Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.03.2026 – 24 CS 25.2137
Titel:

Anforderung an eine einfache (nicht qualifizierte) Beteiligung einer Behörde im Verwaltungsverfahren, Allgemeine Jagdausübung als Projekt im Sinne der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Günstiger Erhaltungszustand des Gamswilds, Beurteilung von Managementplänen von Natura 2000-Gebieten.

Normenketten:
BayJG Art. 49 Abs. 1 S. 4
BJagdG § 21 Abs. 1 und 2
BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1
Art. 11 FFH-Richtlinie (Rechtsakt 92/43/EWG).
Schlagworte:
Anforderung an eine einfache (nicht qualifizierte) Beteiligung einer Behörde im Verwaltungsverfahren, Allgemeine Jagdausübung als Projekt im Sinne der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Günstiger Erhaltungszustand des Gamswilds, Beurteilung von Managementplänen von Natura 2000-Gebieten.
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 03.11.2025 – M 7 SN 25.5925

Tenor

I. Die Beschwerde wird bezüglich des Abschussplans für das Staatsjagdrevier Berchtesgadener Alpen Süd 1 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist eine in Bayern gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung. Er verfolgt im Rahmen der Beschwerde seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Abschusspläne für Gamswild durch das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) in vier Staatsjagdrevieren des Beigeladenen weiter.
2
Auf Vorschlag des Beigeladenen bestätigte der Antragsgegner mit Bescheiden vom jeweils 4. Juli 2025 die Abschussplanung in den betroffenen Staatsjagdrevieren (StJR) mit folgenden Stückzahlen:
3

Staatsjagdrevier

Jagdjahr 2025/2026

Vorjahr

Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810)

141

140

Berchtesgadener Alpen Süd 2 (813)

143

0

Berchtesgadener Alpen Nord (814)

70

0

Auen-Strailach (815)

