Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.03.2026 – 7 CE 26.214
Titel:

Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Meinungsäußerung, innere Erwägungen

Normenkette:
BayPrG Art. 4
Schlagworte:
Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Meinungsäußerung, innere Erwägungen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2026 – RO 4 E 25.2788

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, der u.a. für das Online- und Printmagazin „e. f.“ tätig ist, macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend.
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Der Antragsteller recherchiert nach seinen Angaben zu der Veranstaltung „A. …-Fest“, die vom 11. bis 13. Juli 2025 in R. … stattfand. Dabei erhielt er Kenntnis von einem per E-Mail an einen S. … H. … gerichteten Schreiben der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2025 mit dem Betreff „Auftrittsverbot M. … P. …“ (im Folgenden: M. P.) und u.a. folgendem Text: „Sehr geehrter Herr H. …, ich kann Ihre Empörung über die Veranstaltung nachvollziehen. Auch ich finde es unerträglich, dass diese Veranstaltung Holocaustleugner eine Plattform in R. … geboten hat.“
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Am 25. September 2025 richtete der Antragsteller unter Bezugnahme auf die vorgenannte E-Mail und den Hinweis auf seine Recherche rund um die Vorgänge zum „A. …-Fest“ eine Presseanfrage an die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin mit dem Inhalt: „Stammt anliegendes Schreiben von Ihnen persönlich bzw. von einem durch Sie Befugten in Ihrem Auftrag? Mit anderen Worten: Ist dieses Schreiben echt? (…) Sollte das Schreiben wider Erwarten echt sein und tatsächlich von Ihnen stammen, bitte ich Sie um eine Stellungnahme, welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege Ihnen vorliegen, die es rechtfertigen, Herrn M. … P. … (oder, sollte das missverständlich gewesen sein, alternativ oder zusätzlich jemand anderen, der auf dem ‚A. …-Fest‘ aufgetreten ist) in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen. Weiterhin bitte ich Sie für den Fall, dass das Schreiben echt ist, um Übermittlung des Anschreibens dieses Herrn S. … H. …, auf das Ihr Schreiben die Antwort war, so dass ich mir ein umfassendes Bild von der Angelegenheit machen kann.“
4
Die Pressestelle der Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 31. Oktober 2025: „Das Schreiben ist echt. Die Oberbürgermeisterin hat Herrn P. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet. Die Vorlage des gesamten Schriftverkehrs ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.“
5
Mit an die Pressestelle der Antragsgegnerin gerichteter E-Mail vom selben Tag wandte sich der Antragsteller gegen die verweigerte Offenlegung des Schriftverkehrs und fragte erneut an: „Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen Ihnen vor, die es rechtfertigen, Herrn M. … P. … in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen? Sollten Sie bei Ihrer Darstellung bleiben, dass mit ‚Holocaustleugner‘ nicht Herr M. … P. … gemeint ist, dann teilen Sie mir bitte mit, welcher der anderen Vortragsredner beim A. …-Fest damit gemeint war, und welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege Ihnen vorliegen, die es rechtfertigen, diese Person in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen.“
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Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller mit E-Mail vom 10. November 2025 darüber, dass ihm alles mitgeteilt worden sei, was mitgeteilt werden könne. Weitere Auskünfte werde es dazu nicht geben.
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Mit E-Mail vom 11. November 2025 entgegnete der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe lediglich mitgeteilt, dass das Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25. Juli 2025 echt sei; alle anderen Fragen seien nicht beantwortet. Es werde letztmalig bis 18. November 2025 Gelegenheit gegeben, auf die Fragen zu antworten, insbesondere, wer mit Holocaustleugner gemeint sei, ansonsten werde Klage erhoben.
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Am 20. November 2025 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO nach und beantragte dort zuletzt:
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„1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen:
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a) War mit ‚Holocaustleugner‘ im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25. Juli 2025 an den Adressaten ‚S. … H. …‘ der im Betreff benannte Herr M. … P. … gemeint?
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b) Falls ja: Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, Herrn M. … P. … in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen? Hilfsweise: Auf der Basis welcher Kenntnisse erfolgte die Bezeichnung von M. … P. … als ‚Holocaustleugner‘?
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c) Falls nein: Welcher andere Vortragsredner (oder welche anderen Redner, da aus dem Schreiben aufgrund eines orthographischen oder grammatikalischen Fehlers nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um Singular oder Plural handelt) beim ‚A. …-Fest‘ war dann mit ‚Holocaustleugner‘ gemeint?
