Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.03.2026 – 102 Sch 104/25 e
Titel:

Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Verhängung einer Vertragsstrafe

Normenkette:
ZPO § 1064
Leitsätze:
1. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann auch bei digitaler Unterzeichnung erfolgen, sofern das maßgebliche Schiedsverfahrensrecht dies zulässt und die Authentizität des Schiedsspruchs hinreichend belegt ist. (Rn. 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein ausländischer Schiedsspruch ist im Inland anzuerkennen, wenn das Schiedsgericht die Einwände der Parteien zum rechtlichen Gehör und zur Wirksamkeit der Vertragsstrafe prüft und keine schwerwiegenden Verstöße gegen den internationalen ordre public vorliegen. (Rn. 88 – 90) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Tatsache, dass ein ausländisches Gericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt hat, bindet das deutsche Gericht nicht Es sind die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände eigenständig zu prüfen und zu beurteilen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern. (Rn. 107) (redaktioneller Leitsatz)
5. Erst wenn das Schiedsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht eingeht, lässt sich auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Höhe einer im Schiedsspruch zugesprochenen Vertragsstrafe verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung nicht als schlechthin untragbar erscheint und das Schiedsgericht eine Mäßigung vorgenommen hat. (Rn. 117 – 122) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsspruch, Ausland, Anerkennung, Rechtliches Gehör, ordre public, Vertragsstrafe, Vollstreckbarerklärung

Tenor

I. Auf Antrag des Antragstellers wird der in dem Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und de Agrarkammer der Tschechischen Republik zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter ... und den Schiedsrichtern ... , am 4. April 2025 in Prag erlassene Schiedsspruch […] mit folgendem Inhalt
1. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, an den Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75 % p. a. auf den Betrag von 1.160.800,00 € seit dem 15. Februa 2024 bis zur Zahlung zu zahlen.
...
3. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, dem Schiedskläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.560.651,40 CZK an den Rechtsvertreter des Schiedsklägers (Rechtsanwalt ... ) zu erstatten.
für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 1.160.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der in der Tschechischen Republik ansässige Antragsteller und Schiedskläger (nachfolgend auch Kläger) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag, den er gegen die in Bayern ansässige Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte (nachfolgend auch Beklagte) erwirkt habe.
2
Ausweislich des vorgelegten Schiedsspruchs war Gegenstand des Schiedsverfahrens ein Anspruch des Schiedsklägers auf Zahlung vereinbarter Vertragsstrafen in Höhe von 2.290.000,00 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten.
3
Hierzu trug der Schiedskläger im Schiedsverfahren vor, er habe der Schiedsbeklagten mit Vertrag vom 31. Mai 2022 (nachfolgend „SPA“) Aktien der XY a. s. […] (nachfolgend „XY“) mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im Haus-Nr. […], D.D. verkauft. Der Schiedskläger habe mit anderen Geschäftspartnern unter der genannten Adresse ein Casino unter dem Handelsnamen […] betrieben. Er habe mit seinen Geschäftspartnern im Jahr 2016 die Gesellschaft XY gegründet, die anschließend 100% der Anteile an der Gesellschaft L. s. r. o., […], mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im Haus-Nr. […], D.D. (nachfolgend „L.“) erworben habe. Diese sei Eigentümerin der Grundstücke gewesen, auf denen sich das Casino befinde, und habe die für den Betrieb des Casinos zuständige Gesellschaft P. a. s. […] mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im HausNr. […], (nachfolgend „P.“) gegründet. XY sei eine Holdinggesellschaft für das gesamte Casino, in deren Rahmen weitere juristische Personen existierten. Der Schiedskläger sei als Aktionär der Holdinggesellschaft aufgetreten und in den Organen der Gesellschaften tätig gewesen. Infolge von Verzögerungen beim Bau und bei der Abnahme des Casinogebäudes seien die Sitze der Gesellschaften außerhalb des Casinogebäudes verlegt worden, und zwar bezüglich XY und P. an die Adresse […] und bezüglich L. an die Adresse […]. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aktionären von XY habe der Schiedskläger beschlossen, seine Beteiligung an diesem Unternehmen zu beenden, woraufhin mit der Schiedsbeklagten ein SPA unterzeichnet worden sei, mit dem der Schiedskläger mit Wirkung zum 7. Juni 2022 seine Aktienanteile an der XY verkauft habe. Er sei zum 20. Juli 2022 aus allen Funktionen innerhalb der Gesellschaften abberufen worden; seine Beteiligung an der Holding sei damit erloschen.
4
Gemäß 6.1 des Vertrags habe sich die Schiedsbeklagte verpflichtet, unverzüglich nach der Übertragung der Aktien die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Sitz der Gesellschaften an die Adresse des Casinogebäudes (Haus-Nr. […], D.D) zu verlegen.
5
Den Schiedskläger habe der risikoreiche Charakter der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften und negative Erfahrungen mit staatlichen Behörden in der Vergangenheit zu diesem Schritt veranlasst, denn er habe nicht gewollt, dass diese Art von juristischen Personen ihren Sitz mit anderen juristischen Personen, die mit dem Schiedskläger verbunden gewesen seien, teilten oder in Gebäuden ansässig seien, die dem Schiedskläger oder seinen Gesellschaften gehörten. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPA hätte die Gesellschaften ihren Sitz in solchen Gebäuden gehabt.
6
Die Schiedsbeklagte habe sich vertraglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
a) die Hauptversammlung von XY spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes fasse;
b) XY als alleinige Aktionärin der P. spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes der P. fasse;
c) XY als alleinige Gesellschafterin der L. spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes der L. fasse.
7
Diese vertragliche Verpflichtung sei gemäß 6.4 SPA mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € für jeden Tag des Verzugs gesichert gewesen. Die Schiedsbeklagte sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen und sei in Verzug geraten; erst nachdem der Schiedskläger die Schiedsbeklagte zur Sitzverlegung aufgefordert habe, seien am 15. November 2022 Beschlüsse zur Änderung der Sitze gefasst worden.
8
8.14 SPA enthalte eine Schiedsklausel, die die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts festlege.
9
Der Schiedskläger machte im Schiedsverfahren Vertragsstrafen von 770.000,00 € (154 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der XY), 760.000,00 € (152 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der P.) und 760.000,00 € (152 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der L.) gegenüber der Schiedsbeklagten geltend, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen und Verfahrenskosten.
10
Die Schiedsbeklagte bestritt ausweislich des Schiedsspruchs weder den Abschluss des schriftlichen SPA noch stellte sie die Änderung der Sitze der Gesellschaften durch Beschlüsse der zuständigen Organe der Gesellschaften am 15. November 2022 in Abrede. Die Klageforderung sei dennoch unbegründet, da die Vertragsstrafe rechtlich nicht wirksam vereinbart worden sei. Es sei unmöglich gewesen, die damit gesicherte Verpflichtung (Änderung der Sitze der Gesellschaften binnen drei bzw. fünf Tagen nach Vollzug) zu erfüllen, da eine Änderung des Sitzes der Aktiengesellschaft XY schon wegen der zwingend einzuhaltenden Ladungsfristen für eine Hauptversammlung nicht so schnell hätte bewirkt werden können. Darüber hinaus habe die Schiedsbeklagte nur eine Minderheitsbeteiligung an der XY erworben und sei ohne Mitwirkung anderer Personen nicht in der Lage gewesen, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr sei es der Schiedskläger gewesen, der als einer der beiden Vorstandsvorsitzenden zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Hauptversammlung hätte einberufen können, um eine Beschlussfassung zur Sitzverlegung in die Wege zu leiten, was er nicht getan habe. Bei den beiden weiteren Gesellschaften P. und L. sei die Situation nicht anders gewesen. Aus den genannten Gründen sei die Bestimmung über die Vertragsstrafe auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Darüber hinaus sei die Vertragsstrafe unverhältnismäßig streng und unausgewogen und sei auch deshalb sittenwidrig. Zumindest müsse das Schiedsgericht die Vertragsstrafe auf eine angemessene Höhe herabsetzen.
11
Außerdem sei gleichzeitig ein Verkauf von Aktien durch einen weiteren Aktionär an eine andere Gesellschaft (Firma A., nachfolgend A.) erfolgt, wobei dort in der endgültigen Fassung des Vertrags die Vertragsstrafe für die Nichtdurchführung der Sitzverlegung trotz Beibehaltung der vertraglichen Verpflichtung gestrichen worden sei. Im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen sei zugesagt worden, die Vertragsstrafe auch aus dem streitgegenständlichen Vertrag zu streichen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Schiedsbeklagten sei versichert worden, dass die Bestimmung eine reine Formalie sei, der Schiedskläger nicht beabsichtige, die Vertragsstrafe geltend zu machen und er aus seiner damaligen Position als Vorstandsvorsitzender der XY selbst die notwendigen Schritte zur Änderung der Sitze der Gesellschaften unternehmen werde, was er nicht getan habe.
12
Ausweislich des Schiedsspruchs fand am 3. Oktober 2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, in der die Parteien aufgefordert wurden, eventuelle Einwände wegen Unzuständigkeit oder möglicher Befangenheit des Schiedsgerichts zu erheben; keine Partei äußerte diesbezügliche Bedenken. Anschließend führte das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme anhand der von den Parteien vorgelegten Urkunden durch. Die Schiedsbeklagte hielt in diesem Termin an ihrem Antrag auf Vernehmung des Zeugen W. (Geschäftsführer der A.) fest, der bei den vorvertraglichen Verhandlungen der Parteien anwesend gewesen sein soll. Den Parteien wurde vom Schiedsgericht aufgegeben, bis zum 18. Oktober 2024 ihre Beweisanträge zu benennen und vorzulegen und innerhalb der Frist die Vernehmung von Zeugen zu beantragen. Die Verhandlung wurde auf den 20. November 2024 vertagt. Schriftsätzlich ergänzten und vertieften die Parteien ihr Vorbringen, wobei der Schiedskläger insbesondere in Abrede stellte, dass die Schiedsbeklagte vor Vertragsschluss irgendwelche Einwände gegen den ihr vorab mitgeteilten Text des SPA erhoben habe. Sie habe die darin enthaltene Vertragsstrafe weder beanstandet noch sei ihr die Streichung der Klausel in Aussicht gestellt worden. In der Sitzung vom 20. November 2024 wurde eine weitere Beweisaufnahme anhand der von den Parteien vorgelegten Urkunden durchgeführt. Weiter ist im Schiedsspruch unter 1.11.2. vermerkt, dass die Parteien sich nicht zu den erhobenen Beweisen geäußert und im Übrigen erklärt hätten, dass sie keine weiteren Beweisanträge hätten, woraufhin das Schiedsgericht die Beweisaufnahme geschlossen und eine Stellungnahmefrist zur Einreichung der Schlusserörterungen bis 6. Dezember 2024 festgesetzt habe.
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Mit Schiedsspruch, datiert auf den 4. April 2025, hat das Schiedsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte wie folgt verurteilt:
I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75% p.a. auf den Betrag von 1.160.800,00 € seit dem 15. Februar 2024 bis zur Zahlung, und zwar innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft dieses Schiedsspruchs, zu zahlen.
II. (…)
III. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.560.651,40 CZK an den Rechtsvertreter des Klägers innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs zu erstatten.
14
Die Konstituierung des Schiedsgerichts ist im Schiedsspruch unter den Ziffern 1.1.2., 1.2.1. und 1.3.1. geschildert. Zur Kompetenz und Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Schiedsspruch unter Ziffer 2.1.1. ausgeführt, dass keine Partei eine Unzuständigkeit geltend gemacht habe. Die (ausschließliche) Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruhe auf der in 8.14 SPA enthaltenen Schiedsklausel.
