Inhalt

VGH München, Urteil v. 12.03.2026 – 2 N 22.1712
Titel:

Projektbezogener Bebauungsplan, Straßenverlegung, Persönliche Beteiligung, Erforderlichkeit, Gefälligkeitsplanung artenschutzrechtliches Verbot, Abwägung, Gewerbebetrieb, Alternativenprüfung

Normenketten:
VwGO § 47
GO Art. 49 Abs. 1, Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
Schlagworte:
Projektbezogener Bebauungsplan, Straßenverlegung, Persönliche Beteiligung, Erforderlichkeit, Gefälligkeitsplanung artenschutzrechtliches Verbot, Abwägung, Gewerbebetrieb, Alternativenprüfung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.  

Tatbestand

1
Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen den Bebauungsplan „M. … Straße“ der Antragsgegnerin, den die Antragsgegnerin am 21. September 2021 als Satzung beschlossen und am 25. September 2021 bekanntgemacht hat.
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Er ist (Mit-)Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A. … und Inhaber des dort betriebenen Gewerbebetriebs, einer Autowerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. Das Grundstück liegt unmittelbar westlich der M. … Straße und südlich der nördlichen Einmündung der als Ringstraße verlaufenden R. …-Straße. Südlich des Grundstücks befindet sich das Betriebsgelände der Firma G.
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Der projektbezogene Bebauungsplan überplant das Betriebsgelände der Firma G. sowie eine bisher unbebaute Fläche östlich der M. … Straße, auf der die Firma G. eine Betriebserweiterung anstrebt, mit Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Zudem sieht er eine Verlegung der M. … Straße um das künftige Betriebsgelände der Firma G. herum vor. Dazu soll die M. … Straße ab der Gemarkungsgrenze in östliche Richtung verschwenkt werden und im nördlichen Bereich des Plangebietes wieder auf die ursprüngliche M. … Straße verlaufen (Planstraße A). Zwischen dem Beginn des Betriebsgeländes der Firma G. und der südlichen Einmündung der R. …-Straße soll die bisherige M. … Straße gekappt werden. Ab der südlichen Einmündung der R. …-Straße soll die bisherige M. … Straße aufrechterhalten bleiben und durch die Planstraße B eine Verbindung zur verlegten M. … Straße erhalten.
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Nach der Planbegründung ist es Ziel des projektbezogenen Bebauungsplans, der Firma G. eine Betriebserweiterung am bestehenden Standort mit zusammenhängenden Betriebsflächen zu ermöglichen sowie die östlich an das Plangebiet angrenzende, ca. 10 ha große, im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche zu erschließen. Die Planung diene damit dem Erhalt und der Verbesserung der Erwerbsstruktur der einheimischen Bevölkerung sowie dem Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen. Zudem werde durch die Verlegung der M. … Straße eine in naher Zukunft sonst aufwendige Sanierung der bisherigen M. … Straße vermieden.
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Am 26. Oktober 2021 beantragte der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2021 (2 NE 21.2669) abgelehnt.
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Am 2. August 2022 erhob der Antragsteller Normenkontrollklage. Zur Begründung macht er geltend, der Bebauungsplan sei aufgrund einer persönlicher Beteiligung mehrerer Gemeinderäte und des Ersten Bürgermeisters formell unwirksam. Bei der Planung handele sich um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Firma G. Zudem bestünden ungelöste Umweltprobleme. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für den Kiebitz, seien nicht erfolgreich umgesetzt worden. Des Weiteren sei der Bebauungsplan ermittlungs- und abwägungsfehlerhaft. Durch die mit der Straßenverlegung verbundene Einschränkung des Durchgangsverkehrs würden sowohl die fußläufige Erreichbarkeit des Betriebes für aus der unmittelbaren Umgebung stammende Kunden als auch die Sichtbarkeit der vom Antragsteller ausgestellten Fahrzeuge für vorbeifahrende Fahrzeugführer erheblich verschlechtert. Das über Jahrzehnte funktionierende Geschäftsmodell des Antragstellers, das auf diesen beiden Säulen beruhe, werde dadurch zerstört. Der Werkstattbetrieb lebe von Stammkunden aus den umliegenden Wohn- und Gewerbegebieten, die ihre Fahrzeuge fußläufig bringen und abholen könnten. Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, mit dem der Betrieb 10% seines Umsatzes generiere, erfolge fast ausschließlich an „Laufkundschaft“, die im Vorbeifahren auf ausgestellte Fahrzeuge aufmerksam werde, welche von der verlegten M. … Straße jedoch nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Die Verlegung der M. … Straße sei für seinen Betrieb existenzgefährdend. Dies sei absehbar gewesen und habe sich inzwischen auch realisiert. Durch die mittlerweile erfolgte Straßenverlegung erleide der Betrieb dramatische Umsatzeinbrüche. Bestehende Alternativen zu einer Verlegung der M. … Straße, etwa eine Über- oder Unterführung, seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Auch seien keine Sicherungsmaßnahmen für eine Realisierung der von der Firma G. in Aussicht gestellten straßenübergreifenden Produktion ergriffen worden, die maßgeblich für die Verlegung der M. … Straße gewesen sei, von der Firma G. bislang jedoch nicht realisiert worden sei, so dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit fehle.
