Titel:
Revisionserfolg, Rechtsfehler, Berufungsbeschränkung, Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Beleidigung, Schuldspruch
Schlagworte:
Revisionserfolg, Rechtsfehler, Berufungsbeschränkung, Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Beleidigung, Schuldspruch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 NBs 203 Js 138627/24
AG Augsburg, Urteil vom 03.04.2025 – 03 Ls 203 Js 138627/24
Fundstelle:
BeckRS 2026, 514
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. September 2025 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufhoben.
II. Die Sache wird zu neuerlicher Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Gründe
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Die Revision des Angeklagten erzielt einen jedenfalls vorläufigen Erfolg, da das angegriffene Urteil an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.
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1. Mit Urteil vom 3. April 2025 hat das Amtsgericht Augsburg den Angeklagten des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt, die es aus Einzelstrafen von 1 Jahr und 1 Jahr 2 Monaten gebildet hat.
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Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2023 (Az.:…) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die mit Ablauf des 18.10.2024 vollständig vollstreckt wurde.
Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 15.09.2024 wurde festgestellt, dass die eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren Dauer fünf Jahre beträgt.
In Ziffer 3f) des Beschlusses wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, das Gemeindegebiet der Stadt Augsburg nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen.
In Ziffer 3l) wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen zu dürfen.
Die Weisungen sind gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 10 StGB strafbewehrt.
Obwohl der Angeklagte die Weisungen kannte und auf die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Weisung hingewiesen wurde, missachtete er diese.
1. Am 19.10.2024 um 20:19 Uhr konsumierte der Angeklagte eine nicht näher bekannte Menge Alkohol auf dem Gelände der Jet-Tankstelle in der Diesel straße und im Bereich der Schwimmschul straße in A. . Dies führte zu einer AAK von 0,89mg/l um 20:29 Uhr. Eine später um 00:38 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab einen Wert von 1,40 Promille.
2. Gegen 20:50 Uhr bestieg der Angeklagte im Bereich des Oberhauser Bahnhofs ein Taxi mit Fahrtrichtung Ingolstadt. Mit dem Taxi fuhr er zunächst auf der BAB A8 in Richtung München. An der Abfahrt Dasing wurde die Autobahn in Richtung Ingolstadt verlassen. Dadurch verließ der Angeklagte – wie er wusste – das Stadtgebiet Augsburg. Er entfernte während der Fahrt kurz vor 21:04 Uhr im Bereich der Autobahn A8 überdies die elektronische Fußfessel und warf diese nahe der Anschlussstelle Friedberg aus dem Beifahrerfenster auf den Seitenstreifen. Sodann wurde der Angeklagte um 21:27 Uhr im Bereich 6579 Waidhofen, B300, Abs. 1380, km 3,0 von den eingesetzten Polizeibeamten PHM W. und PHM R. angehalten.
Bei der Verbringung in den Dienst-Pkw beleidigte er den PHM R. als „Bastard“, um seine Mißachtung auszudrücken.
Durch die Weisungsverstöße war der Zweck der Maßregel jeweils gefährdet.
Strafanträge wurden durch PHM R. und die FA-Stelle des LG Augsburg form- und fristgerecht gestellt.“
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2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.
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Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil bereits bei der Einlegung auf das Strafmaß beschränkt.
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3. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 9. September 2025 beide Berufungen verworfen.
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Es hat wortgleich dieselben Feststellungen wie das Amtsgericht getroffen, diese auf die von ihm durchgeführte, im Einzelnen dargelegte Beweisaufnahme gestützt und die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten aus den gleichen Einzelstrafen wie das Amtsgericht gebildet.
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4. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision beantragt der Angeklagte, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Vorlageschreiben vom 9. Januar 2026, eingegangen am 19. Januar 2026,
1. auf die Revision der (gemeint: „des“, Senat) Angeklagten das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. September 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben
a) soweit der Verurteilte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht im Fall 1 (Verstoß gegen die Abstinenzweisung) verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen
2. die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
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Der Revision kann ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, erfassen die nachfolgend näher dargelegten Rechtsfehler auch den als „Fall 2“ bezeichneten Geschehensabschnitt, weshalb das angegriffene Urteil in Gänze aufzuheben ist.
