein zweites Leben als Türsteher und Schuldeneintreiber. 1992 bedroht er mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird.“ (Antrag zu 1 lit. b, bb.),
- „Gleichzeitig bedroht er mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu erpressen.“ (Antrag zu 1 lit. b. cc.),
- „1996 wird er unter anderem wegen räuberischer Erpressung vom Landgericht Potsdam zu 5 Jahren Haft verurteilt.“ (Antrag zu 1 lit. b. dd.),
- “1996 als … ins Gefängnis muss […]“ (Antrag zu 1 lit. b. ff.) und
- “Als … den Namen … zum ersten Mal hört, ist dieser gerade aus der Haft entlassen worden. Ende 1998 kommt … in den offenen Vollzug.“ (Antrag zu 1 lit. b. gg.) hat das Landgericht angenommen, dass es sich dabei jeweils um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Soweit es den Begriff „Schattenwelt“ anbelangt, könnte man wegen des wertenden Charakters zwar wohl auch von einer Meinungsäußerung ausgehen. Diese ist indes substanzarm und stellt sich angesichts der in den weiteren oben genannten Sätzen dargelegten tatsächlichen Umstände auch nicht als anprangernd oder „aus der Luft gegriffen“ dar. Im Rahmen der Abwägung würde sich die Formulierung daher erst recht als zulässig erweisen, wenn man sie als Meinungsäußerung werten würde; dies auch, weil der Durchschnittshörer die Äußerung entgegen der Argumentation der Berufung im Gesamtkontext als auf die Vergangenheit des Verfügungsklägers zu 1) gemünzt versteht, trotz der Formulierung im Präsens hingegen nicht als aktuelle Zustandsbeschreibung.
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aa) Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Maßgaben für eine Berichterstattung über Straftaten hat das Landgericht zutreffend erläutert (LGU, S. 17 f. unter Ziffer 2.1.3.1.).
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bb) Nach diesen Maßgaben ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit im vorliegenden Fall das Recht der Verfügungsbeklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) überwiegt (LGU, S. 18 ff. unter Ziffer 2.1.3.2.). Dies gilt auch dann, wenn man den von der Berufung zu Recht betonten Umstand berücksichtigt, dass der Verurteilung des Verfügungsklägers zu 1) durch das Landgericht Berlin vom 10.06.2009 (Anlage AG5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen Betrugs in sieben Fällen Taten aus dem Zeitraum Dezember 1998 und Oktober 1999 zugrunde lagen. Soweit die Berufung auf Taten bis zum Zeitraum 2002 rekurriert, ist anzumerken, dass die Taten „Fälle 7 – 11“ unter lit. B des Urteils (Anlage AG5, Seiten 7/9) nicht der Verfügungskläger zu 1) begangen hat, sondern der Mitangeklagte … Eine Reaktualisierung ergibt sich zudem auch durch die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr aus dem Jahr 2004. Die letzte Tat liegt also nicht etwa rund 30, sondern lediglich gut 20 Jahre zurück. Der Zeitpunkt der letzten Verurteilung war vor gut 16 1/2 Jahren.
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Die Taten liegen mithin zwar schon eine nicht unerhebliche Zeit zurück. Ein Abflauen des Berichterstattungsinteresses im Verlauf der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, juris Rn. 19). Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (a.a.O., Rn. 23). Die Bedeutung und Tragweite der Meinungs- und Pressefreiheit würde deshalb verkannt, wenn die Berechtigung der Presse zur Mitteilung wahrer, nicht grundsätzlich der öffentlichen Erörterung entzogener Umstände über in der Öffentlichkeit stehende Personen in schematischer Weise als durch bloßen Zeitablauf erloschen erachtet würde. Vielmehr sind besondere Gründe des Falles jenseits des Zeitablaufs erforderlich, die eine Unzulässigkeit der jeweils beanstandeten Mitteilung begründen könnten (a.a.O., Rn. 24). Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht es beispielsweise als nicht tragfähig bewertet, das im dortigen Ausgangsverfahren beklagte Presseunternehmen zur Unterlassung zu verurteilen. Dieses hatte im August 2011 über den Gründer und zum Zeitpunkt der untersagten Berichterstattung und der angegriffenen Entscheidungen Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzenden der bundesweit agierenden … berichtet, der im Jahr 2002 als Spitzenkandidat der … bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt kandidierte. Das Bundesverfassungsgericht hat es als rechtmäßig bewertet, im Rahmen der dortigen Berichterstattung zu erwähnen, dass der Kläger des dortigen Ausgangsverfahrens wegen eines Täuschungsversuchs im Dezember 1983 vom Staatsexamen ausgeschlossen wurde.
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Es sind überdies voneinander zu unterscheidende Aspekte, ob der Staat einem Straftäter frühere Straftaten nach einem gewissen Zeitraum bei weiterer Straffälligkeit nicht mehr strafschärfend entgegenhalten darf (und damit korrespondierend betreffende Strafakten nicht mehr archiviert werden müssen, sondern vernichtet werden können) oder ob die Presse angesichts eines öffentlichen Informationsinteresses gleichwohl noch über Ausschnitte von seitens eines Betroffenen begangenen Straftaten berichten kann. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass die Verfügungsbeklagte nicht sämtliche Details aus den Verurteilungen wiedergegeben oder gar „breitgetreten“ hat, sondern sich vielmehr bereits von sich aus auf diejenigen begrenzten Gesichtspunkte beschränkt hat, die nach ihrer redaktionellen Bewertung – die hier mit dem Informationsinteresse korrespondiert – zur Darlegung von für die Berichterstattung maßgeblichen Aspekten relevant sind.
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Die Argumentation der Berufung, der Verfügungskläger zu 1) habe sich „nie selbst öffentlich zu den vergangenen Straftaten oder Verurteilungen eingelassen“, greift zu kurz; denn an der Person des Verfügungsklägers zu 1) und seinen Tätigkeiten als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) sowie im Zusammenhang mit den vom Aussterben bedrohten Spix-Aras besteht – was sich auch in der umfangreichen Presseberichterstattung widerspiegelt (siehe z.B. Anlagenkonvolut ASt1 sowie Anlagen AG2 und 3), ein besonderes öffentliches Informationsinteresse. Dieses wird noch dadurch gesteigert, dass sich die Verfügungskläger für ihr Projekt und um Spenden werbend an die Öffentlichkeit wenden (vgl. Anlagen AG1 und 4). Der Einwand der Berufung ist zudem unzutreffend. So hat der Verfügungskläger zu 1) sich unbestritten und ausweislich eines Artikels aus dem Sommer 2020, der auch im Sommer 2025 noch im Internet abrufbar war (vgl. Anlage AG19), im April 2019 sehr wohl zu seiner kriminellen Vergangenheit und Haft geäußert und auf betreffenden Vorhalt angemerkt: „I have no problems with my past, It’s part of life”.
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Die fortgesetzte Straffälligkeit über einen längeren Zeitraum – teils sogar während des offenen Vollzugs einer Freiheitsstrafe (vgl. Anlage AG5, S. 12) – begrenzt das Ausmaß des klägerischen Resozialisierungsinteresses. Überdies wird durch die angegriffenen Äußerungen auch nicht der Kernbereich privater Lebensführung berührt und beklagtenseits werden insoweit auch keine höchstpersönlichen Informationen – etwa zu familiären Verhältnissen oder sexuellen Vorlieben – offenbart. Es trifft außerdem nicht zu, dass es an einem aktuellen Anlass für die Berichterstattung fehlen würde. Vielmehr ergibt sich bereits aus den unstreitigen Passagen der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung, aber auch aus dem eigenen klägerischen Parteivortrag, dass die Rolle der Verfügungskläger im Zusammenhang mit den Spix-Aras auch und gerade derzeit sogar in einem internationalen Rahmen im öffentlichen Interesse steht und damit korrespondierend Gegenstand u.a. von Presseberichten und Gerichtsurteilen ist. Es trifft zwar zu, dass die mehrfache Erwähnung und der hohe Verbreitungsgrad die Eingriffsintensität steigern. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung hinreichend sachlich gehalten und nicht etwa in gesteigertem Maße „reißerisch“ oder gar anprangernd formuliert ist; sie bedient damit korrespondierend auch nicht die bloße Neugier der Hörer. Der Verfügungskläger zu 1) wird auch nicht aus einer Gruppe „als Einzelperson herausgegriffen“. Vielmehr ist er schlicht die „Zentralfigur“ der berichtsgegenständlichen Geschehnisse und es geht insbesondere um sein Wirken und seine Tätigkeiten als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2); dies bedingt der Natur der Sache nach, dass die Berichterstattung nicht vertiefter andere Personen behandelt, sondern er im Fokus derselben steht.
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Der Einwand der Berufung, es gebe in der streitgegenständlichen Berichterstattung auch keinen „Funktionszusammenhang“ zu den erwähnten Stationen des klägerischen Vorlebens, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr wird insoweit nicht zuletzt auch die von Quellen kritisch bewertete spätere Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 1) für ein Immobilienunternehmen thematisiert und es wird überdies geschildert, dieser habe auch noch in jüngerer Zeit einen „früheren Geschäftspartner aus der Papageienwelt“ bedrohen lassen (siehe dazu unten unter lit. h). In den Blick zu nehmen ist zudem, dass nicht lediglich „einschlägige Straftaten“ geeignet sein können, ein öffentliches Informationsinteresse zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der klägerseits herangezogenen Folgen der Berichterstattung überwiegt vorliegend in der Gesamtschau der maßgeblichen Aspekte deshalb das öffentliche Informationsinteresse.
