Inhalt

OLG Bamberg, Endurteil v. 18.03.2026 – 3 UKl 16/25 e
Titel:

Vorwurf der Diskriminierung bestimmter Verbrauchergruppen durch eine App-basierte Rabattgewährung

Normenketten:
AGG § 3 Abs. 1, Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1
JuSchG § 10a Nr. 3
UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ob die von einem klagenden Verband zur Begründung eines Anspruchs gem. § 2 UKlaG vorgebrachte Norm tatsächlich als verbraucherschützend einzuordnen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und nicht bereits bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu prüfen.
2. Eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 19 Abs. 1 AGG ist nicht gegeben, wenn gegenüber Verbrauchern ein Rabatt beim Kauf von Waren nur bei der Verwendung einer App gewährt wird.
3. Der in den Nutzungsbedingungen geregelte Ausschluss von Personen unter 14 Jahren von der Nutzung einer App, in welcher auch persönliche Daten und möglicherweise auch das Kaufverhalten gespeichert wird, steht mit der Vorschrift des § 10a Nr. 3 JuSchG (Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung) im Einklang und ist deshalb durch einen sachlichen Grund nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG gerechtfertigt.
Schlagworte:
Rabattaktionen, App-Nutzung, Diskriminierung, Altersbenachteiligung, Verbraucherschutz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.
1
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von nur bei Nutzung einer App gewährten Rabatten.
2
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Er bezweckt gemäß § 2 seiner Satzung, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen und ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt Lebensmittel-Discount-Märkte.
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In einem Werbeprospekt aus dem Mai 2025 warb die Beklagte mit der Aussage: „15% auf ALLES* Nur mit …-APP! 15% App-Rabatt auf das gesamte Sortiment*, Coupon aktivieren.“ Darunter befand sich ein QR-Code mit dem Hinweis „Hol dir die …-APP, Sichere dir alle Vorteile und Coupons.“ sowie die Hinweise auf den ... Store sowie den Apple App Store zum Herunterladen der App. Die Werbung war wie folgt gestaltet:
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Bei der „…-APP“ handelt es sich um eine App, die die angesprochenen Verbraucher zur Nutzung auf ihrem Smartphone installieren müssen. Dazu müssen sie die Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptieren. Hierin ist in Ziffer 1.3 enthalten:
„Berechtigt zur Nutzung der Dienste sind Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Hiervon abweichend ist eine Nutzung von Mobile-Payment erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Minderjährige Teilnehmer sind nur nach vorheriger Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zur Nutzung der Dienste berechtigt.“
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Mit Schreiben vom 28.05.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AGG sowie gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AGG zustehe. Bei § 19 Abs. 1 AGG handele es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Die Norm bezwecke den Schutz von Verbrauchern vor Benachteiligungen aufgrund ihres Alters oder wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und Beendigung von Verträgen. Ungleichbehandlungen im zivilrechtlichen Massenverkehr sollten so verhindert und beseitigt werden. Die Beklagte verstoße auch gegen diese Vorschrift, weil sie durch ihre Geschäftspraxis Menschen wegen ihres Alters und wegen einer Behinderung diskriminiere. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder wegen des fortgeschrittenen Alters und der damit einhergehenden beschränkten Beweglichkeit der Gelenke, der verminderten Sehkraft oder der verminderten geistigen Leistungsfähigkeit nicht fähig seien, Apps auf mobilen Endgeräten zu nutzen, würden vom Kauf von Waren mit Rabatten, die nur bei App-Nutzung gewährt werden, ausgeschlossen. Nach einer Meldung des Statistischen Bundesamtes vom 10.04.2025 würden in der Altersgruppe der 65 – 74-Jährigen 12% das Internet nicht nutzen. Nach einer Erhebung von Statista hätten 47% der über 65-Jährigen kein Smartphone, bei den über 75-Jährigen seien dies nach einer Presseinformation des Verbandes Bitcoin 45%. Es fehle in vielen Fällen nicht nur an den finanziellen Mitteln für mobile Endgeräte, sondern auch an grundlegenden Kenntnissen, eine App herunterzuladen und sich dort mit einer funktionierenden E-Mail-Adresse anzumelden. Es handele sich um eine strukturelle Benachteiligung von Menschen, die keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Smartphones und Apps hätten, die mithin diese Art der Geschäftsdurchführung nicht nutzen könnten, da sie nicht mit dem Internet und mit Apps aufgewachsen seien. Die Ziehung einer Altersgrenze sei daher nicht erforderlich.
