Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 14.01.2026 – RO 4 E 25.2788
Titel:

Erteilung presserechtlicher Auskünfte bezüglich Aussagen einer Oberbürgermeisterin

Normenketten:
BayPrG Art. 4
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der – nachweislich – einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt und damit auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Presse, Auskunftsanspruch, Auskunftsrecht, Presseorgan, Tatsachen, Bewertungen, Persönlichkeitsrecht, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.03.2026 – 7 CE 26.214

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung presserechtliche Auskünfte von der Antragsgegnerin.
2
Nach eigenen Angaben veröffentlicht der Antragsteller seit 2016 in unregelmäßigen Abständen Artikel im Online- und Printmagazin „A. …“. Seit Dezember 2022 veröffentliche er jeden Montag einen Artikel auf dem Online-Portal „B. …“. In unregelmäßigen Abständen schreibe er Gastbeiträge für andere Publikationen, unter anderem die Online-Plattform „C. …“ oder das Printmagazin „D“. Weiterhin trete er regelmäßig in diversen YouTube-Formaten auf und halte Vorträge auf Veranstaltungen.
3
Unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch hat der Antragsteller am 21.11.2025 beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird ausgeführt: Vom 11. bis 13.7.2025 habe der Antragsteller als Besucher, Vortragsredner und Panel-Diskutant am sogenannten „A. …-Fest“ teilgenommen, welches von der deutschen Kleinpartei „A. …“ als private Veranstaltung auf einem Privatgelände ausgerichtet worden sei. Im Nachgang zur Veranstaltung sei dem Antragsteller zu Ohren gekommen, dass ihm namentlich nicht bekannte aktivistische Einzelpersonen und/oder Gruppierungen versucht haben sollen, die Veranstaltung durch politische Einflussnahme zu verhindern und/oder im nachhinein zu diskreditieren. Dazu sei ihm ein Schreiben zugespielt worden, das vermeintlich von der A. … Oberbürgermeisterin stamme und mit Datum vom 25.7.2025 per E-Mail an einen „A. …“ gegangen sei. In diesem Schreiben mit dem Betreff „A. …“ heiße es:
„Sehr geehrter Herr A. …, ich kann Ihre Empörung über die Veranstaltung nachvollziehen. Auch ich finde es unerträglich, dass diese Veranstaltung Holocaustleugner [sic!] eine Plattform in A. … geboten hat.“
4
Der Antragsteller recherchiere seitdem für einen Artikel über diesen Vorgang. Er habe hierzu am 25.9.2025 per E-Mail folgende Presseanfrage an die Oberbürgermeisterin gestellt:
„Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin B. …, mein Name ist C. …, ich komme aus B. … und schreibe für das monatliche Printmagazin „A. …“ sowie das Online-Portal „B. …“. Aktuell recherchiere ich zu diversen Vorgängen rund um das „A. …-Fest“.
Kurz zur Vorgeschichte meiner Presseanfrage, um den Zusammenhang zu verdeutlichen:
Im Nachgang des privat veranstalteten „A. …-Fests“ der Partei „A. …“ kam es zu massiven Versuchen, libertäre und konservative YouTuber einzuschüchtern und sogar zu bedrohen, namentlich seitens einer angeblichen Gruppierung, die sich „B. …“ nennt.
Besonders der libertäre YouTuber D. …, der auf dem Fest auch einen Vortrag hielt, geriet unter Beschuss dieser „Gruppierung“. Ich setze das Wort in Anführungszeichen, weil ich persönlich nicht an die Existenz einer solchen Gruppierung glaube, sondern das alles für das Wirken einer einzelnen Person halte, die vielleicht ein wenig neben der Spur läuft – aber wie gesagt, das ist nur meine Ansicht.
Im Laufe dieser Auseinandersetzungen wurde Herrn D. … anliegendes Schreiben zugespielt, dass Sie ausweislich des Augenscheins am 25.07.2025 persönlich per E-Mail an einen Herrn „…“ (ein Alias des Rote-Kapelle-Aktivisten) versandt haben. Dieses Schreiben hat für einiges Aufsehen gesorgt. Ich persönlich halte es allerdings für so „echt“ wie diese „Gruppierung“.
Dennoch möchte ich meiner journalistischen Sorgfaltspflicht entsprechen und mich vergewissern, ob mein Verdacht zutreffend ist. Daher möchte ich Sie zunächst fragen: Stammt anliegendes Schreiben von Ihnen persönlich bzw. von einem durch Sie Befugten in Ihrem Auftrag? Mit anderen Worten: Ist dieses Schreiben echt? Sollte das Schreiben, wie ich vermute, eine Fälschung sein, möchte ich Sie ergänzend fragen, was Sie diesbezüglich zu unternehmen gedenken, um die Sache zu verfolgen und aufzuklären, oder bisher schon unternommen haben, falls Ihnen das Schreiben bereits zuvor bekannt war – denn sollte da jemand in Ihrem Namen solche Schreiben verfassen und verbreiten, in denen ein namentlich benannter Dritter vermeintlich von „Ihnen“ einer Straftat gemäß § 130 Absatz 3 StGB bezichtigt wird, ist das schließlich kein harmloser Schülerstreich mehr, sondern gleich mehrfach strafbar.
Sollte das Schreiben wider Erwarten echt sein und tatsächlich von Ihnen stammen, bitte ich Sie um eine Stellungnahme, welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege Ihnen vorliegen, die es rechtfertigen, Herrn D. … (oder, sollte das missverständlich gewesen sein, alternativ oder zusätzlich jemand anderen, der auf dem „A. …-Fest“ aufgetreten ist) in einem externen Schreiben als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen. Weiterhin bitte ich Sie für den Fall, dass das Schreiben echt ist, um Übermittlung des Anschreibens dieses Herrn A. …, auf das Ihr Schreiben die Antwort war, so dass ich mir ein umfassendes Bild von der Angelegenheit machen kann.
Ich freue mich auf Ihre Antwort, verbunden mit der freundlichen Bitte, mir diese innerhalb der nächsten 10 Tage zukommen zu lassen, und möchte mich jetzt schon ganz herzlich für Ihre Bemühungen bedanken.“
5
Nach nochmaliger Anfrage habe der Antragsteller von der Pressestelle der Antragsgegnerin per E-Mail vom 31.10.2025 folgende Nachricht erhalten:
„… zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Schreiben ist echt. Die Oberbürgermeisterin hat Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet. Die Vorlage des gesamten Schriftverkehrs ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.“
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Mit folgender E-Mail vom gleichen Tag habe der Antragsteller sich erneut an die Pressestelle der Antragsgegnerin gewandt:
„Sehr geehrte Frau E. …, herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mich inhaltlich jedoch sehr verwundert, wenn Sie behaupten, die Oberbürgermeisterin habe Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet.
In dem Schreiben steht folgender Satz: „Auch ich finde es unerträglich, dass diese Veranstaltung Holocaustleugner [sic!] eine Plattform in A. … geboten hat.“
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Der Betreff des Schreibens lautet „Auftrittsverbot D. …“.
8
Daher ist es naheliegend, dass mit „Holocaustleugner“ offensichtlich Herr D. … gemeint ist um dessen Auftritt es ging. Daher nochmal meine Frage: Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen Ihnen vor, die es rechtfertigen, Herrn D. … in einem externen Schreiben als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen? Sollten Sie bei Ihrer Darstellung bleiben, dass mit „Holocaustleugner“ nicht Herr D. … gemeint ist, dann teilen Sie mir bitte mit, welcher der anderen Vortragsredner beim A. …-Fest damit gemeint war, und welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege Ihnen vorliegen, die es rechtfertigen, diese Person in einem externen Schreiben als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen.
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Weiterhin sehe ich auch nicht, welche „datenschutzrechtlichen Gründe“ einer Offenlegung des weiteren Schriftverkehrs entgegenstehen. Der Schriftverkehr fand nach vorliegenden Erkenntnissen mit einer Fake-Person mit Fake-Namen und Fake-Mailadresse statt. Und selbst, wenn dies anders sein sollte, können Sie den Schriftverkehr dennoch vorlegen und diejenigen Stellen schwärzen, die sensible persönliche Daten enthalten. …“
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Hierauf habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 10.11.2025 mitgeteilt, dass ihm alles mitgeteilt worden sei, was mitgeteilt werden könne. Weitere Auskünfte werde es nicht geben. Auf eine weitere Anfrage des Antragstellers habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.