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Der Antragsteller beantragt,
Der Bebauungsplan „M. … Straße“ ist unwirksam.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 – juris Rn. 7). Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller antragsbefugt. Durch die im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehene Verlegung der M. … Straße wird die bisherige Anbindung des Betriebs des Antragstellers verändert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Antragstellers, der über Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, in abwägungsrelevanter Weise betroffen wird.
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2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
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2.1. Der Bebauungsplan ist nicht wegen der Mitwirkung persönlich Beteiligter am Satzungsbeschluss formell unwirksam.
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Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil liegt vor, wenn ein Gemeinderatsmitglied oder eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann, und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2025, § 2 Rn. 82). Ein unter Mitwirkung wegen seiner persönlichen Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds gefasster Beschluss hat nach Art. 49 Abs. 4 GO die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss ohne die Stimme des ausgeschlossenen Mitglieds anders ausgefallen wäre oder der Gemeinderat wegen des Ausschlusses nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussunfähig wird (vgl. Kreiselmeier in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand Nov. 2025, Art. 49 GO Rn. 4 und 40; Widtmann in Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 49 Rn. 6 und 18). Die Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan, an der bis auf zwei alle Gemeinderatsmitglieder sowie der Erste Bürgermeister teilnahmen, erfolgte einstimmig mit 15 Ja-Stimmen. Der Antragsteller rügt die persönliche Beteiligung des Ersten Bürgermeisters sowie von sechs Gemeinderatsmitgliedern. Aus dem Vortrag, der Erste Bürgermeister stehe in einem engen Vertrauensverhältnis zur Firma G., da er und seine Mutter ehemalige Beschäftigte der Firma G. seien, ergibt sich kein Mitwirkungsverbot des Ersten Bürgermeisters. Dass der Beschluss über den Bebauungsplan für den Ersten Bürgermeister oder dessen Mutter aufgrund eines ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma G., deren Erweiterungsabsichten Anlass der Planung waren, mit einem unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verbunden sein könnte, ist nicht zu ersehen. Ebenso wenig lag ein Mitwirkungsverbot des Gemeinderats S. vor. Dessen Anstellung bei der Antragsgegnerin als Bauhofsleiter führt nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO nicht zur Inkompatibilität mit dem Gemeinderatsamt. Der Vortrag, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis vom Ersten Bürgermeister, vermag ein Mitwirkungsverbot nach Art. 49 Abs. 1 GO nicht zu begründen. Auf die beanstandete Mitwirkung fünf weiterer Gemeinderatsmitglieder kommt es mangels deren Entscheidungserheblichkeit nach Art. 49 Abs. 4 GO nicht mehr an.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3). Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung wird der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 16). Die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen unterliegt der Abwägungskontrolle und darf nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – BVerwGE 153, 16 – juris Rn. 18). Dabei gilt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für jede einzelne Festsetzung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 55.20 – juris Rn. 4). Ausgehend hiervon bestehen weder im Hinblick auf die Planung an sich noch auf die Verlegung der M. … Straße Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit.
