Titel:
Durchsuchung, Beschlagnahme, gattungsmäßige Umschreibung
Normenkette:
StPO § 98, § 102, § 304, § 306
Leitsatz:
Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.
Schlagworte:
Durchsuchung, Beschlagnahme, gattungsmäßige Umschreibung
Vorinstanz:
AG Regensburg, Beschluss vom 23.01.2026 – III Gs 601/26
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.01.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
1
Die Staatsanwaltschaft R. führt gegen den Beschuldigten seit dem 28.01.2026 ein Verfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 34 Abs. 1 KCanG (Bl. 16). Nach den Angaben der Zeugin L, züchte der Beschuldigte auf seinem Dachboden in der ... in ... sehr viele Cannabispflanzen, würde diese dann ernten und das Marihuana verkaufen. Dies habe die Zeugin aus einem Gespräch zwischen zwei Männern in der Spielothek „C“ am 10.01.2026 gegen ca. 22:00 Uhr herausgehört. Aufgrund des weiteren Gesprächs der beiden Männer habe die Zeugin L erfahren, dass bei dem Beschuldigten zwar schon einmal mit einem Hund durchsucht worden sei, die Beamten dabei jedoch nicht das „Drogengeld“ gefunden hätten, da dieses hinter sämtlichen Steckdosen versteckt sei (Bl. 4).
2
In anderer Sache (Az.: 510 Js 22383/25) erhob die Staatsanwaltschaft R. am 19.01.2026 gegen den Beschuldigten Anklage wegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u. a. Unter Ziff. 2 der Anklage wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen am 28.08.2025 insgesamt 630 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich in seinem Anwesen aufbewahrt zu haben (Bl. 8f).
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Mit Beschluss vom 28.01.2026 (Bl. 21) ordnete das Amtsgericht Regensburg – Ermittlungsrichter – die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten nach folgenden Gegenständen an:
Betäubungsmittel und Cannabis;
Betäubungsmittelutensilien;
Aufzeichnungen über Geschäfte betreffend Betäubungsmittel und Cannabis in schriftlicher, elektronischer oder sonst maschinenlesbarer Form (einschließlich magnetischer, optischer und sonstiger Speichermedien sowie Mobiltelefone und Computer); Kontounterlagen; Vermögenswerte, soweit diese ersichtlich in Zusammenhang mit Geschäften betreffend Betäubungsmittel und Cannabis stehen.
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Zudem wurde die Beschlagnahme der o. g. Gegenstände nach §§ 94, 98, 111b, 111c, 111j StPO angeordnet.
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Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (Bl. 22):
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Tatverdacht:
Seitdem der Beschuldigte i. d. S. 510 Js 22383/25 am 05.09.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, setzt er seinen Handel mit Cannabis fort. Er bewahrt in seinem Anwesen in der ... in ... Cannabis in derzeit nicht näher bekannter Menge auf, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zudem bewahrt er in verschiedenen Verstecken große Mengen Bargeld auf, welches aus vergangenen Geschäften mit Cannabis stammt.
Das ist strafbar als Handeltreiben mit Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KCanG.
Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein und unterliegen der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB.
Die angeordnete Maßnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.
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Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 11.02.2026 durch die KPI Regensburg vollzogen (vgl. Bl. 28 ff.).
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Mit Schreiben vom 12.02.2026 zeigte sich Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Beschuldigten an und beantragte, dem Beschuldigten auch in diesem Verfahren – neben dem Verfahren 15 Js 22383/25 – als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden; zudem beantragte er Akteneinsicht (Bl. 23).
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Mit weiterem Schreiben vom 17.02.2026 beantragte der Verteidiger die Herausgabe des Durchsuchungsprotokolls (Bl. 25).
9
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 legte der Verteidiger Beschwerde ein und beantragte die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung am 11.02.2026 festzustellen (Ziff. I), die sichergestellten Gegenstände gem. § 111n Abs. 1 StPO herauszugeben (Ziff. II) und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Ziff. III). Für die Anordnung der Durchsuchung habe es bereits am erforderlichen Anfangsverdacht gefehlt, da hierfür weder frühere Verurteilungen wegen Betäubungsmittelverstößen noch die Aussagen der Zeugin L ausreichend seien. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 123 ff. verwiesen.
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Mit Beschluss vom 03.03.2026 half das Amtsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2026 nicht ab, § 306 Abs. 2 StPO. Zur Begründung werde auf den Beschluss vom 23.01.2026 Bezug genommen. Die dort genannten Gründe würden weiterhin zutreffen. Es habe ein Anfangsverdacht dahingehend bestanden, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung erneut mit Betäubungsmitteln Handel treibe (Bl. 135).
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Mit Verfügung vom 04.03.2026 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akte dem Landgericht mit dem Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2026 kostenpflichtig als unbegründet aus dessen zutreffenden Gründen zu verwerfen (Bl. 136).