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Der Antragsteller könne seinen Artikel, der eigentlich im November habe erscheinen sollen, weil dort das nächste „A. …-Fest“ angekündigt werden sollte, das Thema deshalb von aktuellem Interesse sei, nun nicht mehr fertigstellen und veröffentlichen. Die notwendigen Auskünfte würden ihm von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin verweigert. Ein Zuwarten auf ein Hauptsacheverfahren würde dazu führen, dass der Nachrichtenwert und die Aktualität der Berichterstattung verloren gingen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich damit unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektive Pressefreiheit. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, ob es hier tatsächlich zu Auftritten von Holocaustleugnern gekommen sei oder ob die Bürgermeisterin ohne sachliche Anhaltspunkte einfach derartiges behaupte, überwiege etwaige Interessen Dritter. Eine teilweise Schwärzung oder Herausnahme einzelner vertraulicher Passagen mit insbesondere personenbezogenen Daten wäre möglich, die vollständige Verweigerung der Auskunft sei jedoch unverhältnismäßig.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt wörtlich:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen:
a) War mit „Holocaustleugner“ im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25.07.2025 an den Adressaten „A. …“ der im Betreff benannte Herr D. … gemeint?
b) Falls ja: Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, Herrn D. … in einem externen Schreiben als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen? Hilfsweise: Auf der Basis welcher Kenntnisse erfolgte die Bezeichnung von D. … als „Holocaustleugner“?
c) Falls nein: Welcher andere Vortragsredner (oder welche anderen Redner, da aus dem Schreiben aufgrund eines orthographischen oder grammatikalischen Fehlers nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um Singular oder Plural handelt) beim „A. …-Fest“ war dann mit „Holocaustleugner“ gemeint?
d) Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, die hier gemeinte Person oder gemeinten Personen in einem externen Schreiben als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen? Hilfsweise: Auf der Basis welcher Kenntnisse erfolgte die Bezeichnung der in dem Schreiben gemeinten Person oder Personen als „Holocaustleugner“?
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die gesamte Korrespondenz mit Adressaten des Schreibens vom 25.07.2025 „A. …“ zum Thema „A. …-Fest“, „Holocaustleugnung“ und „D. …“ zur Einsicht zu überlassen, wobei vertrauliche, personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden können.
3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Antragsgegnerin, anzuordnen.
Hilfsweise wird beantragt,
die Stadt A. … zu verpflichten, diese Auskünfte vorläufig zu erteilen, bis über die Hauptsache entschieden ist.
13
Die Antragsgegnerin beantragt
Den Antrag abzulehnen.
14
Der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet und mangels Eilbedürftigkeit nicht statthaft. Der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt. Bei Auskunftsansprüchen verlange der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die begehrte Auskunft in ihrem Gegenstand so konkret zu bezeichnen sein müsse, dass die Behörde erkennen könne, welche Informationen erteilt werden sollten und dass die Erfüllung des Anspruchs überprüfbar sei. Bei den Anträgen 1b) und 1d) bleibe offen, was genau unter „konkreten Erkenntnissen, Fakten oder Belegen“ zu verstehen sei. Hier bestünden verschiedene Verständnismöglichkeiten, die Bandbreite reiche von einem Inbegriff aller bekannten Informationen oder in einem abgegrenzten Rahmen (der hier fehle), bis hin zu sachlicher Begrenzung auf Themen. Besonders problematisch sei die Formulierung „die es rechtfertigen“. Diese Wendung enthalte eine wertende, normative Komponente, die nicht operational sei: Wer beurteile, was eine hinreichende „Rechtfertigung“ darstelle? Nach welchen Maßstäben solle diese Rechtfertigung beurteilt werden? Genügten Indizien oder seien Beweise erforderlich? Müsse die Antragsgegnerin eine rechtliche Bewertung abgeben, ob die vorliegenden Informationen die Bezeichnung „rechtfertigen“? Die Anträge seien zudem in einer komplexen Wenn-dann-Struktur formuliert, was zusätzlich die Bestimmbarkeit erschwere.
15
Der Antrag beinhalte keine auskunftsfähigen Tatsachenfragen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG). Nach ständiger Rechtsprechung umfasse der presserechtliche Auskunftsanspruch nur objektiv feststellbare Tatsachen, die der Behörde bekannt seien oder die sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen könne. Nicht umfasst seien dagegen Meinungsäußerungen und Werturteile der Behörde, rechtliche Bewertungen und Subsumtionen, Begründungen für behördliche Entscheidungen oder Äußerungen, Stellungnahmen zu politischen oder gesellschaftlichen Fragen sowie Rechtfertigungen behördlichen Handelns. Der Auskunftsanspruch solle der Presse die Beschaffung von Informationen als Grundlage ihrer eigenen Berichterstattung ermöglichen, nicht aber die Behörde zu inhaltlichen Stellungnahmen zwingen, die dann ihrerseits Gegenstand der Berichterstattung würden. Die Reichweite des Auskunftsanspruchs werde begrenzt durch gegenläufige Verfassungsgüter, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Dritter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG), das Recht der Behörde auf Vertraulichkeit interner Kommunikation und das Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das Auskunftsbegehren in den Anträgen 1b) und 1d) ziele nicht auf objektive Tatsachen, sondern auf die Begründung bzw. Rechtfertigung einer Bewertung. Der Antragsteller verlange nicht die Mitteilung bestimmter Tatsachen (z.B.: „Herr X hat am [Datum] [konkrete Äußerung] getätigt“). Er verlange vielmehr, dass die Antragsgegnerin darlege, warum diese Tatsachen aus ihrer Sicht die Bezeichnung als „Holocaustleugner“ rechtfertigten. Dies sei eine Bewertungs- und Rechtfertigungsfrage, keine Tatsachenfrage. Die Antragsgegnerin würde gezwungen, ihre interne Bewertung der Person und deren Äußerungen offenzulegen und zu begründen. Eine solche „Gedankenauskunft“ sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht erfasst.
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Der Antrag 1a) verlange von der Antragsgegnerin die Interpretation ihrer eigenen Äußerung im Schreiben vom 25.7.2025. Es gehe nicht um die Mitteilung objektiver Tatsachen, die außerhalb der Äußerung lägen. Vielmehr solle die Oberbürgermeisterin erklären, was sie mit ihrer Äußerung gemeint habe. Dies sei eine Deutung und Auslegung einer Äußerung, keine Tatsachenauskunft.
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Der Eventualantrag 1c) käme nur zum Tragen, wenn Antrag 1a) verneint würde. Dieser Antrag wäre zwar als Tatsachenfrage grundsätzlich auskunftsfähig, scheitere aber ebenfalls. Er setze voraus, dass in dem Schreiben tatsächlich eine andere Person gemeint gewesen sei. Falls die Antragsgegnerin aber niemand anderen gemeint habe, könne sie dies nicht mitteilen. Eine negative Tatsache sei nicht auskunftsfähig bzw. bereits durch die Antwort zu 1a) beantwortet. Wenn Behörden über den Auskunftsanspruch gezwungen werden könnten, ihre Bewertungen und Einschätzungen zu begründen, würde dies de facto einen allgemeinen Anspruch auf Stellungnahme etablieren. Ein solcher bestehe jedoch nicht. Der Antragsteller versuche faktisch, über den Auskunftsanspruch eine quasi-Gegendarstellung der Antragsgegnerin zu erzwingen. Die Systematik des Presserechts sehe jedoch für Betroffene eigene Instrumente vor (Gegendarstellungsanspruch gegen Medien, zivilrechtliche Abwehrrechte gegen die Behörde selbst). Der Antragsteller nutze den Auskunftsanspruch nicht zur Informationsbeschaffung für seine Berichterstattung, sondern um die Behörde zu einer öffentlichen Rechtfertigung zu zwingen, die dann selbst zum Gegenstand der Berichterstattung werden solle. Dies widerspreche dem Schutzzweck des Art. 4 BayPrG. Die Anträge zu 1. seien deshalb unzulässig.
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Der Antrag zu 2. gehe über den Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG hinaus und sei bereits deshalb unzulässig. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gewähre einen Anspruch auf Auskunft über bestimmte Tatsachen, nicht jedoch auf Akteneinsicht oder die Überlassung von Dokumenten. Die beantragte Überlassung der „gesamten Korrespondenz“ sei ein Akteneinsichtsbegehren, das vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt sei und würde zudem eine umfassende Durchsicht, Sichtung und Aufbereitung von Unterlagen erfordern, insbesondere im Hinblick auf notwendige Schwärzungen. Dies gehe über die Pflicht zur Auskunftserteilung hinaus. Die Korrespondenz betreffe in erheblichem Umfang Persönlichkeitsrechte Dritter (des Korrespondenzpartners, aber auch der im Schreiben erwähnten Personen). Die undifferenzierte Überlassung, selbst mit Schwärzungen, würde diese Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zwar sei der Antragsgegnerin bekannt, dass das ursprüngliche Schreiben an einen größeren Verteilerkreis adressiert gewesen sei (u.a. Zentralrat der Juden, Jüdische Allgemeine, verschiedene Medien). Auch die Antwort der Oberbürgermeisterin sei an diesen Verteilerkreis adressiert gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Korrespondenz nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei, die Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme gehabt hätten (Betroffenheit, Medienberichterstattung), eine Weiterleitung an unbeteiligte Dritte nicht gewollt und der Antragsteller kein Mitglied des Verteilerkreises gewesen sei. Die Tatsache, dass mehrere Empfänger angeschrieben worden seien, mache die Korrespondenz nicht zu einer öffentlichen Stellungnahme.
