Titel:
Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung zur Möglichkeit einer Einigung, Verweis des behördlichen Sachbearbeiters auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten, Kein einseitiges Erzwingen einer Besprechung zur Möglichkeit einer Einigung
Normenketten:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
Schlagworte:
Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung zur Möglichkeit einer Einigung, Verweis des behördlichen Sachbearbeiters auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten, Kein einseitiges Erzwingen einer Besprechung zur Möglichkeit einer Einigung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2025 – Au 8 M 25.2837
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2025 – Au 8 M 25.2837 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 476,95 EUR (inklusive Umsatzsteuer) für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers.
2
Das ursprüngliche Klageverfahren (Au 8 K 23.668) richtete sich auf Aufhebung einer jagdrechtlichen Entscheidung des Antragsgegners zur Verkürzung der Schonzeit für bestimmte Arten Rotwild für die Jagdjahre 2023/2024 und 2024/2025. Im Anschluss an eine im November 2024 getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Fragen der Rechtmäßigkeit der Aufhebung von jagdrechtlichen Schonzeiten nahm der Berichterstatter telefonisch Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten auf und erörterte die Frage einer unstreitigen Erledigung des Klageverfahrens. Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 4. Juni 2025 wies das Gericht auf die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verkürzung der Schonzeit hin. Gegenüber der Antragstellerseite wurde wegen der eingetretenen tatsächlichen Erledigung durch Zeitablauf angeregt, das Klageverfahren für erledigt zu erklären. Dem Antragsgegner wurde angeraten, im Rahmen einer Zustimmung zu einer Erledigungserklärung die Übernahme der Verfahrenskosten zu erklären.
3
Das gerichtliche Hinweisschreiben wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Antragsgegner am 4. Juni 2025 zeitgleich gegen 13:00 Uhr zugestellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm am 4. Juni 2025 gegen 13:40 Uhr telefonisch Kontakt mit dem für den Vollzug des Jagdrechts beim Antragsgegner zuständigen Sachbearbeiter auf. In diesem Telefonat fragte der Bevollmächtigte des Antragstellers nach, ob der Antragsgegner der Anregung des Gerichts folgen werde, und wies darauf hin, dass eine Erledigungserklärung nur für den Fall der Kostenübernahme durch den Antragsgegner abgegeben werde. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners erklärte bei dem Telefonat, dass er ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zur Abgabe von Erklärungen nicht befugt sei und die Frage der Kostenübernahme intern geklärt werden müsse. Das Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2025 (Au 8 K 23.668) eingestellt. Die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt, da dieser eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.
4
Der Kläger beantragte anschließend mit Schreiben vom 26. Juni 2025 die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.017,45 EUR unter Einbeziehung einer Terminsgebühr in Höhe von 476,95 EUR (§ 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG und verwies für den Anfall der Gebühr auf die stattgefundene Besprechung, die die einvernehmliche Erledigung des Verfahrens zum Inhalt gehabt habe.
5
Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts setzte mit Beschluss vom 13. Februar 2025 Kosten in Höhe von 540,50 EUR fest. Die Terminsgebühr sei nicht erstattungsfähig. Das stattgefundene Telefonat sei nicht ausreichend um eine die Terminsgebühr rechtfertigende hinreichende anwaltliche Mitwirkung zu begründen.
6
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen erhobene Erinnerung mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az.: Au 8 M 25.2837) zurückgewiesen. Es habe an der für eine Besprechung erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers gefehlt. Vielmehr habe es sich um eine einseitige Nachfrage des Antragstellers gehandelt. Eine Bereitschaft der Gegenseite zur Erörterung habe gefehlt und ergebe sich auch nicht aus der Bereitschaft des Sachbearbeiters die anwaltliche Mitteilung weiterzuleiten. Man habe lediglich das behördeninterne Prozedere mitgeteilt.
7
Der Kläger stützt seine hiergegen erhobene Beschwerde im Kern darauf, dass eine Besprechung, welche eine Terminsgebühr anfallen lasse, lediglich die Bereitschaft der Gegenseite voraussetze, in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Ausreichend sei etwa, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen Einigungs- oder Erledigungsvorschlag der Gegenseite lediglich mit dem Ziel entgegennehme, um ihn mit seinen Mandanten zu besprechen. Auch in diesen Fällen bestehe nicht die Befugnis, diesem Vorschlag abschließend näher zu treten (BGH, B.v. 20.11.2006 – II ZB 9/06). Der Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde habe die Erklärung des anwaltlichen Vertreters unstreitig entgegengenommen, wonach die Erledigungserklärung nur bei einer Kostenübernahme durch die Gegenseite erfolgen würde. Der Behördenvertreter habe diese Erklärung entgegen genommen und sie bei der nachfolgenden Besprechung berücksichtigen können, was genüge. Dass der Sachbearbeiter auch hierzu nicht befugt gewesen sein soll, sei für den anwaltlichen Vertreter nicht erkennbar gewesen und sei auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr sei eine solche Zuständigkeit des Sachbearbeiters lebensnah.