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Auch Kinder und junge Menschen, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens schließen könnten, aber das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht hätten, seien von der Nutzung der …-App und den damit verbundenen Rabatten ebenfalls ausgeschlossen. Hieraus resultiere jedenfalls eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG.
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Die Benachteiligung der oben genannten Personengruppen sei auch nicht gem. § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung von Menschen unterschiedlichen Alters oder eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen und nicht behinderten Menschen rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar.
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Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten könne der Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG geltend machen.
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Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie in Anlage K 2 abgebildet Verbraucher:innen Waren zum Kauf zu rabattierten Preisen (wie hier mit „15% auf ALLES*“) anzubieten, wenn die Rabatte nur bei Verwendung der …-App gewährt werden.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei unzulässig, da das Oberlandesgericht Bamberg sachlich unzuständig sei. Der Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes sei nicht eröffnet, weil die Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG keine verbraucherschützende Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG sei. Für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei das Oberlandesgericht Bamberg bereits wegen § 14 Abs. 1 UWG sachlich unzuständig.
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Die Klage wäre aber auch unbegründet. Die Gewährung des streitgegenständlichen Rabatts sei nicht an das Alter einer Person geknüpft und unabhängig von einer etwaigen Behinderung einer Person. Menschen unter 14 Jahren seien zwar von der Nutzung der App ausgeschlossen, sie seien jedoch Kinder im Rechtssinne nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, welche besonders schützenswert seien.
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Es liege auch keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung vor. Dass ältere Menschen nicht in der Lage seien, ein Smartphone zu bedienen und die streitgegenständliche App zu nutzen, sei eine unbewiesene und falsche Behauptung des Klägers. Zudem bleibe unklar, welche Personengruppe der Kläger mit „älteren Menschen“ meine und wo er die Altersgrenze ziehen wolle. Letztlich sei es eine willkürliche Entscheidung der Kunden, ob sie ein Smartphone und damit auch die streitgegenständliche App nutzen wollten. Der Vortrag zu einer Benachteiligung behinderter Menschen sei unsubstantiiert und damit nicht einlassungsfähig.
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Unabhängig davon wäre eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG gerechtfertigt. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Rabatten lediglich um besondere Vorteile, weshalb ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehle. Die Gewährung von derartigen Vorteilen sei Ausdruck des werblichen Wettbewerbs der Anbieter untereinander und diene der Kundenbindung. Dem Kläger stehe daher auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
17
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht eine sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG.
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1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Unterlassung auf eine Verletzung der Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG und begründet die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 UKlaG. Damit ist unabhängig von dem Vorliegen des materiellen Anspruchs selbst die Zuständigkeit des OLG Bamberg begründet, weil es sich gem. § 6 Abs. 1 UKlaG um eine Klage „nach diesem Gesetz“ handelt. Ob die genannte Vorschrift als verbraucherschützend einzuordnen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 4 UKlaG stellt die Beklagte nicht infrage.
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2. Im Übrigen wäre die Zuständigkeit des OLG Bamberg auch dann gegeben, wenn sich der Kläger allein auf eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften stützen würde. Auch insoweit würde es sich gem. § 6 Abs. 1 UKlaG um eine Klage „aus diesem Gesetz“ handeln, weil ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG auch auf die hier infrage kommenden verbraucherschützenden Vorschriften des UWG, insbesondere auf § 3a UWG, gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 93/17, Rn. 37 – Prämiensparverträge; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72).
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Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei einer Verletzung der Vorschriften des UWG gem. §§ 8, 14 Abs. 1 UWG auch eine landgerichtliche Zuständigkeit in Betracht kommt. Ein Vorrang einer der beiden Zuständigkeitsnormen ist durch den Gesetzgeber nicht geregelt; daher ist zu unterstellen, dass sie nebeneinander bestehen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 6 Rn. 6, 10).
