Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.03.2026 – 7 ZB 25.1406
Titel:

Nichtbestehen der praktischen medizinischen Prüfung wegen Patientengefährdung

Normenketten:
KrPflG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1, § 3
KrPflAPrO § 15 Abs. 3 S. 1, § 18
Leitsätze:
1. Ein Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren bei der Bewertung einer praktischen medizinischen Prüfung führt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behandlungsfehler erheblichen Ausmaßes sind bei der medizinischen Versorgung von Patienten grundsätzlich nicht tolerierbar und widersprechen dem Erfordernis einer ausreichenden Qualifikation für die Berufsausübung im medizinischen Bereich. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Praktischer Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Erstversuch), erhebliche Patientengefährdung, Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers, Patientengefährdung, Prüfungsentscheidung, Verfahrensfehler, Überdenkungsverfahren, praktisch medizinische Prüfung, Behandlungsfehler
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2025 – W 2 K 23.529

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2025 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 5. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024, mit dem die Regierung von Unterfranken festgestellt hat, dass er zum einen den praktischen Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit der Note „mangelhaft“ (5) abgelegt und damit nicht bestanden hat und zum anderen, dass dies zur Folge hat, dass der Kläger die gesamte staatliche Prüfung (Erstversuch) nicht bestanden hat.
2
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2025 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO erfordern nicht die Zulassung der Berufung.
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I. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils vom 15. Mai 2025 festgestellt, der praktische Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sei in Bezug auf den Kläger verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Dass die Fachprüferin K. während der mehrstündigen Prüfung kurz (wenige Sekunden) abwesend gewesen sei, stelle keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Die Fachprüferin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 sowie in ihrer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2025 zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass ausschlaggebend für ihre Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ (5) die nicht erkannte Sauerstoffunterversorgung einer Patientin gewesen sei, die zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung und damit zu einer Patientengefährdung geführt habe. Das Verwaltungsgericht stellte ferner fest, auch das Bewertungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Beide Fachprüferinnen hätten zuletzt die Prüfungsleistung des Klägers selbständig bewertet und benotet. Das zunächst fehlerhaft durchgeführte Überdenkungsverfahren habe mit heilender Wirkung nachgeholt werden können, sodass nunmehr kein Verfahrensfehler mehr vorliege.
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2. Im Zulassungsverfahren tritt der Kläger diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur insoweit entgegen, als er meint, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, der Verfahrensfehler, der darin bestehe, dass die Fachprüferinnen im Überdenkungsverfahren zunächst eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Bewertung der Prüfungsleistung jeweils selbständig überdacht und Einzelstellungnahmen abgegeben hätten, habe geheilt werden können.
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3. Das klägerische Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch auf den Hinweis des Senats vom 11. Februar 2026 hat der Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils begründen bzw. die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Vorliegend ist schon mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens davon auszugehen, dass die vom Kläger angestrebte Berufung ohne Erfolg bleiben würde. Der Prüfungsbescheid vom 5. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat damit weder einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung noch auf einen erneuten Prüfungsversuch.
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a) Bei den Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1 KrPflG handelt es sich um Berufszugangsbeschränkungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt damit, dass dem Kläger als Teilnehmer der staatlichen Prüfung zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG) eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung dieser berufsbezogenen Prüfungsentscheidung ermöglicht werden muss.
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Der Kläger meint, die von den Fachprüferinnen zunächst gemeinsam erstellte Stellungnahme über das Überdenken ihrer jeweiligen Prüfungsbewertung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie sich im Überdenkungsverfahren eigenständig und unabhängig voneinander mit seiner Prüfungsleistung hätten befassen und das Ergebnis ihres Überdenkens zuvor schriftlich hätten niederlegen müssen.