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2.2.1. Es liegt keine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Firma G. vor. Eine Gemeinde ist bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Planung allein dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin mit dem projektbezogenen Bebauungsplan das Ziel, den Betrieb des ortsansässigen Unternehmens G. zu sichern und eine Erweiterung des Betriebes am bestehenden Standort mit zusammenhängenden Betriebsflächen zu ermöglichen sowie die östlich an das Plangebiet angrenzende, ca. 10 ha große, im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche zu erschließen, um damit die Erwerbsstruktur der einheimischen Bevölkerung zu erhalten und zu verbessern und Arbeitsplätze zu erhalten und auszubauen. Zudem werde durch die Verlegung der M. … Straße eine in naher Zukunft sonst dringend notwendige aufwendige Sanierung der bisherigen M. … Straße vermieden. Der Planung liegt damit eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
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2.2.2. Der Einwand, dem angegriffenen Bebauungsplan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, da von der Antragsgegnerin keine Sicherungsmaßnahmen für eine Realisierung der von der Firma G. in Aussicht gestellten straßenübergreifenden Produktion ergriffen worden seien, die maßgeblich für die Straßenverlegung gewesen, bislang jedoch nicht umgesetzt worden sei, dringt nicht durch. Es trifft nicht zu, dass eine Straßenverlegung von der Antragsgegnerin ausschließlich für eine Betriebserweiterung mit einer straßenübergreifenden Produktion – die laut dem Vortrag der Firma G. auch weiterhin geplant sei – für erforderlich gehalten wurde. Ziel der Planung war es nach der Planbegründung, der Firma G. eine Betriebserweiterung mit zusammenhängenden Betriebsflächen zu ermöglichen und die östlich an das Plangebiet angrenzende, im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche zu erschließen sowie eine in naher Zukunft sonst dringend notwendige aufwendige Sanierung der bisherigen M. … Straße zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Planbegründung dabei bewusst für einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan – statt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan – entschieden, um der Firma G. die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen, künftigen Anforderungen gerecht zu werden und sich an diese anzupassen. Das ihr durch § 1 Abs. 3 BauGB eingeräumte Planungsermessen, das auch die Wahl des Planungsinstruments umfasst, das die Gemeinde in der jeweiligen Planungssituation für zielführend erachtet, hat sie dadurch nicht überschritten.
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2.2.3. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Insbesondere ist mit der Umsetzung des Bebauungsplans kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.10.2020 – Vf. 23-VII-19 – juris Rn. 46). Ergibt sich hierbei, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nur bei Durchführung vorgezogener Artenschutzmaßnahmen vermeidbar sind, müssen diese Maßnahmen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verankert werden. Einer darüber hinausgehenden Festsetzung dazu, dass diese Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung tatsächlich wirksam sein müssen, bedarf es hingegen nicht (vgl. VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris LS 3; Nds.OVG, B.v.1.8.2024 – 1 MN 75/24 – juris Rn. 27). Diesen Anforderungen wird die Planung gerecht. Die Antragsgegnerin hat eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch einen Gutachter veranlasst und auf deren Grundlage vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen u.a. zum Schutz des Kiebitzes festgelegt. Soweit der Antragsteller rügt, die Ausgleichsfläche sei zu klein bemessen und sich dabei auf das Vorbringen des Bund Naturschutzes sowie des Landesbundes für Vogelschutz im Aufstellungsverfahren beruft, zieht er die gemeindliche artenschutzrechtliche Abschätzung damit nicht substantiiert in Zweifel. Denn der von der Gemeinde beauftragte Gutachter ist diesem Einwand unter Bezugnahme auf Fachliteratur und die Arbeitshilfen des Bayerischen Landesamts für Umwelt nachvollziehbar entgegengetreten. Die Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass dem Planvollzug aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
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2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gem. § 1 Abs. 7 BauGB.
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Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten. Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2023 – 4 CN 11.21 – juris Rn. 12). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.2005 – 4 BN 40.05 – juris Rn. 4). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die planende Behörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 – juris Rn. 46). Hierfür kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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2.3.1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler in Bezug auf die Belange des Antragstellers unterlaufen.
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Wie aus dem Aufstellungsbeschluss hervorgeht, gab es bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens zahlreiche Gespräche sowie einen erfolglosen Versuch der Durchführung eines Mediationsverfahrens mit den an der M. … Straße ansässigen Gewerbebetrieben, die die M. … Straße als eine Art „Lebensader“ für ihre Betriebe angesehen und durch die Verlegung fehlende Verbraucherströme und dadurch Umsatzeinbußen sowie Gewinnrückgang befürchtet hätten. Im Aufstellungsverfahren hat sich die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt und diese abgewogen. Seitens des Antragstellers wurde hierbei vorgetragen, sein Betrieb werde durch die Straßenverlegung vom Durchgangsverkehr abgeschnitten. Eine zurückliegende temporäre Sperrung der M. … Straße habe ihm bereits einen Umsatzrückgang von 25% beschert, was den Schluss darauf zulasse, wie wichtig die Lage für seinen Betrieb sei, die ausschlaggebend für den Grundstückserwerb von der Antragsgegnerin im Jahr 1985 gewesen sei und auf deren Aufrechterhaltung er vertraut habe. In der Abwägungssynopse wird von der Antragsgegnerin hierzu ausgeführt, dass bezweifelt werde, dass der Durchgangsverkehr – auch aufgrund der vorhandenen, die Sichtbarkeit des Betriebes einschränkenden Bepflanzung – einen so entscheidenden Anteil der Kundschaft ausmache. Es werde sich überwiegend um Stammkunden und Kunden mit Termin handeln. Die in der Vergangenheit erfolgte temporäre Vollsperrung der M. … Straße sei mit der geplanten Verlegung der M. … Straße nicht vergleichbar. Die Planung beinhalte ein Maßnahmenbündel zum Schutz der an der M. … Straße vorhandenen Betriebe. So sei die Planstraße B als zusätzliche Erschließungsstraße zwischen der M. … Straße alt und der M. … Straße neu konzipiert worden, welche direkt auf dem Kreuzungsbereich mit der R. …-Straße münde, und die M. … Straße alt sei bis zur südlichen Schleife der R. …-Straße aufrechterhalten worden. In der nördlichen privaten Grünfläche seien Standorte für zwei große Werbeanlagen festgesetzt worden, auf denen sowohl die an der M. … Straße alt ansässigen Unternehmen als auch die Firma G. Eigenwerbung anbringen könnten. Das Baufeld östlich des Betriebs des Antragstellers sei nur zur Errichtung von Stellplätzen und nicht von Hochbauten ausgewiesen worden, so dass die an der M. … Straße alt ansässigen Betriebe von der M. … Straße neu sichtbar seien. Auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrslage bestehe kein Anspruch.