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1. Die Berufungsbeschränkungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft waren, wie die Generalstaatsanwaltschaft im Ausgangspunkt zutreffend darlegt, betreffend die Verurteilung wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) unwirksam, da die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichen, um eine Strafbarkeit des Angeklagten zu belegen.
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a) Der Rechtsfolgenausspruch ist vom Schuldspruch nur dann trennbar, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzen Rechtsfolgen darstellen (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 – BGHSt 62, 155-164, juris, Rn. 19). Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) ist demgemäß unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichtes zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für den Schuldspruch und/oder die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gar nicht strafbar gemacht hat (Schmitt/Köhler/Schmitt, Kommentar zur StPO, 68. Aufl., § 318 Rn. 16 m. w. N.).
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So liegt der Fall hier betreffend die Verurteilung wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB).
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b) Die vorzitierten amtsgerichtlichen Feststellungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Angeklagte nicht gem. § 145a StGB strafbar gemacht hat.
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aa) Die dem Angeklagten im Führungsaufsichtsbeschluss erteilten Weisungen müssen ihrem Inhalt nach fehlerfrei sein, was als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen ist. Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 –, juris, Rn. 5). An diesbezüglichen Feststellungen fehlt es vollständig. Insbesondere teilt das amtsgerichtliche Urteil keine Begründung für die erteilten Weisungen mit. Dabei ist der Begründungsbedarf in dem anordnenden Beschluss umso höher, je mehr die Weisungen die Lebensführung des Verurteilten einschränken (OLG Jena, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 1 Ws 431/09 – BeckRS 2009, 86305, Ls. 1).
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bb) Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen, auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe, schon nicht erkennen, ob im Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich auf die Strafbarkeit weisungswidrigen Verhaltens hingewiesen worden war (BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – 3 StR 230/25 – BeckRS 2025, 20303). Der bloße Hinweis im Urteil, die Weisungen seien nach § 68b Abs. 1 Nr.1 und 10 StGB strafbewehrt (UA AG S. 5) ersetzt dies nicht, ebenso wenig die Feststellung, dass der Angeklagte auf die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Weisung hingewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 362/20 –, juris, Rn. 11, 14), zumal das Amtsgericht in seinen Feststellungen (UA AG S. 6) keine Ausführungen dazu macht, von wem und auf welche Weise dieser Hinweis erfolgte.
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cc) Der amtsgerichtlich festgestellte Sachverhalt erlaubt ferner nicht die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des § 145a StGB, dass durch die festgestellten Verstöße des Angeklagten der Zweck der Maßregel, welcher nicht mitgeteilt wird, konkret gefährdet gewesen sei. Der Hinweis im Sachverhalt des Ausgangsurteils, dies sei der Fall gewesen (UA AG S. 6), stellt lediglich das Ergebnis seiner eigenen rechtlichen Würdigung dar, die nicht davon entbinden kann, entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, BeckRS 2023, 16536, Rn. 20).
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2. Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkungen erfasst auch den als „Fall 2“ bezeichneten Geschehensabschnitt.
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Zwar wird eine Berufungsbeschränkung, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, trotz amtsgerichtlicher Subsumtionsfehler als wirksam angesehen, wenn jedenfalls eine Strafbarkeit des Angeklagten aus den Feststellungen hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/95 –, juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 1 Ss 226/14 –, juris, Rn. 10). Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich jedoch nicht, dass die Bezeichnung des geschädigten Polizeibeamten als „Bastard“ in Tateinheit mit dem abgeurteilten Weisungsverstoß erfolgte. Der Senat vermag anders als die Generalstaatsanwaltschaft eine „Klammerwirkung“ eines etwaigen Weisungsverstoßes schon deshalb nicht zu bejahen, weil ein Verstoß des Angeklagten gegen die Weisung „das Gemeindegebiet der Stadt Augsburg nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen“ jedenfalls mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme, die seine diesbezügliche weitere Willensfreiheit ab diesem Zeitpunkt ausschloss, beendet war. Aus den insoweit überaus knappen Feststellungen zum Geschehen, nachdem der Angeklagte von den Polizeibeamten angehalten worden war, ergibt sich nicht, dass das für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche subjektive Element des einheitlichen Willens, von dem die einzelnen Handlungen getragen sein müssen, vorliegend gegeben war (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17 –, BGHSt 63, 1-10, juris, Rn. 30).
