Inhalt

OLG München, Beschluss v. 23.01.2026 – 18 W 97/26
Titel:

Gegendarstellung kann nur Entgegnung auf Tatsachenbehauptung enthalten

Normenketten:
BayPrG Art. 10 Abs. 1 S. 1
MStV § 20 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung kommt sowohl bei einer Print(Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG) als auch bei einer Online-Berichterstattung (§ 20 Abs. 1 S. 1 MStV) nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist und sich die eingereichte Gegendarstellung ihrerseits auf tatsächliche Angaben zu dem in der Veröffentlichung mitgeteilten Sachverhalt beschränkt (sog. „Entgegnungserfordernis“). (Rn. 12)
Eine Gegendarstellung muss mit den in der beanstandeten Erstmitteilung aufgestellten Tatsachenbehauptungen korrelieren, der Anspruch beinhaltet lediglich das Recht auf eine tatsächliche Erwiderung auf die angegriffenen Tatsachenbehauptungen. Diese können richtiggestellt oder ergänzt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegendarstellung, Entgegnungserfordernis, Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, Konnexität, Werturteil
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.12.2025 – 26 O 15268/25

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.12.2025, Az. 26 O 15268/25, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin in Bezug auf eine Print- und eine Online-Berichterstattung jeweils zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet werden soll.
2
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2025 (Bl. 23/24 LG-Akte) darauf hingewiesen, dass und warum es sich bei der streitgegenständlichen Ausgangsmitteilung um eine Meinungsäußerung handelt, die als solche nicht gegendarstellungsfähig ist; damit korrespondierend wurde eine Antragsrücknahme angeregt. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag aufrechterhalten hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2025 (Bl. 30/ 38 LG-Akte), dem Antragsteller zugestellt am 22.12.2025, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.01.2026 (Bl. 42/46 LG-Akte), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit besagtem Schriftsatz begründet.
4
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.01.2026 (Bl. 52/53 LG-Akte) erwidert und beantragt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.
5
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (Bl. 54/55 LG-Akte) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten und der Antragstellung wird auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.
II.
7
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung weder bezüglich der Printfassung des Artikels gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG noch hinsichtlich seiner Onlinefassung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 MStV zu. Denn es handelt sich bei der Ausgangsmitteilung jeweils um eine Meinungsäußerung, so dass eine hierauf bezogene Gegendarstellung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
9
Das Landgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung die Anforderungen, die für einen geltend gemachten Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG bzw. gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 MStV gelten, ausführlich und zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen – die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht – wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
10
Das Beschwerdevorbringen des Antragsstellers verhilft seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Im Hinblick hierauf ist ergänzend noch Folgendes anzumerken:
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1. Dem Gegendarstellungsanspruch liegt nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Struktur zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018 – 1 BvR 442/15, BeckRS 2018, 2868, Rn. 20 m.w.N.; siehe in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 2; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 136). Mit dem Gegendarstellungsanspruch soll „Waffengleichheit“ hergestellt werden (vgl. BeckOK BGB/Förster, 76. Ed., § 12 BGB, Rn. 403), indem der durch eine Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet. Der Anspruch dient also einem elementaren Schutzinteresse der durch die Zeitungsveröffentlichung Betroffenen gegenüber den großen Einflussmöglichkeiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, wenn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme abgeschnitten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.1965 – VI ZR 56/65, NJW 1965, 1230 m.w.N.). Darauf, ob die Ausgangsmitteilung unwahr und die Entgegnung wahr ist, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. z.B. BeckOK IT-Recht/de la Durantaye, 20. Ed., § 1004 BGB, Rn. 27; Beck in RundfunkR/Schulz/Mast, 5. Aufl., § 20 MStV, Rn. 27; BeckOK BGB/Förster, 76. Ed., § 12 BGB, Rn. 403b).
12
Die rechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsanspruchs ist bewusst einfach und förmlich gehalten. Dabei gilt der Grundsatz „Tatsachen gegen Tatsachen“ (vgl. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 2). Bei der gerichtlichen Prüfung wird also auf Basis des ermittelten Aussagegehalts von Ausgangsmitteilung und Entgegnung im Wesentlichen kontrolliert, ob der Antragsteller gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 MStV durch eine Tatsachenbehauptung (vgl. nachfolgend unter lit.a) aa)) betroffen ist und ob sich die eingereichte Gegendarstellung gem. Art. 10 Abs. 1 S. 2 BayPrG bzw. § 20 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 MStV ihrerseits auf tatsächliche Angaben (vgl. nachfolgend unter lit.a) bb)) zu dem in der Veröffentlichung mitgeteilten Sachverhalt beschränkt (sog. „Entgegnungserfordernis“, vgl. nachfolgend unter lit. a.cc)).