19
Der Antrag sei überdies unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Ein solcher scheitere bereits daran, dass die Oberbürgermeisterin Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet habe. Dies habe die Antragsgegnerin in ihrer Antwort vom 31.10.2025 unmissverständlich klargestellt. Der Text im Schreiben vom 25.7.2025 laute: „dass diese Veranstaltung Holocaustleugner [Plural!] eine Plattform in A. … geboten hat.“ Das fehlende „n“ sei offensichtlich ein Schreibfehler, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe. Die Verwendung des unbestimmten Plurals ohne Personenbezug bezeichne die Veranstaltung als Ganzes, nicht eine konkrete Person. Hätte die Oberbürgermeisterin eine bestimmte Person meinen wollen, hätte sie im Singular formuliert. Die Kritik richte sich gegen die Veranstaltung insgesamt („diese Veranstaltung“), nicht gegen einzelne Teilnehmer. Der Betreff des Schreibens laute „Auftrittsverbot D. …“ und betreffe damit ein anderes Thema (Forderung eines Auftrittsverbots durch den Anfragenden A. ….), nicht die Bewertung von Herrn D. … als Holocaustleugner.
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Wenn die Oberbürgermeisterin Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet habe, dann existiere die vom Antragsteller begehrte „Information“ nicht. Denn die Anträge 1b) und 1d) setzten voraus, dass eine solche Bezeichnung erfolgt sei. Da die Oberbürgermeisterin Herrn D. … nicht als Holocaustleugner habe bezeichnen wollen, würde eine erzwungene Auskunft die Persönlichkeitsrechte des Herrn D. … in besonderem Maße verletzen. Sie würde nachträglich einen Personenbezug herstellen, der ursprünglich nicht bestanden habe, Herrn D. … mit einem Vorwurf konfrontieren, der ihm gar nicht gemacht worden sei und eine Tatsachengrundlage für ehrverletzende Äußerungen Dritter schaffen. Der Staat dürfe nicht durch eine Auskunftspflicht gezwungen werden, selbst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begehen, die ohne die Auskunft nicht bestünde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
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Der Eventualantrag in 1c) scheitere daran, dass die Oberbürgermeisterin pauschal von „Holocaustleugnern“ (Plural) auf der Veranstaltung gesprochen habe, ohne eine konkrete Person im Blick zu haben. Eine negative Tatsache („Es war keine konkrete Person gemeint“) sei keine auskunftsfähige Information.
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Selbst wenn man die Fragen als Tatsachenfragen einordnen wolle, bestünde kein Anspruch auf Auskunftserteilung, weil gegenläufige Interessen überwiegen würden. Die Behörde dürfe und müsse die Auskunft verweigern, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstünden Zu berücksichtigen seien insbesondere Persönlichkeitsrechte betroffener Personen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Vertraulichkeit der Kommunikation, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter. Der Antragsteller begehre Auskünfte, die sich unmittelbar auf die Person des Herrn D. … beziehen würden. Dessen Persönlichkeitsrechte seien bei der Abwägung von Bedeutung. Die begehrten Auskünfte beträfen den Vorwurf der Holocaustleugnung, einen Straftatbestand nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB). Dies sei ein gravierender Vorwurf, der die persönliche Ehre in besonderem Maße berühre. Herr D. … sei zwar als YouTuber und Vortragsredner in gewissem Umfang öffentlich tätig. Dies rechtfertige jedoch nicht die unbeschränkte Preisgabe von Informationen über ihn, insbesondere nicht solcher, die ehrverletzenden Charakter hätten. Eine Einwilligung in die Auskunftserteilung liege nicht vor. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das die Persönlichkeitsrechte des Herrn D. … zurücktreten ließe, sei nicht ersichtlich (wird näher ausgeführt). Ferner könne der Antragsteller über das „A. …-Fest“ auch ohne die begehrten Auskünfte berichten. Schließlich könne die Frage, ob Holocaustleugner aufgetreten seien, durch eigene Recherche und Bewertung des Antragstellers beantwortet werden. Die begehrte Auskunft würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin über gesicherte Tatsachen verfüge, die die Bezeichnung als „Holocaustleugner“ stützten. Die Antragsgegnerin mache jedoch keine konkreten Tatsachen geltend, die diese Bewertung tragen würden. Eine behördliche Auskunft, die auf ungesicherter Grundlage erteilt würde, würde die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in besonderem Maße verletzen. Ferner könnte dies potenziell die Behörde dem Risiko von Schadensersatzansprüchen aussetzen (§§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und auch möglicherweise Strafbarkeit begründen (§§ 185, 186, 187 StGB). Die Behörde sei daher nicht nur nicht verpflichtet, sondern rechtlich sogar gehindert, eine Auskunft zu erteilen, die auf ungesicherter Tatsachengrundlage eine ehrverletzende Bewertung bestätigen würde.
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Das Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25.7.2025 sei eine E-Mail an einen begrenzten Adressatenkreis, nicht eine öffentliche Stellungnahme gewesen. Die Kommunikation sei nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Die Vertraulichkeit einer Kommunikation entfalle nicht dadurch, dass mehrere Empfänger beteiligt seien. Maßgeblich sei, ob die Kommunikation für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Wenn Amtsträger damit rechnen müssten, dass ihre Korrespondenz mit bestimmten Adressaten jederzeit durch Auskunftspflichten offengelegt werden könnte, würde dies die Kommunikationsbereitschaft beeinträchtigen, zu vorauseilender Zurückhaltung führen („chilling effect“), die Meinungsfreiheit der Amtsträger beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 1 GG) und den Dialog zwischen Verwaltung und gesellschaftlichen Gruppen erschweren. Die Presse könne nicht verlangen, dass jede Äußerung eines Amtsträgers, die irgendwie öffentlich werde, nun zum Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemacht werden könne.
24
Ein weiterer Grund, der gegen einen Anordnungsanspruch spreche, sei das Fehlen einer gesicherten Tatsachengrundlage bei der Antragsgegnerin selbst. Die Antragsgegnerin verfüge nicht über konkrete, überprüfbare Tatsachen, die die Bezeichnung als „Holocaustleugner“ im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB rechtfertigen würden. Eine Auskunft könnte daher nur spekulativer Natur sein oder würde ungeprüfte Behauptungen Dritter wiedergeben. Beides sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht erfasst.
25
Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehle es zusätzlich an einem Anordnungsanspruch, weil Akteneinsicht nicht vom Auskunftsanspruch umfasst sei. Die Korrespondenz enthalte persönliche Daten des Absenders und weiterer Beteiligter, die datenschutzrechtlich geschützt seien (Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Art. 5 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)). Die Prüfung, welche Passagen schwärzbar wären, würde einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Ferner sei die Korrespondenz möglicherweise mit einem Pseudonym oder unter falschen Angaben geführt worden, was zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen aufwerfe. Die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten (nicht nur des Herrn D. ….) wären hier betroffen.
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Selbst wenn man einen Anordnungsanspruch bejahen wollte, fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund. Das bloße Ankündigen einer Veranstaltung für das kommende Jahr begründe keine besondere Eilbedürftigkeit. Das nächste „A. …-Fest“ solle lediglich angekündigt werden und erst 2026 stattfinden. Ein Artikel könne problemlos auch noch Anfang 2026 oder später erscheinen, ohne dass Aktualität und Nachrichtenwert verlorengingen. Ein Hauptsacheverfahren wäre dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar, denn die Informationen verlören durch einen Zeitraum von einigen Monaten nicht ihren Wert. Der Antragsteller könne zunächst auch ohne die begehrten Auskünfte berichten und einen späteren Artikel nachschieben. Es drohe kein irreversibler Rechtsverlust; vor allem habe der Antragsteller bereits monatelang ohne die Informationen gearbeitet. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Nachteile ihm durch das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens entstehen würden. Die pauschale Behauptung, der Artikel solle „im November“ erscheinen, genüge nicht. Insbesondere habe er nicht dargelegt, warum der Artikel nicht auch später erscheinen könne, welche journalistische Relevanz gerade der Zeitpunkt November habe und warum er nicht auch ohne die begehrte Auskunft berichten könnte (z.B. durch eigene Recherche).
