Titel:
Versagung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Hinweis auf schriftliches Verfahren, Obliegenheiten des Prozessbevollmächtigten.
Normenketten:
AsylG § 77 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 101 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
Schlagworte:
Versagung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Hinweis auf schriftliches Verfahren, Obliegenheiten des Prozessbevollmächtigten.
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.02.2026 – 8 K 25.30977
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2026 – M 8 K 25.30977 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
2
Die Berufung ist nicht wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
3
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden.
4
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, U.v. 15.9.2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99).
5
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist aber die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 1 B 3.08 – juris, Rn. 9).
6
2. Die Kläger machen geltend, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, ohne in seinem diesbezüglich erteilten Hinweis ausdrücklich die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG zu benennen. Es habe darüber hinaus nicht deutlich gemacht, dass es zwingend auch ohne Einverständnis der Kläger ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde und habe außerdem nicht ausdrücklich mitgeteilt, wann es entscheiden werde. Üblicherweise werde ohne mündliche Verhandlung nur mit Gerichtsbescheid oder mit Einverständnis der Parteien entschieden. Die Klägervertreterin habe ohne Nennung der Rechtsgrundlage für die Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren und ohne Setzung einer entsprechenden Frist für die Beantragung der mündlichen Verhandlung auch nicht davon ausgehen müssen, dass das Verwaltungsgericht diesen Weg gehen wird.
7
3. Mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt, denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie alle prozessualen Mittel ausgeschöpft haben, um eine von ihnen nicht gewünschte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG zu verhindern.
8
Es muss dabei im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob in dem nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG zu erteilenden Hinweis § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich erwähnt werden muss. Es spricht jedoch vieles dafür, dass dies nicht der Fall ist, denn weder dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG noch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4327, S. 42) zu der im Jahr 2023 in Kraft getretenen Neuregelung kann entnommen werden, dass dies erforderlich wäre. Danach reicht ein einfacher Hinweis auf diese mögliche Vorgehensweise aus und eine Anhörung, wie z.B. im Falle des § 84 Abs. 1 VwGO, ist gerade nicht erforderlich. Da von der Möglichkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Kläger anwaltlich vertreten sind, ist der Gesetzgeber wohl davon ausgegangen, dass Anwälte die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG kennen. Deshalb ist wohl weder erforderlich, dass die Vorschrift in dem Hinweis ausdrücklich genannt wird noch dass ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.
9
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht überraschend schnell nach der Erteilung des Hinweises entschieden, sondern eine angemessene Zeit (ca. 1 Monat) abgewartet, ob ein entsprechender Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.
10
Die Kläger haben aber jedenfalls nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kläger sich äußern muss, wenn er erkennt, dass das Gericht möglicherweise beabsichtigt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, obwohl er schon in seiner Klageschrift einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (vgl. OVG NW, B.v. 10.3.2026 – 11 A 2605/25.A – juris Leitsatz). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die Kläger haben auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2026, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden, aber ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne, nicht reagiert. Wäre der Prozessbevollmächtigten nicht klar gewesen, was dieser Hinweis bedeutet, so hätte sie beim Gericht nachfragen und ggf. vorsorglich einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG stellen müssen. Aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts geht nämlich eindeutig hervor, dass nach Ablauf der damit nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten Frist für die Angabe von sämtlichen Tatsachen einschließlich der dazugehörenden Beweismittel, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Kläger sich beschwert fühlen, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann. Dieses Schreiben enthielt darüber hinaus auch einen Hinweis auf die Asyldokumentation, der sonst regelmäßig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verschickt wird. Diesem Schreiben konnte die Prozessbevollmächtigte daher entnehmen, dass das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt und hätte sich dazu innerhalb der Frist entsprechend äußern und ggf. nachfragen können. Aus welchen Gründen sie dies nicht getan hat, legt sie nicht weiter dar.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
12
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).