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b) Die Äußerung
„… soll damals auch Informant für das Berliner LKA gewesen sein“ (Antrag zu 1 lit. b. ii.) stellt eine Tatsachenbehauptung dar, deren behauptete Unwahrheit der Verfügungskläger zu 1) hätte glaubhaft machen müssen. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass hieran auch die Wertungen der §§ 186 und 187 StGB nichts ändern (LGU, S. 20 f. unter Ziffer 2.2.). Denn Ermittlungsbehörden mit Informationen zu versorgen ist nichts, das geeignet wäre, jemanden – nach dem gebotenen generellen Maßstab, für den es nicht auf die Ansicht einzelner Kreise oder geschlossener Gruppen ankommt (vgl. TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl., § 186 StGB, Rn. 5 m.w.N.) – verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
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Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verfügungskläger zu 1) die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. LGU, a.a.O.). Zutreffend hat das Landgericht zudem dargelegt (LGU, S. 21 unter Ziffer 2.2.3.), dass die Glaubhaftmachung der Verfügungsbeklagten seitens des Verfügungsklägers zu 1) überdies auch nicht entkräftet wurde. Dieser hat diese Tatsache lediglich bestritten, aber er ist jegliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Somit bestünde ein Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers zu 1) davon ausgehen wollte, dass die Verfügungsbeklagte die Glaubhaftmachungslast trägt.
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c) Die Äußerung
„Und nach unseren Recherchen könnte auch die Beziehung insbesondere zu … nicht nur privat, sondern auch geschäftlich gewesen sein.“ (Antrag zu 1 lit. b. jj.) stellt sich als Meinung dar.
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Denn ob eine Beziehung rein privat ist oder darüber hinaus auch als geschäftlich gesehen werden kann, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Nachdem die Formulierung nicht als feststehend, sondern als Möglichkeit in den Raum gestellt wird, stellt sich die Eingriffsintensität als abgemildert dar. Die Wertung ist auch nicht „aus der Luft gegriffen“, sondern kann sich auf eine Tatsachengrundlage stützen. Allein der Umstand, dass man möglicherweise nicht nur die – vom Verfügungskläger zu 1) nicht grundsätzlich in Abrede gestellten – privaten Kontakte zu … hatte, sondern darüber hinausgehend möglicherweise auch geschäftliche, ist nicht geeignet, den Verfügungskläger zu 1) i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zumal diesbezüglich weder ausdrücklich noch konkludent behauptet wird, es handele sich um „anrüchige“ oder gar strafbare Geschäfte. Die betreffende Glaubhaftmachungslast bezüglich des dieser Meinung zugrundeliegenden Tatsachenkerns liegt daher beim Verfügungskläger zu 1). Aber selbst, wenn die Verfügungsbeklagte glaubhaftmachungsbelastet wäre, hat der Verfügungskläger zu 1) deren Glaubhaftmachung (vgl. Anlagen AG11, 12, 16 und 26) nicht ausreichend entkräftet. So hat er im Rahmen seiner diversen – durchaus widersprüchlichen – Einlassungen (vgl. LGU, S. 24) u.a. nicht bestritten, eine (seiner Darstellung in einer eidesstattlichen Versicherung [Anlage AG26] nach von „Herrn …, Herrn … und der …“ stammende) Spende von … in Empfang genommen zu haben. Im Übrigen hat er aber ausschließlich glaubhaft gemacht „nicht unter dem Schutz der … [gestanden] und […] auch keine monatlichen Zahlungen an die … für deren Schutz oder anderes geleistet“ zu haben (Anlage ASt19). Dass aber – abgesehen von etwaigen monatlichen Schutzgeldzahlungen – auch keine sonstigen über rein private Kontakte hinausgehenden Verbindungen zur … bestanden hätten, hat der Verfügungskläger zu 1) nicht dargetan. Zudem stellt sich – selbst wenn die besagte Spende nicht oder nicht (allein) von …, sondern (auch) von „…“ und/oder „Herrn …“ gestammt hätte – bereits vor diesem Hintergrund die Meinung der Verfügungsbeklagten, der Kontakt zu … könnte nicht rein privat, sondern auch geschäftlich gewesen sein, bei Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) nicht als rechtswidrig dar.
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d) Die Äußerungen
- „… hat für diesen Schutz an … Geld gezahlt.' Gegenüber uns bestreitet … jegliche geschäftliche Verbindung zu den … Auf angebliche Schutzgeldzahlungen geht seine Anwältin nicht konkret ein.“ bzw.
- „‘… hat für diesen Schutz an … Geld gezahlt.' Gegenüber uns bestreitet … jegliche geschäftliche Verbindung zu den … Er habe auch nie Schutzgeld an … gezahlt, schreibt seine Anwältin.“ (beides Antrag zu 1 lit. c. ee.), gehen über die vorgenannte Meinungsäußerung hinaus und stützen sich zusätzlich auf den Tatsachenkern, der Verfügungskläger zu 1) habe an … für „Schutz“ Geld gezahlt. Diesbezüglich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte Beweis- (bzw. Glaubhaftmachungs-)lastregel die Verfügungsbeklagte glaubhaftmachungsbelastet ist. Wenn jemand als „reines Opfer“ einer Schutzgelderpressung dargestellt würde, bedürfte es wohl näherer Prüfung, ob insoweit nur der vermeintliche Schutzgelderpresser, nicht aber auch dessen „Opfer“ i.S.d. § 186 StGB verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird. In der hiesigen Berichterstattung wird es hingegen so dargestellt, dass der Verfügungskläger zu 1) für Schutz aus eigenem Antrieb Geld an die … gezahlt habe. Über diese wird in der Berichterstattung u.a. geäußert: „In den Medien, insbesondere bei Spiegel-TV, wird regelmäßig über die … und ihre Straftaten berichtet“ (Podcast Folge 2 ab Minute 09:55, vgl. Transkript Anlage ASt9, S. 5). Soweit es konkret um eine angebliche Geldzahlung seitens des Verfügungsklägers zu 1) an … als Gegenleistung für „Schutz“ geht, ist diese Behauptung mithin geeignet, den Verfügungskläger zu 1) i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zumal die Podcast-Folge 2 an ihrem Ende (ab Minute 44:40, vgl. Transkript Anlage ASt9, S. 18) explizit auf die Folge 3 verweist.
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Hinsichtlich der angeblichen Schutzgeldzahlungen ist die Verfügungsbeklagte indes glaubhaftmachungsfällig geblieben. Sie hat zwar eidesstattliche Versicherungen (Anlagen AG11, 12, 16 und 26) vorgelegt. Die hieraus folgenden Erkenntnisse sind indes begrenzt. So beschränken sich die in Anlage AG11 eidesstattlich versicherten Angaben einer anonymen Quelle zwar nicht gänzlich auf reines Hörensagen. Vielmehr habe dem Informanten zumindest … im Rahmen eines Gesprächs bestätigt, dass der Verfügungskläger zu 1) „unter seinem Schutz stehe“; etwaige Geldzahlungen seitens des Verfügungsklägers zu 1) an … waren von dieser Bestätigung aber nicht umfasst. Der Informant hat auch nicht behauptet, eigene Wahrnehmungen zu etwaigen Geldübergaben gemacht zu haben. Eine weitere Quelle (Anlage AG12) vermochte lediglich zu bestätigen, dass sie den Verfügungskläger „mehrmals zusammen mit Mitgliedern der … gesehen“ habe; hieraus ergeben sich indes bestenfalls Hinweise auf private Kontakte, aber keine belastbaren Indizien für etwaige Schutzgeldzahlungen. Der dritte Informant (Anlage AG16) stützt sich soweit ersichtlich ohnehin lediglich auf Gerüchte „in der Papageienszene“; überdies hat er selbst auf dieser dünnen Grundlage lediglich „Kontakte“ des Verfügungsklägers zu 1) „zu den …“ bestätigt, aber keinerlei Angaben zu angeblichen Zahlungen an … getätigt. Der Verfügungskläger zu 1) hat hingegen mittels eidesstattlicher Versicherung (Anlage ASt19) glaubhaft gemacht, kein Schutzgeld geleistet zu haben. Auch in seiner früheren eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG26) ist von Schutzgeldzahlungen keine Rede. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die auf eigenen Wahrnehmungen beruhende eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers weniger belastbar wäre, als diejenigen, die beklagtenseits vorgelegt wurden. Es trifft zwar zu, dass sich der Verfügungskläger zu 1) zu seinen Kontakten zur … bei diversen Gelegenheiten nicht bzw. nur lückenhaft oder gar widersprüchlich geäußert hat (vgl. LGU, S. 24). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer vorgerichtlichen Konfrontation keine Verpflichtung hat, Angaben zu tätigen. Daraus, dass eine vom Verfügungskläger zu 1) abgegebene eidesstattliche Versicherung zu einigen Punkten nicht Stellung nimmt, können sich Folgen bezüglich des Glaubhaftmachungsstands ergeben. In der Gesamtschau kann hieraus im hiesigen Einzelfall indes nicht in einem Ausmaß hinreichend belastbar gefolgert werden, dass deshalb auch die zum Thema seines Verhältnisses zur … eidesstattlich versicherten Tatsachen unzutreffend wären, was dazu führen würde, dass die glaubhaftmachungsbelastete Verfügungsbeklagte die angegriffene Behauptung zur Überzeugung des Senats ausreichend glaubhaft gemacht hätte.