27
Die Antragsgegnerin stelle schließlich hilfsweise in Frage, ob der Antragsteller überhaupt als Vertreter eines Presseorgans im Sinne des Art. 4 BayPrG anzusehen sei. Die vom Antragsteller genannte „C. …“ sei der Antragsgegnerin nicht als etabliertes Presseorgan bekannt. Recherchen legten nahe, dass es sich um ein Online-Angebot handele, das vom Antragsteller (mit-)betrieben werde. Die Antragsgegnerin stelle hilfsweise in Frage, ob dieses Angebot die Anforderungen an ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot erfülle, insbesondere ob eine redaktionelle Aufbereitung stattfinde, ob das Angebot der öffentlichen Meinungsbildung diene oder vorrangig der Verbreitung bestimmter politischer Ansichten. Ferner sei zu bestreiten, dass die journalistischen Standards (Sorgfaltspflicht, Objektivität, Trennung von Nachricht und Kommentar) eingehalten würden. Die Antragsgegnerin müsse diese Frage im Eilverfahren nicht abschließend klären, weise aber darauf hin, dass im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Prüfung der Presseeigenschaft erforderlich sein werde.
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Hierauf ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.12.2025 erwidern, dass die Anträge hinreichend bestimmt seien. Die Auskunft darüber „welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege“ der Äußerung zugrunde gelegen hätten, sei klassischer Gegenstand eines presserechtlichen Tatsachenauskunftsanspruchs. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürften nicht dazu führen, dass der Auskunftsanspruch durch übermäßigen Formalismus leerlaufe. Journalistische Fragen dürften alltagssprachlich und laienhaft sein. Es sei ausdrücklich nicht erforderlich, dass sie juristisch normpräzise formuliert seien. Der Antrag verlange exakt die Art von Informationen, die Behörden im Rahmen des Art. 4 BayPrG zu liefern hätten: objektive Informationen, tatsächliche Grundlagen einer behördlichen Äußerung oder deren Nichtvorliegen. Laut ständiger Rechtsprechung müsse der Staat offenlegen, welche Tatsachen Grundlage öffentlicher Äußerungen gewesen seien.
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Die Eventualstruktur der Anträge sei üblich und verfassungsrechtlich unproblematisch.
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Die Anträge beträfen Tatsachen und keine Bewertungen. Der Satz „… dass diese Veranstaltung Holocaustleugner eine Plattform in A. … geboten hat.“ sei eine Tatsachenbehauptung, weil er eine überprüfbare Tatsache suggeriere: Es müssten konkrete Holocaustleugner existiert haben, die dort aufgetreten seien und die Behörde müsse über entsprechende Erkenntnisse verfügen. Wer einen tatsächlichen Vorgang behaupte, müsse den Tatsachenkern offenlegen können. Der Antragsteller begehre keine Bewertung, keine Stellungnahme, keine rechtliche Subsumtion, keine politische Einordnung, keine Rechtfertigung „im Sinne einer Verteidigung“. Er verlange einzig: Welche tatsächlichen Informationen lagen der Äußerung zugrunde? Die Behörde müsse nicht ihre subjektiven Überlegungen offenlegen. Sie müsse nur sagen, was sie gewusst habe oder dass sie nichts gewusst habe. Die Frage, „Wen meinte die Oberbürgermeisterin?“ sei eine objektive Tatsachenfrage. Behördenäußerungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Es sei nicht die subjektive Absicht des Erklärenden maßgeblich, sondern wie die Äußerung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen sei. Das bedeutet: Die Behörde habe einen objektiven Bedeutungsgehalt erzeugt. Genau dieser Bedeutungsgehalt sei aufzuklären. Die Behörde müsse mitteilen, ob sie eine Person gemeint habe. Dies könne sie mit einem einfachen „ja“ oder „nein“ beantworten.
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Der Antrag 2 sei kein Akteneinsichtsantrag. Gefordert worden sei (Anm. des Gerichts: zunächst) primär die Auskunft, nicht die Akten, hilfsweise die Korrespondenz.
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Zur Begründetheit des Antrags wird ausgeführt: Die Behauptung der Antragsgegnerin, Herr D. … sei nicht gemeint gewesen, widerspreche den Auslegungsregeln. Zentraler Auslegungsschlüssel sei der Kontext: Betreff: „Auftrittsverbot D. …“; Empfänger: Aktivist, der explizit ein Auftrittsverbot für Herrn D. … verlangte; Anlass: Diskussion über D. …’ Teilnahme am „A. …-Fest“; thematisiert worden sei in diesem E-Mail-Verkehr ausschließlich Herr D. … Die Behörde argumentiere gegen das Offensichtliche. Die grammatikalische Form sei unerheblich, wenn der objektive Empfängerhorizont eine eindeutige Zuweisung zulasse. Daher sei auch die – angebliche – Pluralform „Holocaustleugner“ hier unerheblich. Im behördlichen Sprachgebrauch werde häufig pluralisch formuliert, obwohl nur ein Vorgang oder eine Person gemeint sei („Gefährder“, „Rechtsextremisten“). Die Behauptung, die Pluralform schließe zwingend eine konkrete Person aus, sei unzutreffend. Zudem könne man hier gar nicht von einem eindeutig erkennbaren Plural sprechen. Die genaue Formulierung sei weder Singular noch Plural, sondern schlicht grammatikalisch falsch. Es sei dieser Fehler gewesen, der ursächlich für die erste Anfrage des Antragstellers gewesen sei. Der Antragsteller sei fest davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Schreiben um eine stümperhafte Fälschung von linksextremen Aktivisten handele, weil es für ihn nicht vorstellbar gewesen sei, dass die Oberbürgermeisterin von A. … (oder ihr Sekretariat) in amtlichen Schreiben falsches Deutsch zur Anwendung bringe. Jedenfalls habe der Antragsteller die Aussage aufgrund der missverständlichen bzw. grammatikalisch falschen Formulierung als Singular aufgefasst. Dieser Fehler der Antragsgegnerin könne ihm hier nicht angerechnet werden, zumal er in Antrag 1c) und folglich auch Antrag 1d) explizit auf die falsche Formulierung hinweise und alternativ Auskunft über mehrere eventuell gemeinte Personen beantrage. Selbst wenn der vermeintliche Plural tatsächlich als solcher gemeint gewesen sei, ändere das nichts an der Begründetheit des Auskunftsanspruchs – dann müsse die Frage dahingehend beantwortet werden, welche Redner (Plural) auf dem „A. …-Fest“ von der Stadt als „Holocaustleugner“ bezeichnet würden und welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege der Stadt dazu vorlägen.
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Der ursprüngliche Empfänger („A. …“) habe die Aussage ebenfalls auf Herrn D. … bezogen; dies bestätige den objektive Deutungshorizont:
„Sehr geehrte Damen und Herren, Antifaschismus wirkt. In Ihrem Schreiben an uns, die Rote Kapelle international, bezeichne die Oberbürgermeisterin der Stadt A. …, manche Auftritte des Festivals, darunter auch D. … als Holocaustleugner. Das neues Video von ihm trifft ironischerweise einen ähnlichen Ton. Wir werden uns weiter gegen Hass und Hetze einsetzen und uns weder von F. …, D. … oder sonst wem aus der rechten Szene unterkriegen lassen. Gemeinsam gegen den Faschismus.
Das Schreiben der Oberbürgermeisterin im Anhang liegt bei.“
34
Rechtlich entscheidend sei der objektive Sinn im Zeitpunkt der Äußerung. Behörden könnten ihre Erklärungen nicht nachträglich „zurechtrücken“, um einer Auskunftspflicht zu entgehen.
35
Die Oberbürgermeisterin selbst habe ihr Schreiben an den „Zentralrat der Juden“ weiterleiten lassen. Damit sei – mutmaßlich – Herr D. … als „Holocaustleugner“ aktenkundig gemacht worden, und zwar nicht bei einem Palästinenser-Verein, sondern vor der in dieser Hinsicht wohl bedeutendsten und einflussreichsten offiziellen Organisation Deutschlands, dem „Zentralrat der Juden“. Allein das genüge, um nicht mehr von „vertraulich“ zu sprechen. Dies sei eine quasiöffentliche Erklärung gewesen. Der Staat könne sich nicht auf Persönlichkeitsrechte berufen, um die Aufklärung einer von ihm selbst verbreiteten Tatsachenbehauptung zu blockieren. Der Schutz der Öffentlichkeit vor unbegründeten Tatsachenbehauptungen wiege schwerer. Die Pressefreiheit diene der Kontrolle staatlichen Handelns. Sei der Staat selbst Urheber eines schweren Tatsachenvorwurfs, bestehe ein gesteigerter Auskunftsanspruch.