12
Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2026 konkretisierte der Beschuldigte über seinen Verteidiger die Beschwerde und den Antrag auf Herausgabe des Geldes dahingehend, dass die nachgewiesene Überweisung auf der Sparkasse Cham aus dem Verkauf eines Grundstücks stamme, welches geerbt worden sei. Da der Beschuldigte mangelndes Vertrauen in Banken habe, habe er Gelder abgehoben und in bar zu Hause aufbewahrt (nicht paginiert).
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Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts der Sach- und Rechtslage entspricht.
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1. Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 23.01.2026 und wurde auch sonst in zulässiger Weise eingelegt, §§ 304, 306 Abs. 1 StPO. Zudem hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht gem. § 306 Abs. 2 StPO abgeholfen.
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Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen wurde.
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Auch gegen eine erledigte richterliche Anordnung ist die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies ist vor allem bei tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen wie etwa einer aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 GG) der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2024 – StGB 10/14).
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2. Der Beschwerde bleibt jedoch der Erfolg versagt, da das Amtsgericht zurecht die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten angeordnet hat.
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a. Aus Sicht der Kammer liegt ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor.
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Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – StB 59/23). Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts dahingehend eingeschränkt, dass es seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen darf, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren; Prüfungsmaßstab bleibt daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08).
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Der Anfangsverdacht zum Erlasszeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses beruht im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin L vom 14.01.2026. Die Zeugin vermochte detailliert zu beschreiben, wann und wo sie das Gespräch zwischen den zwei ihr unbekannten Männern mitgehört hat. Aus dem Gespräch der beiden Männer ergab sich für die Zeugin eindeutig, dass der Beschuldigte zu Hause noch „Drogengeld“ habe, da dies bei einer ersten Durchsuchung nicht gefunden worden sei. Die Zeugin L war zudem in der Lage, die Männer marginal zu beschreiben und erinnerte sich auch daran, dass diese nicht den Klarnamen des Beschuldigten, sondern einen Spitznahmen verwendeten. Die Kammer geht nicht davon aus, die Zeugin habe sich all diese Informationen ausgedacht und erachtet sie insgesamt als glaubwürdig. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zeugin zwar offensichtlich ein Interesse an der Verfolgung von Betäubungsmittelkriminalität hat. Die Frage jedoch, ob sie selbst Pflanzen beim Beschuldigten gesehen habe, verneinte sie.
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Hieran ändert auch die durch den Verteidiger vorgetragene nachgewiesene Überweisung auf der Sparkasse Cham nichts. Ungeachtet des Umstands, dass sich etwaige Geldbewegungen hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrags nicht aus der Akte ergeben, wären entsprechende Umstände dem Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen.
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b. Aufgrund der Angaben der Zeugen, dass die ihr unbekannten Männern konkret über „Drogengeld“ sprachen, war zum Erlasszeitpunkt auch die erforderliche Auffindewahrscheinlichkeit gegeben.
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c. Der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses erweist sich auch als verhältnismäßig.
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Dieser verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein.
25
Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen, wenn im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung, welche die hohe Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung in den Blick nimmt, ein nur schwacher Anfangsverdacht und die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel festgestellt werden. Der pauschale Verweis auf den Strafrahmen in einer Durchsuchungsanordnung reicht nicht aus, um die Schwere der verfolgten Tat und damit die Angemessenheit der Anordnung zu begründen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann lediglich berücksichtigt werden, welche Strafe hinsichtlich der konkreten Tat zu erwarten war, die durch die Durchsuchung aufgeklärt werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2023 – 2 BvR 1749/20).
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Vorliegend ist aufgrund der konkreten Angaben der Zeugin nicht nur von einem leichten Anfangsverdacht auszugehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten bereits am 28.08.2025 eine Durchsuchung stattfand (Bl. 12). In die Abwägung ist schließlich auch miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist. Diese Aspekte konnte das Amtsgericht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 28.01.2026 berücksichtigen, so dass sich der Beschluss damit insgesamt auch als verhältnismäßig erweist.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2018 – 2 BvR 708/18).
28
So liegt es hier. Mit Blick auf den sichergestellten Barbetrag spricht der Durchsuchungsbeschluss, auf den sich die Beschlagnahmeanordnung bezieht, von „Vermögenswerte[n], soweit diese ersichtlich in Zusammenhang mit Geschäften betreffend Betäubungsmittel und Cannabis stehen.“ Insoweit handelt es sich noch nicht um einen konkretisierten Barbetrag. Die Beschwerdekammer hat damit nicht über den Antrag hinsichtlich der Herausgabe zu entscheiden, da insoweit zunächst eine originäre Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden muss.
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Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme bzw. das Herausgabeverlangen ist nämlich bei einer solchen Konstellation als Widerspruch des Beschuldigten gem. § 98 Abs. 2 StPO auszulegen und der Staatsanwaltschaft vorlegen, damit diese wiederum eilig entscheiden kann, ob sie eine Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme beantragt.
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Die Staatsanwaltschaft wird insoweit Gelegenheit haben, eilig einen Antrag gem. § 98 Abs. 2 StPO zu prüfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.