Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.03.2026 – 7 ZB 25.1058
Titel:

Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiaten

Normenketten:
BayHSchG Art. 69
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine plagiierte Textstelle kann nur dann als „korrigiert“ gelten, wenn sie nach der vorgenommenen Korrektur als Übernahme fremden Text- oder Gedankenguts entsprechend den üblichen wissenschaftlichen Standards deklariert ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der von Dritten übernommene Inhalt muss als solcher für den Leser erkennbar und durch die Angabe einer Quelle ordnungsgemäß belegt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die fachwissenschaftliche Bewertung, ob eine überarbeitete Dissertation den Anforderungen an Zitierweise und Quellenangabe genügt, obliegt dem Promotionsausschuss und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aberkennung des Doktorgrads, Korrektur eines Plagiats, Plagiat, Zitierstandards, Promotionsausschuss, Doktorgrad, wissenschaftliche Standards, Beurteilungsspielraum
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 12.02.2025 – 2 K 23.1560

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des akademischen Grads „Dr. iur.“ durch die beklagte Universität.
2
Diese hatte ihm am 25. November 2009 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen. Am 27. Juli 2022 entzog die Beklagte diesen akademischen Grad rückwirkend (Nr. 1), sofern der Kläger nicht spätestens bis zum 1. Juli 2023 eine korrigierte Fassung seiner Dissertation veröffentlicht (Nr. 1 Buchst. a), eine neue eidesstattliche Versicherung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Promotionsordnung 2009 abgibt (Nr. 1 Buchst. b), in der korrigierten Fassung alle plagiierten Stellen korrigiert und alle wörtlichen Zitate als solche kennzeichnet (Nr. 1 Buchst. c) sowie im Vorwort auf das Plagiatsverfahren hinweist und den Grund für die korrigierte Fassung nennt (Nr. 1 Buchst. d). Die Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzung der aufschiebenden Bedingung träfe der Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät der ...-Universität ... (Nr. 3). Nr. 4 des Bescheids lautet: „Sollte der Promotionsausschuss feststellen, dass die Bedingung eingetreten ist, weil Sie nicht eine ordnungsgemäß korrigierte Fassung fristgemäß veröffentlicht haben, so ist die Ihnen verliehene Doktorurkunde innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der feststellenden Entscheidung des Promotionsausschusses, spätestens jedoch mit Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben.“ Die Beklagte begründete den Entzug des Doktorgrads insbesondere mit nachträglich festgestellten Plagiaten an mindestens 31 Stellen der Dissertation. Der Kläger habe geistiges Eigentum verletzt, indem er Teile der Dissertation von Herrn Dr. T. sowie der Habilitationsschrift von Herrn Prof. W. plagiiert habe. Dies stelle wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Die aufschiebend bedingte Rücknahme ermögliche dem Kläger durch eine ordnungs- und fristgemäße Überarbeitung der Dissertation den Entzug des Doktorgrads abzuwenden. Sie stelle ein im Verhältnis zur unbedingten Entziehung milderes Mittel dar.
3
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte die Beklagte dem Kläger durch ihr Justiziariat mit, der Promotionsausschuss sei in seiner Sitzung am 12. Juli 2023 einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit der am 30. Mai 2023 eingereichten „korrigierten Fassung“ die unter Nr. 1 Buchst. c des Bescheids vom 27. Juli 2022 genannte Bedingung nicht erfüllt habe. In der vom Kläger vorgelegten korrigierten Fassung litten insbesondere die Fußnotenbelege an erheblichen Mängeln insbesondere beim Umgang mit Primär- und Sekundärquellen. Zudem falle auf, dass der Kläger wörtliche Zitate nicht mit der notwendigen wissenschaftlichen Präzision belege. Damit sei die aufschiebende Bedingung eingetreten und der Doktortitel automatisch aufgrund des Bescheids vom 27. Juli 2022 entzogen.
