Titel:
Unzulässiger Asylantrag nach internationalem Schutz in anderem EU-Staat
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Rückkehrern oder überstellten Personen droht in Zypern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Drittstaatenbescheid Zypern, Keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Verweis auf Beschlüsse in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO, Abschiebungsandrohung, unzulässiger Asylantrag, Zypern, Flüchtlingsschutz, Internationaler Schutz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.03.2026 – 24 ZB 26.30410
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Zypern angedroht wurde.
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Die Kläger, der 1993 geborene Kläger zu 1., die 2001 geborene Klägerin zu 2. sowie die beiden gemeinsamen Kinder – die Kläger zu 3. und 4. (geboren 2019 und 2020 in Kabul) –, sind Staatsangehörige Afghanistans, Zugehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Sie reisten am 28. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. August 2024 einen Asylantrag.
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Eine EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt ergab, dass dem Kläger zu 1. am 26. Januar 2024 in Zypern internationaler Schutz gewährt worden sei. Dort hatten sich die Kläger mehrere Monate aufgehalten. Die zyprischen Behörden teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 12. September 2024 auf dessen Informationsersuchen mit, den Klägern zu 1. bis 4. sei in Zypern Flüchtlingsschutz zuerkannt worden.
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Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags am 8. Oktober 2024 führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus, in Zypern sei es sehr teuer, aber die Einnahmen seien niedriger. Zudem sei Ziel der Familie von Anfang an Deutschland gewesen, da sie hier Verwandtschaft hätten. In Zypern hätten sie unter Druck gestanden, das Camp zu verlassen und eine Wohnung zu finden. Das Jobcenter habe dem Kläger zu 1. nur eine Arbeitsstelle vorgeschlagen, bei der er nicht genug verdient hätte, um die Miete bezahlen zu können. Auch für weitere Kosten hätte das Gehalt nicht gereicht. Es habe auch keine Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung oder nach Bildung gegeben. Bei einer ähnlichen Arbeit verdiene er in Deutschland viel mehr. Beim Sozialamt habe man ihm gesagt, dass es keine staatliche Unterstützung gebe. Seine Schwester, eine Tante und Cousins seien in Deutschland. Er habe Augenprobleme, der Kläger zu 3. Atemprobleme und der Kläger zu 4. könne noch nicht sprechen. Die Klägerin zu 2. führte aus, Zypern sei ein kleines Land zwischen der Türkei und Zypern. Es gebe daher ständig Krieg. Sie hätten in Zypern zudem keine Wohnung bekommen. Nach dem Gesetz erhalte man zwar Unterstützung, tatsächlich sei diese aber nicht gewährt worden. Selbst wenn man Arbeit gefunden hätte, so würde dies nicht ausreichen, um die Miete zu zahlen oder andere Kosten zu decken. Weiterhin sei ihr Ziel von Anfang an Deutschland gewesen, weil die Familie hier Verwandtschaft habe.
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Mit Bescheid vom 10. März 2025 (Gesch.-Z.: ...), den Klägern zu 1. und 2. ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. März 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte den Klägern mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Zypern oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wobei eine Abschiebung in ihr Herkunftsland ausgeschlossen wurde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Zypern nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz unzulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle einer Überstellung nach Zypern eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Sie könnten in Zypern die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden wie die dortige Bevölkerung. Es hätte den Klägern oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihnen im schutzgewährenden Land zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sie diesbezüglich Anstrengungen unternommen hätten. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Auf den Bescheid und dessen Begründung wird im Übrigen Bezug genommen.
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Am ... März 2025 erhob der Kläger zu 1. in eigenem Namen sowie in Vertretung der Klägerin zu 2. sowie der Kläger zu 3. und 4. gegen diesen Bescheid Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2025 – JK, Az.: ..., wird aufgehoben.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
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Ferner wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (M 6 S 25.30978).
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Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, eine Rückführung der Familie nach Zypern sei unzumutbar, da dort unmenschliche und erniedrigende Lebensbedingungen, insbesondere eine längere Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit, drohten und die Familie mit zwei kleinen Kindern besonders vulnerabel sei. Insoweit wurde zu den persönlichen Verhältnissen der Kläger sowie der Situation in Zypern näher ausgeführt.
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Die Beklagte beantragt
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit unanfechtbarem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (M 6 S 25.30978) lehnte das Gericht den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
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Mit Schriftsatz vom ... Januar 2026 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger, den Beschluss vom 14. Oktober 2025 im Verfahren M 6 S 25.30978 nach § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 8 S7 26.30132). Zur Begründung wurde vorgetragen, der der Kläger zu 1. leide unter starken Herz- und Asthmaproblemen und befürchte, bei einer Abschiebung eine Panikattacke mit Herzinfarkt zu erleiden. Zum Nachweis wurde mit der Antragsschrift mehrere ärztliche Berichte vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
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Mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. Januar 2026 wurde der Antrag (M 8 S7 26.301312) abgelehnt.
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Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 21. Januar 2026 auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2026, der Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 23. Januar 2026, dem Bundesamt am 26. Januar 2026, wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht komme, und forderte die Klagepartei auf, dem Gericht sämtliche Tatsachen einschließlich der dazugehörigen Beweismittel binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens vorzutragen bzw. vorzulegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt; weiterer Klagevortrag erfolgte ebenfalls nicht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 6 S 25.30978 und M 8 S7 26.30132 sowie auf die vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Gericht hat den Parteien mit Schreiben vom 22. Januar 2026 mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtigt ist. Sie wurden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG darauf hingewiesen, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im Übrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegeben, da es sich vorliegend um keinen Fall des § 38 Abs. 1 bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG handelt und die Kläger anwaltlich vertreten sind.
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Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
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Der auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger als unzulässig ist (auch) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe dazu nachfolgend Ziffer 1.). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO) oder die Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der in Ziffer 3 des Bescheids enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (siehe nachfolgend Ziffer 2.). Ebenso wenig ist die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden (vgl. nachstehend Ziffer 3.)
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1. Der Asylantrag der Kläger ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
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Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Nach Mitteilung der zyprischen Behörden vom 12. September 2024 wurde den Klägern bereits in Zypern internationaler Schutz zuerkannt.
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Die Unzulässigkeitsentscheidung ist hier auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Zypern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2025 (§ 77 Abs. 3 AsylG) und – in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO – in den rechtskräftigen Beschlüssen des Gerichts vom 14. Oktober 2025 (M 6 S 25.30978) und vom 20. Januar 2026 (M 8 S7 26.30132) verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Kläger zu 1. in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, liegen nicht vor. Sie lassen sich insbesondere auch nicht den im Verfahren M 8 S7 26.30132 vorgelegten ärztlichen Befundberichten entnehmen.
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2. Weiterhin ist (auch) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, vgl. § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Ebenso wenig ist die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1
Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beanstanden. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 3 AsylG) und – in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO – in den rechtskräftigen Beschlüssen des Gerichts vom 14.Oktober 2025 (M 6 S 25.30978) sowie vom 20. Januar 2026 (M 8 S7 26.30132), insbesondere zur Würdigung der vom Kläger zu 1. im Verfahren M 8 S7 26.30132 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste, Bezug genommen.
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3. Schließlich ist auch die Befristung des gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zuständig hierfür ist das Bundesamt (§ 11 Abs. 5c, § 75 Nr. 12 AufenthG). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.