29
Es kommt diesbezüglich auch keine Rechtfertigung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung in Betracht. Zwar ist Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes nicht, dass es sich um Gerüchte oder Spekulationen über strafrechtlich relevante Sachverhalte handelt (vgl. z.B. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 246; BeckOK InfoMedienR/Söder, 49. Ed. 01.8.2025, § 823 BGB, Rn. 237 m.w.N.). Diese Grundsätze sind aber zum einen nur dann einschlägig, wenn ein bloßer Verdacht berichtet wird (vgl. Senat, Endurteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812, Rn. 57; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.07.2024 – 16 U 80/22, GRUR-RS 2024, 19656, Rn. 35 m.w.N.); vorliegend wird die Behauptung der Verfügungsbeklagten, es habe Zahlungen als Gegenleistung für „Schutz“ gegeben, vom Hörer aber als feststehend verstanden; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass jeweils erwähnt wird, der Verfügungskläger zu 1) habe der Verfügungsbeklagten gegenüber das Bestehen geschäftlicher Verbindungen bestritten. Denn die Verfügungsbeklagte macht sich das klägerische Bestreiten nicht nur nicht zu eigen; sie macht nach dem Verständnis des Lesers nicht einmal deutlich, dass es sich bei dieser Sachlage nicht als sicher darstellt, ob die behaupteten Zahlungen wirklich erfolgt sind. Damit korrespondierend wären die Äußerungen selbst bei Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung überdies jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Darstellung jeweils eine Vorverurteilung des Verfügungsklägers zu 1) enthält; denn durch eine präjudizierende Formulierung erwecken sie den unzutreffenden Eindruck, dieser sei der ihm vorgeworfenen Handlung (mag er sie auch bestreiten) bereits überführt (siehe dazu BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 942, Rn. 20 m.w.N.).
30
e) Die Äußerung
„Wir hören aber viele Geschichten, wie … und der … angeblich Geld verdienen: Indem die Spix-Aras und andere begehrte Vögel, die der … hält, an Vereinsmitglieder und andere Papageienliebhaber verliehen würden gegen eine Leihgebühr.“ (Antrag zu 1 lit. c. ff.) hat das Landgericht zutreffend als Tatsachenbehauptung gewertet (LGU, S. 25 f. unter Ziffer 2.3.3.1.), hinsichtlich derer die Verfügungsbeklagte die Glaubhaftmachungslast trägt (a.a.O., S. 26 unter Ziffer 2.4.2.). Die Verfügungsbeklagte hat sich die angegriffenen Mutmaßungen ihrer Informanten auch zu eigen gemacht; denn die Äußerung wurde in den eigenen im Podcast entwickelten Gedankengang der Verfügungsbeklagten so eingefügt, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 18 m.w.N.). Auch wenn man zu Gunsten der Verfügungsbeklagten von einer Sinndeutung ausgeht, derzufolge es nicht als feststehend dargestellt wird, dass der Verfügungskläger zu 1) durch den „Verleih“ von Vögeln des Verfügungsklägers zu 2) an Dritte Geld verdient, versteht der Hörer diese Anschuldigung gleichwohl jedenfalls nicht als vages bloßes Gerücht, sondern im Gesamtkontext der Podcastfolge als recht konkrete Verdachtslage. Für eine Verdachtsberichterstattung (zu den Voraussetzungen einer solchen siehe LGU, S. 22 f.) kann es ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Beschuldigten oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die Anforderungen sind dabei umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, Rn. 23).
31
Nach diesen Maßgaben fehlt es vorliegend aber auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen öffentlichen Informationsinteresses an einem ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. So wird in Richtung des Verfügungsklägers zu 1) ein konkreter und als durchaus belastbar dargestellter Verdacht von Handlungen behauptet, die sich nicht nur als moralisch verwerflich und dem Vereinszweck des Verfügungsklägers zu 2) zuwiderlaufend und dessen Gemeinnützigkeit in Frage stellend, sondern potenziell gar als (steuer-)strafrechtlich relevant erweisen könnten. Hiermit geht – gesteigert noch durch den erheblichen Verbreitungsgrad der streitgegenständlichen Berichterstattung – ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) einher. Hieraus ergeben sich auch bei Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an der Thematik zudem gesteigerte Anforderungen an den Grad der erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
32
Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass die betreffenden Äußerungen des Verfügungsklägers zu 1) teilweise schwer verständlich, lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen waren. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand hat er aber zuletzt hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Geschäft mit der „…“ in Belgien nicht um einen „Überlassungsvertrag“ handelte, bei dem „unter der Hand“ Geld gezahlt worden wäre, sondern um einen genehmigten Verkauf von vier Vögeln, wobei den Kaufpreis nicht etwa der Verfügungskläger zu 1) vereinnahmt habe, sondern der Verfügungskläger zu 2), der den Betrag entsprechend den CITES Bestimmungen ausschließlich für die Weiterführung des im Vereinszweck liegenden Zuchtprogramms verwandt habe. Der Zweck des Darlehens (Anlage AG18) habe darin bestanden, zwei Spix-Aras, die legal in der Schweiz gehalten wurden, zu erwerben, um diese in das Zuchtprogramm des IBAMA Brasilien zu integrieren. Soweit schließlich Tiere an Mitglieder des Verfügungsklägers zu 2) überlassen worden seien, sei hierfür im Gegenzug nichts bezahlt worden, insbesondere nicht „unter der Hand“ an den Verfügungskläger zu 1).
33
Es ist schon fraglich, ob die Verfügungsbeklagte diesen zuletzt hinreichend verständlichen und konkreten klägerischen Parteivortrag überhaupt hinreichend substantiiert bestritten hat. Aber jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte – auch wenn man berücksichtigt, dass für eine bloße Verdachtsberichterstattung niedrigere Anforderungen an den Glaubhaftmachungsgrad bestehen als bei der Behauptung von Tatsachen als feststehend – keine ausreichenden Beweistatsachen hinreichend glaubhaft gemacht, die seitens des Verfügungsklägers zu 1) nicht genügend entkräftet worden wären. Der (als Anlage AG18) vorgelegte Darlehensvertrag mag ungewöhnlich erscheinen. Aus diesem ergeben sich aber gleichwohl keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger zu 1) Vögel verliehen und für diese sodann unter der Hand Geld kassiert hätte. Das gibt schon der Vertragswortlaut und der vom Verfügungskläger zu 1) erläuterte und beklagtenseits nicht entkräftete Zweck dieser Vereinbarung nicht her. Hinzu kommt, dass dieser Vertrag – der zudem zwanzig Jahre alt ist – unstreitig und klägerseits glaubhaft gemacht – ohnehin rückabgewickelt wurde, weil der Erwerb der Vögel gar nicht zustande kam.
34
Soweit es die beklagtenseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihres Redakteurs … anbelangt, verkennt der Senat nicht, dass der Quellenschutz eine Grundvoraussetzung der Pressefreiheit ist (vgl. z.B. Löffler/Cornils, 7. Aufl., § 1 LPG, Rn. 84 m.w.N.). Damit korrespondierend ist der Beweiswert einer anonymisierten eidesstattlichen Versicherung nicht geringer anzusetzen als bei einer Benennung des Informanten, soweit es auf die Person des Informanten nicht ankommt. In jenen Fällen, in denen es nicht maßgebend auf die Person des Informanten ankommt, kann insoweit eine Hinterlegung der eidesstattlichen Versicherung des Informanten bei einem Notar in Betracht kommen, der dann seinerseits den Inhalt der Erklärung notariell beurkundet (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 146 m.w.N.).
35
Selbst, wenn man vorliegend zu Gunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass die von ihr vorgelegten, von Gesprächen eines Redakteurs der Verfügungsbeklagten mit anonymen Quellen berichtenden eidesstattlichen Versicherungen grundsätzlich trotz der Anonymität der Quellen keinen geringeren Glaubhaftmachungswert haben, als es die eigene eidesstattliche Versicherung eines namentlich genannten Informanten hätte, gilt hier indes Folgendes:
36
Von der in Anlage AG14 zitierten Quelle ist lediglich bekannt, dass sie „in den 2000er Jahren und in den 2010er Jahren nachweislich in einer Geschäftsbeziehung“ zum Verfügungskläger zu 1) in dessen Funktion als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) sowie zum Verfügungskläger zu 2) gestanden habe. Hieraus geht indes in keiner Weise hervor, ob und ggf. in welcher Weise die Quelle insoweit eigene Wahrnehmungen über die Überlassung von Vögeln und etwaige betreffende Zahlungen haben konnte und hatte oder ob sie sich nur auf „Hörensagen“ insoweit kundiger Personen oder sogar allein auf von Personen, die keinerlei belastbare Kenntnisse hierzu haben, weitergetragene Gerüchte stützen kann. Dies geht auch aus den berichteten Äußerungen der Quelle zur Sache nicht ansatzweise hervor. Zunächst wird geschildert, der Verfügungskläger zu 1) habe im Eigentum des Verfügungsklägers zu 2) stehende Vögel gestützt auf „Überlassungsverträge“ an Papageienliebhaber vermietet. Dies stellen indes auch die Verfügungskläger nicht in Abrede. Die Quelle legt indes nicht einmal offen, um welche „Vögel“ es sich insoweit gehandelt haben soll, wann dies geschehen sein soll, an wen die „Vermietungen“ erfolgt sein sollen und woher sie dies weiß. Entsprechendes gilt, soweit sie sich auf vom Verfügungskläger zu 2) aus Australien importierte „Vögel“ bezieht. Woher die Quelle wissen will, dass von den „Papageienliebhabern“ an den Verfügungskläger zu 1) „unter der Hand in bar“ Zahlungen erfolgt seien, erschließt sich nicht. Es werden zudem nicht nur keine Namen, sondern nicht einmal eine ungefähre Anzahl, ein näherer Zeitraum oder der Betrag bzw. zumindest eine Größenordnung der angeblichen Zahlungen genannt. Selbst wenn man den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zugrunde legt, ist es durchaus möglich und vorstellbar, dass die betreffenden Angaben lediglich auf einem von einem Konkurrenten des Verfügungsklägers zu 1) gestreuten – unzutreffenden – Gerücht beruhen und dass die Quelle keinerlei eigene Kenntnisse hierzu hat, sondern lediglich substanzlose Vermutungen Dritter wiedergibt.