36
Sollte sich das Gericht in diesem Punkt der Argumentation der Gegenseite anschließen, so werde um Hinweis gebeten. In diesem Fall könne kurzfristig eine Versicherung an Eides Statt des Herrn D. … beigebracht werden, in der dieser sich damit einverstanden erkläre, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller offenlege, ob er mit „Holocaustleugner“ gemeint gewesen sei und welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege der Oberbürgermeisterin vorlägen, die eine solche Bezeichnung seiner Person rechtfertigten. Die Antragsgegnerin könne sich daher nicht auf Persönlichkeitsrechte berufen.
37
Dass das Schreiben vertraulich gewesen sei, sei tatsächlich und rechtlich unzutreffend, der Verteilerkreis (Anmerkung des Gerichts: der E-Mail von Herrn A. ….) mache den Vorgang öffentlichkeitsnah. Im Verteiler seien ganze Parteien und ihre Unterorganisationen, Behörden, Redaktionen von OnlinePortalen und Fernsehsendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, Stiftungen und aktivistische Vereinigungen. Die Mail sei also im Zweifelsfall mehreren hundert, wenn nicht sogar mehr als tausend Personen zugegangen. Hierzu sei noch einmal angemerkt, dass der unter der Fake-Identität agierende Empfänger „A. …“ das streitgegenständliche Schreiben ebenfalls dahingehend interpretiert habe, die Oberbürgermeisterin bezeichne Herrn D. … als „Holocaustleugner“.
38
Zur Eilbedürftigkeit wird ausgeführt: Wenn die Gegenseite behaupte, ein Artikel zum kommenden „A. …-Fest“, der sich mit den rufschädigenden Behauptungen zur letzten Veranstaltung auseinandersetze, könne problemlos auch noch Anfang 2026 oder später erscheinen, ohne dass Aktualität und Nachrichtenwert verlorengingen, so verkenne sie zum einen, dass der Nachrichtenwert zum Zeitpunkt der ersten Ankündigung der Folgeveranstaltung am höchsten sei, und zum anderen, dass ein Hauptsacheverfahren niemals Anfang 2026 und auch nicht kurze Zeit später rechtskräftig entschieden sein werde, sondern frühestens nach der für Sommer 2026 geplanten nächsten Veranstaltung, womit der Artikel des Antragstellers quasi obsolet würde. Wenn die Gegenseite behaupte, der Antragsteller könne zunächst auch ohne die begehrten Auskünfte berichten und einen späteren Artikel nachschieben, weil kein irreversibler Rechtsverlust drohe und er vor allem bereits monatelang ohne die Informationen gearbeitet habe, und warum er auch ohne die begehrte Auskunft berichten könne, z.B. durch eigene Recherche, so verkenne sie, dass die begehrten Informationen gerade der Kernbestandteil seines Artikels sein würden. Bei seiner eigenen intensiven, monatelangen Recherche habe er keinen Hinweis darauf finden können, dass einer der Vortragsredner beim „A. …-Fest“ irgendwann einmal den Holocaust geleugnet habe, oder jemals wegen Holocaustleugnung juristisch verfolgt, geschweige denn verurteilt worden sei. Wenn jedoch die Oberbürgermeisterin einer so bedeutenden bayerischen Stadt wie A. … als verbeamtete Chefin der Stadtverwaltung in einem amtlichen Schreiben auf amtlichem Briefpapier die Tatsachenbehauptung aufstelle, auf dem „A. …-Fest“ sei der Holocaust geleugnet worden (diese Interpretation lasse der Wortlaut des Schreibens durchaus zu) oder zumindest sei einem oder mehreren Holocaustleugnern eine Bühne geboten worden, dann gehe der Antragsteller selbstverständlich davon aus, dass ebendiese Oberbürgermeisterin einer so bedeutenden bayerischen Stadt wie A. … als verbeamtete Chefin der Stadtverwaltung in einem amtlichen Schreiben auf amtlichem Briefpapier so etwas nicht einfach nur „daherplappere“, sondern handfeste Tatsachen vorliegen habe, die das belegen würden. Genau diese Tatsachen möchte der Antragsteller in seiner Anfrage und in seinem Antrag mitgeteilt bekommen. Jemanden als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen sei keine Meinungsäußerung. Doch selbst wenn man sie als solche bewerten möchte, dann möge diese „Meinung“ vielleicht einer Frau B. … als Privatperson zustehen, aber nicht in ihrer Funktion als Oberbürgermeisterin einer so bedeutenden bayerischen Stadt wie A. … als verbeamtete Chefin der Stadtverwaltung in einem amtlichen Schreiben auf amtlichem Briefpapier.
39
Die Verweigerung der Auskunft sei ein fortdauernder Eingriff in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Er dauere bis zur Herausgabe an. Thema des Verfahrens sei der Umgang der Stadt mit dem Vorwurf der Holocaustleugnung, ein Thema von fortlaufender überragender gesellschaftlicher Relevanz. Pressearbeit sei strukturell eilbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht betone seit 2014, dass in presserechtlichen Auskunftsverfahren Eilbedürftigkeit regelmäßig gegeben sei, weil der Nachrichtenwert zeitgebunden sei. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Artikel könne „auch später“ erscheinen, sei vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verworfen worden. Zudem habe auch nicht eine von der Berichterstattung betroffene staatliche Stelle zu entscheiden, wann diese Berichterstattung erfolge, denn das widerspräche dem Sinn der Presse- und Rundfunkfreiheit. Die Behörde dürfe die Dringlichkeit auch nicht selbst vereiteln, indem sie wochenlang nicht antworte, dann eine knappe pauschale Verweigerung schicke und ich anaschließend auf Zeitablauf berufe.
40
Die Presseeigenschaft das Antragstellers stehe außer Frage. Die journalistische Tätigkeit sei nachgewiesen worden, das Angebot sei redaktionell gestaltet und der Antragsteller habe substantiiert seine Recherchetätigkeit dargelegt. Dass der Antragsteller der Antragsgegnerin angeblich nicht als „etabliertes Presseorgan“ bekannt sei, sei unerheblich.
41
Mit Schreiben vom 10.12.2025 (bei Gericht eingegangen am 31.12.2025) äußerte sich die Antragsgegnerseite hierzu wie folgt: Es bleibe bei der Unbestimmtheit der Anträge. Die Formulierung „welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege“ sei nicht unmittelbar vollstreckbar, weil unklar bleibe, was unter „Erkenntnissen“ im Unterschied zu „Fakten“ und „Belegen“ zu verstehen sei, ferner weil der Begriff „rechtfertigen“ eine wertende Kategorie darstelle und weil die Behörde selbst bestimmen müsste, was der Antragsteller als ausreichend betrachte.
42
Es würden auch weiterhin keine Tatsachenfragen gestellt. Der Antragsteller behaupte, die Äußerung der Oberbürgermeisterin sei eine Tatsachenbehauptung, weil sie eine überprüfbare Tatsache suggeriere. Diese Argumentation verwechsele zwei verschiedene Ebenen: Auf der ersten Ebene stelle sich die Frage, ob eine Äußerung ihrerseits eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstelle (äußerungsrechtliche Qualifikation). Auf der zweiten Ebene frage es sich, ob die begehrte Auskunft sich auf Tatsachen oder auf Bewertungen richte (auskunftsrechtliche Qualifikation). Selbst wenn man die ursprüngliche Äußerung als Tatsachenbehauptung qualifizieren wolle, folgt daraus nicht, dass die Frage nach deren Rechtfertigung (Anträge 1b), 1d)) eine Tatsachenfrage sei. Die Frage „Warum haben Sie das gesagt?“ ziele auf eine Begründung, nicht auf eine Tatsachenmitteilung.
43
Es seien sehr wohl Gedankenauskünfte betroffen. Die Behauptung, die Behörde könne den Antrag durch die schlichte Mitteilung „Es lagen keine Tatsachen zugrunde“ erfüllen, verkenne, dass genau diese Auskunft bereits erteilt worden sei (vgl. Antwort vom 31.10.2025, Anlage AS4). Der Antragsteller akzeptiere diese Antwort aber nicht, was zeige, dass er in Wahrheit etwas anderes begehre. Die Ausführungen zum objektiven Empfängerhorizont gingen fehl. Der presserechtliche Auskunftsanspruch diene nicht dazu, Behörden zu einer verbindlichen Auslegung ihrer eigenen Äußerungen zu zwingen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin diese Frage bereits beantwortet: Die Oberbürgermeisterin habe Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet. Diese Auskunft sei vollständig.
44
Antrag 2 bleibe ein verkappter Akteneinsichtsantrag Die (Anm. des Gerichts: zunächst erfolgte) hilfsweise Umformulierung in eine Bitte um inhaltliche Zusammenfassung ändere nichts am Kern des Problems. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG gewähre keinen Anspruch auf Wiedergabe von Korrespondenzinhalten, weder wörtlich noch zusammengefasst.