13
Diese Anforderungen sind hier in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt:
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a) Hinsichtlich des Aussagegehalts der Ausgangsmitteilung (siehe nachfolgend unter aa)) und der Entgegnung, mit der der Antragsteller erwidern will (siehe nachfolgend unter bb)), gilt Folgendes:
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aa) Im Rahmen der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts der den Anknüpfungspunkt für die geforderte Gegendarstellung bildenden Äußerung kommt es (wie das Landgericht im angegriffenen Beschluss auf Seite 3 unter Ziffer 2.2. zutreffend dargelegt hat) auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers hat. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist mithin weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682, Rn. 28 m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13 m.w.N.).
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Eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist schwierig, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen (siehe dazu BVerfG, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rspr. des EGMR; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR704/18, BeckRS 2020, 39777, Rn. 23; BGH, Urteil vom 10.122024 – VI ZR 230/23, juris Rn. 26).
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Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Hierbei dürfen im Recht der Gegendarstellung aber nicht die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen angewandt werden (vgl. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 73; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 4 m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5, Rn. 216). Insoweit gelten vielmehr die Grundsätze, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadensersatz, Entschädigung oder Berichtigung angewandt werden. Danach wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1; 86, 1; 93, 266; 94, 1). Es entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig angesehen werden, die als „nicht fernliegende Deutung“ oder gar als „nicht fernliegender Eindruck“ verstanden werden. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, juris Rn. 42).
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Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind zudem auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.).
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Nach den dargestellten Maßstäben trifft die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Ausgangsmitteilung stelle die Tatsachenbehauptung auf, dass der Kreml aktiv auf ihn zugegangen sei und Entscheidungsprozesse der Redaktion beeinflusst habe, um eigene Zwecke zu erreichen, nicht zu. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man in den Blick nimmt, dass es neben einer etwaigen direkten Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen zudem noch unzählige weitere denkbare Methoden und Kanäle gibt, mittels derer auf eine möglichst starke Präsenz der eigenen Ansichten in bestimmten Medien hingewirkt werden könnte; diese könnten nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ebenfalls unter die gänzlich vage und substanzarme Formulierung in der Ausgangsmitteilung gefasst werden. Das Landgericht (siehe dazu den angegriffenen Beschluss auf Seiten 6 f. unter Ziffer 2.3. und den Nichtabhilfebeschluss) hat daher zu Recht angenommen, dass der in der Gegendarstellung wiedergegebene Satz der Ausgangsmitteilung eine Meinungsäußerung darstellt. Denn der Leser versteht diese Formulierung nicht etwa so, dass der Kreml auf die Auswahl, Erstellung oder Veröffentlichung von antragstellerseits publizierten Beiträgen (insbesondere auf das Interview Anlage A3) einwirken würde, etwa durch Geldzahlungen oder Drohungen oder durch ein Vorformulieren von Artikeln. Hierzu oder zu etwaigen sonstigen tatsächlichen Geschehnissen, die als wahr oder falsch eingestuft werden könnten, enthält der Artikel nämlich nichts – weder im ausdrücklichen Text noch verdeckt oder “zwischen den Zeilen“. Deshalb wird die vage Formulierung vom Rezipienten lediglich als allgemeine Aussage dazu gedeutet, dass davon auszugehen sei, dass im Hintergrund – ohne dass es insoweit einer direkten Kontaktaufnahme zu den besagten Medienplattformen bedürfte – koordiniert wird, dass kremlnahe Personen diesen Interviews oder Informationen anbieten. Der Rezipient deutet die Äußerung mangels Ausführungen zu etwaigen konkreten tatsächlichen Geschehnissen zudem schlicht so, dass in den angegriffenen Artikeln davon ausgegangen wird, dass der Kreml – wenn er seine Positionen in der Presse verbreiten will – hierzu nicht zuletzt jedenfalls auch alternative Medienplattformen – also zumindest nicht allein klassische / „etablierte“ Zeitschriften und Magazine – adressieren wird, da er dort nicht nur eine zusätzliche, sondern oftmals potenziell auch eine höhere Chance des „Abdrucks“ betreffender Interviews haben wird. Im maßgeblichen Gesamtkontext der Artikel geht der Leser dabei auch nicht etwa davon aus, dass die angegriffene Äußerung auf konkreten Geschehnissen betreffend das streitgegenständliche Interview (Anlage A3) und dessen Veröffentlichung im antragstellerseits herausgegebenen Online-Magazin fußen würde, die seitens des Verfassers der angegriffenen Artikel ermittelt worden wären. Dies nicht nur, weil solche Tatsachen im Artikel nicht nur nicht genannt und nicht einmal ansatzweise angedeutet werden, sondern darüber hinaus nicht zuletzt auch deswegen, weil die Ausgangsäußerung lediglich im Rahmen eines knappen, „am Rande“ der eigentlichen Thematik des Artikels platzierten Exkurses fällt. Dem Leser wird also nicht vermittelt, insoweit würden dieser „Randnotiz“ spezifische Rechercheergebnisse oder Erkenntnisse in Bezug auf das antragstellerseits publizierte Interview zugrunde liegen und schon gar nicht werden solche explizit oder auch nur konkludent behauptet. Vielmehr stellt sich die Äußerung dem Rezipienten als wissenschaftliche Bewertung in Form einer bloßen Schlussfolgerung dar, die nicht an konkrete Vorfälle anknüpft, sondern sich auf Erkenntnisse stützt, die der Verfasser des Artikels als Historiker und Publizist aus allgemeinen Betrachtungen und grundsätzlichen Erwägungen hergeleitet hat.