15
Als unstreitig legte das Schiedsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
16
Die Parteien hätten am 31. Mai 2022 den schriftlichen SPA geschlossen, mit dem sie die Bedingungen für die Übertragung der Aktien der XY zwischen dem Schiedskläger als Verkäufer und der Schiedsbeklagten als Käuferin geregelt hätten. Die Gesellschaft XY habe 100% der Anteile an den Gesellschaften P. und L. gehalten und mit diesen gemeinsam ein Casino unter der Adresse Haus-Nr. […], D.D. betrieben. Nach den Bestimmungen des 6.1 SPA habe sich die Schiedsbeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaften ihre Sitze so ändern, dass diese neu an der Adresse des Casinos lägen, und zwar innerhalb von drei bzw. fünf Werktagen nach dem Vollzugstag (7. Juni 2022). Die Beklagte sei damit verpflichtet gewesen, die genannten Beschlüsse bis zum  10. Juni 2022 (für die Gesellschaft XY) bzw. 14. Juni 2022 (für die Gesellschaften P. und L.) zu fassen. Am 31. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 20. Juli 2022 hätten Hauptversammlungen der XY stattgefunden, an denen der Schiedskläger am 31. Mai 2022 als Aktionär und als Vorstandsvorsitzender, am 20. Juni 2022 und am 20. Juli 2022 nur noch als Vorstandsvorsitzender teilgenommen habe. In 6.4 SPA sei eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Sitzänderung von 5.000,00 € für jeden Tag des Verzugs vereinbart gewesen. Der Schiedskläger habe die Schiedsbeklagte am 8. und 15. November 2022 zur Erfüllung der genannten Verpflichtung aufgefordert. Die Beschlüsse zur Änderung der Sitze seien erst am 15. November 2022 gefasst worden, mithin mit einer Verzögerung von 154 bzw. 152 Tagen.
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Zu den von der Schiedsbeklagten geltend gemachten Einwänden gegen die Klageforderung führte das Schiedsgericht im Schiedsspruch aus, dass es eine mögliche Unwirksamkeit der in 6.4 SPA enthaltenen Vertragsstrafe wegen eines möglichen Verstoßes gegen die guten Sitten und wegen Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung geprüft habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände könne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik kein Verstoß gegen die guten Sitten im Rahmen der vereinbarten Vertragsstrafe oder der gesicherten Verpflichtung festgestellt werden. Mit der Vertragsstrafe sei ein völlig legitimes Interesse des Schiedsklägers an einem vollständigen Ausstieg aus den Gesellschaften bekräftigt worden. Die Verpflichtung der Schiedsbeklagten sei eindeutig und transparent beschrieben, wobei es völlig gängiger Teil der Handelsbräuche sei, Verpflichtungen der Vertragsparteien durch Vertragsstrafen zu bekräftigen. Die Schiedsbeklagte sei die Verpflichtung als Unternehmerin eingegangen und es sei nicht nachgewiesen, dass sie dagegen einen Einwand erhoben hätte. Sie sei untätig geblieben und habe bis zur Aufforderung zur Leistung nichts unternommen, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Wenn die Schiedsbeklagte auf die erforderliche Mitwirkung Dritter verweise, sei zu betonen, dass es sich dabei um den einzigen weiteren Aktionär der XY, die Gesellschaft A., handele, die sich ebenfalls zur Änderung der Sitze der Gesellschaften verpflichtet habe. Eine mangelnde Mitwirkung der A. habe weder vorgelegen noch sei sie zu befürchten gewesen. Auch habe die Schiedsbeklagte nach der Mahnung seitens des Schiedsklägers die Sitzänderungen zeitnah vorgenommen, ohne zu behaupten, dabei auf Hindernisse gestoßen zu sein. Der Hinweis auf die Position des Schiedsklägers als Vorsitzender des Vorstands ändere nichts, da dieser allein die Verpflichtung schon nicht hätte erfüllen können und darüber hinaus nur die Schiedsbeklagte die Verpflichtung eingegangen sei und sie den Schiedskläger nie zur Mitwirkung aufgefordert habe.
18
Das Schiedsgericht sei nicht der Ansicht, dass sich die Schiedsbeklagte zur Erbringung einer unmöglichen Leistung verpflichtet habe. Auf der Grundlage der Fachliteratur zur Auslegung der Unmöglichkeit einer Leistung könne diese nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung objektiv nicht erbracht werden könne, nicht aber, wenn sie lediglich nicht in der Macht des Schuldners liege. Die Entscheidung über die Änderung der Sitze der Gesellschaften sei der Schiedsbeklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, ohne dass ein objektiv bestehendes Hindernis entgegengestanden habe. Man könne zwar theoretisch darüber spekulieren, ob die Schiedsbeklagte ihre Verpflichtung tatsächlich innerhalb der Frist von drei bzw. fünf Werktagen hätte erfüllen können, doch da sie es nicht einmal versucht habe, seien diese Spekulationen irrelevant. Die Mitwirkung Dritter sei kein Argument, aus dem eine anfängliche Unmöglichkeit der Leistung abgeleitet werden könne. Dass für die Beklagte die Erfüllung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich gewesen sei, werde am besten durch die Umstände des Falles belegt; sie habe die Leistung, mit der sie in Verzug gewesen sei, nach Aufforderung fast umgehend erfüllt, ohne dass ihr dabei ein wesentliches Hindernis entgegengestanden habe.
19
Das Gericht habe ferner geprüft, ob die vereinbarte Vertragsstrafe der Bedeutung der gesicherten Verpflichtung und ihrer Bedeutung für den Kläger entspreche und ob es sich somit um eine angemessene Strafe handele oder die Anwendung des Mäßigungsrechts durch das Gericht angebracht sei. Unter Heranziehung tschechischer Normen und dazu ergangener Rechtsprechung beleuchtete das Schiedsgericht zunächst die Funktion der betreffenden Vertragsstrafe, die eher der Sanktionierung als der Schadenspauschalierung diene. Berücksichtigungsfähige Entlastungsgründe auf der Seite der Beklagten seien nicht festzustellen. Insbesondere könne das Argument, die Frist von drei Werktagen sei für die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten unangemessen kurz gewesen, nicht geltend gemacht werden, da die Beklagte nicht einmal versucht habe, irgendwelche Schritte zu unternehmen. Das Argument der Beklagten, sie sei nur Minderheitsaktionärin, sei ebenfalls nicht stichhaltig, weil sie bei Unterzeichnung des SPA gewusst habe, dass der Mehrheitsaktionär (A.) die gleiche Verpflichtung übernommen habe und vor allem deshalb, weil weder behauptet noch bewiesen worden sei, dass die Änderung der Sitze durch das Verhalten des Mehrheitsaktionärs blockiert oder verzögert worden wäre. Auch die weiteren Einwände seien nicht tragfähig. Ohne dass das Gericht die gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Einberufung einer Hauptversammlung in Frage stelle, habe die Beklagte selbst darauf verwiesen, dass am 31. Mai, 20. Juni und 20. Juli 2022 Hauptversammlungen stattgefunden hätten, wobei die Beklagte an den letzten beiden bereits in ihrer Eigenschaft als Aktionärin teilgenommen habe und die Teilnehmer ausdrücklich auf das Recht auf Zusendung einer Einladung verzichtet hätten. Das Argument könne wiederum nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte den Willen gezeigt hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen, dies aber aufgrund der Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig geschehen wäre; der Grund für den Verzug sei jedoch die Untätigkeit der Beklagten gewesen.
20
Das Gericht halte es auch nicht für erwiesen, dass die Beklagte im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen ihre Abneigung gegen die Vertragsstrafe zum Ausdruck gebracht habe und insbesondere, dass ihr vom Kläger versichert worden sei, dass es sich um eine reine Formalität handele und dass diese Verpflichtung nicht geltend gemacht werde. In diesem Zusammenhang habe der Kläger nachgewiesen, dass er der Beklagten den Wortlaut des SPA rechtzeitig übermittelt habe, wobei die Beklagte keine Schriftstücke vorgelegt habe, in denen sie sich in irgendeiner Weise ablehnend zu dem Text geäußert habe. Aus den Beweisen gehe vielmehr hervor, dass sich die Gesellschaft A. im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen gegen die Vertragsstrafe ausgesprochen habe und diese in ihrem Fall aus dem Kaufvertrag gestrichen worden sei, so dass es offensichtlich möglich gewesen wäre, über die konkreten Bestimmungen des SPA zu verhandeln, wenn die Beklagte Einwände dagegen gehabt hätte. Das Gericht komme daher im vorliegenden Fall nicht zu dem Schluss, dass es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Rechts auf Vertragsstrafe durch den Kläger handelte.
21
Andererseits sei im Hinblick auf die Haltung des Klägers in der gesamten Angelegenheit eine – grundsätzlich nur mit äußerster Zurückhaltung vorzunehmende – „Mäßigung“ der Vertragsstrafe gerechtfertigt. Der Kläger habe trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Hauptversammlungen, an denen er teilgenommen habe, die Beklagte erst am 8. November 2022 aufgefordert, die Sitzänderungen vorzunehmen. Seine Behauptung, er habe ein dringendes Interesse an der raschen Änderung der Sitze der Gesellschaften gehabt, stehe damit in Widerspruch. Neben der Untätigkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe eine sekundäre und keine primäre vertragliche Verpflichtung bekräftigt habe und mögliche Risiken damit nur teilweise hätten gemindert werden können. Auch sei die Beziehung des Klägers zu dem Gebäude, in dem die Gesellschaft L. ihren Sitz gehabt habe, nur indirekter Natur gewesen. Schließlich sei die abschreckende Wirkung der Sanktion im Verhältnis zur Finanzkraft des Schuldners zu bewerten. Eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro pro Tag sei im Rahmen eines Kaufs einer Beteiligung im Wert von 7.110.000,00 Euro nicht per se unverhältnismäßig, doch sei eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € pro Tag gemessen an der Bedeutung der Verpflichtung für den Gläubiger unverhältnismäßig. Allerdings müsse auch die eindeutige Sanktionswirkung für den Schuldner unter Berücksichtigung des Werts der Transaktion gewahrt bleiben. In Bezug auf die Verlegung der Sitze der XY und der P. sei eine „Mäßigung“ der Höhe der Vertragsstrafe auf 2.800,00 € pro Verzugstag angezeigt, während bei der Gesellschaft L. ein Betrag von 2.000,00 € pro Verzugstag anzusetzen sei. Die Gesamtstrafe, die dem Kläger zustehe, belaufe sich somit auf 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Vertragsstrafe. Die Kosten des Schiedsverfahrens habe die Schiedsbeklagte zu tragen.
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Schließlich enthält der Schiedsspruch eine Belehrung, wonach die Entscheidung endgültig sei, am Tag der Zustellung rechtskräftig werde und nach Ablauf der im Schiedsspruch festgelegten Fristen vollstreckbar sei.
23
Der Antragsteller hat sich zunächst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 an das Oberlandesgericht München mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung gewandt. Außerdem hat er einen Antrag auf Gestattung der einstweiligen Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestellt. Dem Antrag beigefügt war als Anlage AS1 ein in tschechischer Sprache verfasster Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik, datiert auf den 4. April 2025, nebst einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.
24
Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. Mit Beschluss vom 20. August 2025 hat der Senatsvorsitzende den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Anordnung, die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Schiedsspruch bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu gestatten, abgelehnt.
25
Mit richterlicher Verfügung vom 20. August 2025 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des als Anlage AS1 vorgelegten Schiedsspruchs Unstimmigkeiten aufgefallen seien; der in tschechischer Sprache abgefasste Schiedsspruch weise auf Seite 23 lediglich eine Unterschrift der Sekretärin des Schiedsgerichts auf, lasse aber weder handschriftliche Unterzeichnungen noch digitale Signaturen der Schiedsrichter erkennen. In der beglaubigten Übersetzung seien dagegen auf den Seiten 28/29 digitale Unterzeichnungen des Schiedsspruchs durch den Vorsitzenden … am 24. April 2025, des Schiedsrichters … am 15. April 2025 und des Schiedsrichters … am 16. April 2025 vermerkt. Diese Daten ließen sich nicht mit dem im Schiedsspruch festgehaltenen Datum „Prag, 4.4.2025“ in Einklang bringen.