37
Die eidesstattlich versicherten Schilderungen einer weiteren anonymen Quelle (Anlage AG16) bringen ebenfalls keine belastbareren Erkenntnisse. Es wird ausgeführt, aus Unterlagen habe sich eine „jahrelange Geschäftsbeziehung“ zum Verfügungskläger zu 1) ergeben. Wann dies gewesen sein soll und um welche Art von Geschäften es dabei ging, bleibt aber im Dunkeln. Es handelt sich um eine als Vogelhändler potenziell in Konkurrenz zu den Verfügungsklägern stehende Person, die selbst „schwarz“ mit Vögeln Handel treibe. Diese Quelle spricht zwar davon, es seien „tausende Euros 'Leihgebühr'“ an den Verfügungskläger zu 1) geflossen; ob das der Betrag für eines oder für mehrere Geschäfte gewesen sein soll, um welche „Vögel“ es sich gehandelt habe und woher die Quelle dies wissen will, bleibt aber unklar. Aus dem Umstand, dass beide Quellen berichten, es seien Vögel zum Teil auch mehreren Abnehmern versprochen worden, ergibt sich ebenfalls keine gesteigerte Authentizität; diese Übereinstimmung in einem Detail könnte auch darauf beruhen, dass beide nur Hörensagen wiedergeben und dabei demselben Gerücht aufgesessen sind. Dass die Quelle über Informationen „aus 1. Hand“ oder zumindest über aus sonstigen Umständen belastbares Wissen verfügen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. In den Blick zu nehmen ist überdies, dass klägerseits auch Vögel verkauft oder gegen Geld an Botschafterzoos überlassen wurden. Gerade für Personen, die keine eigenen Wahrnehmungen getroffen haben und nur sehr grob vom Hörensagen über vermeintliche Geschäftsinhalte berichten, besteht deshalb die nicht nur theoretische Gefahr, Geschäftsvorfälle durcheinanderzubringen.
38
Der Verfügungskläger zu 1) hat hingegen – detailliert sowie ohne betreffende Vorbehalte, Einschränkungen, Relativierungen oder Auslassungen – u.a. eidesstattlich versichert, dass er sich nicht persönlich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichert hat, dass er bzw. der Verfügungskläger zu 2) Vögel, die sich im Eigentum des Letztgenannten befinden, nicht gegen Gebühr an Papageienliebhaber „vermietet“ oder „verliehen“ haben, dass bei erfolgten Überlassungen von Vögeln eine Miete oder eine Leihgebühr nicht verlangt oder bezahlt wurde – erst recht nicht „unter der Hand“ – und dass das besagte Darlehen rückabgewickelt wurde (siehe zu den weiteren Einzelheiten Anlage ASt19). Der Verfügungskläger zu 1) hat sich dabei auch nicht darauf beschränkt, den beklagtenseits erhobenen Vorwurf schlicht zu negieren, sondern ist sowohl im Rahmen seines Parteivortrags als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung auch auf Einzelheiten und Hintergründe der betreffenden Geschäfte eingegangen, die jedenfalls in maßgeblichen Teilen unstreitig geblieben sind.
39
Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gewährspersonen der Verfügungsbeklagten die behaupteten Zahlungen aus eigener Kenntnis oder aus sonstigen Gründen ausreichend belastbar bekunden könnten. Das reicht nicht als Anknüpfungstatsache für eine derart gravierende Beschuldigung. Damit fehlt es hinsichtlich dieser Äußerung in der Gesamtschau an einer hinreichenden Dichte der Belege, so dass sie den Hörern nicht in der in der angegriffenen Berichterstattung geschehen Weise hätte präsentiert werden dürfen.
40
f) Die Äußerungen
- „Vogelzüchter und Artenschützer, die größtenteils anonym bleiben, werfen ihm vor, dass es ihm nicht nur um die Tiere gehe, sondern dass er sich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichere und eine sehr exklusive Vogel-Sammlung aufbaue.“ (Antrag zu 1 lit. a. b.b),
- „Wie hat … diese streng geschützten Tiere, für die eigentlich ein internationales Handelsverbot gilt, in den Besitz seines Vereins gebracht, und züchtet er die Arten tatsächlich nur, um sie vor dem Aussterben zu retten? Oder will er mit den wertvollen Vögeln auch Geld verdienen, wie es seine Kritiker behaupten?“ (Antrag zu 1 lit. b. aa.),
- „Geht es … um den Arterhalt des seltensten Vogels der Welt, oder will er die Spix-Aras vor allem in seinen Besitz bringen, weil er darin ein lohnendes Geschäft sieht?“ (Antrag zu 1 lit. c. bb.),
- „… ist damals aber auch misstrauisch, weil er nicht abschätzen kann, was … wirklich antreibt, die Vögel oder das Geschäft damit.“ (Antrag zu 1 lit. c. cc.) und
- „Geht es … und seinem Verein um die Vögel oder um das Geschäft damit oder um beides?“ (Antrag zu 1 lit. c. gg.) hat das Landgericht zutreffend als zulässige Meinungsäußerungen bewertet (LGU, S. 28 f. unter Ziffer 2.5.1.). Es handelt sich jeweils ersichtlich weder um eine sog. Schmähkritik noch um eine Formalbeleidigung. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechte der Parteien ist in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich den Bereich der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zu 1) betreffen, also den Bereich des beruflichen Wirkens (bzw. des Wirkens als Vereinsvorstand), in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2021, 771 Rn. 16 m.w.N.). Darüber hinaus ist zugunsten der Verfügungsbeklagten in die Abwägung einzustellen, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben (bzw. hier im Vereinsleben und im Bereich der Zucht vom Aussterben bedrohter Vögel) betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.).
41
Bedeutsam ist auch, ob und inwieweit sich eine Meinungsäußerung auf einen wahren Tatsachenkern stützen kann. Auch wenn man insoweit – anders als das Landgericht (LGU, S. 29 unter Ziffer 2.5.2.) – wie der Senat aus den oben (unter lit. e) genannten Gründen nicht auch auf etwaige an den Verfügungskläger zu 1) als Gegenleistung für die Überlassung von Vögeln erfolgte Geldzahlungen abstellt, entbehrt die Frage, ob es dem Verfügungskläger zu 1) wirklich nur um die Vögel oder auch um eigene Vorteile geht, nicht einer gebotenen Tatsachengrundlage. Selbst ohne konkrete Anhaltspunkte ist es in der hiesigen Sachverhaltskonstellation in weitem Umfang von der Meinungsfreiheit gedeckt, darüber zu spekulieren, ob klägerseits wirklich nur das Wohl der Vögel oder auch eigene Vorteile die Antriebsfeder sind. Dabei ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass im Kontext der unjuristisch gehaltenen Berichterstattung nicht durchgehend strikt zwischen den Verfügungsklägern unterschieden wird. Dass und ggf. wer weitere Vereinsmitglieder sind, wird nicht vertieft; nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten, der erstens juristischer Laie ist und der die Schilderungen zudem nicht als auf juristischer Bewertung und Fachterminologie beruhend versteht, wird jeweils nicht strikt zwischen der natürlichen Person des Verfügungsklägers zu 1), dessen Rolle als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) und der juristischen Person Verfügungskläger zu 2) differenziert. Zu sehen ist zudem, dass klägerseits nicht in Abrede gestellt wird, dass eine sehr exklusive Vogelsammlung aufgebaut wurde, dass mit dem Verkauf von Vögeln – auch von Spix-Aras – Geld (mindestens in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro) verdient wurde und dass der Verfügungskläger zu 1) streng geschützte Tiere, für die jedenfalls aus Laiensicht eigentlich ein internationales Handelsverbot gilt, in den Besitz „seines“ Vereins gebracht hat. Überdies hat der Verfügungskläger zu 1) jedenfalls für einige Zeit vom Verfügungskläger zu 2) für seine Vorstandstätigkeit monatlich ein Vorstandsgehalt von brutto … € bezogen (Anlage AG21). Wenn er versichert, schon seit langem auf dieses Vorstandsgehalt zu verzichten, wirft dies nachvollziehbarer Weise die Frage auf, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Überdies ist die Tätigkeit für den einen herausgehobenen Vereinszweck verfolgenden Verfügungskläger zu 2) u.a. mit öffentlichem Interesse, Presseberichterstattung, internationalen Reisen sowie in manchen Kreisen mit Ruhm, in anderen mit Neid und Kritik verbunden. Die beklagtenseits berichteten Fragen zu etwaigen weiteren Motiven des Verfügungsklägers zu 1) und danach, was diesen möglicherweise antreiben könnte, sind mithin nicht etwa „aus der Luft gegriffen“.
42
Zwar steht es jedermann frei, Spekulationen, einem Vereinsvorstand gehe es vielleicht nicht nur um die Tiere, sondern auch um das Geschäft oder eigene Vorteile – wie die Verfügungskläger – für haltlos oder polemisch zu halten. Diese Bewertung stellt aber nichtsdestoweniger eine Meinungsäußerung dar, die einem Verbot nicht zugänglich ist, zumal sie vorliegend nicht gänzlich ohne Anknüpfung im Tatsächlichen bleibt. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet zudem jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt. Ob eine Äußerung weiterführend ist, beeinflusst den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht. Dieser besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587, 1591, Rn. 50 m.w.N. zur Rspr. des BverfG und des BGH). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist damit korrespondierend i.d.R. auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (vgl. BeckOK BGB/Förster, 75. Ed. 01.08.2025, § 12 BGB, Rn. 195). Entsprechendes gilt auch für die Arbeit und vermutete Motive des Vorstands eines gemeinnützigen Vereins. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die betreffenden Äußerungen mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Wollte man in einem solchen Fall eine Meinungskundgabe bzw. Fragestellung der vorliegenden Art unterbinden, wäre die Abgabe einer subjektiven, unsachlichen und spontanen, aber gleichwohl eines gewissen öffentlichen Informationsinteresses nicht entbehrenden Einschätzung zum Wirken eines international tätigen Vereinsvorstands – auch unter Würdigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 1) – in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.