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d) Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, die hier gemeinte Person oder gemeinten Personen in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen? Hilfsweise: Auf der Basis welcher Kenntnisse erfolgte die Bezeichnung der in dem Schreiben gemeinten Person oder Personen als ‚Holocaustleugner‘?
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2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die gesamte Korrespondenz mit Adressaten des Schreibens vom 25. Juli 2025 ‚S. … H. …‘ zum Thema ‚A. …-Fest‘, ‚Holocaustleugnung‘ und ‚M. … P. …‘ zur Einsicht zu überlassen, wobei vertrauliche, personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden können.
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3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Antragsgegnerin, anzuordnen.“
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Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 14. Januar 2026 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Auskunftsbegehren unter Nr. 1a nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 4 BayPrG umfasst sei, weil es dabei nicht um die Mitteilung von äußeren Fakten bzw. Tatsachen, sondern um die Bewertung bzw. Kommentierung einer Äußerung gehe. Da die Anträge unter Nr. 1b und 1c von der Beantwortung der unter Nr. 1a gestellten Frage und der Antrag unter Nr. 1d wiederum von Nr. 1c abhingen, bestehe auch insoweit jeweils kein Auskunftsanspruch aus Art. 4 BayPrG. Der Antrag nach Nr. 2 sei als Antrag auf Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung digitaler Kopien zu verstehen und unterfalle nicht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2026 wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt,
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„1. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Auskünfte, hilfsweise vorläufig, zu erteilen:
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a) Ist mit ‚Holocaustleugner‘ im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25. Juli 2025 an den Adressaten ‚S. … H. …‘ der im Betreff benannte Herr M. … P. … gemeint?
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b) Falls ja: Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, Herrn M. … P. … in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen?
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c) Falls nein: Welcher andere Vortragsredner (oder welche anderen Redner, da aus dem Schreiben aufgrund eines orthographischen oder grammatikalischen Fehlers nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um Singular oder Plural handelt) beim ‚A. …-Fest‘ ist dann mit ‚Holocaustleugner‘ gemeint?
22
d) Welche konkreten Erkenntnisse, Fakten oder Belege liegen der Oberbürgermeisterin vor, die es rechtfertigen, die hier gemeinte Person oder gemeinten Personen in einem externen Schreiben als ‚Holocaustleugner‘ zu bezeichnen?
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2. Der Antragsgegnerin anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Antragsgegnerin, anzuordnen.“
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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
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A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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I. Ohne Erfolg begehrt der Antragsteller mit dem Beschwerdeantrag Nr. 1a die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Auskunft zu erteilen, ob mit „Holocaustleugner“ im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25. Juli 2025 an den Adressaten „S. … H. …“ der im Betreff benannte Herr M. P. gemeint ist.
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1. Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragsgegnerin bereits mit E-Mail an den Antragsteller vom 31. Oktober 2025 klargestellt hat, dass die Oberbürgermeisterin Herrn P. nicht als Holocaustleugner bezeichnet hat. Nichts anderes folgt aus der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller geltend gemachten Unterscheidung zwischen den Begriffen „gemeint“ und „bezeichnet“.
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Sowohl mit seiner Presseanfrage und der darauf folgenden Korrespondenz mit der Pressestelle der Antragsgegnerin als auch mit seinen gerichtlichen Anträgen möchte der Antragsteller wissen, welche konkrete(n) Person(en) die Oberbürgermeisterin im Schreiben vom 25. Juni 2025 mit Holocaustleugner gemeint habe, und welche Erkenntnisse vorlägen, die es rechtfertigten, diese Person(en) in einem externen Schreiben als Holocaustleugner zu bezeichnen? Aus der Verwendung beider Begriffe im selben Kontext, teilweise im selben Satz, wird deutlich, dass der Antragsteller die Formulierungen „gemeint“ und „bezeichnet“ sprachlich und inhaltlich synonym benutzt hat. Durch die Auskunft der Antragsgegnerin in der E-Mail an den Antragsteller vom 31. Oktober 2025 ist die unter Nr. 1a begehrte Auskunft damit beantwortet.
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Soweit der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren bestreitet, weil u.a. ungeklärt bleibe, ob sich die Äußerung gleichwohl faktisch auf Herrn P. bezogen habe, nimmt er nachträglich und erstmalig eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Formulierungen „gemeint“ und „bezeichnet“ vor. Damit kann der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren aber nicht (mehr) durchdringen, da er die Presseanfrage an die Antragsgegnerin nach deren objektiven Erklärungswert nicht in dieser Differenziertheit gestellt hat.