26
Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass der Schiedsspruch im Original in digitaler Form signiert und erlassen worden sei. Die dem Gericht übersandte Fassung sei von der Sekretärin des Schiedsgerichts unterzeichnet, um deren Authentizität und insbesondere die Vollstreckbarkeit zu bestätigen. Als Anlage AS5 werde der digitale Originalschiedsspruch vorgelegt. Die digitalen Signaturen seien jeweils zu den angeführten Daten ausgeführt worden. Bei der Angabe „Prag, 4.4.2025“ im Schiedsspruch handele es sich um das Datum der Entscheidung des Schiedsgerichts. Es sei in der Tschechischen Republik üblich, dass dieses Datum im Schiedsspruch genannt werde und die Unterzeichnung des Schiedsspruchs im Anschluss daran erfolge. Der Schiedsspruch sei der Schiedsbeklagten am 25. April 2025 wirksam zugestellt worden und an diesem Tag rechtskräftig und damit gerichtlich vollstreckbar geworden, wie auch auf dem Deckblatt des Schiedsspruchs vermerkt.
27
Zur Sache trägt der Antragsteller vor, das Schiedsverfahren sei ordnungsgemäß geführt worden, insbesondere sei der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt worden. Sämtliche Einwände der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht angemessen gewürdigt und eine ordnungsgemäße Entscheidung getroffen. Im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sei eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs, wie dies die Antragsgegnerin anstrebe, weder vorgesehen noch möglich. Es existiere ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch, der auch ordnungsgemäß erlassen und signiert worden sei. Auch die zuständige Schiedsinstitution bestätige, dass der Schiedsspruch wirksam erlassen und vollstreckbar sei. Tatsächlich seien die Vorwürfe der Antragsgegnerin nicht tragfähig und teilweise bewusst falsch. Die Antragsgegnerin sei nicht über die Existenz einer Vertragsstrafe getäuscht worden, insbesondere sei ihr nicht die Streichung der fraglichen Klausel zugesagt worden. Falsch sei auch deren Behauptung, das Schiedsgericht habe sich mit den Einwänden der Antragsgegnerin nicht befasst und die Vertragsstrafe nicht herabgesetzt. Tatsächlich habe das Schiedsgericht die Vertragsstrafe reduziert, womit ein Verstoß gegen tschechisches Recht nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei dies das allein maßgebliche Recht zur Beurteilung der Angemessenheit der Vertragsstrafe. Damit scheide ein Verstoß gegen den internationalen ordre public aus. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den nationalen ordre public festzustellen. Bei einem Vertragswert von 7.110.000,00 € mache die zugesprochene Vertragsstrafe nur rund 16,3% des Vertragswerts aus, was keinesfalls unangemessen sei. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, das Schiedsgericht habe den Zeugen W. pflichtwidrig nicht gehört. Trotz der Aufforderung des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2024, in den nachfolgenden Schriftsätzen sämtliche Beweisantritte zu erbringen, schriftliche Zeugenaussagen zu übermitteln und selbst dafür Sorge zu tragen, dass die benannten Zeugen für eine etwaige persönliche Befragung zur zweiten mündlichen Verhandlung erscheinen, habe die Antragsgegnerin nur eine schriftliche Aussage des Zeugen W. vorgelegt, ihn jedoch nicht zum Termin vom 20. November 2024 mitgebracht. Auch danach habe sie weder auf einer Zeugenvernehmung bestanden noch gerügt, dass der Zeuge nicht gehört worden sei. Auch eine Verletzung von Belehrungspflichten sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die Möglichkeit erhalten, umfassend vorzutragen, sie habe davon auch Gebrauch gemacht.
28
Der Antragsteller beantragt,
der von dem Schiedsgericht bestehend aus … (Vorsitzender), … und … am 4 April 2025 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt
1. Die Schiedsbeklagte wird verpflichtet, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75% p.a. seit dem 15. Februar 2024 bis zur Zahlung zu zahlen.
3. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, an den Rechtsvertreter des Schiedsklägers eine Kostenerstattung in Höhe von 3.560.651,40 CZK zu zahlen.
wird für vollstreckbar erklärt.
29
Die Antragsgegnerin beantragt,
die gegnerischen Anträge unter Feststellung, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, zurückzuweisen.
30
Sie macht geltend, die Partei, die um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs ersuche, müsse gemäß Art. IV Abs. 1 UNÜ die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt sei, vorlegen. Schon diese Anforderung sei nicht erfüllt. Weiterhin sei der Schiedsspruch in formeller Hinsicht rechtlich nicht existent, da die gemäß § 25 Abs. 1 des tschechischen Schiedsverfahrensgesetzes (Gesetz Nr. 216/1994 Slg., „ZRŘ“) zwingend erforderlichen Unterschriften der Schiedsrichtermehrheit fehlten. Vorliegend seien die richterlichen Unterzeichnungen widersprüchlich und nicht nachweisbar. So enthalte das zunächst vorgelegte Dokument auf Seite 23 lediglich die Unterschrift der Sekretärin des Schiedsgerichts, dagegen seien handschriftliche Unterzeichnungen oder digitale Signaturen der Schiedsrichter selbst nicht erkennbar. Die beglaubigte Übersetzung weiche hiervon ab, indem dort auf den Seiten 28 und 29 ausdrücklich digitale Unterzeichnungen durch den Vorsitzenden (24. April 2025), sowie die Schiedsrichter (15. bzw. 16. April 2025) vermerkt seien. Kopien eines Schiedsspruchs ohne Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter hätten keine rechtliche Relevanz. Zwar habe die Gegenseite inzwischen die als „digitalen Originalschiedsspruch“ bezeichnete Anlage AS5 vorgelegt und behauptet, damit seien qualifizierte elektronische Signaturen aller Schiedsrichter belegt; dies rechtfertige jedoch nicht, den formellen Bedenken die Grundlage zu entziehen. Es bleibe zudem bei der Widersprüchlichkeit, dass der Schiedsspruch auf den 4. April 2025 datiere, während die elektronischen Unterschriften erst später geleistet worden seien. Auch trage die Papierfassung keine Unterschriften der Schiedsrichter. Die Widersprüche ließen die Entstehung, Finalisierung und Zustellung des Schiedsspruchs ungeklärt. Die Existenz eines authentischen und formell wie materiell wirksamen ausländischen Schiedsspruchs werde bestritten. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller über keinen ordnungsgemäßen, zur Vollstreckung anzuerkennenden Schiedsspruch verfüge, sondern nur über eine Sammlung von unterschiedlichen Dokumenten mit unterschiedlichen Zeitpunkten, wobei keines hiervon den Anforderungen an einen vollstreckbaren Titel genüge. Es sei erforderlich, dass durch die Vorlage der vollständigen eIDAS-Validierungsprotokolle, der Hash-Werte/Prüfsummen der Originaldatei und der Zustell- und Versionshistorie die Authentizität, Integrität und der Zeitpunkt der Beschlussfassung verifiziert werde.
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Außerdem stünden materiell- und verfahrensrechtliche Mängel der Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs entgegen.
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Es fehle eine rechtskräftige staatliche Bestätigung der Wirksamkeit des Schiedsspruchs, nachdem über den von der Antragsgegnerin beim Stadtgericht Prag gestellten Aufhebungsantrag noch nicht endgültig entschieden sei. Auch sei das von der Antragsgegnerin angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen.
33
Die Antragsgegnerin sei beim Abschluss des Aktienübertragungsvertrags arglistig über die Existenz und die Reichweite der „exorbitanten“ Vertragsstrafe getäuscht worden. Der Schiedsspruch stütze sich mithin auf eine Vertragsklausel, die auf betrügerischem Verhalten beruhe. Trotz ausdrücklicher Zusicherung, die entsprechende Klausel sei gestrichen, sei die Vertragsstrafenregelung beibehalten und später in voller Höhe geltend gemacht worden. Die Klausel sei damit nach tschechischem wie deutschem Recht nichtig.
34
Hinzu träten gravierende Verfahrensverstöße im Schiedsverfahren. Es sei die notwendige Belehrung über die vorläufige Rechtsauffassung unterlassen worden. Damit sei der Grundsatz der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung verletzt, der nach ständiger Rechtsprechung auch für Schiedsrichter gelte.
35
Außerdem sei trotz ausdrücklichen Antrags die Vernehmung des Zeugen W. unterblieben und das Unterlassen der Beweisaufnahme auch nicht begründet worden. Darin liege nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik eine schwerwiegende Verletzung des fairen Verfahrens, was die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertige. Der Zeuge W. hätte die Täuschungshandlungen beim Vertragsschluss bestätigen können. Statt der beantragten mündlichen Vernehmung sei lediglich eine schriftliche Erklärung verlesen worden. Inzwischen liege eine notariell beglaubigte Erklärung des Zeugen vor, wonach sowohl er als auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Vertragsstrafe abgelehnt und der Antragsteller die Streichung der Klausel zugesichert habe. Dies zeige, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin gezielt „in eine Falle gelockt“ habe, um sich zu bereichern. Es sei, wie der Zeuge W. bestätige, bei der Beurkundung nur die Urkunde ohne Vertragsstrafenregelung verlesen worden und es sei versichert worden, dass die anderen Urkunden – bis auf die Benennung der jeweiligen Käufer, Anteile etc. – identisch seien. Dies belege nicht nur die arglistige Aufnahme der Vertragsstrafe von Seiten des Antragstellers, sondern zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit durch das Schiedsgericht i. S. v. Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ. Die Antragsgegnerin sei mit ihren Angriffs- und Verteidigungsmitteln nicht gehört worden. Eine tragfähige Begründung, weswegen die Ladung und Einvernahme des Zeugen unterblieben sei, enthalte der Schiedsspruch nicht. Eine substanziierte Begründung sei auch dann erforderlich, wenn das Schiedsgericht den Parteien eine organisatorische Mitwirkung (Sicherstellung der Anwesenheit des Zeugen) auferlegt habe. Ein Insistieren auf die Ladung und Einvernahme des Zeugens sehe das tschechische Recht nicht vor. Hieraus ergebe sich zusätzlich ein Versagensgrund nach Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ.
36
Das Schiedsgericht habe darüber hinaus die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Pflicht ignoriert. Es sei rechtlich nicht möglich, die im Vertrag festgelegte Pflicht zur Verlegung des Firmensitzes innerhalb weniger Tage zu erfüllen, da zwingende gesellschaftsrechtliche Vorschriften längere Fristen vorsähen. Die Vertragsstrafe sanktioniere damit eine unmögliche Verpflichtung und sei nach tschechischem Recht „absolut nichtig“. Nach § 406 Abs. 1 ZOK (tschechisches Gesellschaftsrecht) betrage die Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung zwingend mindestens 30 Tage. Diese Frist sei satzungsmäßig nicht verkürzbar, womit die vom Schiedsgericht verlangte Einberufung einer Hauptversammlung binnen drei bis fünf Tagen objektiv unmöglich sei. Eine Vertragsstrafe, die eine unmögliche Verpflichtung sanktioniere, verletze den ordre public massiv. Die Antragsgegnerin habe die gegenständliche Handlung nicht vornehmen können. Nur der Vorstand könne eine Hauptversammlung einberufen, zudem bedürfe die Sitzverlegung der Einstimmigkeit. Der Antragsgegnerin hätten keine Zwangsmittel gegenüber dem Antragsteller zur Verfügung gestanden, um ihn zur Mitwirkung zu veranlassen, die dieser vorsätzlich unterlassen habe. Auch insoweit habe der Antragsteller die Antragsgegnerin „auflaufen“ lassen und die Verwirkung der Vertragsstrafe zu seinen Gunsten erzwungen. Ein Schiedsspruch, der objektiv unmögliches Verhalten sanktioniere, kollidiere mit Treu und Glauben, verstoße gegen den ordre public und sei rechtsmissbräuchlich.
37
Weiterhin sei die Vertragsstrafe evident unangemessen (5.000,00 € pro Tag, insgesamt 1,1 Millionen Euro). Sie stehe im eklatanten Missverhältnis zu der gesicherten Verpflichtung und verstoße offensichtlich gegen die guten Sitten. Das Schiedsgericht habe die Höhe der Vertragsstrafe weder überprüft noch reduziert. Das vollständige Unterlassen dieser Prüfung trotz ausdrücklicher Rüge stelle einen weiteren elementaren Rechtsverstoß gegen zwingendes tschechisches Recht dar und führe zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs nach § 2051 OZ (tschechisches Recht) und zum Anerkennungshindernis nach § 138 BGB im Inland.