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Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, die aufschiebende Bedingung sei nicht eingetreten und er sei berechtigt, den akademischen Grad „Dr. iur.“ weiterhin zu führen, wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Das Klagebegehren könne im Wege der hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage verfolgt werden, denn der Entscheidung des Promotionsausschusses komme eine eigenständige Regelungswirkung zu, sie weise damit Verwaltungsaktqualität auf. Die Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, der Kläger habe keine ausreichend überarbeitete Fassung vorgelegt, sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass sich die Prüfung des Promotionsausschusses auf die Nachbesserung der als Plagiat monierten und nicht als wörtliche Zitate gekennzeichneten Stellen beschränke. Durch den von der Beklagten im Bescheid vom 27. Juli 2022 gewählten Begriff der „Korrektur“ sei klargestellt, dass eine „Berichtigung/Richtigstellung“ gefordert sei, nicht lediglich eine (wissenschaftlichen Standards nicht genügende) irgendwie geartete Zitation. Sodann kam es zum Ergebnis, dass die vom Kläger durchgeführten Überarbeitungen nicht den Anforderungen an eine „korrigierte Fassung“ entsprächen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen strengen Maßstab anlege, da Ziel sei, ihren wissenschaftlichen Ruf wiederherzustellen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
6
Die Beklagte tritt dem entgegen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
8
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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a) Der Kläger hat das tatsächliche Vorliegen der von der Beklagten in Bezug auf seine Dissertation gerügten Plagiate bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt. Im Verwaltungsrechtsstreit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Gegenstand des von der Beklagten durchgeführten Nachprüfungsverfahrens ausschließlich die Nachbesserung der im Bescheid vom 27. Juli 2022 als plagiiert gerügten Textstellen ist. Unstreitig ist auch, dass der Kläger diese im Rahmen seiner Überarbeitung nunmehr als (wörtlich) übernommene Passagen gekennzeichnet hat.
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Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist daher ausschließlich, ob der Kläger die ursprünglich unzureichend gekennzeichneten Textstellen ordnungsgemäß geändert hat, diese also nunmehr wissenschaftlichen Standards für die Anfertigung einer Dissertation zur Erlangung des akademischen Grads „Dr. iur.“ entsprechen, und der Promotionsausschuss der Beklagten prüfen durfte, ob die vorgenommenen Änderungen ordnungsgemäß erfolgten. Der Kläger meint im Wesentlichen, Bewertungsmaßstab für den Promotionsausschuss habe allein sein dürfen, ob alle Plagiate durch Kennzeichnung als wörtliche Zitate korrigiert worden seien, die Art und Weise der überarbeiteten Zitierungen könne dabei schon grundsätzlich nicht überprüft werden. Er habe in der „korrigierten Fassung seine bisher immer unbeanstandet gebliebene Zitierweise unverändert fortgeführt“. Eine Kritik an dieser Zitation des Klägers in der korrigierten Fassung stelle eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Prüfungsmaßstabs dar.
13
b) Mit diesem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
14
aa) Die Beklagte formuliert in Nr. 1 Buchst. c des Bescheids vom 27. Juli 2022, es seien „in der korrigierten Fassung alle plagiierten Stellen [zu] korrigieren und alle wörtlichen Zitate als solche [zu] kennzeichnen“ und führt diese Anforderungen in der Begründung des Bescheids inhaltlich näher aus. Ziel dieser Anordnung ist es – auch dies ist dem Bescheid eindeutig zu entnehmen –, den wissenschaftlichen Ruf der Universität wiederherzustellen und dem Kläger zugleich die Möglichkeit zu eröffnen, den Entzug des Doktorgrads durch eine ordnungs- und fristgemäße Überarbeitung der gerügten Textstellen seiner Dissertation abzuwenden.
15
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Auslegung des Begriffs „korrigierte Fassung“ neben dem Tenor auch auf die Begründung des Bescheids abgestellt. Dies entspricht den üblichen Auslegungsregeln (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14 m.w.N). Das so gefundene Auslegungsergebnis ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Zweifellos war für den Kläger, einen Volljuristen, nach dem objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB analog) des Bescheids vom 27. Juli 2022 erkennbar, dass eine Berichtigung der von der Beklagten als Plagiat identifizierten Textstellen von ihm gefordert wird und diese wissenschaftlichen Standards entsprechen muss.