8
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Die Rahmenbedingungen für die Einigung seien bereits durch das Gericht ausgelotet worden und dementsprechend habe der telefonische Hinweis des anwaltlichen Vertreters keinen neuen Informationswert gehabt.
9
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
11
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde gegen den nach § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss ist unbegründet.
12
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 13. Februar 2025 auch hinsichtlich der nicht festgesetzten Terminsgebühr zutreffend erfolgt ist. Das Telefongespräch des anwaltlichen Vertreters mit dem Sachbearbeiter des Landratsamt hat eine solche nicht ausgelöst. Dabei war der Senat bei seiner Prüfung, anders als in den Fällen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt.
13
a) Zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, wenn sie in dem Verfahren entstanden sind, für das die Kostenfestsetzung geltend gemacht wird (VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 – juris Rn. 15).
14
Nach § 2 Abs. 2 RVG richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis. Der Rechtsanwalt verdient gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Vorschrift die außergerichtliche Streitbeilegung stärken (BT-Drs. 15/1971, S. 148 und S. 209).
15
Entsprechend dieser Funktion stellt die Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen an das Entstehen einer solchen Terminsgebühr auf. Sie entsteht beispielsweise anlässlich einer telefonischen Besprechung, wenn der Prozessgegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel der Einigung interessiert zeigt. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn es nur um die grundsätzliche Bereitschaft bzw. die abstrakte Möglichkeit einer Einigung oder um Verfahrensabsprachen geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, U.v. 20.6.2024 – IX ZR 80/23 – juris Rn. 9 m.w.N.).
16
b) Auf Grundlage dieser Voraussetzungen ist die vom Antragsteller geltend gemachte Terminsgebühr nicht entstanden und daher nicht erstattungsfähig, denn der anwaltliche Vertreter hat nicht an einer Besprechung mit dem Ziel des Abschlusses des Verfahrens durch gütliche Einigung mitgewirkt.
17
Wie aufgezeigt ist für die Mitwirkung an einer Besprechung ein Mindestmaß an Austausch mit dem Ziel erforderlich, eine gütliche Einigung herbeizuführen (VGH BW, B.v. 12.7.2016 – 4 S 1308/16 – juris Rn. 3). Ein solcher Austausch hat vorliegend nicht stattgefunden, da der Sachbearbeiter der Behörde zunächst eine Nachfrage lediglich entgegengenommen und sodann auf die maßgebliche Zuständigkeit seines Vorgesetzten hingewiesen hat. In diesem Sinne hatte er das weitere Gespräch in inhaltlicher Hinsicht verweigert, woran auch der ergänzende Hinweis des anwaltlichen Vertreters, dass die Abgabe einer Erledigungserklärung nur bei Kostenübernahme durch den Beklagten in Betracht komme, nichts ändert. Die Bereitschaft zu einem inhaltlichen Austausch kann nicht einseitig aufgezwungen werden.
18
Die Konstellation ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem vom Antragsteller erwähnten Fall der Entgegennahme eines Einigungsvorschlags durch einen anwaltlichen Vertreter mit dem Zweck der Weiterleitung an den Mandanten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof auf die anwaltliche Beratungspflicht als entscheidend für die Rechtfertigung der Terminsgebühr abgestellt (BGH, B.v. 3.9.2018 – 3 KSt 1/18 – juris Rn. 7), die dem Sachbearbeiter einer Behörde aufgrund seiner Funktion aber gerade nicht zukommt. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vertreten sich die bayerischen Behörden zwar grundsätzlich selbst (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LABV), was zunächst aber nur dazu führt, dass der Freistaat Bayern als Prozessgegner vom Landratsamt vertreten wird. Die Behörde benötigt ihrerseits aber immer eine natürliche Person, durch die sie repräsentiert wird und handeln kann. Es liegt auf der Hand und dürfte auch dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein, dass die Behörde hierbei nicht durch jedweden Beschäftigten vertreten wird. Mit Blick auf die behördliche Innenorganisation, insbesondere einer zwingend mit einem Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt ausgestatteten Behörde (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 LKrO), ist erst recht nicht zu erwarten, dass einem einfachen Sachbearbeiter ein Verhandlungsmandat zukommt (vgl. zu einer der Rangstufe in der Behörde entsprechenden Vollmacht U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 56 f.), zumal weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass dieser Sachbearbeiter vorliegend ausnahmsweise zur Vornahme von prozessualen und außerprozessualen Handlungen in Zusammenhang mit dem maßgeblichen Verwaltungsstreitverfahren betraut gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass einem Sachbearbeiter insoweit die Möglichkeit zugestanden werden muss, das inhaltliche Gespräch zu verweigern. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang des Anrufs bei der Behörde angesichts des anlassgebenden gerichtlichen Hinweisschreibens offenbleiben, ob der Antragsteller die Terminsgebühr unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Kostenminimierung auslösen wollte (vgl. VG Bayreuth, B.v. 15.9.2025 – B 7 M 25.505 – juris Rn. 30).
19
2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20
Eine Streitwertfestsetzung ist mit Blick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht erforderlich.
21
Diese Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).