45
Zur Begründetheit wird ergänzend ausgeführt: Es bestehe kein Personenbezug zu Herrn D. … Der Antragsteller versuche, aus dem Betreff („Auftrittsverbot D. …“) und dem Empfängerkreis einen Personenbezug zu konstruieren. Dies überzeuge nicht. Der Betreff gebe das Thema der Anfrage des Dritten wieder, nicht die Aussage der Oberbürgermeisterin. Die Oberbürgermeisterin übernehme den ihr vorgegebenen Betreff, sie setze ihn nicht selbst. Der Satz beziehe sich auf „diese Veranstaltung“, nicht auf einzelne Personen. Der grammatikalische Fehler der Antragsgegnerin könne nicht dazu führen, dass ihr eine weitergehende Erklärung unterstellt werde, als sie tatsächlich abgegeben habe. Im Zweifel sei die engere Auslegung zugrunde zu legen.
46
Die Interpretation durch „A. …“ sei unbeachtlich. Die subjektive Interpretation eines Dritten könne der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. „A. …“ sei offenbar ein Pseudonym. Die Interpretation einer unter falscher Identität agierenden Person könne schon von vornherein keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die Weiterleitung durch diesen Dritten an weitere Empfänger liege außerhalb der Sphäre der Antragsgegnerin.
47
Die Antragsgegnerin habe in ihrer Antwort vom 31.10.2025 klargestellt, dass die Oberbürgermeisterin Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet habe. Eine nachträgliche Klarstellung sei keine Umdeutung und deshalb rechtlich zulässig und beachtlich.
48
Der Antragsteller berufe sich darauf, die Oberbürgermeisterin habe ihr Schreiben „an den Zentralrat der Juden weiterleiten lassen“. Aus dem von ihm selbst vorgelegten E-Mail-Header ergebe sich jedoch, dass die Weiterleitung durch „A. …“ erfolgt sei, nicht durch die Antragsgegnerin. Diese habe die Weiterleitung weder veranlasst noch gebilligt. Der Verteilerkreis eben dieser E-Mail sei für die Frage der Vertraulichkeit des ursprünglichen Schreibens irrelevant. Das Schreiben der Oberbürgermeisterin sei an eine Person gerichtet gewesen, die Weiterleitung sei eigenständig durch „A. …“ erfolgt. Würde man der Logik des Antragstellers folgen, würde jedes behördliche Schreiben seinen Vertraulichkeitsschutz verlieren, sobald der Empfänger es eigenmächtig weiterverbreiten würde. Dies widerspräche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Behördenverkehr.
49
Eine nachträglich angebotene Einwilligung durch Herrn D. … könne die ursprüngliche Unzulässigkeit des Antrags nicht heilen. Eine Einwilligung in eine Auskunft, die nicht existiere, gehe ins Leere.
50
Der Antragsteller verlange eine Auskunft, die ihm bereits erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt: „Die Oberbürgermeisterin hat Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet.“ Implizit liege darin die Information, dass keine Tatsachen vorlägen, die eine solche Bezeichnung rechtfertigen würden – weil eine solche Bezeichnung gar nicht erfolgt sei. Der Auskunftsanspruch sei damit erfüllt.
51
Die Berufung auf eine angebliche strukturelle Eilbedürftigkeit der Pressearbeit unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe fehl. Das Bundesverfassungsgericht habe keine pauschale Eilbedürftigkeit für alle presserechtlichen Auskunftsansprüche festgestellt, sondern verlange weiterhin eine Einzelfallprüfung. Im vorliegenden Fall fehle es an der konkreten Eilbedürftigkeit. Der beabsichtigte Veröffentlichungszeitpunkt sei verstrichen, das Thema habe keine tagesaktuelle Relevanz und ein Hauptsacheverfahren, das bis zum Sommer 2026 ohne weiteres abgeschlossen werden könnte, sei daher zumutbar.
52
Die Behauptung des Antragstellers, der Artikel sei Kernbestandteil, widerspreche seiner eigenen Darstellung. Wenn der Antragsteller nach eigener Aussage bei „intensiver, monatelanger Recherche“ keine Hinweise darauf gefunden habe, dass einer der Redner den Holocaust geleugnet habe, dann habe er bereits sein Rechercheergebnis. Er könne darüber berichten, dass die Behauptung der Oberbürgermeisterin – so wie er sie interpretiere – nicht durch Fakten gedeckt erscheine. Dafür benötigte er keine Auskunft der Behörde.
53
Die Antragsgegnerin habe die Presseeigenschaft des Antragstellers nicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ihr nicht als „etabliertes Presseorgan“ bekannt sei. Dies sei eine zutreffende Sachverhaltsdarstellung. Die Presseeigenschaft des Antragstellers würde jedoch nichts an der Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Antrags im Übrigen ändern.
54
Mit Schriftsatz vom 5.1.2026 ergänzt die Antragstellerseite ihren Vortrag: Die Anträge seien hinreichend bestimmt. Sie verlangten eine klar umrissene Tatsachenauskunft: „Wer genau ist gemeint, und welche tatsächlichen Grundlagen lagen dieser behördlichen Aussage zugrunde – oder lagen keine vor?“ Es gebe nur eine denkbare Rechtfertigung dafür, jemanden als „Holocaustleugner“ zu bezeichnen, nämlich die Leugnung des Holocaust durch die betroffene Person, von der man selbst Kenntnis habe. Diese Kenntnis könne man auf eine überschaubare Anzahl verschiedener Wege erlangen, zum Beispiel durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 130 Abs. 3 StGB, durch mediale Berichterstattung, durch eigene Wahrnehmung, wenn man der Holocaustleugnung persönlich beigewohnt habe, durch das Vorliegen eines Beweismittels wie etwa eines Audio- oder Videomitschnitts oder einer Verschriftlichung der Holocaustleugnung, durch das überprüfbare Zeugnis einer dritten Person, die der Holocaustleugnung persönlich beigewohnt habe. Die Frage des Antragstellers sei gar nicht anders zu verstehen als auf eine oder mehrere dieser Möglichkeiten gerichtet.
55
Die Antragsgegnerseite könne sich nicht auf mangelnde Vollstreckbarkeit berufen. Die geschuldete Handlung sei eine reine Informationsmitteilung.
56
Es würden Tatsachen-, keine Bewertungs- oder Gedankenauskünfte begehrt. Die Offenlegung einer Tatsachengrundlage oder ihres Fehlens sei weder eine Rechtfertigung noch eine Begründung. Der Antragsteller verlange keine Erklärung, „warum“ die Oberbürgermeisterin etwas gesagt, sondern worauf ihre Aussage beruht habe. Diese Tatsachengrundlage sei objektiv feststellbar. Es werde auch keine Gedankenauskunft verlangt. Gefragt werde nicht nach inneren Überlegungen, wie zum Beispiel „Warum haben Sie das gesagt?“, sondern nach äußeren, objektivierbaren Umständen: „Welche Tatsachen lagen dem Gesagten zugrunde – oder gab es keine?“
57
Die verlangte Auskunft sei auch nicht erteilt worden. Die Antwort der Antragsgegnerin vom 31.10.2025 habe wörtlich gelautet: „Die Oberbürgermeisterin hat Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet.“ Diese Aussage beantworte jedoch nicht die gestellten Fragen: „Wen meinte die Oberbürgermeisterin dann, wenn nicht Herrn D. …? Auf welche Person oder gar Personen bezog sich die Aussage statt dessen? Gab es Erkenntnisse zu dieser Person oder diesen Personen? Und wenn ja, welche?“ Eine bloße Negation ersetze keine Tatsachenauskunft. Die Auskunftspflicht ende nicht bei einem pauschalen Dementi.
58
Der Personenbezug zu Herrn D. … ergebe sich eindeutig aus dem objektiven Kontext. Betreff, Anlass, Empfängerkreis und thematischer Zusammenhang ließen aus Empfängersicht keinen Zweifel, dass in diesem Schreiben Herr D. … gemeint sei. Die grammatikalische Argumentation der Antragsgegnerseite sei rechtlich unerheblich. Selbst bei unterstelltem Plural bleibe die Auskunftspflicht bestehen.
59
Eine nachträgliche Klarstellung ersetze keine Auskunft über den ursprünglichen Bedeutungsgehalt.