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Die Annahmen der Antragsgegnerin lassen keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler hinsichtlich der Belange des Antragstellers erkennen. Soweit der Antragsteller einen Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler darin sieht, dass die Antragsgegnerin die existenziellen Folgen der Straßenverlegung für seinen Betrieb verkannt bzw. keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar darf eine planende Behörde, wenn ein von der Planung Betroffener eine Existenzgefährdung geltend macht und sich diese ernsthaft abzeichnet, nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen, sondern muss sich mit dem Einwand auseinandersetzen (in Bezug auf Planfeststellungsverfahren vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2023 – 9 A 5.22 – juris Rn. 44; U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – BVerwGE 166, 1 – juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Eine planbedingte Existenzgefährdung wurde vom Antragsteller im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht. Für die Antragsgegnerin bestand auch keine Veranlassung, insoweit eigene Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Existenzgefährdungsgutachtens, vorzunehmen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Existenz des Betriebes lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bis zur südlichen Einmündung der R. …-Straße aufrechterhaltene M. … Straße alt eine Verbindung zur M. … Straße neu erhält, durch die sich die fußläufige Erreichbarkeit des Betriebes lediglich um ca. 300 m verlängert, und von der M. … Straße neu eine Sichtbeziehung zum Betrieb des Antragsteller gegeben ist, auch wenn diese nicht der bisherigen entspricht. Dass in Ansehung dieser Maßnahmen zum Schutz der an der M. … Straße alt ansässigen Gewerbebetriebe die Existenz des Betriebes des Antragstellers gefährdet sein könnte, musste die Antragsgegnerin – auch in Anbetracht der Existenz nicht an Durchgangsstraßen gelegener Autowerkstätten mit Gebrauchtwagenhandel – nicht für naheliegend erachten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er seit der Umsetzung der Straßenverlegung dramatische Umsatzeinbrüche erleide, vermag dies unabhängig von der Frage ihrer Kausalität einen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler zum Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht zu begründen.
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2.3.2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler.
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Die Antragsgegnerin durfte die von ihr mit der Straßenverlegung verfolgten Anliegen, der Firma G. eine Betriebserweiterung am bestehenden Standort mit zusammenhängenden Betriebsflächen zu ermöglichen und die östlich an das Plangebiet angrenzende, ca. 10 ha große, im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche zu erschließen, um damit die Erwerbsstruktur der einheimischen Bevölkerung zu erhalten und zu verbessern und Arbeitsplätze zu erhalten und auszubauen, sowie eine aufwendige Sanierung der bisherigen M. … Straße zu vermeiden, höher gewichten als das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Straßenführung. Die vorgenommene Gewichtung hält sich innerhalb der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin.
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Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus einer fehlerhaften Alternativenprüfung. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, welche zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, verlangt auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Planungsalternativen. Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung jedoch nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris Rn. 87; BayVGH, U.v. 27.9.2023 – 1 N 18.2026 – juris Rn. 27). Dies ist hier nicht dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen von der Antragsgegnerin aus sachwidrigen Erwägungen ausgeblendet worden sind, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr ausweislich der Planbegründung mit verschiedenen (in Summe ca. 40) Varianten und Alternativen zur Verlegung der M. … Straße auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verworfen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.