38
Schließlich sei die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Antragsteller offenkundig rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich, nachdem er die Streichung der Vertragsstrafenklausel zugesichert habe, diese jedoch im Vertrag belassen und sodann aus der von ihm selbst herbeigeführten Pflichtverletzung Vorteile gezogen habe.
39
All dies führe dazu, dass der Antragsgegnerin das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt worden sei.
40
Die Anerkennung des Schiedsspruchs verstoße auch deshalb gegen den deutschen ordre public, da die Vertragsstrafe von über 1,1 Millionen Euro im krassen Missverhältnis zur gesicherten Verpflichtung stehe. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € pro Tag, die innerhalb kurzer Zeit mehr als ein Drittel des gesamten Kaufpreises übersteige, sei mit den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts unvereinbar, zumal ein Nachweis eines tatsächlichen Schadens fehle. Zudem dürfe ein Schiedsspruch, der auf einer vorsätzlichen Täuschung und einem Betrug beruhe und darüber hinaus eine evident unangemessene Vertragsstrafe durchsetze, in Deutschland nicht anerkannt werden.
41
Schließlich macht die Antragsgegnerin geltend, dass bereits die Schiedsvereinbarung unwirksam sei. Diese sei inhaltlich unklar gefasst; es stehe deren Wirksamkeit nach tschechischen Recht (§ 31 lit. c] des tschechischen Schiedsverfahrensrechts) und nach deutschem Recht (§ 1029 ZPO) infrage. Hinzu komme, dass die Schiedsklausel im Rahmen eines Vertragsabschlusses zustande gekommen sei, bei dem die Antragsgegnerin über wesentliche Vertragspunkte, namentlich die Existenz und Tragweite einer exorbitanten Vertragsstrafe, arglistig getäuscht worden sei. Ein auf Täuschung beruhender Vertragsteil sei gemäß § 123 BGB anfechtbar „und damit nichtig“, entsprechendes gelte nach tschechischem Recht. Die Grundlage für ein wirksames Schiedsverfahren sei daher von vornherein nicht gegeben gewesen. Außerdem überschreite der Schiedsspruch inhaltlich die Grenzen der Schiedsvereinbarung. Der Gegenstand der Schiedsklausel erfasse nicht die Geltendmachung einer bewusst verschleierten, auf einem Betrug beruhenden Vertragsstrafe in existenzbedrohender Höhe. Schon die Ausgestaltung der Schiedsklausel sowie der Vergleich mit dem zeitgleich abgeschlossenen anderweitigen Vertrag ohne Vertragsstrafe zeigten, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über Punkte ergangen sei, die der Schiedsvereinbarung tatsächlich nicht unterfallen seien. Die Geltendmachung eines durch Täuschung und Betrug entstandenen Anspruchs betreffe keine Streitigkeit, die überhaupt schiedsfähig wäre. Straftaten und hierauf basierende Forderungen könnten nicht Gegenstand privater Schiedsgerichtsbarkeit sein.
42
Auch habe das Schiedsverfahren nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren genügt. Es hätten Sprachbarrieren und kulturelle bzw. geschäftliche Missverständnisse bestanden, die von der Gegenseite bewusst ausgenutzt worden seien. Die Umstände belegten, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigungsmittel in angemessener Weise geltend zu machen. Weiterhin habe die irreführende Zusicherung, die Vertragsstrafe sei irrelevant bzw. „nur eine Formalität“, zu einem Irrtum geführt und eine sachgerechte Verteidigung verhindert. Damit liege ein klassischer Fall vor, in dem die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe wirksam geltend machen können.
43
Darüber hinaus bestünden begründete Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bildung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Verfahrens.
44
Zudem sei fraglich, ob der Schiedsspruch überhaupt verbindlich geworden sei, da wegen des maßgeblichen Sachverhalts Ermittlungen wegen Betrugsverdachts liefen und ein Zivilverfahren anhängig sei. Ein durch „vorsätzlichen Betrug“ erlangter Schiedsspruch könne keine Rechtswirkungen entfalten.
45
Einen beim Stadtgericht Prag gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat das Gericht mit Urteil vom 14. August 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Schiedsgericht die Parteien gleichberechtigt behandelt und ihnen uneingeschränkt Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegeben habe. Es habe die Parteien hinreichend belehrt und die Schiedsbeklagte habe ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Behauptungen vorzubringen und Beweismittel vorzulegen. Zur behaupteten Nichtdurchführung und fehlenden Begründung der Beweisführung durch Vernehmung von W. sei festzustellen, dass der Schiedsbeklagten in der Verhandlung vom 3. Oktober 2024 aufgegeben worden sei, die Teilnahme des Zeugen am Verhandlungstermin vom 20. November 2024 sicherzustellen, was die Schiedsbeklagte versäumt habe. Sie habe außerdem auf Frage des Schiedsgerichts erklärt, keine weiteren Beweisanträge (auch keinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen) zu stellen. Der Schiedsspruch sei in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Schiedsverfahren erstellt worden und erfülle angemessen die Anforderungen, die gemäß § 157 [der tschechischen] ZPO an eine (gerichtliche) Entscheidung gestellt würden. Da die Schiedsbeklagte die Teilnahme des Zeugen W. zum Termin nicht sichergestellt und auch nach Abschluss der übrigen Beweisaufnahme nicht auf eine Vernehmung des Zeugen bestanden habe, habe sich das Schiedsgericht nicht mit der Frage befassen können, warum die Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung unterblieben sei. Zur Belehrungspflicht durch das Schiedsgericht habe das Verfassungsgericht entschieden, dass der Schiedsrichter nicht nach § 118a [der tschechischen] ZPO belehren müsse, wenn sich beide Parteien im Verlauf des Schiedsverfahrens wiederholt zur Sache geäußert und sie aktiv an mehreren mündlichen Verhandlungen teilgenommen hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass den Parteien vorliegend die Möglichkeit entzogen worden sei, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Das Schiedsgericht sei sorgfältig verfahren und habe keine Verfahrensfehler begangen.
46
Ergänzend wird für den Inhalt des Urteils des Stadtgerichts Prag auf die vom Antragsteller vorgelegten Anlagen 7a und 7b Bezug genommen.
47
Ausweislich einer Mitteilung der Stadtstaatsanwaltschaft (Anlagen AS8a und b) für die Stadt Prag hat eine Strafanzeige der Antragsgegnerin vom 6. August 2025 die Behörden nicht zur Aufnahme von Ermittlungen veranlasst. Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich bei der Landesstaatsanwaltschaft in […] am 6. Februar 2026 erneut eine Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet, gestützt auf den Vorwurf, der Antragsteller habe dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin ausdrücklich versichert, die von der Antragsgegnerin abgelehnte Vertragsstrafe sei aus dem Aktienkaufvertrag gestrichen worden. Bei Unterzeichnung des Vertrags sei sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen, dass der Vertrag weiterhin eine Bestimmung über eine Vertragsstrafe enthalte. Den Vertrag in der Fassung mit der Vertragsstrafe hätte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nie unterzeichnet. Er sei vom Antragsteller in die Irre geführt worden, der von Anfang an geplant habe, sich auf betrügerische Weise auf Kosten der Antragsgegnerin zu bereichern.
48
Die Antragsgegnerin beantragt die Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. VI UNÜ bzw. §§ 148, 149 ZPO im Hinblick auf die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichts Prag, anhängig beim Obergericht Prag […] und bis zum Abschluss des aufgrund ihrer Strafanzeige vom 6. Februar 2026 durchzuführenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Sie meint, eine Fortführung des hiesigen Verfahrens ohne ein Abwarten des Ausgangs der Verfahren in der Tschechischen Republik berge die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse und würde eine abschließende, materiell richtige Entscheidung erheblich erschweren.
49
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026, in der mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist, hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats erklärt, dass sie die im hiesigen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen W. im Schiedsverfahren nicht eingereicht und den Zeugen zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20. November 2024 auch nicht mitgebracht habe. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Stadtgerichts Prag zum Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsgericht (Aufforderung des Schiedsgerichts gegenüber der Schiedsbeklagten, die Teilnahme von Zeugen zum Termin am 20. November 2024 sicherzustellen; Verlesung der vorgelegten Urkundenbeweise in der Verhandlung vom 20. November 2024; keine Stellung weiterer Beweisanträge durch die [hiesige] Antragsgegnerin trotz Nachfrage des Schiedsgerichts und Gewährung einer Frist für Schlussanträge binnen 16 Tagen nach der durchgeführten Beweisaufnahme) hat die Antragsgegnerin unstreitig gestellt.
II.
50
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Tenor Ziffer 1) und 3) des Schiedsspruchs gegen die Antragsgegnerin hat Erfolg. Es liegt kein Grund vor, dem Schiedsspruch insoweit die Anerkennung im Inland zu versagen.
51
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
52
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO, § 7 GZVJu zuständig, da der Schiedsort im Ausland liegt und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
53
b) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nur die Vollstreckbarerklärung des für ihn günstigen Teils des Schiedsspruchs begehrt. Auch bei ausländischen Schiedssprüchen ist eine Teilvollstreckbarerklärung grundsätzlich möglich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2026, 102 Sch 143/23, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen, was sich ebenso wie die Möglichkeit einer Teilaufhebung nach den gleichen Grundsätzen bemisst wie die Zulässigkeit einer Teilklage (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2026, 102 Sch 143/23, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2023, 101 Sch 112/22, juris Rn. 141). Dies ist vorliegend der Fall.
54
c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller die für eine Vollstreckbarerklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und damit hinreichend belegt, dass das Schiedsgericht einen verbindlichen vollstreckungsfähigen Schiedsspruch erlassen hat.
55
aa) Ob in Bezug auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425, im Folgenden: EuÜ) Anwendung findet, das dem New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 161 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) grundsätzlich vorgeht, kann dahinstehen. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Aktienkaufvertrag gemäß Art. I Abs. 1 Buchst. a) EuÜ als internationales Handelsgeschäft zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, zu qualifizieren ist (vgl. zur umstrittenen Einordnung von Anteilskäufen: Nueber in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 3. B. Schiedsvereinbarungen nach dem Europäischen Schiedsübereinkommen [EuÜ] Rn. 23, 60).
56
Denn selbst bei Anwendbarkeit des EuÜ käme es auf dessen Vorgaben nicht an, da gemäß § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 ZPO i. V. m. den Regelungen des UNÜ eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs möglich ist. Im Verhältnis des EuÜ zum UNÜ gilt ebenso wie zum innerstaatlichen Recht das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 9]; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2026, 102 Sch 143/23, juris Rn. 16; Geimer/Schütze/Hau in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, C.  I.4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, b], Text mit Erläuterungen, Art. I Fußnote 6]; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 59. Ed. 1. Dezember 2025, § 1061 Rn. 3 f.).
57
bb) Zu den Vorgaben des Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b) UNÜ bezüglich der Vorlage des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung ist festzustellen, dass gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ genügt, wenn die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts nach § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO erfüllt sind. Danach ist der Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; formelle Anforderungen für die Vorlage der Schiedsvereinbarung finden sich im autonomen nationalen Recht nicht (BGH NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 10]; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 64; Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 36; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 61; Hollweg-Stapenhorst in beckonline.OGK, Stand: 1. Januar 2016, § 1061 ZPO Rn. 31).
58
Im Übrigen ist die gesetzliche Regelung zur Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich als Beweisbestimmung zu verstehen (BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23, juris Rn. 64; Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 59 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 56; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1064 Rn. 3; Hollweg-Stapenhorst in beckonline.OGK, § 1061 ZPO Rn. 32).
59
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügen die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Zweifel an der Existenz und Authentizität des streitgegenständlichen Schiedsspruchs bestehen nicht.