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bb) Der Einwand des Klägers, der Regelungsgehalt von Nr. 1 Buchst. c des Bescheids vom 27. Juli 2022 beschränke sich auf eine (schlichte) Kennzeichnung aller wörtlichen Zitate mit Anführungs- und Abführungszeichen, überzeugt nicht. Die in Nr. 1 Buchst. c des Bescheids enthaltene Anordnung fordert ausdrücklich, alle plagiierten Stellen zu korrigieren und alle wörtlichen Zitate als solche zu kennzeichnen. Die Beklagte verlangt damit zum einen die Korrektur der festgestellten Plagiate, die hier in der Übernahme fremder Texte und deren Darstellung als eigene Leistung liegen (vgl. Bescheid vom 27.7.2022), ohne jedoch dem Kläger vorzugeben, wie er diese Korrektur im Einzelnen vorzunehmen hat. Zum anderen hat der Kläger, dies versteht sich von selbst, alle wörtlichen Zitate als solche zu kennzeichnen.
17
Eine plagiierte Textstelle kann nur dann als „korrigiert“ gelten, wenn sie nach der vorgenommenen Korrektur als Übernahme fremden Text- oder Gedankenguts entsprechend den üblichen wissenschaftlichen Standards deklariert ist. Das bedeutet, dass der von Dritten übernommene Inhalt als solcher für den Leser erkennbar und durch die Angabe einer Quelle ordnungsgemäß belegt wird. Eine wissenschaftlichen Standards entsprechende Markierung der Übernahme fremden geistigen Eigentums ist im Übrigen nicht nur bei Themenbereichen mit Bezug zum Nationalsozialismus erforderlich, sondern gilt für alle wissenschaftlichen Arbeiten – unabhängig vom bearbeiteten Thema. Die Korrektur eines Textplagiats kann u.a. durch ordnungsgemäßes Zitieren des übernommenen Texts erfolgen. Dabei werden wortwörtliche Textübernahmen durch An- und Abführungszeichen kenntlich gemacht, indirekte Zitate üblicherweise im Konjunktiv formuliert. Eine weitere Möglichkeit besteht im eigenständigen Paraphrasieren fremder Texte. In allen Fällen müssen fehlende oder unzureichende Quellenangaben – hier im Fußnotenapparat – hinzugefügt oder ergänzt werden. Auch die jeweilige Quellenangabe hat den üblichen Zitierregeln zu entsprechen. Für die Beurteilung, ob eine plagiierte Textstelle in diesem Sinne korrigiert wurde, müssen damit zwingend auch die Inhalte der jeweils dazugehörenden Fußnote in den Blick genommen werden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass der Promotionsausschuss auch die vom Kläger geänderten oder eingefügten Quellenangaben in den Fußnoten überprüft hat.
18
cc) Ob eine wissenschaftliche Arbeit den formalen Anforderungen an Zitierweise, Zitation und Literaturverzeichnis genügt, ist eine fachwissenschaftliche Bewertung, die den jeweils Prüfenden vorbehalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Promotionsausschuss mit den vorliegend im Schreiben vom 26. Oktober 2023 gerügten Mängeln, insbesondere dem Umgang mit Primär- und Sekundärquellen sowie fehlender wissenschaftlicher Präzision bei den Belegen wörtlicher Zitate, die Grenzen dieses gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums überschritten hat, sind weder erkennbar noch hat der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen. Der vom Promotionsausschuss geübten Kritik liegt kein veränderter Bewertungsmaßstab zu Grunde. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen verkennt der Kläger, dass sich die im Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2023 geübte Kritik gerade nicht auf seine „bisherige Zitierweise“ bezieht, sondern konkret auf die hier streitgegenständlichen, nachträglich vorgenommenen Änderungen. Diese entsprechen nach Auffassung des Promotionsausschusses nicht wissenschaftlichen Standards.