20
Bei diesem Sinngehalt stellt sich die Ausgangsäußerung – wie bereits vom Landgericht München I in der angegriffenen Entscheidung sowie in einem Bezugsverfahren auch vom Landgericht Hamburg (vgl. Anlage AG5) überzeugend dargelegt – als Meinungsäußerung dar. Die Bewertung, ob sich der Kreml „gerne“ einer Medienplattform „bedient“, ist nicht nur von einem Meinen und Dafürhalten geprägt, sondern überdies auch gänzlich substanzarm. Der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung liegt insoweit daher nicht etwa auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Leser wird hier auch nicht etwa – und schon gar nicht unabweislich – zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003 – 1 BvR 1811/97, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben handelt sich daher auch vorliegend um eine von einem Meinen und Dafürhalten geprägte Äußerung, die so substanzarm bleibt, dass beim Leser keine Vorstellungen von tatsächlichen Vorgängen hervorgerufen werden, die so konkret wären, dass deren Wahrheitsgehalt mit den Mitteln des Beweises als wahr oder falsch eingestuft werden könnte.
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Aber damit nicht genug: In der Ausgangsmitteilung wird überdies auch noch geäußert, der Kreml bediene sich der „alternativen Medienplattformen“ zu dem Zwecke, „um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern“. Diese Deutung der Motive des Kreml verstärkt die wertenden Elemente der Ausgangsmitteilung somit noch zusätzlich. Nicht zuletzt auch im Lichte dieser Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich hier im maßgeblichen Gesamtkontext um ein Werturteil, nicht um eine Tatsachenäußerung. Der Antragsgegnerin kann ferner nicht widersprochen werden, dass überdies auch die Einordnung einer Medienplattform als „alternativ“ eine Wertung enthält (auf welche die Gegendarstellungen zudem gar nicht entgegnen).
22
Nach diesen Maßgaben stellt sich die in den begehrten Gegendarstellungen wiedergegebene Passage aus den Ausgangsmitteilungen somit – anders als gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 MStV geboten – nicht als Tatsachenbehauptung dar. Schon deshalb hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Gegendarstellungen.
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bb) Auch die antragstellerseits im Wege der Gegendarstellung begehrten Entgegnungen sind jedenfalls nicht durchwegs als Tatsachenbehauptung zu werten und genügen somit ebenfalls nicht den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 S. 2 BayPrG bzw. des § 20 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 MStV.
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Nach den oben im Einzelnen erläuterten Maßgaben enthalten vielmehr auch die eingereichten Gegendarstellungen Wertungen, die als Meinungsäußerung zu klassifizieren sind. Denn die Beantwortung der Fragen, ob sich der Kreml des Online-Magazins des Antragstellers „bedient“ oder ob es zu Vorkommnissen kam, die man als „Beeinflussung“ bezeichnen könnte sowie die Einordnung, bis wann man die Auswahl veröffentlichter Inhalte noch als „in eigener redaktioneller Verantwortung“ erfolgt bezeichnen kann, ist maßgeblich von einem Meinen und Dafürhalten geprägt.
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cc) Die Antragsgegnerin moniert überdies zu Recht, dass sich die Entgegnungen zudem jeweils nicht auf den in den Erstmitteilungen mitgeteilten Sachverhalt beschränken (sogenanntes „Entgegnungserfordernis“), sondern über die Ausgangsmitteilungen maßgeblich hinausgehen, statt auf dort aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu entgegnen.