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil es an einer Klagebefugnis des Klägers aus § 2 Abs. 1 UKlaG fehlt, kann offenbleiben (ablehnend OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 – 12 U 104/16, Rn. 38; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander § 2 UKlaG Rn. 9; BeckOGK/Mörsdorf, 15.8.2025, AGG § 19 Rn. 69; offen gelassen OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2015 – 1 U 64/15; differenzierend MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 57; Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 44. Aufl. 2026, UWG § 3a Rn. 1.42; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 36; bejahend OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2026, I-20 UKl 8/24, Rn. 15; Marktverhaltensregel nach § 3a UWG annehmend Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 44. Aufl. 2026, UWG § 3a Rn. 1.294; BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 3a Rn. 51; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 80). Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil eine benachteiligende Behandlung der Beklagten gem. § 19 AGG nicht gegeben ist bzw. hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
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2. Zunächst sind die Voraussetzungen einer Diskriminierung älterer Personen nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG nicht erfüllt.
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a) Im Ausgangspunkt richtig ist die Auffassung des Klägers, dass gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG bei Massengeschäften eine Benachteiligung aus Gründen des Alters unzulässig ist. Dem Kläger ist auch darin zu folgen, dass sich die die streitgegenständliche Werbung betreffenden Angebote als Massengeschäfte darstellen.
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b) Eine Benachteiligung älterer Personen im Sinne von § 3 AGG ist jedoch nicht gegeben.
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aa) Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, wozu auch das Alter zählt, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Eine Behandlung im Sinn der Vorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn sich die rechtliche oder wirtschaftliche Position des Betroffenen nicht verschlechtert, dieser aber von einer Verbesserung ausgenommen wird (Horcher in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 3 AGG Rn. 4). An einer solchen Behandlung fehlt es jedoch.
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(1) Die Beklagte stellt die mit der streitgegenständlichen Rabattmöglichkeit verknüpften App jedem interessierten Verbraucher ab einem Alter von 14 Jahren und damit auch „älteren“ Personen zur Nutzung zur Verfügung, ohne dass die Beklagte hiervon einen bestimmten Personenkreis ausnimmt. Es bedarf zwar hierzu eines bestimmten technischen Equipments. Bei diesem handelt es sich jedoch auch um Massenware und ist einschränkungslos zu erwerben. Die Beklagte behandelt also alle Personen in der Altersgruppe über 14 Jahre gleich.
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(2) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass statistisch 12% der Personen aus der Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren kein Internet bzw. bis zu 47% der Personen aus der Altersgruppe über 65 Jahre kein Smartphone nutzen, kann dies keine Diskriminierung durch die Beklagte begründen. Schon wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, kann von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters keine Rede sein. Denn das Vorbringen des Klägers bedeutet im Umkehrschluss, dass immer noch die überwiegende Mehrheit das Internet bzw. die App nutzen können.
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Im Übrigen knüpft der Kläger hier schon vom Ausgangspunkt fehlerhaft nicht an eine Behandlung der Beklagten, sondern an den individuellen Möglichkeiten der einzelnen Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen und deren Einstellung zu dem Angebot an. Es liegt grundsätzlich in der Entscheidung jedes Einzelnen, sich mit dem Medium Internet und den Voraussetzungen des Downloads und der Nutzung der streitgegenständlichen App auseinanderzusetzen. Dass es ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich ist, die Bedienung eines Smartphones und den Umgang mit der streitgegenständlichen App zu erlernen, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht belegbar. Wenn sich also Personen aus den angesprochenen Verbraucherkreisen hiermit aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen überfordert fühlen und sich deshalb entscheiden, die App nicht zu nutzen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten und stellt keine Diskriminierung dar. Würde man dem Kläger folgen, wäre die Beklagte verpflichtet, ihre Rabattangebote auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Gesamtheit der angesprochenen Verbraucher abzustimmen. Sie müsste diese also in der Weise gestalten, dass die ausgelobten Rabatte von Personen jeden Alters, jeden Geschlechts, jeder Herkunft und gleich welcher Behinderung genutzt werden könnten. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, hätte sie also mit dem Nutzungsangebot für die streitgegenständliche App gegebenenfalls sogar die notwendige Hardware und auch noch eine Anleitung kostenfrei anzubieten, um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf der Diskriminierung zu begegnen. Dass dies nicht richtig sein kann, weil die Beklagte unmöglich jeder möglichen Fallgestaltung gerecht werden kann, bedarf keiner Erläuterung.