10
b) Ob das Überdenkungsverfahren tatsächlich verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde und ein etwaiger Verfahrensfehler – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – durch erneutes selbständiges Überdenken und die Abgabe von Einzelstellungnahmen durch die Fachprüferinnen (Fachprüferin M. v. 1.3.2024, Fachprüferin K. v. 22.3.2024) geheilt werden konnte, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn ein Verfahrensfehler im internen Kontrollverfahren führt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH, U.v. 16.1.2024 – VII R 24/22 – juris Rn. 104; zur Erheblichkeit von Verfahrensmängeln im Prüfungsverfahren: vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 12; m.w.N.). Von einer Erheblichkeit des Verfahrensfehlers ist vorliegend unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht auszugehen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich ein etwaiger Fehler im Überdenkungsverfahren nicht auf das Prüfungsergebnis des Klägers – also die Bewertung seiner Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ (5) – auswirkt und damit für das negative Ergebnis der Prüfungsentscheidung nicht erheblich ist.
11
aa) Da der Kläger Teilnehmer des Ausbildungsjahrgangs 2019 bis 2022 war, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 61 Abs. 1 PflAPrV die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anwendbar und damit der Prüfung des Klägers zugrunde zu legen war. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 KrPflAPrV hat der Prüfling im praktischen Teil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 KrPflG eigenverantwortlich auszuführen. Dieses Prüfungsziel hat der Kläger in der streitgegenständlichen Prüfung offensichtlich nicht erreicht. Damit hat er den praktischen Teil der staatlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 3 KrPflAPrV) und folglich die staatliche Prüfung insgesamt im Erstversuch nicht bestanden (§ 8 Abs. 1 KrPflAPrV).
12
Der Kläger lässt – zuletzt im Schriftsatz vom 25. Februar 2026 – mit seinem Vorbringen außer Acht, dass Prüfungen im medizinischen Bereich nicht nur aus der Sicht des Prüflings und seines Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) rechtlich zu bewerten sind; es sind vielmehr auch die Grundrechte der künftigen Patienten, hier der pflegebedürftigen Kinder auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beachten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – juris Rn. 11). Eine bestandene medizinische Prüfung erzeugt das berechtigte Vertrauen, dass der Prüfling seine persönliche und fachliche Qualifikation entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch entsprechende Leistungen nachgewiesen hat. Der insbesondere mit einer Prüfung im medizinischen Bereich bezweckte Schutz hochrangiger Rechtsgüter ist nur dann gewährleistet, wenn die Befähigung des Prüflings mit positivem Ergebnis festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 8 m.w.N.). Behandlungsfehler erheblichen Ausmaßes sind daher bei der medizinischen Versorgung von Patienten grundsätzlich nicht tolerierbar und widersprechen dem Erfordernis einer ausreichenden Qualifikation für die Berufsausübung im medizinischen Bereich (vgl. NdsOVG, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris Rn. 95). Wer wie der Kläger während des praktischen Teils der staatlichen Prüfung die Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten infolge mangelnder Fachkenntnisse, mangelnden Geschicks oder sonstiger in seiner Verantwortung liegender Gründe erheblich gefährdet, zeigt, dass er die Ausbildungsziele i.S.v. § 3 KrPflG nicht erreicht hat. Eine Bewertung durch die zuständigen Prüfer, dass der Prüfungsteil aus diesem Grund nicht bestanden ist, gibt grundsätzlich keinerlei Anlass zu Zweifeln.
13
Soweit der Kläger dem entgegenhält, „der Bundesgesetzgeber [sei] bei dem Erlass des Notfallsanitätergesetzes davon ausgegangen…, dass Fehler des Prüflings, die das Leben des Patienten gefährden oder gar zu dessen Tod führen würden, nicht automatisch zum Nichtbestehen der Prüfung führen“, übersieht er, dass anders als die vom Kläger abgelegte praktische Prüfung, die sich auf die Pflege einer Patientengruppe im laufenden Krankenhausbetrieb erstreckt (vgl. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV), der praktische Teil der Notfallsanitäterprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NotSan-AprV anhand von vier vorgegebenen Fallbeispielen erfolgt. Im Übrigen ist der von ihm zitierten Passage gerade nicht zu entnehmen, dass in einer medizinischen Prüfung das Ausbildungs- und Prüfungsziel trotz gravierender Fehlleistungen des Prüflings erreicht werden kann.