60
(1) Unschädlich ist, dass der Antragsteller zunächst das Dokument AS1 (Teil 1) eingereicht hat, bei dem es sich weder um das Original des Schiedsspruchs noch um eine beglaubigte Abschrift handelt. Bei diesem Dokument fehlen auf Seite 23 die Vermerke zu den digitalen Signaturen der Schiedsrichter, wie sie in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der amtlich bestellten Übersetzerin auf den Seiten 28/29 wiedergegeben sind, worauf der Antragsteller durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. August 2025 hingewiesen wurde.
61
(2) Der Antragsteller hat daraufhin die Anlage AS5 vorgelegt, verbunden mit der Erklärung, es handele sich dabei um den digitalen Originalschiedsspruch. Auf diesem Dokument finden sich auf Seite 23 die entsprechenden Vermerke zu den digitalen Signaturen durch sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichts. Es ist möglich, zu diesem Dokument im gerichtsinternen System eIP ein elektronisches Signaturprüfungsprotokoll abzurufen, das im Einklang mit den auf Seite 23 des Schiedsspruchs lesbaren Vermerken zu den digitalen Unterschriften des Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 24. April 2025 und der beiden beisitzenden Schiedsrichter am 15. und 16. April 2025 steht.
62
Mit der Vorlage der Anlage AS5 ist dem zunächst erhobenen Einwand der Antragsgegnerin, es fehlten bei dem fraglichen Schiedsspruch die nach tschechischem Recht zwingend erforderlichen Unterschriften einer Mehrheit der Schiedsrichter, die Grundlage entzogen. Im Gegensatz zur Anlage AS1 weist die Anlage AS5 die qualifizierten digitalen Unterschriften aller Schiedsrichter auf und nicht nur eine Unterschrift einer Sekretärin des Schiedsgerichts.
63
(3) Der Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruchs oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist (Art. IV Abs. 1 Buchst. a] UNÜ), bedarf es nach dem Meistbegünstigungsprinzip nicht, da das anerkennungsfreundlichere nationale Recht (§ 1064 Abs. 1 und 3 ZPO) dies nicht verlangt.
64
(4) Auch ansonsten rechtfertigen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht, die Existenz und Authentizität des als Anlage AS5 eingereichten Schiedsspruchs anzuzweifeln.
65
Weshalb im Fall eines digitalen Schiedsspruchs nach tschechischem Recht „eine Papierversion“ der Entscheidung (gemeint ist wohl die Anlage AS1)  Originalunterschriften der Schiedsrichter aufweisen müsste, erschließt sich nicht. Wurde der Schiedsspruch – wovon vorliegend auszugehen ist – in digitaler Form erlassen, existiert gerade keine „Papierversion“ mit schriftlichen Unterschriften der Schiedsrichter, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgelegt werden könnte, sondern nur das digitale Dokument mit den elektronischen Signaturen der Schiedsrichter, wie es der Antragsteller eingereicht hat.
66
Von Antragsgegnerseite wurde im Übrigen nicht geltend gemacht, dass ein Schiedsspruch nach dem für das Schiedsgericht maßgeblichen Recht nur schriftlich und nicht in digitaler Form mit qualifizierter elektronischer Signatur der Schiedsrichter erlassen werden könnte und deshalb unwirksam wäre. Soweit nach nationalem Recht in Bezug auf § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fachliteratur streitig ist, ob ein Schiedsspruch auch elektronisch signiert erlassen werden kann (ablehnend etwa Anders in Anders/Gehle ZPO, 84. Aufl. 2026, § 1054 Rn. 3, 3a; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1054 Rn. 7; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1054 Rn. 9, bezeichnet die Frage als umstritten), ist festzustellen, dass die UNÜ kein Verbot enthält, Akten in einem Schiedsverfahren elektronisch zu führen (bis hin zum Erlass eines qualifiziert elektronisch signierten Schiedsspruchs), wie dies mittlerweile international entsprechend den Verfahren vor den staatlichen Gerichten weit verbreitet ist. Im Übrigen findet sich auch in der ZPO keine Regelung, wonach ausländische Schiedssprüche zwingend schriftlich abgefasst sein müssten. Ist nach der für das konkrete Schiedsverfahren maßgeblichen Verfahrensordnung zulässig, einen Schiedsspruch auch in digitaler Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zu fassen, kann diesem Schiedsspruch nicht unter Heranziehung strengerer nationaler Formvorschriften die Anerkennung im Inland versagt werden (so auch Riethmüller/Menz in beckonline.OGK ZPO, Stand 1. Februar 2026, § 1054 Rn. 12, wonach § 1054 ZPO nur bei einem in Deutschland gelegenen Schiedsort gilt und ansonsten das Schiedsverfahrensstatut maßgeblich ist; ebenso Althammer in Zöller, ZPO, § 1054 Rn. 3; Dietrich in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 1054 Rn. 1; i. Erg. auch OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2009, 34 Sch 26/08, juris Rn. 32; a.A. ohne nähere Begründung OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 9 Sch 12/04, juris Rn. 8, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2005, 26 Sch 5/03, juris Rn. 15). Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nicht eingewandt hat, dass das Schiedsgericht den streitgegenständlichen Schiedsspruch nach seiner eigenen Verfahrensordnung oder einer vorrangigen individuellen Parteivereinbarung oder dem für Schiedsverfahren geltenden tschechischen Recht nur in schriftlicher und nicht in digitaler Form hätte erlassen dürfen. Auch das im Aufhebungsverfahren ergangene Urteil des Stadtgerichts Prag enthält keinen Hinweis darauf, dass das Gericht oder die Parteien im dortigen Verfahren eine Formunwirksamkeit des Schiedsspruchs vom 4. April 2025 in Betracht gezogen hätten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angerufenen Schiedsgericht um ein bei einer bedeutenden Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik angesiedeltes institutionalisiertes Schiedsgericht handelt, das ausweislich seiner Website sogar die Durchführung von ausschließlich online geführten Schiedsverfahren anbietet. Auch dies lässt als fernliegend erscheinen, dass der Erlass eines qualifiziert elektronisch signierten Schiedsspruchs formalen Anforderungen des tschechischen Rechts widersprechen könnte.
67
Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass der Schiedsspruch das Datum „4.4.2025“ aufweist und die Daten der Signaturen der Schiedsrichter zeitlich danach liegen, spricht auch dies nicht gegen den Erlass eines wirksamen Schiedsspruchs. Es ist ohne Weiteres möglich, dass das (Schieds-)Gericht die Entscheidung im Schiedsverfahren am 4. April 2025 getroffen hat und die schriftlichen Gründe erst im Anschluss daran niedergelegt und von den Schiedsrichtern signiert wurden. So ist auch nach der ZPO zulässig, am Ende einer Sitzung ein Urteil zu erlassen, das erst danach im Büroweg begründet und signiert wird, mit der Folge, dass das Datum der Entscheidung zeitlich vor dem Datum der Unterschrift/en des oder der Richter liegt.
68
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verbleiben damit keine aufklärungsbedürftigen Widersprüche oder Unklarheiten in Bezug auf die Entstehung, Finalisierung und Zustellung des Schiedsspruchs. Zweifel darüber, dass die Schiedsrichter den vorgelegten Schiedsspruch gemeinsam gefasst und erlassen haben, sind nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin selbst hat nicht bestritten, dass ihr am 25. April 2025 entsprechend dem vorgelegten Nachweis (Anlage AS2) vom Schiedsgericht ein Schiedsspruch, datiert auf den 4. April 2025, zugestellt wurde, und dass dieser inhaltlich mit der Anlage AS5 übereinstimmt. Weitere Belege, wie etwa die vollständigen eIDAS-Validierungsprotokolle, die Hash-Werte/Prüfsummen der Originaldatei und/oder die Zustell- und Versionshistorie, musste der Antragsteller zum Beleg der Existenz und Authentizität des streitgegenständlichen Schiedsspruchs nicht vorlegen.
69
(5) Ebenfalls unschädlich ist, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt worden ist (Art. IV Abs. 1 Buchst. b] UNÜ), da insoweit das Meistbegünstigungsprinzip zu beachten ist (BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2026, 102 Sch 143/23, juris Rn. 17 m. w. N.). Ausweislich § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO zählt die Vorlage der Schiedsvereinbarung nicht zu den formalen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass 8.14 des zwischen den Parteien geschlossenen SPA vom 31. Mai 2022, wie im Schiedsspruch ausgeführt, eine Schiedsklausel enthält.
70
d) Ebenso wenig liegt der Versagensgrund einer mangelnden Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1 Buchst. e) UNÜ vor.
71
Die Antragsgegnerin, die einen Versagensgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. e) UNÜ darzutun und zu beweisen hätte (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1061 Rn. 5; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1061 Rn. 11; HollwegStapenhorst in beckonline.OGK, § 1061 ZPO Rn. 13, 16; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 6), hat keine stichhaltigen Gründe gegen die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs vom 4. April 2025 vorgebracht.
72
Wie ausgeführt, bestreitet sie weder, dass ihr am 25. April 2025 vom Schiedsgericht ein Schiedsspruch zugestellt wurde, noch dass dieser inhaltlich mit dem als Anlage AS5 vorgelegten Schiedsspruch vom 4. April 2025 übereinstimmt. Der vorgelegte Schiedsspruch, bei dem es sich ersichtlich um eine abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts über die im Schiedsverfahren geltend gemachte Klageforderung handelt, weist auf dem Deckblatt einen Stempel des Schiedsgerichts nebst Vermerk auf, wonach die Entscheidung seit 25. April 2025 rechtskräftig und verbindlich ist, was zudem in der als Anlage AS6 vorgelegten Bescheinigung vom Schiedsgericht bestätigt wird. Die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel möglich und eingelegt worden wäre.
73
Soweit sie vorträgt, es sei über ihren beim tschechischen Zivilgericht gestellten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs noch nicht abschließend entschieden worden, womit eine „rechtskräftige Bestätigung des Schiedsspruchs“ fehle, verkennt sie, dass es für eine Vollstreckbarerklärung eines ergangenen und mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Schiedsspruchs keiner weiteren bestätigenden Entscheidung eines Gerichts im Ausgangsstaat bedarf. Eine gerichtliche Aufhebungsentscheidung könnte einer Vollstreckbarerklärung gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. e), Alt. 3 UNÜ zwar entgegenstehen, wobei bei Anwendbarkeit des EuÜ nach dessen Art. IX nur bestimmte Aufhebungsgründe beachtlich wären, aber eine solche Entscheidung liegt unstreitig bislang nicht vor. Ebenso wenig berührt die (erneut gestellte) Strafanzeige der Antragsgegnerin die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs vom 4. April 2025. Soweit im Schiedsspruch ausgeführt ist, dass eine Vollstreckung nicht vor Ablauf der in der Entscheidung festgelegten Frist erfolgen dürfe, ist diese Frist von drei Tagen mit Ablauf des 28. April 2025 verstrichen.
74
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die eine Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs im Inland rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
75
Die Tatsache, dass das Stadtgericht Prag mit Urteil vom 14. August 2025 den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt hat, bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2024, I ZB 33/22, BGHZ 236, 277, Rn. 34 ff., insb. Rn. 43 ff.). Vielmehr sind die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
76
a) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Schiedsvereinbarung rechtfertigen keine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung.
77
aa) Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streits auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ).
78
Gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist nach Art. V Abs. 1 Buchst. c) UNÜ auch zu versagen, wenn die Antragsgegnerseite den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten.
79
bb) Die Antragsgegnerin hat keinen der genannten Versagungsgründe hinreichend dargetan und nachgewiesen.
80
(1) Es ist unstreitig, dass die Parteien am 31. Mai 2022 einen schriftlichen Vertrag (SPA) über den Verkauf von Aktien geschlossen haben, der in 8.14 eine Schiedsklausel enthält. Von einer Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ ist damit auszugehen, auch wenn die Vereinbarung im Verfahren von keiner Partei vorgelegt wurde.
81
(2) In Bezug auf die Schiedsklausel hat die Antragsgegnerin zwar eingewandt, diese sei inhaltlich unklar gefasst, aber mangels Wiedergabe des konkreten Inhalts der Schiedsklausel erschließt sich nicht, woraus sich die Unklarheit der Klausel ergeben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin erschöpft sich insoweit in einer pauschalen Behauptung ohne inhaltliche Substanz.
