Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.03.2026 – 7 ZB 25.1506
Titel:

Praktischer Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Wiederholungsversuch), Bewertungsfehler, Notenbildung anhand eines Beurteilungsbogens, erhebliche Patientengefährdung

Normenketten:
KrPflG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1
KrPflAPrO a.F. § 18, § 15 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Praktischer Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Wiederholungsversuch), Bewertungsfehler, Notenbildung anhand eines Beurteilungsbogens, erhebliche Patientengefährdung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2025 – W 2 K 24.1435

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 21. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2024, mit dem die Regierung von Unterfranken festgestellt hat, dass er zum einen den praktischen Teil der staatlichen (Wiederholungs) Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit der Note „mangelhaft“ (5) abgelegt und damit nicht bestanden hat und zum anderen, dass dies zur Folge hat, dass der Kläger die gesamte staatliche Prüfung (Wiederholungsprüfung) nicht bestanden hat.
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2025 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO erfordern nicht die Zulassung der Berufung.
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1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
4
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils vom 15. Mai 2025 unter Gliederungsnummer 2.12.1 (UA S. 20) festgestellt, die Fachprüferinnen hätten beim praktischen Teil der staatlichen (Wiederholungs) Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zulässigerweise einen formularmäßigen Beurteilungsbogen benutzt, der von der Ausbildungsschule vorgegeben worden sei, auf dessen Grundlage Einzelnoten gebildet und hieraus eine Durchschnittsnote errechnet. Sie hätten sowohl auf dem jeweiligen Beurteilungsbogen als auch im Rahmen ihrer Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Mai 2025 begründet, auf welcher Grundlage sie die klägerische Prüfungsleistung im praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5) benotet hätten. Es sei zulässig, als Hilfsmittel auf das arithmetische Mittel abzustellen, um den Rahmen möglicher Bewertungen abzustecken und für einen Leistungsvergleich gewisse Anhaltspunkte zu gewinnen. Die Prüfungsordnung verbiete für die streitgegenständliche Prüfung eine rechnerische Notenermittlung nicht. Der Beurteilungsbogen sei nicht schematisch vorgegeben worden, dies sei den Fachprüferinnen auch bewusst gewesen, die teilweise unterschiedliche Maßnahmen mit Einzelnoten bewertet hätten. Auch werde auf dem Bogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser nur der Orientierung diene und jederzeit individuell umgestaltet werden „sollte“.
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Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Notenbildung der Fachprüferinnen, die am 19. September 2023 den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege abgenommen haben, nicht zu beanstanden sei. Insbesondere rügt er, dass die Noten auf der Grundlage eines ihnen von der Ausbildungsschule an die Hand gegebenen formularmäßigen Bewertungsbogens vergeben worden seien.
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b) Das Zulassungsvorbringen des Klägers zur Notenbildung der Fachprüferinnen stellt die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger, der seinen Klageantrag auf die Aufhebung des Prüfungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids beschränkt und eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt hat, wendet sich allein gegen die Art und Weise, wie die beiden Fachprüferinnen seine Prüfungsleistung in der am 19. September 2023 durchgeführten Wiederholungsprüfung (praktischer Teil) der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege benotet haben. Damit dringt er nicht durch.
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aa) Das Vorbringen des Klägers ist bereits nicht geeignet, ihm den begehrten erneuten Prüfungsversuch zu verschaffen.
9
Im Prüfungsrecht hängt die Art einer nachträglichen Fehlerbeseitigung maßgeblich davon ab, ob das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist oder ob bei der Bewertung der Leistungen verfahrensrechtliche Mängel aufgetreten sind. Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistungen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr führen sie dazu, dass der Prüfling einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung hat, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst, und zwar ohne Anrechnung auf die nach der jeweiligen Prüfungsordnung allgemein zugelassenen Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 500 m.w.N.). Fehler bei der Ermittlung der Prüfungsleistung rügt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
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Die vom Kläger als fehlerhaft gerügte Benotung stellt keinen Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings dar, sondern gehört zur Bewertung der Prüfungsleistung. Bewertungsfehler sind – liegen sie tatsächlich vor – grundsätzlich nur durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation führen bei derartigen Fehlern dazu, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm unter fehlerfreien Prüfungsbedingungen abgelieferten Prüfungsleistung messen lassen muss (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – juris Rn. 11; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 509 m.w.N.). Mängel im Bewertungsverfahren sind durch eine Neubewertung der vorhandenen Leistungen zu beheben. Die Einräumung eines erneuten Prüfungsversuchs kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung mehr vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 7). Dafür, dass eine Neubewertung der klägerischen Prüfungsleistung unmöglich wäre, hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht. Die praktische Prüfungsleistung wurde darüber hinaus von beiden Fachprüferinnen umfassend dokumentiert.
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bb) Ungeachtet dessen ist die Benotung seiner Prüfungsleistung bewertungsfehlerfrei erfolgt. Insbesondere ist die Notenbildung der Fachprüferinnen unter Zuhilfenahme eines Bewertungsbogens nicht zu beanstanden.
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Da der Kläger Teilnehmer des Ausbildungsjahrgangs 2019 bis 2022 war, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 61 Abs. 1 PflAPrV die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anwendbar und damit der Prüfung des Klägers zugrunde zu legen war.
13