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Die Gegendarstellung als Rechtsinstitut hat den Sinn, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, der veröffentlichten Tatsachenbehauptung eine abweichende eigene entgegenzusetzen. Die Entgegnung muss daher mit den in der beanstandeten Erstmitteilung aufgestellten Tatsachenbehauptungen korrelieren (siehe dazu Meyer in Paschke/Berlit/ders./Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 39. Abschnitt, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.03.1964 – VI ZR 83/63, NJW 1964, 1132, 1134; BeckOK InfoMedienR/Fiedler, 50. Ed., § 20 MStV, Rn. 20). Der Anspruch beinhaltet mithin unabhängig von der zulässigen Gesamtlänge der Gegendarstellung lediglich das Recht auf eine tatsächliche Erwiderung auf die angegriffenen Tatsachenbehauptungen; diese können richtiggestellt oder ergänzt werden (vgl. BeckOK BGB/Förster, 76. Ed. 01.11.2025, § 12 BGB, Rn. 403a). Die Gegendarstellung muss das „Spiegelbild“ zur Ausgangsmitteilung sein, also konkret auf den Inhalt der Erstmitteilung – so wie diese von einem verständigen und unvoreingenommenen Leser verstanden wird – erwidern (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 25. Kap., Rn. 9 m.w.N.; vom „Gegenstück“ sprechend Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 138). Das Privileg des öffentlichen Gehörs auf Kosten der Presse steht dem Betroffenen also nicht schlechthin zu allen beliebigen Äußerungen tatsächlicher Natur zu, sondern nur insoweit, als seine Äußerungen eine Gegendarstellung zu den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung enthalten (vgl. Sedlmeier/Burkhardt in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., § 11 LPG, Rn. 155 m.w.N.).
27
Maßgeblich für die Zulässigkeit des Inhalts der Gegendarstellung sind daher die in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. Die Gegendarstellung soll die Leser mit der davon abweichenden Darstellung des Betroffenen bekannt machen. Daraus folgt, dass der Inhalt der Gegendarstellung mit den Behauptungen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen und auf sie Bezug nehmen muss. Die Gegendarstellung muss sich von anderem Standpunkt her mit dem gleichen Thema befassen. Dieses Entgegnungserfordernis ist zwar im Gesetz nicht erwähnt. Es ergibt sich aber aus dem Sinn des Gegendarstellungsrechts, nach dem die Presse nur zum Abdruck von Fremdbeiträgen verpflichtet ist, wenn sie zu vorangegangenen Äußerungen kritisch Stellung nehmen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor. Das Entgegnungserfordernis ist streng zu beachten. Nur so lässt sich vermeiden, dass parallel laufende Polemiken mit geringem Informationswert geführt werden (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 83 m.w.N.). Unzulässig ist daher eine Gegendarstellung, die sich nicht auf die zur Entgegnung nötigen Tatsachen beschränkt, insbesondere wenn sie ergänzende Mitteilungen enthält, die nichts mit der behaupteten Unrichtigkeit zu tun haben (vgl. BeckOK InfoMedienR/Brose/Grau, 50. Ed. 01.11.2025, § 1004 BGB, Rn. 43 m.w.N.).
28
Nach diesen Maßgaben rügt die Antragsgegnerin zu Recht, dass es den begehrten Gegendarstellungen hier auch an der gebotenen Konnexität mangelt. So sind die antragstellerseits begehrten Gegendarstellungen anders als geboten nicht das „Spiegelbild“ zu den Ausgangsmitteilungen. Sie entgegnen nicht konkret auf den Inhalt der Erstmitteilungen, so wie diese von einem verständigen und unvoreingenommenen Leser verstanden werden, sondern ergehen sich in Ausführungen zu „in eigener redaktioneller Verantwortung ausgewählt[en], erstellt[en] und veröffentlicht[en]“ Beiträgen und einer (verneinten) „Beeinflussung“ des Online-Magazins des Antragstellers durch den Kreml; in den Erstmitteilungen wurde (wie bereits oben dargelegt) nach dem maßgeblichen Verständnis des Lesers aber gar nicht behauptet, dass antragstellerseits die Beiträge nicht in eigener redaktioneller Verantwortung ausgewählt, erstelllt oder veröffentlicht würden oder dass das Online-Magazin durch den Kreml „beeinflusst“ worden wäre.
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2. Daher kann der Antragsteller hier nicht gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 MStV den Abdruck der begehrten Gegendarstellungen verlangen. Diese wahren jedenfalls nicht das „Entgegnungserfordernis“ und überdies stellen sich weder die Ausgangsmitteilungen noch die Gegendarstellungen durchweg als Tatsachenäußerungen dar, so dass ein entsprechender Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bereits aus diesen Gründen zu verneinen ist. Ob die begehrte Gegendarstellung darüber hinaus – wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht – auch noch geschwätzig/weitschweifig und damit gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG bzw. gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 MStV unstatthaft ist (siehe dazu BeckOK InfoMedienR/Fiedler, 44. Ed., § 20 MStV, Rn. 22 f.; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 5. Kap., Rn. 168 f.; BeckOK InfoMedienR/Brose/Grau, 50 Ed. 01.11.2025, § 1004 BGB, Rn. 43 m.w.N.), kann daher dahinstehen.
30
Somit erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
III.
31
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
32
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.