82
(3) Weiterhin macht die Antragsgegnerin geltend, die Schiedsklausel sei im Rahmen eines Vertrags zustande gekommen, in dem es zu einer arglistigen Täuschung gekommen sei; damit sei der Vertrag anfechtbar bzw. nichtig und die Schiedsklausel nicht wirksam. Ein durch Täuschung und Betrug entstandener Anspruch betreffe keine Streitigkeit, die überhaupt schiedsfähig wäre.
83
Die Ausführungen der Antragsgegnerin sind nicht stichhaltig. Zwar ist lediglich für inländische Schiedsverfahren höchstrichterlich entschieden, dass die Wirksamkeit einer Schiedsklausel regelmäßig nicht von der Wirksamkeit des Hauptvertrags abhängt, sondern es gerade Sache des Schiedsgerichts ist, hierüber zu urteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025, I ZB 48/24, NJW 2025, 896 Rn. 40), dabei handelt es sich aber um einen im internationalen Zivilprozess allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. Geimer in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, 16. Teil Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Kapitel Die Schiedsvereinbarung, Rn. 3799b). Streitigkeiten der Vertragsparteien zur Wirksamkeit eines Hauptvertrags können vielfältige Hintergründe haben; sie sollen bei Vereinbarung einer Schiedsklausel in aller Regel durch das Schiedsgericht entschieden werden. Weswegen eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel generell oder die im konkreten Fall getroffene Schiedsvereinbarung nicht auch die Klärung des strittigen Vorwurfs eines betrügerischen oder arglistigen Verhaltens einer Partei bei Vertragsschluss umfassen soll, erschließt sich nicht und wird von der Antragsgegnerin auch nicht näher begründet. Es liegt auch kein Fall vor, bei dem der geltend gemachte Umstand (betrügerisches oder arglistiges Verhalten bezüglich der Vertragsstrafe) die Schiedsvereinbarung beträfe. Nichts anderes gilt für den Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch überschreite die Grenzen der Schiedsvereinbarung, da diese betrügerische Vertragsstrafenregelung nicht erfasse bzw. erfassen könne. Wäre das Schiedsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Vorwurf des Betrugs bzw. der Arglist begründet sei, hätte es die Schiedsklage als unbegründet zurückweisen können und müssen.
84
Abgesehen davon vermag die Antragsgegnerin aus den nachfolgend unter b) dargelegten Gründen auch in der Sache nicht mit ihrem streitigen Vorbringen durchzudringen, der Antragsteller habe sie arglistig getäuscht bzw. sich im Zuge des Vertragsschlusses betrügerisch verhalten.
85
Weshalb der Umstand, dass in einem anderen Vertrag die Klausel zur Vertragsstrafe gestrichen wurde, den Schluss zulassen sollte, dass die im streitgegenständlichen SPA enthaltene Schiedsklausel nicht Streitigkeiten in Bezug auf die Vertragsstrafe erfassen soll, wie die Antragsgegnerin meint, erschließt sich nicht.
86
bb) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung präkludiert wäre oder ihrem diesbezüglichen Vorbringen der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehen würde, nachdem sie ausweislich des vorgelegten Schiedsspruchs im Schiedsverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Schiedsgericht keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, sondern sich rügelos auf das Schiedsverfahren eingelassen hat (vgl. zur Problematik OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2025, 21 Sch 4/25, juris Rn. 43 ff.; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 5 Rn. 6 ff. sowie die gegenüber dem UNÜ strengere Präklusionsregel in Art. 5 EuÜ).
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b) Ebenso wenig rechtfertigt die strittige Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei bei Abschluss des SPA vom Antragsteller arglistig getäuscht und betrogen worden, weswegen der auf einer betrügerisch erlangten Vertragsklausel beruhende Schiedsspruch nicht anerkennungsfähig sei, die Ablehnung der  Vollstreckbarerklärung.
88
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die öffentliche Ordnung (ordre public) der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55 m. w. N.). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55). Ist über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 56 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2025, 26 Sch 12/24, juris Rn. 27). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach regelmäßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public interne vorliegt (BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 56). Einem durch Verfahrensbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 58).
89
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung kommt nur in Betracht, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung von § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist. Danach kann einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt, nach § 826 BGB zu versagen sein. Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 60 m. w. N.).
90
bb) Keine der genannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
91
Es liegt unstreitig keine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Betrugs oder einer anderen Straftat zu Lasten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem durchgeführten Schiedsverfahren oder dem Abschluss des Aktienkaufvertrags (SPA) vor. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könnte.
92
Besondere Umstände, die die Erlangung oder Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen ließen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bereits im Schiedsverfahren war streitig, ob die Antragsgegnerin der Vertragsstrafenklausel vorvertraglich widersprochen hat und was der Antragsteller gegebenenfalls hierzu erklärt haben soll. Die Antragsgegnerin hat hierzu umfassend vorgetragen, das Schiedsgericht hat sich mit den strittigen Fragen zum Ablauf der vertraglichen Verhandlungen und den Umständen bei Abschluss des schriftlichen SPA auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin ihre diesbezüglichen Vorwürfe nicht habe nachweisen können (vgl. insbesondere Ziffer 3.3.12. des Schiedsspruchs). Auch im Aufhebungsverfahren hat der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin, auf den sie den Vorwurf eines Betrugs bzw. einer arglistigen Täuschung stützt, in Abrede gestellt und insbesondere eine Zusage, die Vertragsstrafenklausel zu streichen, bestritten. Damit bleiben die Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin zu Erklärungen des Antragstellers vor oder bei Vertragsschluss und damit auch ihre Schlussfolgerungen („gezielt in die Falle gelockt“) streitig. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine Richtigkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren gerade ausgeschlossen ist (keine révision au fond). Besondere Umstände, die dennoch die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Erlangung oder Ausnutzung des Vollstreckungstitels rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso entbehrt der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Antragsteller einer hinreichenden Grundlage.
93
c) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch müsse aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht den von ihr angebotenen Zeugen W. nicht geladen und vernommen habe, ist ebenfalls nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 Buchst. b] Alt. 3UNÜ) bzw. des ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 Buchst. b] UNÜ) ist nicht festzustellen.
94
aa) Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ besagt, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden darf, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass sie von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können.
95
Gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem um Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass diese der öffentlichen Ordnung des Landes widersprechen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ dar (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 44; Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 78; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 5 Rn. 26).
96
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist von Amts wegen zu prüfen. Allerdings gilt der Beibringungsgrundsatz insoweit, als eine Gehörsverletzung nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025, I ZB 78/24, SchiedsVZ 2025, 146, juris Rn. 23; Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 78). Das Schiedsgericht muss die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber erst dann vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (BGH SchiedsVZ 2025, 146, juris Rn. 23; Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 19; SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 80). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es besteht keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht eingeht, lässt sich auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Entsprechendes gilt für die rechtlichen Ausführungen einer Partei, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind (BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 19; SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 23). Als Kernvorbringen ist aber nicht jedes einzelne Indiz und Beweismittel zur Untermauerung der Position einer Partei anzusehen (BGH SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 37). Nicht ausreichend ist es, wenn sich das Gericht mit dem wesentlichen Parteivortrag inhaltlich nicht auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinweggeht (BGH, Beschl. 18. Juli 2019, I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 10). Eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen kommt nicht in Betracht, da dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern (BGH SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 112). Danach ist dem staatlichen Gericht regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (BGH SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 125).
97
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass Schiedsgerichte in ihrer Verfahrensführung freier sind als staatliche Gerichte. Der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung gilt nicht. Schiedsgerichts sind vielmehr – vorbehaltlich abweichender Absprachen der Parteien zum Verfahren – befugt, nach Ermessen jegliche Beweisaufnahme durchzuführen, von ihr abzusehen oder auch abzubrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989, III ZR 44/89, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Oktober 2025, 32 Sch 4/25, juris Rn. 150; OLG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2024, 19 Sch 34/22, juris Rn. 32 m. w. N.). Insbesondere bestehen unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public keine Bedenken dagegen, dass das Schiedsgericht im Rahmen der vereinbarten Schiedsverfahrensordnung in Bezug auf die Beweiserhebung vorgibt, dass zum Beweistermin präsente Beweismittel vorhanden sein müssen (z. B. in Form von Urkunden, schriftlichen Zeugenaussagen oder durch Sicherstellung der Anwesenheit von Zeugen zum  Termin).
98
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Gehörsverstoß und damit ein Verstoß gegen den ordre public weder aus der Tatsache ableiten, dass das Schiedsgericht den Zeugen W. nicht vernommen hat, noch dass das Schiedsgericht dies im Schiedsspruch nicht gesondert begründet hat.
99
(1) Die Antragsgegnerin hat im hiesigen Verfahren schon nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Tatsachen sie im Schiedsverfahren vorgetragen und durch das Angebot des Zeugen W. unter Beweis gestellt hat.
100
Im Aufhebungsverfahren hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, sie sei beim Abschluss des Aktienübertragungsvertrags arglistig über die Existenz und die Reichweite der Vertragsstrafe getäuscht worden. Sowohl ihr Geschäftsführer als auch der Zeuge W. hätten die Vertragsstrafe abgelehnt und der Antragsteller habe die Streichung der Vertragsstrafe zugesagt. Bei Unterzeichnung der Verträge sei nur der Vertrag mit A., vertreten durch den Zeugen W., ohne Vertragsstrafenklausel vorgelesen und es sei versichert worden, dass die anderen Urkunden (bis auf die Benennung der jeweiligen Käufer, Anteile etc.) identisch seien. Unter Verweis auf die als Anlage AG5 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dies belege, dass sie gezielt „in die Falle gelockt worden“ sei. Entsprechend dem Inhalt der vorgelegten Strafanzeige (Anlage AG7) ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie sich in betrügerischer Weise über den Inhalt des von ihr unterzeichneten SPA getäuscht sieht, der entgegen ihrer Annahme bei Unterzeichnung eine Bestimmung über eine Vertragsstrafe enthalten habe, obwohl deren Streichung zugesagt worden sei. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin allerdings klargestellt, dass die eidesstattliche Versicherung des Zeugen (Anlage AG5) im schiedsrichterlichen Verfahren nicht eingereicht worden ist.
101
Den Ausführungen im Schiedsspruch, insbesondere unter Ziffer 1.6.2., kann entnommen werden, dass die Antragsgegnerin dort zwar behauptet hat, ihr sei eine Streichung der angeblich im Vorfeld beanstandeten Vertragsstrafe zugesagt worden; weiter heißt es dort aber: „… was jedoch letztlich nicht geschehen sei, wobei der Beklagten versichert worden sei, dass die Bestimmung eine reine Formalität sei und der Kläger […] die notwendigen Schritte zur Änderung der Sitze der Gesellschaften unternehmen werde“. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behauptet und durch Angebot des Zeugen W. unter Beweis gestellt hätte, bei Vertragsschluss arglistig darüber getäuscht worden zu sein, dass die (angeblich strittige) Vertragsstrafenklausel gestrichen sei. Ihr im Schiedsspruch wiedergegebener Vortrag legt vielmehr nahe, dass sie den Verbleib der Vertragsstrafenklausel bei Unterzeichnung des SPA bemerkt und (nur) auf die Erklärung des Antragstellers vertraut habe, dies sei „eine reine Formalität“ und er kümmere sich selbst um die Sitzverlegung.
102
Letztlich erschließt sich damit weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren noch aus dem Schiedsspruch, zu welchen konkreten entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen die Antragsgegnerin den Zeugen W. im Schiedsverfahren benannt hat. Ebenso wenig ist der Inhalt der schriftlichen Erklärung des Zeugen, die die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren unstreitig vorgelegt hat, bekannt. Auch insoweit sind Rückschlüsse darauf, wozu der Zeuge hätte gehört werden können oder sollen, nicht möglich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht einwendet, das Schiedsgericht habe sich nicht hinreichend mit den vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt (vgl. auch die Ausführungen des Schiedsgerichts unter 3.3.12 des Schiedsspruchs zur strittigen, jedoch nicht nachgewiesenen Zusage, die Vertragsstrafenklausel zu streichen).