Gemäß § 18 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV wird der praktische Teil der Prüfung von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung (§ 18 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV). Da die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege in der hier maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Einzelnotenbildung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer keine weiteren normativen Vorgaben enthält, haben diese die Prüfungsleistung eines Prüfungsteilnehmers nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer aufgrund ihres Gesamteindrucks zu bewerten.
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Wie die Fachprüferinnen oder Fachprüfer ihre jeweilige Gesamtnote ermitteln, ist von ihrem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum umfasst und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass den beiden Fachprüferinnen, die den streitgegenständlichen Prüfungsteil durchgeführt haben, für die Bewertung des Klägers ein wie er meint „formalisierter Bewertungsbogen“ zur Verfügung gestellt wurde, ist – schon mit Blick auf den im Prüfungsrecht bedeutsamen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) – unbedenklich, zumal auf dem Bewertungsbogen ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen wird, dass dieser „nur zur Orientierung“ dient und „jederzeit individuell umgestaltet“ werden solle. Auf diese Weise kann in Anbetracht einer Gesamtdauer von bis zu sechs Stunden (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV) sowie der Themenkomplexität des praktischen Teils der Prüfung (vgl. § 18 Abs. 1 KrPflAPrV) eine möglichst einheitliche Bewertung aller Prüfungsteilnehmer erreicht und der Verlauf sowie die Nachvollziehbarkeit der Prüfung gesichert werden. Beiden Fachprüferinnen war im Übrigen bewusst, dass sie frei in der Verwendung des Bewertungsbogens und insbesondere frei in der Bewertung der Einzelleistungen der jeweiligen Prüfungsteilnehmer und deren Gewichtung zueinander waren. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die Fachprüferinnen allein durch das Zurverfügungstellen des Bewertungsbogens in unzulässiger Art und Weise in ihrem Bewertungsspielraum beschränkt worden wären.
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Auch ist es mangels entgegenstehender Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege nicht zu beanstanden, wenn die Fachprüferinnen zunächst aus den von ihnen gewichteten Einzelnoten – gegebenenfalls sogar unter Zuhilfenahme von Arithmetik – einen Notenwert ermitteln, an dem sie sich anschließend bei der Bildung ihrer Note i.S.v. § 18 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV orientieren, an den sie aber unter Würdigung des Gesamteindrucks vom gezeigten Leistungsbild des Prüflings nicht gebunden sind. Gerade im Hinblick auf die in § 18 Abs. 1 KrPflAPrV zum Ausdruck kommende Komplexität des praktischen Teils der Prüfung, der die Vielschichtigkeit des Berufsalltags wiederspiegelt, ist eine solche Vorgehensweise nachvollziehbar und vom prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum der Fachprüferinnen umfasst.
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Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass beide Fachprüferinnen die Leistungen des Klägers im praktischen Teil der Prüfung mit der Note „mangelhaft“ (5) bewertet haben, weil sie eine patientengefährdende Pflege feststellen mussten. Soweit der Kläger dem entgegenhält, der Bundesrats-Drucksache 728/13 zur Novellierung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter lasse sich entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Fehler des Prüflings, die das Leben des Patienten gefährdeten oder gar zu dessen Tod führten, nicht automatisch zum Nichtbestehen der Prüfung führten, übersieht er, dass anders als die vom Kläger abgelegte praktische Prüfung, die sich auf die Pflege einer Patientengruppe im laufenden Krankenhausbetrieb erstreckt (Vgl. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV), der praktische Teil der Notfallsanitäterprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NotSan-AprV anhand von vier vorgegebenen Fallbeispielen erfolgt. Im Übrigen ist der von ihm zitierten Passage gerade nicht zu entnehmen, dass in einer medizinischen Prüfung das Ausbildungs- und Prüfungsziel trotz gravierender Fehlleistungen des Prüflings erreicht werden könnte.
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Unabhängig davon, dass bereits die von den Fachprüferinnen vorgenommen Einzelbewertungen die Note „mangelhaft“ (5) rechtfertigen, ist deren Einschätzung nicht zu beanstanden, bereits durch den Eintritt der vom Kläger zu verantwortenden erheblichen Patientengefährdung sei ausgeschlossen, dass er in der streitgegenständlichen Prüfung nachgewiesen habe, in der Lage zu sein, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt zu sein, die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 KrPflG eigenverantwortlich auszuführen (§ 18 Abs. 1 Satz 4 KrPflAPrV). Damit bestehen vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Benotung der klägerischen Prüfungsleistung insoweit fehlerhaft zustande gekommen ist.
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Die inhaltliche Prüfungsbewertung der Fachprüferinnen rügt der Kläger – jedenfalls im Zulassungsverfahren – nicht.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen. Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verletzt.
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Ungeachtet dessen, ob der Kläger den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt nachgekommen ist, liegt jedenfalls kein Gehörsverstoß vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt also insbesondere nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt und seinen Ausführungen in der Sache nicht folgt (BVerfG, B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vorbringen des Klägers zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren auseinandergesetzt. Dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „dem Inhalt des Vorbringens des Klägers nicht gerecht“ werden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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Unabhängig davon, dass auch insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt, weil der Kläger keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht die zitierte Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1979 – IX 1690/76 – (juris Rn. 23) nicht zur Kenntnis genommen hat, musste es sich mit dieser nicht ausdrücklich auseinandersetzen, da dem dort entschiedenen Fall eine abweichende Sachverhaltskonstellation zu Grunde lag.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).