60
Persönlichkeitsrechte und Vertraulichkeit stünden dem Anspruch nicht entgegen. Anders als im gegnerischen Schriftsatz vom 10.12.2025 behauptet werde, beweise der Header der E-Mail sehr wohl zweifelsfrei, dass die Oberbürgermeisterin ihr streitgegenständliches Schreiben vom 25.7.2025 entweder selbst in CC an den Zentralrat der Juden weitergeleitet habe, oder durch ihre Mitarbeiterin G. … an diesen weiterleiten habe lassen. Wie aus der zweiten Zeile eindeutig hervorgehe, sei der Absender der Mail der dienstliche Account der Oberbürgermeisterin, Empfänger sei laut dritter Zeile „A. …“, und als CC gehe die Mail – vom Account der Oberbürgermeisterin – noch an den Zentralrat der Juden, wie die vierte Zeile belege. Die Weiterleitung an den Zentralrat der Juden als Körperschaft des öffentlichen Rechts stelle den ersten Schritt dar, diese Angelegenheit an die Öffentlichkeit zu bringen. Somit müsse sich die Oberbürgermeisterin bereits an dieser Stelle selbst zurechnen lassen, dass die Angelegenheit öffentlich geworden sei. Ein Schreiben, das einer anonymen Person mit Pseudonym über eine nicht verifizierten E-Mail-Adresse zugestellt werde, erfülle kein einziges Kriterium, das eine Wahrnehmung als „vertraulich“ rechtfertige. Zudem finde sich im gesamten Schreiben auch inhaltlich nichts, das auch nur ansatzweise auf eine mögliche Vertraulichkeit schließen lasse. Ihr eingangs geäußertes Entsetzen über den Auftritt mindestens eines Holocaustleugners auf dem „A. …-Fest“ betrachte die Oberbürgermeisterin sicherlich nicht als ihr Privatgeheimnis, wenn sie es schon einer unbekannten, anonymen Person mitteile.
61
Wenn eine staatliche Stelle auf offiziellem Briefkopf jemanden einen „Holocaustleugner“ nenne, ihn damit also auch noch einer Straftat bezichtige, und das mit direktem Bezug („eine Plattform in A. … geboten“) zu einer mehrtätigen Großveranstaltung, dann sei das ein so schwerwiegender Vorwurf, dass er, wenn er öffentlich bekannt werde, egal auf welchem Wege, zweifelsohne auch ein öffentliches Interesse an der Aufklärung dieser Angelegenheit und ihrer Begleitumstände begründe; und damit folglich auch den presserechtlichen Auskunftsanspruch.
62
Die Eilbedürftigkeit bestehe fort. Maßgeblich sei die exante-Perspektive, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, wäre pressefreiheitswidrig unzumutbar.
63
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten mit den wechselseitigen Schriftsätzen.
II.
64
1. Der Antrag ist zulässig.
65
a) Dem Antrag fehlt nicht (teilweise) das nötige Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei.
66
Bei der vom Gericht zu bewertenden Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag der Presse besteht oder ob das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, weil die Behörde die gestellten konkreten Fragen inhaltlich konkret und ausreichend beantwortet hat, ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit und der der Presse übertragenen Aufgabe zu beachten: Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2015 – 1 BvR 1452/13 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.9.2019 – 6 A 7.18 – juris Rn. 15; OVG NRW, U.v. 10.9.2019 – 15 A 2751/15 – juris Rn. 63 m. w. N.).
67
Diesen Funktionen hat der presserechtliche Auskunftsanspruch Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 – juris Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – NJW 2015, 3708, beckonline Rn. 16; ThürVerfGH, B.v. 26.5.2021 – VerfGH 7/20 – juris, Thüringer OVG, B.v. 14.8.2024 – 4 EO 287/24 –, Rn. 12 – 14, juris).
68
Dies zugrunde gelegt fehlt dem Antrag nicht (teilweise) das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag 1a) ausdrücklich eine Auskunft darüber, ob mit dem Begriff „Holocaustleugner“ im Schreiben der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 25.7.2025 der im dortigen Betreff benannte Herr D. … gemeint sei. Seitens der Antragsgegnerin wird demgegenüber lediglich ausgeführt, dass die Oberbürgermeister Herrn D. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet habe. Dies schließt aber nicht grundsätzlich aus, dass die Oberbürgermeisterin Herrn D. … damit gemeint haben könnte, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich als Holocaustleugner bezeichnet hat.
69
In Bezug auf die Anträge 1b), 1c) und 1d) wurde unstreitig noch keine Auskunft erteilt, so dass es auch insoweit nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis wegen bereits erteilter Auskunft fehlt.
70
b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend geltend gemacht, so dass die Kammer auch insoweit von der Zulässigkeit des Antrags ausgeht.
71
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die gewünschten Auskünfte für eine – in hinreichend naher Zukunft – geplante aktuelle Berichterstattung und zwar im Hinblick auf das im Sommer 2026 geplante A. …-Fest, benötige. Dies ist aus Sicht der Kammer für die Zulässigkeit des Antrags ausreichend, da eine Berichterstattung im Vorfeld zwangsläufig eine gewisse Vorlaufzeit in Anspruch nimmt und damit nicht sicher ist, ob der Anspruch in einem Hauptsacheverfahren rechtzeitig durchgesetzt werden könnte.
72
c) Soweit antragsgegnerseits vorgetragen wird, der Antrag sei unbestimmt, es liege keine auskunftsfähige Tatsachenfrage und bezüglich des Antrags zu 2 handele es sich um einen Akteneinsichtsantrag, der von Art. 4 BayPrG nicht umfasst sei, sieht die Kammer dies nicht als Fragen der Zulässigkeit des Antrags an, sondern der Begründetheit.
73
2. Der Antrag hat in der Sache weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag Erfolg.
74
Einstweilige Anordnungen können nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch denjenigen materiellrechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 21.1.1994 – 7 VR 12/93, NVwZ 1994, 370). Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B. v. 25.10.1998 – 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; BayVGH, B. v. 23.7.2012 – 11 AE 12.1013, juris Rn. 27). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayVGH, B. v. 19.2.2018 – 10 CE 17.2258, juris Rn. 7). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dann ist abschließend zu beachten, dass die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache in der Regel nicht endgültig vorwegnehmen darf (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a).
75
Begehrt der Antragsteller – wie vorliegend – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dabei bereits das, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt grundsätzlich neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. Thür. OVG, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 46; OVG Schleswig, B.v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 – juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 10.3.2006 – 24 CE 05.2685 – juris Rn. 19).
76
Bei einem presserechtlichen Eilverfahren genügt es allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris) hinsichtlich der besonderen Eilbedürftigkeit, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen: Der Anordnungsgrund könne nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Eine solche Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greife in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig sei, müsse dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Die Presse könne ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn beim Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt würden. Die Presse habe ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht, sowohl an einer hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen (vgl. insoweit auch BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris; Hess. VGH, B. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/1 – juris Rn. 64).
77
a) Nach diesen Grundsätzen spricht vieles für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er die Auskünfte für eine Berichterstattung im Vorfeld des im Sommer 2026 erneut stattfindenden A. …-Festes benötige und eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.
78
b) Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte hat und er damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
79
Zwar ist der Antragsteller als Organ der Presse im Sinne des Art. 4 BayPrG anzusehen (dazu aa)), er hat aber keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die von ihm begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht (dazu bb)).
80
aa) Der Antragsteller ist Organ der Presse.
81
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann dieses nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
82
Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann demnach nur derjenige geltend machen, der – nachweislich – einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 30.6.2008 – 5 A 2794/05 – juris Rn. 8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – NJW 2004, 3358-3360, juris m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U.v. 22.5.2014 – M 10 K. 13.1304 – juris; U.v. 3.7.2014 – M 10 K 13.2584 – juris, VG Augsburg, B.v. 31.52016 – Au 7 E 16.251 – juris Rn. 23).
83
Der Antragsteller publiziert seit mehreren Jahren als freier Mitarbeiter in dem seit 1998 bestehenden Online- und Printmagazin „A. …“ (vgl. C. … – A. ….). Das Magazin führt ihn auch in seiner Autorenliste (vgl. Autoren – A. ….), so dass der Antragsteller als „fester freier“ Mitarbeiter im oben genannten Sinne und damit als Organ der Presse anzusehen ist. Auf die Tätigkeit des Antragstellers in anderen Magazinen kommt es aus Sicht der Kammer deshalb nicht mehr maßgeblich an.
84
bb) Der Antragsteller konnte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die von ihm unter Nr. 1a), 1b), 1c) und 1d) begehrten Auskünfte glaubhaft machen.
85
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 der Bayerischen Verfassung (BV) ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. OVG Weimar, B. v. 23.03.2020 – 4 EO 113/20 –, juris, Rn. 56 f. unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 – juris, Rn. 13; BVerwG, U. v. 13.12.1984, 7 C 139/81 –, juris, Rn. 25 und OVG Berlin, B. v. 11.11.2010 – 10 S 32.10 –, juris, Rn. 6).
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Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Wie bereits unter II. 1. a) dargestellt, kommt der Presse neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16, Hamb. OVG, B.v. 7.4.2025 – 3 Bs 20/25 –, Rn. 19, juris). Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2014 – 6 C 35/13 – juris Rn. 26). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12/14 – juris Rn. 30). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2015 – 1 BvR 1452/13 – NVwZ 2016, 50, juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.9.2019 – 6 A 7/18 – BVerwGE 166, 303, juris Rn. 15).