19
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte bei der Überprüfung der vom Kläger nachträglich vorgenommenen Änderungen, die allein der Beseitigung unstreitig vorliegender Plagiate in seiner Dissertation und damit auch dem Erhalt seines akademischen Grads dienen, hinsichtlich des wissenschaftlichen Standards einen strengen Maßstab anlegt. Sie ist hierzu aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) sogar gehalten. Auch kann der Kläger sich hinsichtlich der vom Promotionsausschuss beanstandeten unzureichenden Qualität der eingefügten Zitate und der Nachweise in den Fußnoten nicht darauf berufen, dass er „seine bisher immer unbeanstandet gebliebene Zitierweise unverändert fortgeführt“ habe. Es mag sein, dass diesbezügliche Verstöße gegen wissenschaftliche Standards nicht bereits bei Annahme der Dissertation entdeckt und bemängelt wurden. Dies begründet für den Kläger keinen Vertrauensschutz dahingehend, die Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik weiterhin zu missachten (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2006 – 7 BV 05.388 – juris Rn. 13). Dass die vom Kläger ursprünglich geübte Praxis hinsichtlich Zitierweise und Zitation (vormals) wissenschaftlichen Standards entsprochen hat, behauptet selbst er nicht.
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dd) Den inhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Kennzeichnung der Übernahme fremder Texte in der überarbeiteten Fassung der Dissertation sei in vielen Fällen unzureichend und entspreche nicht wissenschaftlichen Standards (UA S. 17 ff.), ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten.
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Auf die Frage, welche Rechtsqualität der mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 übermittelten Entscheidung des Promotionsausschusses zukommt, dass die in Nr. 1 Buchst. c des Bescheids vom 27. Juli 2022 formulierte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, kommt es vorliegend nicht streitentscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Bescheid vom 27. Juli 2022 in Bestandskraft erwachsen ist. Da der Kläger das Vorliegen von Plagiaten zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, ist dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr streitig. Ob das Vorgehen der Beklagten, den Entzug eines akademischen Grads durch Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit der jeweiligen Arbeit abzuwenden, rechtlich zulässig ist, ist nicht streitgegenständlich.
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2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger kommt weder den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im gebotenen Maß nach, noch sind vorliegend die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben.
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Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 11). Die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Zahl der Personen, die eine Prüfungsleistung bewerten, normativ festgelegt sein müsse, führen nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Die Zusammensetzung des hier zuständigen Promotionsausschusses ist § 2 Abs. 2 der Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der ...-Universität ... (v. 12.8.2009) zu entnehmen.
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3. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
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Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890; BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
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Hieran gemessen vermag der Kläger mit seinen Ausführungen keine Divergenz darzulegen. Er verweist auf mehrere zwar zum Prüfungsrecht ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht von dort aufgestellten Rechtssätzen abweicht. Divergierende Rechtssätze arbeitet der Kläger nicht heraus. Letztlich rügt er lediglich im Gewand der Divergenz eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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a) Mit seinem Vorbringen unter Gliederungspunkt II.1 wird der Kläger diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht, da er bereits keine ausdrückliche Frage formuliert.
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b) Die Frage „ob in Fällen, in denen Hochschulen im Hinblick auf wissenschaftliche Arbeiten die Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen einer aufschiebenden Bedingung festzustellen haben und diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, wenn eine Nachbesserung der Arbeit erfolgte, diesen ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, oder eine Tatsachenfeststellung nach den Art. 24 f. BayVwVfG, die vollständig gerichtlich überprüfbar ist“, ist unabhängig davon, dass die Frage kaum verständlich, weil sie unvollständig formuliert ist, nicht klärungsfähig. Denn sie ist in der formulierten Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich.
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c) Soweit der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergebe sich aus der Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 – (juris), die im Subventionsrecht ergangen ist, verhilft ihm auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar kann im Einzelfall die Abweichung einer erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts – also außerhalb des konkreten Instanzenzugs – zu grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits führen. Jedoch mangelt es dem klägerischen Vorbringen insoweit erneut am erforderlichen Grad der Darlegung, der von § 124a Abs. 4 Satz 4 gefordert wird. Er rügt – auch insoweit lediglich im Gewand der Grundsatzrüge – ausschließlich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Zudem bleibt offen, wie er zu der Auffassung gelangt, eine im Prüfungsrecht ergangene Entscheidung weiche in rechtserheblicher Weise von einer subventionsrechtlichen Entscheidung ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).