103
(2) Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass sie zunächst den Zeugen W. zum Ablauf der Vertragsverhandlungen angeboten hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des ordre public zu verneinen. Denn das Schiedsgericht hat der Antragsgegnerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingeräumt hat, in der Verhandlung vom 3. Oktober 2024 aufgegeben, die Teilnahme des Zeugen am Verhandlungstermin vom 20. November 2024 sicherzustellen. Dieser Aufforderung ist die Antragsgegnerin unstreitig nicht nachgekommen. Sie hat sich dagegen weder verwahrt noch die Abwesenheit des Zeugen entschuldigt.
104
Wie dargelegt, hat ein Schiedsgericht in seinen Vorgaben für die Beweisaufnahme größere Freiheiten als die staatlichen Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schiedsgerichte regelmäßig keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber Zeugen ausüben können (vgl. auch § 20 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes Nr. 216/1994 Coll. zum Schiedsverfahren und zur Vollstreckung von Schiedssprüchen, wonach Schiedsrichter Zeugen nur befragen, wenn diese freiwillig vor ihnen erscheinen und aussagen). Ergänzend ist festzustellen, dass in der im Internet auf der Website des angerufenen Schiedsgerichts veröffentlichten Schiedsverfahrensordnung in Art. 34 Abs. 3 geregelt ist, dass Beweise in der vom Schiedsgericht festgelegten Weise zu führen sind. Keine Partei hat vorgetragen, dass eine hiervon abweichende Regelung zur Beweiserhebung zwischen ihnen vereinbart worden wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public begegnet es somit keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht den Parteien aufgegeben hat, für das Erscheinen eines Zeugen zum Termin am 20. November 2024 zu sorgen oder schriftliche Zeugenaussagen vorzulegen.
105
Die Antragsgegnerin ist der Aufforderung des Schiedsgerichts nicht nachgekommen und hat auch im Anschluss an die Beweisaufnahme vom 20. November 2024 unstreitig keine weiteren Beweisanträge gestellt, obwohl ihr hierzu vom Schiedsgericht Gelegenheit gegeben worden ist. Ebenso wenig hat sie im Nachgang zum Termin zu erkennen gegeben, dass sie trotz der zwischenzeitlich vorgelegten schriftlichen Aussage des Zeugen noch dessen mündliche Anhörung begehrt. Dem (vermeintlichen) Übergehen ihres Beweisangebots ist sie damit nicht entgegengetreten, obwohl ihr dies vor Erlass des Schiedsspruchs möglich und zumutbar gewesen wäre.
106
Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Zeugen W. trotz entsprechender Aufforderung im Termin vom 20. November 2024 nicht mitgebracht und die Abwesenheit nicht entschuldigt, sondern stattdessen eine schriftliche Aussage des Zeugen vorgelegt hat, bestand aus Sicht des Senats für das Schiedsgericht weder Anlass, sich um die Ladung und Anhörung des Zeugen zu bemühen, noch war notwendig, die unterlassene Vernehmung des Zeugen im Schiedsspruch gesondert zu begründen. Auch insoweit kann ein relevanter Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen den ordre public nicht festgestellt werden.
107
(3) Ob nach tschechischem Recht das Unterlassen der Vernehmung des Zeugen W. als Verfahrensverstoß zu qualifizieren wäre, was das Stadtgericht Prag nicht angenommen hat, kann dahinstehen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern (BGH SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 112).
108
d) Mit ihrem Vorwurf, das Schiedsgericht habe die objektive Unmöglichkeit der gesicherten Verpflichtung ignoriert, weswegen der Schiedsspruch mit Treu und Glauben kollidiere, gegen den ordre public verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, vermag die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durchzudringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 Buchst. b] Alt. 3 UNÜ) ist ebenso wenig festzustellen wie ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 Buchst. b] UNÜ).
109
aa) Wie dargelegt, muss das Schiedsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht eingeht, lässt sich auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen kommt nicht in Betracht, da dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern (BGH SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 112).
110
bb) Hierzu ist festzustellen, dass sich das Schiedsgericht ausführlich mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt hat, wonach die Erfüllung der durch die Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtung unmöglich sei. Es hat sich insbesondere mit dem Einwand der Antragsgegnerin befasst, dass nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften längere Ladungsfristen für die Einberufung der Hauptversammlung nötig seien und die Antragsgegnerin nur Minderheitsaktionärin gewesen sei. Dass die Entscheidung unhaltbar wäre, weil eine einschlägige Norm offensichtlich verkannt oder in nicht mehr nachvollziehbare Weise angewandt wurde (vgl. BGH SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 22), ist nicht ersichtlich.
111
(1) Im Schiedsspruch ist ausgeführt, dass das Schiedsgericht nicht der Ansicht sei, dass sich die Schiedsbeklagte zur Erbringung einer unmöglichen Leistung verpflichtet habe. Auf der Grundlage der Fachliteratur zur Auslegung der Unmöglichkeit einer Leistung könne diese nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung objektiv nicht erbracht werden könne, nicht aber, wenn sie lediglich nicht in der Macht des Schuldners liege. Die Entscheidung über die Änderung der Sitze der Gesellschaften sei der Schiedsbeklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, ohne dass ein objektiv bestehendes Hindernis entgegengestanden habe. Man könne zwar theoretisch darüber spekulieren, ob die Schiedsbeklagte ihre Verpflichtung tatsächlich innerhalb der Frist von drei bzw. fünf Werktagen hätte erfüllen können, doch da sie es nicht einmal versucht habe, seien diese Spekulationen irrelevant. Die Mitwirkung Dritter sei kein Argument, aus der eine anfängliche Unmöglichkeit der Leistung abgeleitet werden könne. Dass für die Beklagte die Erfüllung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich gewesen sei, werde am besten durch die Umstände des Falles belegt; sie habe die Leistung, mit der sie in Verzug gewesen sei, nach Aufforderung fast umgehend erfüllt, ohne dass ihr dabei ein wesentliches Hindernis entgegengestanden habe.
112
Weiter hat das Schiedsgericht geprüft, ob berücksichtigungsfähige Entlastungsgründe auf der Seite der Beklagten bestünden, dies jedoch verneint. Insbesondere könne das Argument, die Frist von drei Werktagen sei für die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten unangemessen kurz gewesen, nicht geltend gemacht werden, da die Beklagte nicht einmal versucht habe, irgendwelche Schritte zu unternehmen. Das Argument der Beklagten, sie sei nur Minderheitsaktionärin, sei ebenfalls nicht stichhaltig, weil sie bei Unterzeichnung des SPA gewusst habe, dass der Mehrheitsaktionär (A.) die gleiche Verpflichtung übernommen habe, und vor allem deshalb, weil weder behauptet noch bewiesen worden sei, dass die Änderung der Sitze durch das Verhalten des Mehrheitsaktionärs blockiert oder verzögert worden wäre. Auch die weiteren Einwände seien nicht tragfähig. Ohne dass das Gericht die gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Einberufung einer Hauptversammlung infrage stelle, habe die Beklagte selbst darauf verwiesen, dass am 31. Mai, 20. Juni und 20. Juli 2022 Hauptversammlungen stattgefunden hätten, wobei die Beklagte an den letzten beiden bereits in ihrer Eigenschaft als Aktionärin teilgenommen habe und die Teilnehmer ausdrücklich auf das Recht auf Zusendung einer Einladung verzichtet hätten. Das Argument könne wiederum nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte den Willen gezeigt hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen, dies aber aufgrund der Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig geschehen wäre; der Grund für den Verzug sei jedoch die Untätigkeit der Beklagten gewesen.
113
(2) Das Schiedsgericht hat damit nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, die objektive Unmöglichkeit der Leistung „ignoriert“, sondern anhand nachvollziehbarer Argumente den Rechtsstandpunkt eingenommen, die Leistung sei im konkreten Fall nicht objektiv unmöglich gewesen. Insbesondere wäre trotz der vom Schiedsgericht nicht in Zweifel gezogenen gesetzlichen Ladungsfristen für eine Hauptversammlung ein kurzfristiger Wechsel des Sitzes der Holding möglich gewesen, zumal verschiedene Hauptversammlungen stattgefunden hätten. In Bezug auf den Einwand, die Antragsgegnerin sei „nur“ Minderheitsaktionärin gewesen, hat es die identische Verpflichtung der Mehrheitsaktionärin (A.) in den Blick genommen und stichhaltige Hindernisse in Bezug auf die Sitzänderung nicht festzustellen vermocht. Auch den Umstand, dass kurzfristig nach Aufforderung die fraglichen Beschlüsse zur Änderung der Sitze aller Gesellschaften gefasst wurden, wertete das Schiedsgericht als triftiges Argument gegen eine objektive Unmöglichkeit der gesicherten Verpflichtung.
114
Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Dass es aufgrund der Einzelfallumstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Selbst wenn die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts fehlerhaft wäre, wäre dies noch kein Grund, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Eine willkürliche oder schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare Beurteilung der Rechtslage durch das Schiedsgericht liegt ersichtlich nicht vor. Der Erholung eines Rechtsgutachtens zu den tschechischen Vorschriften des Gesellschaftsrechts in Bezug auf einzuhaltende Ladungsfristen für eine Hauptversammlung, von denen auch das Schiedsgericht ausgeht, bedarf es nicht.
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(3) Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, dennoch einen Verstoß gegen den ordre public anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die ausgeurteilte Vertragsstrafe deshalb gegen den ordre public verstoßen würde, weil sie „objektiv unmögliches Verhalten sanktioniere“. Die gesicherte Verpflichtung ist weder sitten- noch gesetzwidrig noch erscheint sie objektiv unerfüllbar, zumal die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass es nicht (wie geschehen) im allseitigen Einvernehmen möglich wäre, die fraglichen Beschlüsse kurzfristig im Zuge einer bereits anberaumten Hauptversammlung zu fassen. Zu dem in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgebrachten Einwand, sie hätte ohne Mitwirkung des Antragstellers eine Sitzverlegung nicht bewerkstelligen können und auch keine Zwangsmittel diesem gegenüber gehabt, ist unabhängig von der Relevanz dieses Einwands zu bemerken, dass der Antragsteller keinen Anlass gehabt hätte, die von ihm begehrten Beschlüsse zu verhindern. Allein der Umstand, dass er in diesem Punkt passiv geblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich der Sitzverlegung widersetzt hätte, wenn die Antragsgegnerin dies in einer der unter Vorsitz des Antragstellers geleiteten Hauptversammlungen angestoßen hätte.
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e) Zum Einwand der Antragsgegnerin, die Vertragsstrafe sei „evident unangemessen“ ist zunächst festzustellen, dass das Schiedsgericht sehr wohl die Wirksamkeit der Vertragsstrafe (vgl. Ziffern 3.2.1. ff des Schiedsspruchs) und deren Höhe überprüft (vgl. die Ziffern 3.3.1. ff. des Schiedsspruchs) und die geltend gemachte Vertragsstrafe erheblich reduziert hat. „Elementare Rechtsverstöße gegen zwingendes tschechisches Recht“, wie die Antragsgegnerin behauptet, sind in diesem Zusammenhang weder konkret dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit den Einwänden der Antragsgegnerin gegen die geltend gemachte Vertragsstrafe auseinandergesetzt hätte.
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Auch dem Argument, die ausgeurteilte Vertragsstrafe sei so unangemessen hoch, dass sie gegen den deutschen ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 Buchst. b] UNÜ) verstoße, kann nicht gefolgt werden.
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aa) Wie bereits ausgeführt, verletzt der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, IX ZB 61/16, juris Rn. 14; BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55). Die Geltung des ordre public ist nicht – schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr – weit auszulegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 103 m. w. N.).