43
g) Die Äußerungen
- „Der Teil zu den Spix-Aras bleibt uns im Kopf, denn sollten unter den beschlagnahmten Vögeln tatsächlich auch Spix-Aras sein, könnte es doch eine Verbindung … und seinem Verein geben.“ bzw.
- „Und wenn es wirklich stimmt, dass unter den beschlagnahmten Papageien in Sachsen auch Spix-Aras sind, könnte es auch eine Verbindung zum … geben. Der Verein hat ja quasi das Monopol auf die Zucht und die Haltung dieser seltensten Vögel der Welt.“ (beides Antrag zu 1 lit. a. cc.) sind mit dem Landgericht als Meinungsäußerungen zu werten (LGU, S. 30).
44
Sie erweisen sich indes als rechtswidrig:
45
So dürfen dem Rezipienten grundsätzlich keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Rezipienten unerlässlich ist, will er sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 86 m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.).
46
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Äußerungen in eklatanter Weise nicht gerecht. So ist es unstreitig so, dass unter den beschlagnahmten Vögeln kein einziger Spix-Ara war. Dies hält die Verfügungsbeklagte aber gleichwohl nicht davon ab, den Verfügungskläger zu 1) nach dem Verständnis des Hörers einem sogar ziemlich konkreten Verdacht zu unterstellen: So wird dargelegt, der Verfügungskläger zu 1) sei ja quasi der Einzige, der über Spix-Aras verfüge (“Monopol“). Dann wird es für den Hörer so dargestellt, als ob viel dafür sprechen würde, dass unter den beschlagnahmten Papageien auch Spix-Aras sein könnten. Für den Rezipienten stellt es sich daher so dar, dass zumindest einiges darauf hindeute, dass der Verfügungskläger zu 1) in den – angesichts der erfolgten Beschlagnahme offenbar illegalen – Vogeltransport verwickelt ist. Dies stützt den Eindruck, dass der Verfügungskläger durch illegale Geschäfte mit Papageien außerhalb der Legalität agieren könnte. In Wahrheit entbehrt dieser Verdacht bezüglich der beschlagnahmten Vögel jeglicher tragfähigen Grundlage und stellt sich deshalb als einseitig und vorverurteilend dar. Denn die Verfügungsbeklagte verschweigt in unzulässiger Weise die für das Verständnis des Rezipienten entscheidende Tatsache, dass sich unter den Vögeln kein Spix-Ara befand, so dass ein auf diese Möglichkeit gestützter Verdacht haltlos ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügungsbeklagte den Sachverhalt im weiteren Verlauf jedenfalls ein Stück weit korrigiert. So werden die Verdachtsmomente in der Podcast-Folge ab Minute 21:36 dargelegt. Die angegriffene Äußerung fällt ab Minute 23:06. Danach geht es im Podcast dann u.a. um Brasilien, Indien, Teneriffa und München sowie um gänzlich andere Thematiken. Erst bei Minute 35:34 – also über zehn Minuten später – kommt der Podcast auf die beschlagnahmten Vögel zurück, räumt aber auch dort lediglich ein, es gebe „[b]isher“ […] keine Belege dafür, dass wirklich Spix-Aras unter den beschlagnahmten Vögeln waren“. Auch diese Formulierung verschweigt bzw. verschleiert die unstreitige Tatsache, dass keine Spix-Aras beschlagnahmt wurden in einer Weise, die sich in der Gesamtschau als das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) verletzend darstellt. Hieran vermag im Ergebnis auch die Argumentation der Berufungserwiderung nichts zu ändern, derzufolge der Verdacht nicht ohne Kontext erfolgt sei, weil die Journalisten sogar nach Sachsen gefahren seien, wo die Tiere beschlagnahmt wurden; insoweit sei also der Rechercheweg aufgezeigt worden. Zur gebotenen Vollständigkeit der dem Hörer präsentierten Verdachtsmomente hätte aber nichtdestoweniger auch die Information gehört, dass unter den Tieren keine Spix-Aras waren.
47
h) Die Äußerungen
- „Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt uns sehr detailliert, wie … ihn durch andere bedrohen ließ.“ und
- „Ein anderer Geschäftspartner, mit dem … erst in den letzten Jahren zu tun hatte, berichtet von einem Gespräch mit … Dabei soll es um einen Geschäftskonflikt der beiden gegangen sein, der auch mit Tieren zu tun hatte, und … habe dann geraunt:,wir können das auch anders lösen.' Der Geschäftspartner hat das als Drohung aufgefasst.“ (Antrag zu 1 lit. b. ee.) hat das Landgericht angesichts der darin enthaltenen Wertungen zutreffend als Meinungsäußerung behandelt (LGU, S. 31). Anders als vom Landgericht angenommen (a.a.O., S. 32 unter Ziffer 2.7.2) sind die Behauptungen indes nicht etwa unstreitig geblieben, sondern wurden klägerseits konkret in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz Klägervertreter vom 24.07.2025, S. 14 f. [= Bl. 105 f. LG-Akte]). Da die Äußerungen geeignet sind, den Verfügungskläger zu 1) i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, trägt die Glaubhaftmachungslast die Verfügungsbeklagte.
48
Jedenfalls die erste Äußerung hat die Verfügungsbeklagte als feststehend dargestellt. Sie hat den der Äußerung zugrunde liegenden Tatsachenkern indes mittels eidesstattlicher Versicherung (Anlage AG14) zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Diese Glaubhaftmachung hat der Verfügungskläger zu 1) auch nicht entkräftet, insbesondere hat er sich zu diesem Vorfall in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt19) nicht verhalten. Die Äußerung, die sich somit auf eine wahre Tatsachengrundlage stützt und von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse getragen wird, verletzt unter Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien nicht das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1).
49
Anders sieht es hingegen bei der zweiten Äußerung aus. Hinsichtlich dieses klägerseits bestrittenen Vorfalls und der angeblichen Drohung „wir können das auch anders lösen“ ist die Verfügungsbeklagte jegliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Selbst wenn man zu Gunsten der Verfügungsbeklagten annehmen wollte, diese Äußerung wäre lediglich als nicht feststehender Verdacht geschildert worden, entbehrt dessen Verbreitung also jeglicher Tatsachengrundlage. Da in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) somit ohne hinreichende Beweistatsachen ganz erheblich eingegriffen wird, stellt sich die betreffende Äußerung als nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt dar.
50
i) Die Äußerung
„Was … jetzt hier erzählt, deutet darauf hin, dass … damals, also rund um das Jahr 2000, auch noch in andere dunkle Geschäfte involviert gewesen sein könnte“ (Antrag zu 1 lit. b. hh.) bezieht der Hörer wegen der dieser vorangegangenen Passage (“Ja, … hat damals, also das waren die ersten Fakten, die ich recherchieren konnte, tatsächlich für eine bekannte Immobilienfirma …, im Prinzip, denen die Arbeiter von Leib gehalten, die natürlich, wenn sie nicht bezahlt wurden, bei denen vor der Tür standen.“) sowie unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Podcastfolge auf die Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 1) für die Immobilienfirma … etwa im Jahr 2000. Er versteht die Äußerung so, dass die Verfügungsbeklagte angesichts der Schilderungen des Herrn … die Wertung trifft, dass der Verfügungskläger zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für die … mit Sachverhalten befasst gewesen sein könnte, die sich zwar nicht zwingend als gar strafbares, zumindest aber als unehrenhaftes oder moralisch fragwürdiges Geschäftsgebaren dargestellt haben könnten. Der Hörer geht davon aus, dass es dabei insbesondere um Vorgänge gegangen sein soll, in denen Konflikte mit seitens der Immobilienfirma … nicht entlohnten Arbeitern bzw. Handwerksbetrieben ging. Er zieht nicht den Schluss, dass die Verfügungsbeklagte den Verdacht hegt, der Verfügungskläger zu 1) habe die Arbeiter durch eigene – gar strafbare – Handlungen davon abgehalten, ihre Lohnforderungen bei … geltend zu machen, sondern lediglich, dass er in betreffende Aktivitäten – die zumindest als fragwürdig bewertet werden könnten – eingebunden gewesen sein könnte. Der Rezipient versteht die Formulierung auch nicht so, dass die Arbeiter durch Gewalt oder Erpressung von der Anspruchsdurchsetzung abgehalten worden wären. Vielmehr wird die „Methodik“ offen gelassen und es wird lediglich gemutmaßt, es könnte sich insoweit um ein als unseriös zu bewertendes Vorgehen (“dunkle Geschäfte“) gehandelt haben. Auch konkludent bzw. „zwischen den Zeilen“ entnimmt der Rezipient dem Podcast keinen darüber hinausgehenden Aussagegehalt. Damit korrespondierend erweist sich vorliegend auch die Eingriffstiefe hinsichtlich des klägerischen Persönlichkeitsrechts geringer als in einem Fall, in dem insoweit ein strafbares Verhalten als sicher erfüllt geschildert worden wäre.
51
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Meinungsäußerung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien als rechtmäßig erweist. Sie entbehrt insbesondere nicht eines hinreichenden Tatsachenkerns. So hat der Verfügungskläger zu 1) den betreffenden Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten, der überdies durch die Vorlage von vier diese Vorfälle konkret schildernden eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AG10, 11, 12 und 13) weiter substantiiert wurde, noch nicht einmal hinreichend substantiiert bestritten. Bestreiten und eidesstattlich versichern kann man nur Tatsachen. Der teilweise pauschal bzw. lückenhaft/ausweichend formulierte Tatsachenvortrag der Klagepartei beschränkte sich indes – insbesondere auch in der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) – auf die pauschale und wertende Äußerung, der Verfügungskläger zu 1) sei „bei der … Unternehmensgruppe nur als Berater tätig“ gewesen (vgl. Anlage ASt19).