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Der vom Antragsteller geltend gemachte Widerspruch zwischen der Äußerung der Oberbürgermeisterin „Auch ich finde es unerträglich, dass diese Veranstaltung Holocaustleugner eine Plattform in R. … geboten hat.“ und der Antwort der Pressestelle der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2025 „Die Oberbürgermeisterin hat Herrn P. … nicht als Holocaustleugner bezeichnet.“ belegt nicht, dass die unter Nr. 1a formulierte Frage – wie der Antragsteller meint – unbeantwortet geblieben ist. Zum einen würde ein Widerspruch nichts an der Beantwortung der Presseanfrage durch die Antragsgegnerin ändern, zum anderen liegt der gerügte Widerspruch nicht vor. Der im Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 25. Juli 2025 enthaltene Begriff „Holocaustleugner“ ist nach seinem objektiven Erklärungsgehalt ersichtlich weder auf den im Betreff genannten M. P. noch auf eine sonstige konkrete Person bezogen. Vielmehr ist die streitige Äußerung völlig allgemein formuliert. Denn ohne Kenntnis des dem Schreiben vom 25. Juli 2025 zugrundeliegenden Bezugsschreibens bleibt der Hintergrund der streitigen Äußerung für einen außenstehenden Dritten völlig offen. Der Name M. P. findet sich, verbunden mit dem Wort „Auftrittsverbot“, ausschließlich im Betreff des Schreibens vom 25. Juli 2025. Weder ist im Fließtext des Schreibens der Name einer Person erwähnt noch wird irgendein Bezug zu dem im Betreff genannten M. P. erkennbar. Auch wird an keiner Stelle das in den Anträgen genannte „A. …-Fest“ erwähnt. Aufgrund der im Schreiben enthaltenen Erläuterungen der Oberbürgermeisterin, warum es keine rechtliche Handhabe gegeben habe, die private Veranstaltung zu unterbinden, ist der Hinweis der Antragsgegnerin nachvollziehbar, der gewählte Betreff habe sich ausschließlich auf das Schreiben des Herrn H. … bezogen. Eine Bezeichnung einer bestimmten Person als Holocaustleugner ist dem gesamten Schreiben jedenfalls nicht zu entnehmen.
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2. Unabhängig davon ist der unter Nr. 1a formulierte Antrag auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf die Beantwortung dieser Frage geltend machen kann. Die im Eilverfahren begehrte Klarstellung, ob die Oberbürgermeisterin Herrn P. (faktisch) gemeint habe, ist nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG umfasst.
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a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, der die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2015 – 1 BvR 1452/13 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 13.12.1984 – 7 C 139.81 – juris Rn. 25).
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Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12.14 – juris Rn. 30). Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16).
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Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich auf die Beantwortung konkreter Fragen zu einem bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich des Tatsachenkomplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten (BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 6 A 3.15 – juris Rn. 12; ThürOVG, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 57; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 78). Dabei ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf die bei der Behörde tatsächlich vorhandenen Informationen. Bei einer Behörde tatsächlich vorhanden sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht vorhanden (BVerwG, U.v. 20.2.201 – 6 A 2.12 – juris Rn. 30).
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Wird eine Auskunft über innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen erbeten, besteht ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn sich diese inneren Vorgänge in irgendeiner Form im amtlichen Raum nach außen manifestiert haben (OVG NRW, U.v. 23.5.1995 – 5 A 2875/92 – juris Rn. 14) und damit zu äußeren Tatsachen geworden sind. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren bzw. zu bewerten oder Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige Meinungsäußerungen zu erteilen (OVG Thüringen, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 57). Ebenso wenig hat die Presse einen Anspruch darauf, dass eine geäußerte Meinung oder ein Werturteil erläutert bzw. begründet wird, insbesondere dann nicht, wenn die Meinungsäußerung oder das Werturteil im politischen Kontext abgegeben wird.
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b) Dies zugrunde gelegt kann das unter Nr. 1a formulierte Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG gestützt werden.
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Bei der streitigen Formulierung der Oberbürgermeisterin im Schreiben vom 25. Juli 2025 handelt es sich um eine Äußerung, die in ihrem ersten Teil „Auch ich finde es unerträglich“ unzweifelhaft eine subjektive Einschätzung darstellt, die auf persönlichen Überzeugungen und Wertmaßstäben beruht. Der zweite Teil der Äußerung, „dass diese Veranstaltung Holocaustleugner(n) eine Plattform in R. … geboten hat.“, enthält mit der – zumal nicht auf eine konkrete Person bezogenen – Formulierung „Holocaustleugner“ ein wertendes sowie – bezogen auf die sonstige Aussage des zweiten Teils – ein eher tatsächliches Element, das aufgrund des für außenstehende Leser fehlenden Bezugs zu einer konkreten Veranstaltung jedoch völlig allgemein gehalten ist. Insgesamt lassen sich die wertenden Elemente der Äußerung und deren tatsächliches Element nicht scharf trennen. Enthält eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, so ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch wertende Elemente geprägt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die streitige Äußerung nach ihrem objektiven Empfängerhorizont davon geprägt ist, die Einschätzung der Oberbürgermeisterin zu einer im Schreiben vom 25. Juli 2025 nicht namentlich bezeichneten Veranstaltung in R. … zur Geltung zu bringen. Liegt somit in der Gesamtbeurteilung der streitigen Aussage eine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils, kann die Oberbürgermeisterin zu deren Erläuterung nicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG verpflichtet werden.