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(3) Im Übrigen muss die benachteiligende Behandlung gerade wegen des Alters erfolgen und durch diese motiviert sein. Es muss also insoweit ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drs. 329/06 S. 33; NK-BGB/Legerlotz, 4. Aufl. 2021, AGG § 3 Rn. 7; Horcher in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 3 AGG Rn. 30). Hieran fehlt es aus den vorgenannten Gründen offensichtlich und wäre angesichts des Interesses der Beklagten an einem möglichst breiten Kundenkreis auch widersinnig.
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bb) Auch eine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht gegeben.
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Eine mittelbare Benachteiligung ist anzunehmen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Die unterschiedliche Behandlung tritt also nicht direkt aufgrund eines Merkmals aus § 1 AGG auf, sondern als rein tatsächliche Folge einer getroffenen Entscheidung (NK-BGB/Legerlotz, 4. Aufl. 2021, AGG § 3 Rn. 9; Horcher in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 3 AGG Rn. 45).
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Auch hierfür liegen die Voraussetzungen nicht vor. Wie bereits erwähnt, bietet die Beklagte die streitgegenständliche App unterschiedslos allen Personen über 14 Jahre an. Dass diese nicht von allen Personen genutzt werden kann, liegt nicht in dem Angebot der Beklagten begründet, sondern darin, dass ein Teil des angesprochenen Verbraucherkreises entweder die Möglichkeiten des Internets nicht nutzen will oder nicht bereit ist, das technische Equipment zu erwerben oder die App herunterzuladen. Dies ist, wie bereits dargelegt, jedoch außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten. Es kann nicht Aufgabe des Beklagten sein, ihre Rabattangebote auf die Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vorlieben der Gesamtheit der angesprochenen Verbraucher abzustimmen. Es fehlt also auch insoweit an einer unterschiedlichen Behandlung.
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c) Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, wenn sie besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, bedarf es aus den vorstehenden Gründen nicht.
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3. Die Behauptung des Klägers, dass Menschen mit Behinderung von der App-Nutzung ausgeschlossen seien, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt auch nach mündlichem Hinweis in der Sitzung vom 18.03.2026 nicht ausreichend dar, welche Behinderung die Nutzung verhindern soll. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die beschränkte Beweglichkeit der Gelenke und eine verminderte Sehkraft anführt, ist senatsbekannt, dass Smartphones mit einer Sprachsteuerung bzw. mit einer Braille-Zeile ausgestattet sind oder werden können. Welche „eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit“ einer Nutzung der App entgegensteht, erläutert der Kläger nicht.
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4. Der Ausschluss von Personen unter 14 Jahren von der Nutzung der App führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
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Es ist zwar dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Gruppe möglicher Kunden allein wegen ihres Alters benachteiligt. Dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Sie beruft sich jedoch auf den Jugendschutz und damit auf einen sachlichen Grund nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG.
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Nach der Vorschrift des § 10a Nr. 3 JuSchG ist bei der Nutzung von Medien der besondere Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen in den Blick zu nehmen. Erfasst ist hiervon ausdrücklich „die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte im weiten Sinne in mittelbarer Drittwirkung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie, damit einhergehend, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und insgesamt der Schutz vor Identitätsverletzungen“ (BT-Drs. 19/24909, 43). Hierzu gehört auch, der Gefahr der frühen und damit umfassenden Erstellung eines Gesamtbildes von Kindern und Jugendlichen (Profiling) und der Förderung einer exzessiven Nutzungsweise entgegenzuwirken (BT-Drs. 19/24909, 42; BeckOK JugendschutzR/Liesching, 6. Ed. 31.12.2025, JuSchG § 10a Rn. 8). Aufgrund der Tatsache, dass in der App auch persönliche Daten und möglicherweise auch das Kaufverhalten gespeichert wird, steht das Vorgehen der Beklagten mit der Vorschrift des § 10a JuSchG in Einklang. Daher stellt sich der Ausschluss von Kindern unter 14 Jahren von der Nutzung der App als sachlich begründet und damit rechtmäßig dar.
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Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
III.
40
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713, 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Von der an sich nach § 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24).
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3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.