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Ein Verstoß gegen den internationalen ordre public liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein Schiedsgericht eine überhöhte Vertragsstrafe oder einen pauschalierten oder überhöhten Schadensersatz zugesprochen hat. Insoweit sind die Besonderheiten des fremden Rechts einzubeziehen (BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 107). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Institut der Vertragsstrafe dem deutschen Recht nicht fremd ist (vgl. §§ 339 ff. BGB) und eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht herabgesetzt werden kann (§ 348 HGB i. V. m. § 343 BGB), außer die besonderen Umstände erfordern ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB (BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 24). All dies ist bei der Beurteilung, ob eine vom Schiedsgericht ausgeurteilte Vertragsstrafe nach inländischen Vorstellungen schlechterdings untragbar erscheint, zu berücksichtigen.
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bb) Vorliegend unterliegen weder die vertraglichen Regelungen noch die vom Schiedsgericht herangezogenen tschechischen Gesetze einer ordrepublic Kontrolle. Maßgebend ist vielmehr das Ergebnis der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Davon, dass das Ergebnis der Anwendung des tschechischen Rechts nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene, kann keine Rede sein.
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Außer Betracht müssen in diesem Zusammenhang die strittigen Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bzw. zu angeblichen Zusagen des Antragstellers bleiben, ebenso ihre vom Schiedsgericht nachvollziehbar für nicht stichhaltig erachtete Ansicht, es sei nicht möglich gewesen, die Änderung der Sitze der Gesellschaften kurzfristig zu bewerkstelligen.
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Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public spricht zunächst, dass die Vertragsstrafe von einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrags vereinbart wurde, der der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens zuzuordnen ist. Mit einer Minderung einer vereinbarten Vertragsstrafe kann ein Unternehmer auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts regelmäßig nicht rechnen (§ 348 HGB). Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Vertragsstrafe auf Betreiben eines Vertragspartners zur Sicherung einer vertraglichen Nebenpflicht vereinbart wurde, ohne dass es auf den Nachweis eines konkreten Schadens ankam. Zwar wird nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung einer empfindlichen Strafe (1.160.800,00 €) verurteilt wurde, allerdings ist die Höhe vor allem auf die lange Dauer des Verzugs und die Tatsache zurückzuführen, dass sich die Antragsgegnerin vertraglich zur Verlegung des Sitzes dreier Gesellschaften verpflichtet hat. Das Verstreichen eines Zeitraums von mehreren Monaten hat maßgeblich die Antragsgegnerin zu verantworten, die zusammen mit der (ebenfalls zur Sitzänderung verpflichteten) Mitaktionärin A. in weitaus kürzerer Zeit die unstreitig bestehende vertragliche Verpflichtung zur Änderung der Sitze hätte in die Wege leiten können, zumal im Mai, Juni und Juli 2022 Hauptversammlungen stattgefunden haben. Auch in Relation zur Hauptleistung erscheint die ausgeurteilte Vertragsstrafe nicht völlig unverhältnismäßig; sie beläuft sich auf rund 16,5% des vereinbarten Kaufpreises, was mangels Hinzutretens weiterer Umstände ebenfalls keine Bedenken in Bezug auf den nationalen ordre public weckt (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 6. Oktober 2005, 8 Sch 6/05, juris Rn. 29). Damit scheidet auch ein Verstoß gegen den ordre public international aus.
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f) Auch die übrigen Einwände, die die Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung geltend macht, erweisen sich als nicht stichhaltig.
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aa) So macht die Antragsgegnerin geltend, es bestünden „begründete Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bildung des Schiedsgerichts“, was einen Versagensgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. d) Alt. 1 UNÜ darstellen könnte. Allerdings fehlt jegliche Darlegung, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin diesbezügliche Bedenken haben könnte. Auch zu den Ausführungen im Schiedsspruch zur Bildung des Schiedsgerichts (vgl. dort Ziffern 1.1.2., 1.2.1. und 1.3.1) nimmt die Antragsgegnerin nicht Stellung.
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bb) Ebenso pauschal und substanzlos bleibt die Äußerung der Antragsgegnerin, es bestünden Bedenken in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens.
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cc) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es hätten Sprachbarrieren und kulturelle bzw. geschäftliche Missverständnisse bestanden, die die Gegenseite bewusst ausgenutzt habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin keine Verbraucherin, sondern ein Unternehmen ist, das im Ausland zur Erweiterung ihrer geschäftlichen Aktivitäten Aktien zum Preis von 7.110.000,00 € erworben und in diesem Zusammenhang eine Schiedsklausel akzeptiert hat. Sie war im Schiedsverfahren durch eine tschechische Rechtsanwältin vertreten und hat ausweislich des Schiedsspruchs umfangreich Einwände gegen die Klageforderung erhoben. Weder hat die Antragsgegnerin konkret dargetan, aufgrund welcher Umstände sie gleichwohl daran gehindert gewesen wäre, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, noch hat sie solche Umstände nachgewiesen (Art. V Abs. 1 Buchst. b] Alt. 3 UNÜ). Ebenso wenig erschließt sich, weswegen eine (strittige) irreführende Zusicherung, die Vertragsstrafe sei irrelevant bzw. nur eine Formalität, bei der Antragsgegnerin zu einem Irrtum geführt und eine sachgerechte Verteidigung im Schiedsverfahren verhindert haben sollte. Die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, damit liege „ein klassischer Fall vor, in dem die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht wirksam geltend machen konnte“, wird ebenfalls nicht von substanziellem Vortrag getragen. Allein der Umstand, dass eine Partei das Schiedsgericht nicht von ihrem Standpunkt überzeugen konnte, belegt nicht, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht wirksam hätten geltend gemacht werden können.
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dd) Schließlich fehlt in Bezug auf die Behauptung, es sei die nach tschechischem Recht gebotene Belehrung über die vorläufige Rechtsauffassung unterblieben, jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Aspekten ein rechtlicher Hinweis des Schiedsgerichts geboten gewesen wäre. Auch legt die Antragsgegnerin nicht dar, was sie bei gehöriger Belehrung vorgetragen hätte bzw. welches relevante Vorbringen wegen des angeblich versäumten Hinweises unterblieben wäre. Anhaltspunkte für eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts, das unstreitig wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme (sowohl zum gegnerischen Vorbringen als auch zum Ergebnis der durchgeführten Verhandlungen und der Beweisaufnahmen) gewährt hat, sind damit nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen eine für das Schiedsgericht geltende verfahrensrechtliche Vorschrift festgestellt werden, der zudem entsprechend schwerwiegend sein müsste, damit dem streitgegenständlichen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen wäre.
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3. Für eine von der Antragsgegnerin begehrte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Obergericht Prag anhängige Berufungsverfahren und die (erneut) gestellte Strafanzeige der Antragsgegnerin besteht kein hinreichender Anlass.
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a) Ist bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt worden, so kann das Gericht gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. VI UNÜ das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs aussetzen, sofern es dies für angebracht hält oder auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruchs begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessen Sicherheit zu leisten. Die Regelung räumt dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum ein, wobei das Ziel des UNÜ, die Anerkennung von Schiedssprüchen zu erleichtern, gewahrt werden muss. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ist nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass der Vollstreckungsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgversprechend erscheinen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Dezember 2022, 26 Sch 4/22, juris Rn. 116; OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 34 Sch 14/18, SchiedsVZ 2020, 145 [juris Rn. 29]; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 6 Rn. 2), wobei selbst bei gewissen Erfolgsaussichten eine Aussetzung nicht zwingend ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 42 ff.).
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Tschechischen Republik einen Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs gestellt und hierzu auch vorgetragen, welche Einwände sie gegen den Schiedsspruch im dortigen Verfahren geltend gemacht hat. Allerdings hat das Stadtgericht Prag den Aufhebungsantrag mit Urteil vom 14. August 2025 abgewiesen, was nahelegt, dass der Aufhebungsantrag erfolglos bleibt. Zwar hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 erklärt, sie wende sich mit dem Rechtsmittel gegen die rechtlichen Erwägungen des Stadtgerichts Prag, wonach die unterlassene Vernehmung des Zeugen W. und die fehlende diesbezügliche Begründung im Schiedsspruch nicht zu beanstanden seien. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Akten des Stadtgerichts Prag angefordert und die Berufung der Antragsgegnerin nicht sofort im Büroweg zurückgewiesen habe, könne geschlossen werden, dass das Rechtsmittel nicht ohne Erfolgsaussichten sei.
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Hinreichende Erfolgsaussichten des Aufhebungsverfahrens hat die Antragsgegnerin damit nicht dargetan. Der Umstand, dass sich ein Gericht vor der Entscheidung über eine Berufung zunächst vollständige Aktenkenntnis verschafft, lässt keinen Rückschluss auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu. Ebenso wenig lässt sich anhand des Vorbringens der Antragsgegnerin zu ihren Angriffen auf bestimmte rechtliche Erwägungen des Stadtgerichts Prag ableiten, dass sie damit beim Rechtsmittelgericht voraussichtlich durchdringt. Auch lässt sich derzeit nicht absehen, wann das Berufungsgericht entscheidet. All dies spricht gegen eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht Prag.
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Hinzu kommt, dass die auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten Einwände der Antragsgegnerin gegen die unterlassene Vernehmung des Zeugen W. und die fehlenden diesbezüglichen Ausführungen im Schiedsspruch aus den dargelegten Gründen nicht die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs rechtfertigen.
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Der Einwand der Antragsgegnerin, die Fortführung des hiesigen Verfahrens ohne Rücksicht auf das Berufungsverfahren vor dem Obergericht Prag berge die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse und würde eine abschließende, materiell richtige Entscheidung erheblich erschweren, würde dazu führen, dass jedes Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste, solange ein Aufhebungsantrag im Ausgangsstaat gestellt und nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, was nicht der Gesetzessystematik und insbesondere nicht Art. VI UNÜ entspricht. Die Antragsgegnerin steht in diesem Fall nicht rechtlos, da sie im Falle des Erfolgs ihres Aufhebungsantrags nach § 1061 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragen kann. Auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Befürchtung, dass sie geleistete Zahlungen vom Antragsteller nicht wiedererlangen könnte, geben keine hinreichende Veranlassung für eine Verfahrensaussetzung.
134
Aus den genannten Gründen übt der Senat sein Ermessen dahingehend aus, dass er sowohl von einer Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht Prag als auch von der Anordnung einer Sicherheitsleistung absieht.
135
Soweit der Antragsteller nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Berufung der Antragsgegnerin sei vom Obergericht Prag zwischenzeitlich zurückgewiesen worden, hatte dies keine Relevanz für die Entscheidung des Senats, die von der Antragsgegnerin beantragte Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens abzulehnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht damit nicht.
136
b) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin (erneut) eine Strafanzeige gestellt hat, ist schon kein Grund für eine Verfahrensaussetzung nach § 1061 Abs. 1 ZPO i. V.  m. Art. VI UNÜ. Die engen Vorgaben des UNÜ zur Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens können nicht durch Rückgriff auf die nationalen Prozessvorschriften (§§ 148, 149 ZPO) umgangen werden (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2023, 26 Sch 11/22, SchiedsVZ 2023, 365 [juris Rn. 51]).
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Abgesehen davon hat eine frühere inhaltsgleiche Strafanzeige der Antragsgegnerin die tschechischen Behörden schon nicht zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen veranlasst, weswegen die Chancen auf Durchführung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens bis hin zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen des erhobenen Vorwurfs des Betrugs gering sein dürften. Selbst im Falle der Anwendbarkeit des § 149 ZPO wäre der raschen Entscheidung im hiesigen Verfahren Vorrang zu gewähren vor der möglichen gründlicheren Klärung der erhobenen Vorwürfe durch strafrechtliche Ermittlungen.
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4. Eine Umrechnung der in tschechischen Kronen ausgewiesenen, von der Antragsgegnerin zu zahlenden Kosten des Schiedsverfahrens in Euro unterbleibt, da die Umrechnung den konkreten Leistungsausspruch im Schiedsspruch unzulässig verändern würde (BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2026, 102 Sch 143/22, juris Rn. 24 m. w. N.).
III.
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1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
141
3. Der Streitwert ist auf 1.160.800,00 € festzusetzen.
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Gemäß § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt es auf den Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderungen, vorliegend also 1.160.800,00 €, an (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag, wie hier, auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).