14
bb) Beide Fachprüferinnen haben die vom Kläger am 11. August 2022 erbrachte praktische Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ (5) bewertet.
15
(1) Nach den übereinstimmenden Angaben beider Fachprüferinnen beruht die jeweilige Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ (5) – ungeachtet einer Vielzahl weiterer festgestellter erheblicher Mängel – „allein“ auf der während der Prüfung festgestellten und vom Kläger zu verantwortenden „massiven“ Gesundheitsgefährdung der Patientin E. Der Kläger erkannte während der praktischen Prüfung eine – erkennbare (Monitoralarm, Zyanose) und zum Prüfungsstoff gehörende – Sauerstoffunterversorgung über einen längeren Zeitraum (15 Minuten) nicht. Die Fachprüferin M. sah sich nach einigem Zuwarten und Verschlechterung des Zustands der Patientin gehalten, einzugreifen, um deren weitere Sauerstoffversorgung sicherzustellen. Beide Fachprüferinnen halten im „Protokoll praktisches Examen vom 11. August 2022“ fest, dass der Kläger während der Prüfung patientengefährdendes Handeln gezeigt hat, das auf einer „massive[n] Fehleinschätzung“ beruht habe. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 13. Januar 2023 führen sie aus: „Allein die massive Patientengefährdung durch die Sauerstoffunterversorgung der Patientin E. und das notwendige Eingreifen der Prüfer lässt keine andere Bewertung als die unsere zu“ und wiederholen diese Einschätzung in ihren jeweiligen Einzelstellungnahmen.
16
In der vom Verwaltungsgericht am 15. Mai 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung führt die Fachprüferin K. aus: „Ausschlaggebend war die Sauerstoffunterversorgung einer kleinen Patientin für ca. 15 Minuten. Wir konnten nicht anders entscheiden. Die Patientin war schon blau angelaufen und saß im Bett. Wir mussten eingreifen und haben den Kläger angewiesen, der Patientin umgehend Sauerstoff zu geben. Wir konnten deswegen nicht anders entscheiden, weil im Falle einer Patientengefährdung die Prüfung nicht bestanden sein kann. Wenn wir nicht eingegriffen hätten, hätte eine längere Sauerstoffunterversorgung gerade bei diesem herzkranken Kind zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung geführt.“ Die Fachprüferin M. erklärte: „Erinnern kann ich mich an die Situation, als eine kleine Patientin eine Sauerstoffuntersättigung erlitt. Sie saß im Bett und lief schon blau an. Die Versorgung der kleinen Patientin war Bestandteil der Prüfung des Klägers. Der Kläger hat die Sauerstoffuntersättigung dieser Patientin nicht erkannt. Das hätte der Kläger erkennen müssen. Es war wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Klägers, die Patientin zu beobachten und ihren Gesundheitszustand bzw. Wohlergehen einzuschätzen. Das ist ein wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes.“
17
Im Schriftsatz vom 25. Februar 2026 lässt der Kläger hierzu ausführen, er habe bereits im Widerspruchsverfahren vorgebracht, es sei keine Gesundheitsgefährdung der Patientin E. eingetreten, da der Oberarzt der Station, Prof. Dr. L. am 10. August 2022 erklärt habe, dass die Patientin „erst einmal keinen Sauerstoff erhalten solle (…). Er wolle sich zuerst mit einem Spezialisten der Herzklinik in E. besprechen.“ Die Anordnung der Gabe von Sauerstoff sei sodann in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2022 „durch eine Ärztin im Nachtdienst entgegen den Instruktionen von Herrn Prof. Dr. L. erfolgt, welche die Krankengeschichte von E. nicht gekannt habe.“ Da E. trotz Untersättigung auf Anordnung von Prof. Dr. L. auch in den Tagen zuvor keinen Sauerstoff erhalten habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass E. auch am Prüfungstag keinen Sauerstoff benötige. Zudem habe der Kläger im Widerspruchsverfahren auch in Abrede gestellt, dass es im Rahmen der Versorgung der Patientin E. überhaupt zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, die Sauerstoffsättigung zu überwachen. Bei der Aufgabenstellung sei dies – anders als bei einem anderen Patienten – bezüglich der Patientin E. nicht explizit aufgeführt gewesen.