52
Soweit das Bestreiten des Verfügungsklägers zu 1) erstinstanzlich zumindest an einer Stelle ausreichend substantiiert formuliert war, hat es den betreffenden Berichtsgegenstand zudem nur teilweise bestritten, so dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für die angegriffene Meinungsäußerung gleichwohl unstreitig geblieben ist. So hat der Verfügungskläger zu 1) auch insoweit lediglich das Folgende in Abrede stellen lassen: Er sei „seit über 20 Jahren nicht mehr für die … Unternehmensgruppe als Berater tätig. Er ha[be] keine Geschäftspartner der … Unternehmensgruppe bedroht, eingeschüchtert oder derart unter Druck gesetzt, dass sie berechtigte Forderungen fallengelassen hätten. Er ha[be] auch nicht Dritte beauftragt, dies zu tun. Auch ha[be] er sich bei seiner Tätigkeit für die … Unternehmensgruppe nicht strafbar gemacht, keine einzige Handlung [sei] angezeigt oder verfolgt [worden]. Er [sei] Berater der … Unternehmensgruppe [gewesen], aber nicht in der Weise, wie die Antragsgegnerin behauptet.“ (vgl. Schriftsatz Klägervertreter vom 24.07.2025, S. 8 [= Bl. 99 LG-Akte]). Nicht bestritten sind klägerseits mithin jedenfalls Bedrohungen, Einschüchterungen oder Druck in Richtung von Geschäftspartnern/Handwerksbetrieben, die dazu geführt haben, dass diese – aus Sicht des Verfügungsklägers zu 1) – unberechtigte Forderungen fallen gelassen hätten. Ebenso wenig ist bestritten, dass Bedrohungen, Einschüchterungen oder Druck in Richtung von Geschäftspartnern ausgeübt wurden, die aber nicht dazu führten, dass diese ihre Forderungen fallengelassen hätten.
53
Zuletzt wurde die klägerische Behauptung, der Verfügungskläger zu 1) sei „nur als Berater“ tätig gewesen, lediglich um den Einschub ergänzt, er sei „weder als 'Einschüchterer' noch 'Problemlöser'“ aufgetreten. Dies ist indes eine Wertung und diese Meinung mag der Verfügungskläger zu 1) haben. Er hat den Vortrag der Gegenseite hiermit indes nicht hinreichend substantiiert bestritten bzw. nur partiell, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der betreffende Parteivortrag wird auch durch die klägerseits in Bezug genommene Mitteilung der … Unternehmensgruppe (Anlage AG9) nicht entkräftet. Dort wird zwar dargestellt, der Verfügungskläger zu 1) sei als „Bauleiter für das Unternehmen tätig“ gewesen und „darüber hinausgehende Spekulationen oder Andeutungen“ würden zurückgewiesen; ferner wird ausgeführt, … habe keinen „'kriminellen Schläger' beschäftigt“ und das Unternehmen unterhalte keine „Verbindungen ins kriminelle Milieu“. Auch insoweit wird der konkrete Vortrag, der Verfügungskläger zu 1) sei damit befasst gewesen, der … Arbeiter „vom Leib zu halten“, die Lohnforderungen geltend machten, nicht ausreichend konkret bestritten und erst recht nicht entkräftet.
54
Auch auf Grundlage dieser unstreitig gebliebenen (und überdies mittels der als Anlagen AG10, 11, 12 und 13 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen für die Äußerung eines Verdachts hinreichend glaubhaft gemachten) Anknüpfungstatsachen erweist sich die angegriffene Meinungsäußerung bei Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien somit in der Gesamtschau als rechtmäßig.
55
j) Der unterstrichene Teil der nachfolgenden Äußerung
„Folge 3: Ein Team von Verbrechern
In den 2000ern wird … Teil einer Allianz von reichen Männern, die den seltenen Spix-Ara retten soll. Aber das Bündnis wird nicht lange halten.“,
die in dem Episodenüberblick des Podcasts als „Podcast-Ankündigung“ zur Folge 3 unter https://www…de/projekte/artikel/panorama/podcast-spixara-…-…-…-artenschutz-… abrufbar ist, stellt sich als Meinungsäußerung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) verletzt.
56
Wie die Äußerung „Ein Team von Verbrechern“ im Kontext des Podcasts vom Hörer verstanden wird, wurde bereits oben (unter Ziffer II.3.) erläutert. Der betreffende Podcast Folge 3 liegt indes hinter der Bezahlschranke. Die oben genannte „Podcast-Ankündigung“ zur Folge 3 ist hingegen im Internet für jedermann frei abrufbar. Ein maßgeblicher Anteil von Rezipienten nimmt deshalb allein die „Podcast-Ankündigung“ zur Kenntnis, hört aber nicht die bezahlpflichtige Podcast-Folge. Wenn eine Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage bzw. einen abgeschlossenen und inhaltsreichen Aussagegehalt enthält, die bzw. der aus sich heraus, das heißt ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist, kann diese(r) auch ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/3, NJW 1998, 1381; Senat, Urteil vom 16.01.2024 – 18 U 5073/23 Pre, juris Rn. 8 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 08.03.2017 – 18 W 370/17, juris Rn. 12; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rn. 36). Dies gilt in der hiesigen Sachverhaltskonstellation entsprechend. Bei der Interpretation der „Podcast-Ankündigung“ zur Folge 3 ist daher der Inhalt der hinter der Bezahlschranke liegenden Podcastfolge in den Kontext nicht einzubeziehen. Für diese Rezipienten ergibt sich aus der insoweit isoliert in den Blick zu nehmenden „Podcast-Ankündigung“ deshalb folgender Bedeutungsgehalt der Äußerung „Ein Team von Verbrechern“:
57
Der Leser versteht die Formulierung so, dass mit dem „Team von Verbrechern“ dieselbe Personengruppe gemeint ist, wie mit der „Allianz“. Hieraus folgert er, dass der Verfügungskläger zu 1), der als „Teil der Allianz“ bezeichnet wird, somit auch zum „Team von Verbrechern“ zählt, also selbst als Verbrecher betitelt wird. Hieraus ergibt sich auch eine unmittelbare Betroffenheit und eine hieraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers zu 1).
58
Bei der Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien überwiegt insoweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1). Die auch auf diesen bezogene Formulierung in der „Podcast-Ankündigung“ kann sich nämlich nicht auf ein betreffendes Zitat von … stützen. Vielmehr wird dieses beklagtenseits sinnentstellend umformuliert, so dass es – anders als von … gemeint – als auch auf den Verfügungskläger zu 1) gemünzt präsentiert wird. Die Argumentation, die Äußerung sei gleichwohl rechtmäßig, weil der Verfügungskläger zu 1) vorbestraft ist, greift zu kurz. So kommt es bei der Abwägung nicht zuletzt auf den Kontext, die Art und den Ort der Darstellung an. Die sachlich gehaltene, einen Bezug zum Gegenstand der Berichterstattung aufweisende und differenziert formulierte Erwähnung der Vorstrafen des Verfügungsklägers zu 1) im Podcast ist jedenfalls derzeit noch von der Pressefreiheit gedeckt (siehe dazu im Einzelnen oben unter II.5.a)). Die reißerische, verkürzte und anprangernde Titulierung des Verfügungsklägers zu 1) in Form eines Clickbaits (“Klickköder“), der den Rezipienten dazu bringen soll, die hinter der Bezahlschranke liegende Podcast-Folge 3 aufzurufen, in der es in Wahrheit gar nicht darum geht, dass der Verfügungskläger zu 1) zu einem „Team von Verbrechern“ gehören würde, erweist sich hingegen als rechtswidrig.
59
k) Die Äußerung
„… spricht es nicht aus, aber zwischen den Zeilen schwingt es natürlich mit, dass bei den Deals des … irgendwas nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte“ (Antrag zu 1 lit. c. aa.) hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern als rechtmäßige Meinungsäußerung bewertet (LGU, S. 33 f. unter Ziffer 2.9.). Der Rezipient versteht den Satz so, dass er sich auf die vorab geschilderten Geschäfte des Verfügungsklägers zu 2) mit der Regierung von … bezieht. Er geht davon aus, dass die Verfügungsbeklagte die betreffenden Schilderungen von … – obwohl dieser es nicht selbst so bezeichnet hat – so wertet, dass dieser offenbar die Vermutung hegt, die „Deals“ seien möglicherweise suspekt bzw. sogar illegal. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auf die von … geschilderte und klägerseits nicht in Abrede gestellte Tatsachengrundlage stützen, dass der Verfügungskläger zu 2) mit der Regierung von … eine Zuchtvereinbarung abgeschlossen und ca. 14 Königsamazonen von der Karibikinsel nach Brandenburg importiert hat. Danach führte der Verfügungskläger zu 2) auf der besagten Karibikinsel über mehr als zehn Jahre „unterschiedliche Fördermaßnahmen“ durch. Dazu zählten Trainings und Stipendien für Mitarbeiter der Forstverwaltung, der Kauf von 50.000 Bananenpflanzen, der Kauf von drei Fahrzeugen und im Jahr 2021 die Versorgung mit Wasser und Hilfsgütern nach einem Vulkanausbruch (vgl. hierzu LGU, S. 34 unter Ziffer 2.9.2. sowie zuletzt Berufungsbegründung, S. 46 [= Bl. 53 OLG-Band] und Berufungserwiderung, S. 43 f. [= Bl. 114 f. OLG-Band]. Während klägerseits behauptet wird, alle importierten Tiere befänden sich noch heute in der dortigen Obhut, sollen nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten acht der Königsamazonen im Februar 2023 nicht nach … zurückgeflogen worden sein, sondern diese seien in dem Privat-Zoo eines indischen Milliardärs gelandet. Dem Verfügungskläger zu 2) ist es mithin unstreitig einerseits – was andere Züchter nicht bewerkstelligen – gelungen, eine Zuchtvereinbarung mit der Regierung von … zu schließen und sehr seltene und begehrte Königsamazonen nach Deutschland zu importieren; andererseits hat er unstreitig drei Fahrzeuge und diverse weitere Fördermaßnahmen für das Forest Department der besagten Regierung bezahlt.