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3. Das Landgericht hat zwar – trotz der erklärten Berufungsbeschränkungen – im Ansatz zutreffend eigene Feststellungen zum Geschehen getroffen. Diese sind jedoch aus vorgenannten Gründen ebenso wenig tragfähig wie die amtsgerichtlichen Feststellungen.
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4. Eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zur Beleidigung des geschädigten Polizeibeamten kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellungen des Landgerichts dem Revisionsgericht keine Grundlage für die Entscheidung bieten, ob die Tat in Tateinheit oder Tatmehrheit mit einem (etwaigen) Verstoß gegen Weisungen begangen wurde. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, insbesondere aus den Ausführungen zum zeitweiligen Verbleib des Angeklagten auf dem Boden (UA S. 24), ergibt sich jedenfalls, dass zwischen der Beendigung der Taxifahrt des Angeklagten und dem Ausspruch „Bastard“ eine gewisse Zeitspanne lag, binnen der ein neuer, vom Weisungsverstoß unabhängiger Tatentschluss des Angeklagten reifen konnte.
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5. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat über die vorstehenden Ausführungen zu § 145a StGB hinaus auf folgendes hin:
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1. Die vom Landgericht offenbar übernommenen Ausführungen des Sachverständigen zur Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten (UA S. 22) begegnen Bedenken. So bleibt unklar, auf welchen der beiden Tatzeitpunkte die BAK zurückgerechnet wurde. Auch steht die in den Feststellungen (UA S. 18) dargelegte BAK von 1,40 Promille im Widerspruch zu den zitierten Ausführungen des Sachverständigen, wonach die BAK 1,78 Promille betragen habe (UA S. 22). Die Mitteilungen des Urteils zu den Beweiserhebungen schweigen – offenbar auf Grund eines Schreibversehens – hierzu (UA S. 21). Schließlich kann der Senat die Berechnung der für die Prüfung der Schuldfähigkeit erheblichen maximalen BAK nicht nachvollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 109/96 –, juris, Rn. 16).
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2. Bei den Erwägungen zur Schuldfähigkeit wird das neue Tatgericht überdies den Zustand des Angeklagten bei seiner Festnahme genauer darzustellen haben. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil, welches der Senat im Zuge der Prüfung der Berufungsbeschränkungen zur Kenntnis zu nehmen hatte, geht hervor, dass sich der Angeklagte ausweislich der Aussage eines Polizeibeamten „nicht mehr auf den Beinen halten konnte“ (UA AG S. 8).
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3. Die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Bastard“ ist bei der Prüfung, ob eine strafbare Beleidigung vorliegt, in den situativen Kontext der Äußerung zu stellen. Hierbei kann nicht allein aus der Wortwahl auf eine sogenannte „Schmähkritik“ geschlossen werden. Eine solche ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris, Ls. 4a). Nachdem der Angeklagte, wie das landgerichtliche Urteil mitteilt, nach seiner Auffassung zu lange auf dem Boden liegen gelassen wurde, und die Äußerung unmittelbar danach fiel, liegt eine „Privatfehde“ eher fern. Auch eine „Formalbeleidigung“, die mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung, nach allgemeiner Auffassung besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – verwendet (BVerfG, a.a.O., Ls. 4b), kann ohne genaue Darstellung des situativen Kontextes nicht ohne weiteres angenommen werden. Eine Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Ehrenschutz wird daher auch vorliegend in der Regel erforderlich sein. Das neue Tatgericht wird sich auch im Hinblick auf die Strafzumessung überdies mit der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, in deren Folge die inkriminierte Äußerung fiel, auseinanderzusetzen haben.