18
Mit diesem erstmals im Schreiben vom 25. Februar 2026 eingeführten Vorbringen verkennt der Kläger zunächst, dass ein Prüfling im praktischen Teil der Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV „alle“ anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe übernimmt. Zudem findet sich in der von ihm in Bezug genommenen „Aufgabenstellung zum praktischen Examen“ bezüglich der Patientin E. unter dem Punkt „Pflegemaßnahmen“ u.a. ausdrücklich der Vermerk „Komplettversorgung“. Dass die Sicherstellung der Sauerstoffversorgung eines schwerkranken Kindes, das in Kenntnis des Klägers bereits in der Vergangenheit an Sauerstoffuntersättigung litt – zur „Komplettversorgung“ im Rahmen der praktischen Prüfung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gehört, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner weiteren Erwähnung in der Aufgabenstellung. Ferner blendet der Kläger mit seinen Ausführungen aus, dass er sich in völliger Verkennung seiner Kompetenzen eigenmächtig über die im Prüfungszeitraum geltende aktuelle ärztliche Anordnung der „Ärztin im Nachtdienst“ hinweggesetzt hat. Dieses Fehlverhalten des Klägers ist in den vorliegenden Prüfungsakten nachvollziehbar und eindeutig dokumentiert. Der Kläger wäre in jedem Fall zwingend verpflichtet gewesen, auf die Sauerstoffunterversorgung der Patientin E. hinzuweisen und umgehend ärztliche Instruktionen einzuholen, statt diese faktisch zu ignorieren und untätig zu bleiben.
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(2) Beide Fachprüferinnen haben die klägerische Prüfungsleistung im praktischen Teil der staatlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ (5) benotet, § 18 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrO. Die Benotung erfolgte jeweils aufgrund unabhängiger Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung. Entgegen der klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Februar 2026 sind die Prüferinnen nicht „irrig davon ausgegangen, … die Leistung des Klägers wegen der vermeintlichen Patientengefährdung als nicht bestanden bewerten zu müssen.“ Aus den Stellungnahmen der Fachprüferinnen und ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird vielmehr deutlich, dass beide die Fehlleistung des Klägers als so schwerwiegend wahrgenommen haben, dass auch unter Ausschöpfung ihres Bewertungsspielraums keine andere (bessere) Bewertung angemessen und ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen war.
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bb) Die vom Kläger gegen die Durchführung des Überdenkungsverfahrens vorgebrachten Einwände sind damit nicht geeignet, die Bewertung und Benotung der Fachprüferinnen in Frage zu stellen. Denn der Kläger konnte im streitgegenständlichen praktischen Teil der staatlichen Prüfung am 11. August 2022 erwiesenermaßen und offensichtlich nicht nachweisen, in der Lage zu sein, die in der Ausbildung erlernten Kompetenzen anzuwenden und die dem gewünschten Berufsbild entsprechenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen. Eine abweichende Bewertung dieser Prüfungsleistung im Überdenkungsverfahren war damit nicht denkbar.
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II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger formulierte Frage bezieht sich auf die Heilungsmöglichkeit des gerügten Verfahrensfehlers im Überdenkungsverfahren. Diese Frage wäre in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. I.) und erfordert daher nicht die Zulassung der Berufung.
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III. Auch der gerügte Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. Denn aus den oben dargestellten Gründen, käme der Frage, ob ein verfahrensfehlerhaft durchgeführtes Überdenken der Fachprüferinnen einer Heilung zugänglich ist, keine Entscheidungserheblichkeit zu.
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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit Nr. 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.