60
Selbst wenn man die individuelle und unmittelbare Betroffenheit des Verfügungsklägers zu 1) zu seinen Gunsten bejaht, obwohl sich die von ihm angegriffene Äußerung explizit nicht auf ihn, sondern auf den Verfügungskläger zu 2) bezieht, muss sein Persönlichkeitsrecht bei der Abwägung mit dem gegenläufigen Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen. Die von der Verfügungsbeklagten geäußerte Vermutung ist ungeklärt und beeinträchtigt das klägerische Persönlichkeitsrecht. Der Podcast schildert aber klägerseits nicht bestrittene Vorfälle, die es rechtfertigen, Fragen aufzuwerfen. Die angegriffene Äußerung legt auch offen, auf welch dünner Grundlage sie fußt und verschweigt zudem nicht die hierzu von der Anwältin des Verfügungsklägers zu 1) abgegebene Erläuterung. In der Folge wird dann überdies sogar noch explizit klargestellt, dass die Verfügungsbeklagte die Sachverhalte nicht als Korruptionsvorwurf missverstanden wissen will. Außerdem erwähnt sie die von der Anwältin des Verfügungsklägers zu 1) hervorgehobenen Zuchterfolge mit den Königsamazonen.
61
6. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 2) wird durch die angegriffenen Äußerungen nicht verletzt. Die gebotene Abwägung seines Rechts auf Schutz seiner Unternehmenspersönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt insoweit nicht zu seinen Gunsten aus.
62
a) Die Äußerungen
- „Die Brasilianer hingegen sind sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren müssen. Der … hat sie darüber nicht informiert. Der … kommt auch sonst seinen regelmäßigen Berichtspflichten nicht nach und gewährt der Naturschutzbehörde ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum, wie es eigentlich vereinbart war.“ (Antrag zu 2 lit. a. aa.) und
- „Die Naturschutzbehörde ICMBio hingegen ist sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren hat. Der … komme auch sonst seinen Berichtspflichten nicht nach und gewähre ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum.“ (Antrag zu 2 lit. b.) hat das Landgericht als Tatsachenbehauptungen bewertet. Im Hinblick auf die Würdigung, ob „die Brasilianer“ bzw. die ICMBio „sauer“ sind, was unter die dem Verfügungskläger zu 2) obliegenden „Berichtspflichten“ fällt und bezüglich der Einschätzung, ob der Zugang zum Auswilderungszentrum so gewährt wird, wie dies vertraglich vereinbart wurde, könnte man wegen des wertenden Charakters auch von einer Meinungsäußerung ausgehen. Diese würde sich angesichts der in den angegriffenen Sätzen dargelegten tatsächlichen Umstände auch nicht als anprangernd oder „aus der Luft gegriffen“ darstellen. Im Rahmen der Abwägung würden sich die Äußerungen mithin erst recht als zulässig erweisen, wenn man sie als Meinungsäußerung werten würde.
63
Der Senat schließt sich dem Landgericht an, dass die Glaubhaftmachungslast für die klägerseits geltend gemachte Unwahrheit der zugrunde liegenden Tatsachenbestandteile der Verfügungskläger zu 2) trägt (LGU, S. 35 unter Ziffer 3.1.2.). Der Verfügungskläger zu 2) trägt zudem für die betreffenden – aus seiner Sphäre stammenden – Umstände auch eine sekundäre Darlegungslast, der seine kargen Ausführungen hierzu nicht genügen. In seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt19) tut der Verfügungskläger zu 1) als Vorstand seines Mitverfügungsklägers zu den betreffenden Punkten ebenfalls nichts dar.
64
Die Verfügungsbeklagte hat die Wertung, die besagten Pflichten seien nicht erfüllt worden, weder als feststehend behauptet noch hat sie sich die betreffende Einschätzung der brasilianischen Behörde zu eigen gemacht. Durch die Verwendung des Konjunktivs macht sie im hiesigen Kontext des Artikels bzw. des Podcasts für den Rezipienten vielmehr hinreichend deutlich, dass sie lediglich die Bewertung der Behörde wiedergibt, ohne sich dieser anzuschließen.
65
Dass es unwahr wäre, dass die brasilianische Naturschutzbehörde ICMBio bemängelte, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren hat, hat der Verfügungskläger zu 2) nicht dargetan. Im Gegenteil: Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass genau dies der Fall war. Klägerseits wird zwar zu Recht moniert, dass die Verfügungsbeklagte insoweit aus dem von ihr selbst stammenden Artikel (ASt15 auf Seite 9) „keinen Honig saugen“ kann. Dass die brasilianische Behörde sich – insbesondere in Bezug auf das Schlüpfen der Küken – für nicht hinreichend informiert hielt und beanstandete, hiervon zunächst nur über Posts auf Social Media erfahren zu haben, ergibt sich aber aus dem Schreiben vom 19.12.2023 (englische Fassung Anlage BB09, S. 5 f., siehe insbesondere unter Ziffern 1, 2 lit. k und 3). Soweit es die Nichteinhaltung von Berichtspflichten anbelangt, ergeben sich hinreichende Anknüpfungstatsachen ebenfalls aus dem letztgenannten Schreiben. So wird dort (unter Ziffer 1) nicht nur gefordert, dass klägerseits (weitere) Fotos vom Nest mit den Küken und deren Eltern übermittelt werden sollen. Es wird vielmehr (unter Ziffer 2) auch daran erinnert, dass klägerseits über derartige Ereignisse berichtet werden müsse und es werden hierzu diverse Nachfragen gestellt. Weitere Beanstandungen unzureichender Berichte ergeben sich auch aus dem Schreiben der ICMBio vom 16.02.2024 (englische Fassung Anlage BB09, S. 15) und vom 12.07.2023 (Anlage AG28, u.a. Ziffern 3 und 6). Dass der Verfügungskläger zu 2) seinen Berichtspflichten aus Sicht der brasilianischen Naturschutzbehörde ICMBio nicht genügt hat, ist mithin glaubhaft gemacht. Dies wird auch durch das klägerseits herangezogene Schreiben des Verfügungsklägers zu 2) vom 08.06.2024 (Anlage ASt16) nicht entkräftet. So zeigt dieses Schriftstück nur, dass und was im Juni 2024 an ICMBio berichtet wurde; dass stets ausreichend berichtet worden und dass dies auch aus Sicht von ICMBio der Fall gewesen wäre, ist insoweit hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Der Verfügungskläger zu 2) hat es auch verabsäumt, glaubhaft zu machen, dass er der ICMBio den geforderten ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum gewährt hat. Beklagtenseits wurde hierzu vorgetragen und zur Glaubhaftmachung wurde ein Schreiben von ICMBio vom 12.07.2023 (Anlage AG28) vorgelegt (vgl. dort insbesondere unter Ziffer 15). Auch aus dem Schreiben vom 16.02.2024 (englische Fassung Anlage BB09, S. 15 unter Ziffer 3) und dem Schreiben vom 19.12.2023 (englische Fassung Anlage AG29, S. 2 unter Ziffer 4) ergeben sich betreffende Defizite, u.a. auch im Zusammenhang mit der Anbindung einer tierärztlichen Versorgung im Auswilderungszentrum. In der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) (Anlage ASt19) findet sich hierzu nichts. Den sonstigen klägerseits vorgelegten Unterlagen lässt sich der Nachweis eines ungehinderten Zugangs zum Auswilderungszentrum ebenfalls nicht entnehmen. Klägerseits war zwar bereits in der Antragsschrift angekündigt worden, hierzu werde im Fall des Bestreitens seitens der Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung überreicht werden; dies ist aber weder erst- noch zweitinstanzlich geschehen.
66
Die angegriffenen Äußerungen können sich mithin auf einen sie rechtfertigenden Tatsachenkern stützen, der klägerseits nicht entkräftet wurde. Es sind auch keine sonstigen Umstände dargetan oder ersichtlich, angesichts derer die Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien dazu führen würde, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 2) die Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten überwiegen würde.
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b) Die Äußerung
„Und dann ist da noch der Streit um die Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen oder Privatleute. Der … hat da offenbar kreative Ideen zur Finanzierung gefunden. Vier Botschafter-Zoos in aller Welt sollten jeweils 400.000 Dollar pro Jahr an den … zahlen, als Spende an das Auswilderungsprojekt. Und im Gegenzug bekommen sie dann Spix-Aras zum Vorzeigen. In mindestens einem Fall ist das auch passiert: Ein Zoo in Singapur hat 2 Vögel geschickt bekommen.“ (Antrag zu 2 lit. a. bb.) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Die wertenden Bestandteile sind derart substanzarm und von solch untergeordneter Bedeutung, dass das Element des Dafürhaltens gänzlich in den Hintergrund tritt.