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Jedenfalls ist die streitgegenständliche Formulierung – wie festgestellt – unzweifelhaft weder auf den im Betreff genannten M. P. noch auf eine sonstige konkrete Person bezogen. Der Antragsteller unterstellt mit der Frage, ob die Oberbürgermeisterin in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2025 mit „Holocaustleugner“ Herrn M. P. gemeint habe, lediglich einen Bezug zu einer konkreten Person, der nach dem objektiven Erklärungsgehalt nicht erkennbar ist. Die Frage des Antragstellers unter Nr. 1a – und im Übrigen auch unter Nr. 1c – zielt daher gerade nicht, wie der Antragsteller meint, auf die bloße Mitteilung einer objektiven „äußeren“ Tatsache zu einem bestimmten Sachverhalt ab. Sie ist vielmehr erkennbar darauf gerichtet, eine subjektive Erläuterung bzw. Kommentierung der streitgegenständlichen Äußerung zu erhalten. Dies soll und kann jedoch nur durch Offenbarung der zugrunde liegenden inneren Erwägungen der sich äußernden Person erfolgen. Die Kundgabe von inneren Erwägungen kann mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch aber nicht erzwungen werden.
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Mit dem Einwand, die erbetene Klarstellung, ob die Oberbürgermeisterin ihre Äußerung zu Holocaustleugnern auf vorhandene Tatsachen bzw. Erkenntnisse gestützt habe oder nicht, sei eine auskunftspflichtige positive bzw. negative Tatsache, verkennt der Antragsteller, dass dieses Informationsverlangen nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens unter Nr. 1a ist. Dort wird ausschließlich danach gefragt, ob die Oberbürgermeisterin mit „Holocaustleugner“ im Schreiben 25. Juli 2025 Herrn M. P. gemeint habe.
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3. Da das Auskunftsverlangen in Nr. 1a nicht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG unterliegt, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Einwilligung des Herrn M. P. mit der behördlichen Auskunftserteilung nicht an.
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II. Der Beschwerdeantrag Nr. 1c, der das Auskunftsverlangen zum Gegenstand hat, welcher bzw. welche anderen Vortragsredner beim „A. …-Fest“ mit „Holocaustleugner“ gemeint war(en), wenn nicht Herr M. P., ist ebenso unbegründet. Er zielt wie der Beschwerdeantrag Nr. 1a auf eine subjektive Erläuterung bzw. Kommentierung einer Meinungsäußerung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin und die Offenbarung der der Äußerung zugrunde liegenden inneren Erwägungen ab und unterfällt deshalb aus den vorgenannten Gründen nicht dem Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG.
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III. Die Auskunftsbegehren unter Nr. 1b und Nr. 1d stehen inhaltlich im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter Nr. 1a bzw. Nr. 1c gestellten Fragen und hängen von deren Beantwortung ab, wer mit Holocaustleugner gemeint war. Da die Beantwortung dieser Fragen nicht vom Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG umfasst ist, gehen die Beschwerdeanträge unter Nr. 1b sowie Nr. 1d ins Leere und sind damit unbegründet. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die unter Nr. 1b und Nr. 1d gestellten Fragen insoweit beantwortet, als sie mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 (S. 9 f.) mitgeteilt hat, nicht über konkrete, überprüfbare Tatsachen zu verfügen, die die Bezeichnung einer bestimmten Person als „Holocaustleugner“ tragen bzw. rechtfertigen würden.
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IV. Mangels gerichtlicher Verpflichtung der Antragsgegnerin zu den vom Antragsteller begehrten Auskünften geht die unter Nr. 2 begehrte Androhung eines Zwangsgelds bzw. einer Ordnungshaft im Falle der Nichterfüllung der Auskunftsverlangen bereits deshalb ins Leere.
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V. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds kommt es nicht mehr an.
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B. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) – wie Vorinstanz.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).