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Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 – 6 C 65/14 – BVerwGE 154, 222, juris Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16). Daraus folgt auch, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.
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Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich dabei jedoch auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt und damit auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auskunft über Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige „Meinungsäußerungen“ der Behörde kann also nicht verlangt werden. Zudem ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf bei der Behörde tatsächlich vorhandene Informationen (vgl. OVG Weimar, B. v 23.03.2020 – 4 EO 113/20 –, juris, Rn. 57, VG Meiningen, B.v. 20.6.2024 – 8 E 577/24 Me – juris Rn. 42). Das Auskunftsbegehren muss sich auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn. 12 und U.v. 30.1.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 31 und v. 20.2.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.3.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 62 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 18.1.2018 – M 10 K 17.670 – juris, Rn. 26).
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Die Auskunft muss schließlich nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht in aller Regel nicht (Soppe in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Geersdorf/Paal, 26. Edition Stand 1. August 2019, § 3 Rdnr. 15 f. und 22 f.). Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit genügt es, wenn der Antragsgegner über den wesentlichen Inhalt der dem Antragsteller noch unbekannten Passagen in pressegeeigneter Form Auskunft erteilt. Diese Vorgaben sind regelmäßig erfüllt, wenn die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden (vgl. OVG NRW, U.v. 13.3.2013 – 5 A 1293/11 – juris Rn. 49 und B.v. 20.11.2019 – 8 B 1938 – juris Rn. 31; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87 Thür. OVG, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 57).
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Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller kein Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu.
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(1) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag 1a) eine Auskunft darüber begehrt, ob mit „Holocaustleugner“ im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25.7.2025 der im Betreff des Schreibens benannte D. … gemeint sei, erweist sich das Auskunftsbegehren des Antragstellers bei summarischer Prüfung zwar als hinreichend bestimmt. Denn aus Sicht der Kammer hat der Antragsteller mit dieser Formulierung klar und unzweideutig umrissen, worauf sich sein Auskunftsbegehren richtet. Die Behörde kann ohne Zweifel erkennen, welche Informationen erteilt werden soll, eben, ob die Oberbürgermeisterin in diesem konkreten Schreiben Herrn D. … mit dem Begriff „Holocaustleugner“ gemeint hat.
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Allerdings ist dieses Auskunftsbegehren inhaltlich nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch umfasst. Denn das Begehren bezieht sich insoweit nicht auf die bloße Mitteilung von Fakten bzw. auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt. Vielmehr verlangt der Antragsteller, dass die Behörde die in dem Schreiben der Oberbürgermeisterin getroffenen Äußerungen bewerten bzw. kommentieren soll. Verlangt wird also nicht nur, dass Auskunft über eine objektive „äußere“ Tatsache gegeben wird; dies wäre vorliegend etwa der Inhalt des fraglichen Briefes. Über den Wortlaut hinaus, soll Auskunft darüber gegeben werden, wie eben dieser Inhalt des Briefes verstanden werden kann. Deutlich macht dies auch schon die Formulierung des Antragstellers in seiner E-Mail vom 25.9.2025, indem er um „Stellungnahme“ zum Schreiben vom 25.7.2025 bittet. Damit geht es dem Antragsteller letztlich um eine Interpretation, also eine „innere“ Tatsache. Ein solches Recht, den Antragsgegner zu zwingen, seine Überlegungen und Gedanken zum Schreiben vom 25.7.2025 offenzulegen, ihn also quasi zu einer Stellungnahme zu zwingen, ist nach dem kann nach dem oben Gesagten aber im Rahmen des § 4 BayPrG nicht verlangt werden.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, er verlange keine Erklärung „warum“ die Oberbürgermeisterin etwas gesagt hat, sondern worauf ihre Aussage beruhe, also welche Tatsachen dem Gesagten zugrunde lägen, setzt auch dies im Ergebnis wieder die Interpretation ihres Schreibens in eine bestimmte Richtung voraus: Denn erst nach Klarstellung, wer damit gemeint gewesen ist, kann in einem zweiten Schritt beantwortet werden, auf welchen Tatsachen diese Aussage beruht hat. Da dem Antragsteller aber gerade kein Anspruch auf eine Auslegung des Schreibens der Oberbürgermeisterin zusteht, kann auch kein Anspruch auf Auskunft daraufhin bestehen, welche Tatsachen dem zugrunde lagen, wenn die Aussage in eine bestimmte Richtung ausgelegt werden würde.
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(2) Nachdem die Anträge unter 1b) und 1c) von der Beantwortung der unter 1a) gestellten Frage abhängen, der Antrag unter 1d) wiederum von 1c) abhängt, besteht auch insoweit jeweils kein Auskunftsanspruch aus § 4 BayPrG.
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cc) Auch in Bezug auf den Antrag, ihm die gesamte Korrespondenz mit Adressaten des Schreibens vom 25.7.2025 „A. …“ zum Thema „A. …“-Fest, „Holocaustleugnung“ und „D. …“ zur Einsicht zu überlassen, steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2013 – 6 A 5.13 – juris, Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, U.v. 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 – juris Rn. 16; B.v. 29.9.2017 – 15 B 778/17 – juris Rn. 50, B.v. 29.6.2017 – 15 B 200/17 – juris Rn. 74, B.v. 17.3.2017 – 15 B 1112/15 – juris Rn. 65). Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen zulässigem Auskunftsverlangen und unzulässigem Akteneinsichtsbegehren muss auch dann gelten, wenn ein Antragsteller zwar ausdrücklich nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinausläuft (vgl. OVG NRW, U.v. 8.5.2018 – 15 A 2080/15 – juris Rn. 18; B.v. 29.9.2017 – 15 B 778/17 – juris Rn. 54 ff., B.v. 17.3.2017 – 15 B 1112/15 – juris Rn. 70).
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Art und Weise der Auskunftserteilung liegen auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle, wobei die Form der Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig sein muss (vgl. OVG NRW, B.v. 29.6.2017 – 15 B 200/17 – juris Rn. 76, B.v. 18.12. 2013 – 5 A 413/11 – juris, Rn. 39, jeweils m.w.N). Insbesondere ist vom presserechtlichen Auskunftsanspruch eine Akten- bzw. Dateinutzung durch Einsichtnahme grundsätzlich nicht umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2013 – 6 A 5/13 – juris Rn. 24).
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Nur im Einzelfall kann sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichten, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 25.9.2024 – 6 A 3.22 – juris Rn. 42, und v. 30.1.2020 – 10 C 18.19 – juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 17.3.2017 – 15 B 1112/15 – juris Rn. 68 ff.; Bay. VGH, B.v. 3.8.2023 – 7 ZB 21.181 – juris Rn. 8; Thür. OVG, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., B.v. 1.7.2015 – 1 S 802/15 – juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 28.1.2015 – OVG 12 B 21/13 – juris Rn. 23). Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge handelt, die sich in den Unterlagen niederschlagen und die sich gegebenenfalls nur schwer im Wege einer Auskunft aufbereiten lassen, die dem pressespezifischen Informationsinteresse genügt (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2020 – 10 C 18/19 – juris Rn. 31).
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Der vorliegende Antrag, dem Antragsteller „die gesamte Korrespondenz mit Adressaten des Schreibens vom 25.07.2025 „A. …“ zum Thema „A. …-Fest“, „Holocaustleugnung“ und „D. …zur Einsicht zu überlassen, wobei vertrauliche, personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden können, ist zweifelsfrei als Antrag auf Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung (digitaler) Kopien zu verstehen.
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Ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht steht dem Antragsteller nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu. Es wurde in keiner Weise dargetan, welche Informationen genau der Antragsteller begehrt und weshalb im Hinblick auf diese Informationen andere Formen des Informationszugangs als eine Akteneinsicht unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnisse vermittelt werden könnten. Eine Sondersituation im oben dargestellten Sinne, in der sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten würde, wurde damit weder dargetan, noch ist ersichtlich, dass es sich um eine solche handeln würde.
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Ob und falls ja, in welchem Umfang demgegenüber ein Anspruch auf Auskunft überhaupt bestehen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ausdrücklich die Überlassung der gesamten Korrespondenz, nicht aber eine konkrete Auskunft beantragt wurde.
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c) Aus den bereits unter 2. b) dargestellten Gründen hat der Antragsteller auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg.
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d) Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes muss allein deshalb erfolglos bleiben, weil der Antrag im Übrigen keinen Erfolg hat.
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3. Rechtsgrundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache richtet sich der Streitwert nach Nr. 1.5 (Satz 2) des Streitwertkatalogs nach der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Die Kammer hat den vorgesehenen Streitwert nicht auf die Hälfte vermindert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.