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Hinsichtlich der Sinndeutung ist der Verfügungsbeklagten beizupflichten, dass sich der behauptete „Streit“ nicht nur auf die Überlassung von Spix-Aras an den Zoo in Singapur bezieht. Vielmehr ist in der angegriffenen Äußerung ja sogar explizit die Rede davon, dass es insoweit auch um die Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen „oder Privatleute“ – worunter also gerade nicht der Zoo in Singapur fällt – geht. Mit der angegriffenen Äußerung beginnt nach dem Verständnis des Hörers mithin ein neuer Themenblock. Dieser hat nicht mehr nur das Verhältnis des Verfügungsklägers zu 2) zu den brasilianischen Behörden im Fokus, sondern vor allem auch die Frage der Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen (insbesondere die „Botschafterzoos“ und eine private Vogelfarm in Belgien) oder Privatleute (insbesondere der Verkauf von 57 Spix-Aras an private Halter in Deutschland, Dänemark, Belgien und der Slowakei). Während die letztgenannten Verkäufe seitens des zuständigen Landesamts für Umwelt in Brandenburg genehmigt wurden, hatte sich das Bundesamt für Naturschutz dagegen ausgesprochen. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass sich die Äußerung zwar nicht positiv zum Wirken des Verfügungsklägers zu 2) einlässt; es ist jedoch kein Grad erreicht, der den Verfügungskläger zu 2) in seinem sozialen Geltungsanspruch in einem Ausmaß beeinträchtigen würde, das es entsprechend i.S.d. § 186 StGB rechtfertigen würde, der Verfügungsbeklagten die Glaubhaftmachungslast aufzuerlegen. Die eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt19) des Verfügungsklägers zu 1) nimmt zu den betreffenden Punkten jedoch nicht Stellung und legt insbesondere nicht dar, dass die brasilianischen Behörden und/oder das Bundesamt für Naturschutz mit der Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen/Zoos oder Privatleute einverstanden waren. Klägerseits wurde dies auch in sonstiger Weise nicht glaubhaft gemacht.
69
Auch soweit es den Punkt eines aus Sicht des Verfügungsklägers zu 2) nicht entstandenen Streits mit brasilianischen Behörden bzw. deren klägerseits behauptetes Einverständnis zu einer Weitergabe von Papageien – insbesondere an die „Botschafter-Zoos“ – anbelangt, bleibt die klägerische Glaubhaftmachung lückenhaft: In dem klägerseits vorgelegten „Meeting Report“ vom Februar 2018 (Anlage ASt12) ist auf Seite zwei zwar von geplanten „ambassador zoos“ u.a. in Singapur und von zwölf „ambassador birds“ die Rede. Andererseits äußert Brasilien in der beklagtenseits (als Anlage AG31) vorgelegten Urkunde vom November 2023, die sich nach dem klägerischen Vortrag nicht auf die im Einverständnis der brasilianischen Behörde nach Singapur verbrachten Vögel beziehe, allgemein und jedenfalls ohne Ausnahmen in Bezug auf „Botschafterzoos“ explizit zu formulieren, dass man nicht mit dem internationalen Transfer von Spix-Aras einverstanden sei. Es wird dort ferner deutlich gemacht, dass sich diese Einwände insbesondere auch auf die Weitergabe von 26 Vögeln an eine Einrichtung in Indien beziehen. Soweit klägerseits erstmals in der Berufungsbegründung (auf S. 53 = Bl. 60 OLG-Band) ein Foto vorgelegt wird, macht die Verfügungsbeklagte zu Recht geltend, dass dies gem. § 529 Abs. 1 i.V.m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert sein dürfte. Überdies wird – selbst wenn man das Foto zu Gunsten des Verfügungsklägers zu 2) berücksichtigen würde – allein aus dem Umstand, dass die Eröffnung der Spix-Ara-Ausstellung im … Botschafter-Zoo in Anwesenheit des damaligen brasilianischen Botschafters … erfolgte, der auf der Bühne ein blaues Band durchschnitt, nicht deutlich, dass es zwischen dem Verfügungskläger zu 2) und brasilianischen Behörden nicht gleichwohl – etwa auch im Vorfeld dieser Veranstaltung – einen Streit über die Frage des Transfers von Vögeln an Einrichtungen in anderen Ländern gegeben haben könnte.
70
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers zu 2) davon ausginge, dass die Verfügungsbeklagte die Glaubhaftmachungslast trägt oder dass er ausreichend glaubhaft gemacht hätte, dass die brasilianischen Behörden mit dem Transfer von Papageien an Zoos einverstanden waren, ergäbe sich hieraus keine Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerung. Denn dies ändert nichts an der Kritik seitens des Bundesamts für Naturschutz und adressiert nicht die unstreitig erfolgte Weitergabe und den Verkauf von Tieren an Privatleute. Nicht zuletzt diese Verkäufe sind – wie im Podcast dargetan – aber jedenfalls auch deshalb streitbar, weil man argumentieren kann, durch derartige Verkäufe werde den Schutzbemühungen geschadet, da die betreffenden Vögel – ungeachtet der Frage, ob die Erlöse wieder in das Spix-Ara-Programm fließen oder nicht (siehe dazu den Beitrag bei Minute 28:00) – nicht ausgewildert, sondern von Privatpersonen gehalten werden. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund ist die angegriffene, nicht „aus der Luft gegriffene“ Äußerung von der Meinungs- und Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten gedeckt, die sich im Rahmen der gebotenen Abwägung gegen das Vereinspersönlichkeitsrecht des Verfügungsbeklagten zu 2) durchsetzt.
71
c) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Verfügungskläger zu 2) keinen Anspruch darauf hat, dass die streitgegenständlichen Berichte beklagtenseits nicht verbreitet oder zum Abruf bereitgehalten werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handelt (LGU, S. 37 f. unter Ziffer 3).
72
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, juris Rn. 16 m.w.N.). Es gehört zudem zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, 1056, Rn. 22 m.w.N.).
73
Andererseits dürfen dem Rezipienten grundsätzlich keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Rezipienten unerlässlich ist, will er sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 86 m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.).
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bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich in der hiesigen Sachverhaltskonstellation bei der Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) nicht um einen solchen „mitteilungspflichtigen“ Umstand handelt (LGU, S. 37 f. unter Ziffer 3.3.); soweit die Berufung meint, aus dieser Rechtsauffassung des Landgerichts – welcher der Senat beitritt – auf eine angebliche „Voreingenommenheit der Kammer des erstinstanzlichen Gerichts“ (so Berufungsbegründung, S. 55 [= Bl. 62 OLG-Band]) schließen zu können, entbehrt dies jeder Grundlage. Eine unterbliebene Mitteilung der Tatsache, dass der Verfügungskläger zu 2) ein gemeinnütziger Verein ist, würde vielmehr nicht dazu führen, dass die diesen betreffenden angegriffenen Äußerungen deshalb wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln wären. Denn es handelt sich bei der Gemeinnützigkeit nicht um eine wesentliche Tatsache, die den hier angesprochenen Vorgängen ein anderes Gewicht geben könnte und deren Kenntnis damit korrespondierend für die Bewertung unerlässlich wäre.
75
Die Berufung argumentiert, die Offenlegung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der Rezipient davon ausgehe, der Verfügungskläger zu 2) verwende „Mittel nur für diese gemeinnützigen Zwecke […] und dessen gesamtes Handeln [werde] engmaschig von der [sic!] zuständigen Behörden überwacht“. Die Anwürfe aus den angegriffenen Äußerungen und damit korrespondierend “[d]ie Schlussfolgerung der Rezipient*innen, der [Verfügungsk]läger zu 2) mit seinem Straftäter an der Spitze (dem [Verfügungsk]läger zu 1)) stehe in Verbindung zu Straftaten und deshalb beschlagnahmten Tieren und werde von einem Vorsitzenden geleitet, dem es nur um’s Geschäft und Geld“ gehe, würden somit entkräftet.
76
Selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers zu 2) unterstellen wollte, dass dies jedenfalls in Bezug auf einen gewissen Teil der Rezipienten zutrifft, greift dessen Auffassung im Ergebnis indes gleichwohl zu kurz. Es liegt auf der Hand, dass die Tatsache, dass der Verfügungskläger zu 2) gemeinnützig ist, nicht geeignet ist, die berichtsgegenständlichen Vorgänge in den Augen des unbefangenen Durchschnittsrezipienten in einem anderen, dem Verfügungskläger zu 2) günstigeren Licht erscheinen zu lassen. So würde eine jedenfalls nicht kleinere Anzahl der Rezipienten die in den Podcasts und im Online-Artikel geschilderten Vorwürfe im Gegenteil sogar als noch gravierender bewerten, wenn sie in den Blick nehmen, dass es sich beim Verfügungskläger zu 2) um einen gemeinnützigen Verein handelt, der sich also nicht um den eigenen wirtschaftlichen Vorteil, sondern um den Gemeinnutz zu kümmern hat. Dabei würden sie die Verdachtslage aber gleichwohl nicht als weniger belastbar einschätzen; denn sie würden nicht davon ausgehen, als gemeinnütziger Verein unterläge der Verfügungskläger zu 2) strengen Kontrollen, die offenbar keine Kritikpunkte hervorgebracht hätten, so dass an dem Verdacht wohl „wenig dran sein“ könne.
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Somit ist die – in erster Linie steuerrechtlich relevante – Frage, ob der Verfügungskläger zu 2) gemeinnützig ist oder nicht, für den Rezipienten nicht unerlässlich, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden zu können. Deshalb müsste dieser Umstand, der zumindest für die hier streitgegenständlichen Punkte keine maßgebliche Entlastung des Verfügungsklägers zu 2) bewirken konnte, im Rahmen der hiesigen Berichterstattung nicht erwähnt werden. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf verweist, dass sie in den streitgegenständlichen Podcasts gleichwohl – sogar mehrfach – angemerkt hat, dass es sich beim Verfügungskläger zu 2) um einen gemeinnützigen Verein handelt (vgl. Transkript Podcast Folge 1 [Anlage ASt 7] ab Minute 16:55 und Transkript Podcast Folge 5 [A. AG 5, Seite 4]). Dies blendet die Berufung aus.
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7. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend für die untersagten Äußerungen nicht entkräftet.
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Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers zu 1) lediglich im tenorierten Umfang als begründet und diejenige des Verfügungsklägers zu 2) als unbegründet.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
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2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieses Urteil des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 13).
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3. Aus demselben Grund kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.