21

0

4
Der räumliche Umfang der Staatsjagdreviere überschneidet sich insbesondere mit folgenden Natura 2000-Gebieten:
5
- FFH-Gebiet Untersberg (8343-303),
6
- FFH-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen (8241-372),
7
- SPA-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen (8241-401) und 
8
- FFH-Gebiet NSG Aschau, NSG Schwarzbach und NSG Schwimmendes Moos (8342-302).
9
Der Antragsteller erhob gegen die Bestätigung der Abschusspläne am 20. August 2025 Klage (M 7 K 25.5319), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nach dem gesonderten Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 26. August 2025 beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2025 ablehnte.
10
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die untere Naturschutzbehörde sei im Verfahren der Bestätigung der Abschussplanung nicht beteiligt worden, ihre nachträgliche Stellungnahme reiche nicht aus und sei im Übrigen auch inhaltlich unzureichend. Das Landratsamt räume die Unkenntnis vom Erhaltungszustand der Gams, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof als Art im Sinne von Anhang V zur FFH-Richtlinie nur bei einem günstigen Erhaltungszustand Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein dürfe, ein. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden, es gebe unerklärliche Verschiebungen im Revierzuschnitt und nicht nachvollziehbare Vergleichszahlen mit dem Vorjahresabschüssen. Hinsichtlich des Gamswilds fehle es an aussagekräftigen Populationserhebungen. Ferner sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, da es sich vorliegend um keine Gebietsverwaltungsmaßnahmen der betroffenen Natura 2000-Gebiete handele. Die Vereinbarkeit der konkreten Jagdausübung könne den Managementplänen nicht entnommen worden.
11
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
12
Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2025 wurde die Schonzeit für Gamswild in den Sanierungsgebieten Antoniberg (belegen im Staatsjagdrevier 814), Vorderstaufen (belegen im Staatsjagdrevier 815) und Weißwand (belegen im Staatsjagdrevier 813), für bestimmte Zeiträume, unter Auflagen und differenziert nach Geschlecht und Alter der Tiere, aufgehoben. Die Bescheide betreffen die Jagdjahre 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028. Der Antragsgegner hat weiter ausgeführt, dass bisher lediglich der Abschussplan Berchtesgadener Alpen Süd 1 erfüllt worden sei.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
14
Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
15
A. Die Beschwerde ist unzulässig bezüglich der Bestätigung des Abschussplanes des Staatsjagdreviers Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810). Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständliche Bestätigung für den Abschussplan des Jagdjahres 2025/2026 keine Rechtswirkung mehr entfaltet, die eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich macht und die Beschwerde ist dementsprechend teilweise zu verwerfen ist (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO).
16
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entfällt, wenn der einstweilige Rechtsschutz dem Rechtsschutzsuchenden im Falle seines Erfolges keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2126 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 7.12.2009 – 1 S 1342/09 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier insoweit der Fall, als sich die Bestätigung des Abschussplans für das Staatsjagdrevier Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810) insgesamt durch Planerfüllung erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 Alt. 4 BayVwVfG) und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage dem Antragsteller keinen Vorteil mehr bringen kann.
17
Nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 4 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht durch Zeitablauf erledigt ist. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (vgl. OVG NW, B.v. 5.11.2021 – 13 B 2068/20 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Laut Mitteilung des Antragsgegners ist der Abschussplan des Jagdjahres 2025/2026 für das betroffene Staatsjagdrevier erfüllt worden. Damit entfaltet er keine weitergehende rechtliche Wirkung mehr, da Gamswild nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332) nur auf Grundlage eines Abschussplans erlegt werden darf.
18
Hinsichtlich der Staatsjagdreviere Berchtesgadener Alpen Süd 2 (813), Berchtesgadener Alpen Nord (814) und Auen-Strailach (815) existieren Bescheide über Schonzeitverkürzungen, die jeweils in den Revieren gelegene Sanierungsflächen betreffen und zum Zeitpunkt der Entscheidung Rechtswirkung entfalten. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht teilbar, da theoretisch alle Abschüsse in den von der Schonzeitverkürzung betroffenen Gebieten stattfinden könnten.
19
B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
20
I.  Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand, demnach die untere Naturschutzbehörde nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, nicht durch. Bereits das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die untere Naturschutzbehörde ausreichend beteiligt worden ist und das Gesetz an die Ausgestaltung der Beteiligung keine gesonderten inhaltlichen Anforderungen stellt (BA S. 30).
21
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 4 des Bayerisches Jagdgesetzes (BayJG) vom 1. Januar 1983 (BayRs 1983-792/1-L) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 247) sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen, soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden (Art. 49 Abs. 2 BayJG). Vorliegend ist das ebenfalls die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG).
22
Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass der Fachbereichsleiter beim Landratsamt ... sowohl für Jagdrecht als auch für Naturschutz zuständig sei und an der Jagdbeiratssitzung am 3. Juli 2025, in der es um die Bestätigung der Abschussplanung ging, teilgenommen habe. Soweit der Antragsteller ohne nähere Angabe darauf verweist, dass die Jagdbeiratssitzung ganz anderen Zwecken diene und dem Fachbereichsleiter laut Protokoll nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, ist dies für die rechtliche Beurteilung der Durchführung der erforderlichen Beteiligung ohne Belang. Anders als etwa Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG, nach dem die vom Aufgabenbereich eines Vorhabens betroffenen Behörden zur Stellungnahme aufgefordert werden, sieht das Beteiligungserfordernis nach Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG weder eine Stellungnahme vor noch formuliert das Gesetz in sonstiger Weise inhaltliche Anforderungen an die Arbeit der beteiligten Behörde. Dem Erfordernis ist in Entsprechung der nach Art. 28 BayVwVfG geltenden allgemeinen Anforderungen an eine Anhörung Beteiligter dann genüge getan, wenn die untere Naturschutzbehörde die Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern (VG Augsburg, B.v. 21.8.2023 – Au 8 S 23.1108 – juris Rn. 33). In diesem Sinne erscheint es lebensnah, dass der für beide Bereiche zuständige Fachbereichsleiter hinreichend Kenntnis von den Vorgängen hatte und sich auch unter dem Aspekt des Naturschutzes sowohl im vorigen Verfahren als auch in der Jagdbeiratssitzung hätte einbringen können. Die vom Antragsteller hierzu geforderte positive Dokumentierung im Protokoll der Jagdbeiratssitzung ist jedenfalls keine gesetzliche Anforderung und es erscheint naheliegend, dass der Fachbereichsleiter in Wahrnehmung seiner naturschutzfachlichen Aufgabe einfach um das Wort hätte bitten können.
23
Daher musste vorliegend auch nicht (erst) auf die mit E-Mail vom 11. September 2025 (vgl. Anlage AG5 der Vorinstanz) abgegebene Stellungnahme als Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG im Sinne einer verfahrensrechtlichen Nachbesserung (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 45 VwVfG Rn. 102) abgestellt werden. Soweit der Antragsteller mit Blick hierauf die Auffassung vertritt, die untere Naturschutzbehörde komme ihren Pflichten nicht ausreichend nach und in diesem Zusammenhang Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen geltend machen will, ist dies unbehelflich. Für die formale Anforderung der Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG kommt es weder auf die inhaltliche Richtigkeit einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Stellungnahme an noch stellt das Gesetz insoweit sonst formale Anforderungen auf.
24
II.Die Bestätigungsentscheidungen sind, soweit sie sich nicht erledigt haben, nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
25
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Gamswild, als Schalenwild gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist; innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschusspläne im Einvernehmen mit den dortigen Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG). Nach § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG bestimmt das Nähere die Landesgesetzgebung. Dabei hat der Freistaat Bayern vorliegend von der Regelung nach § 21 Abs. 4 BJagdG, wonach die Länder den Abschuss in den Staatsforsten regeln, keinen Gebrauch gemacht.
26
Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl S. 463), ist der Abschussplan jeweils für das Jagdjahr zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (Art. 50 Abs. 2 und 6 BayJG) zu bestätigen oder festzusetzen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).
27
Dabei ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 BJagdG).
28
Da sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (stRspr BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35; B.v. 20.1.1999 – 8 B 232.98 – juris Rn. 7) und die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJagdG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt die Bestätigung des Abschussplans durch die untere Jagdbehörde (BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 16).
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2. Auf Basis dessen bestehen nach derzeitigem Stand keine durchgreifenden Bedenken gegen die Tragfähigkeit des den Bestätigungsentscheidungen zugrundliegenden, nach Art. 24 BayVwVfG ermittelten Sachverhalts. Wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, basiert die Abschussplanung nach Sachstand auf ausreichend gesicherten Erkenntnissen. Dabei ergeben sich keine Auffälligkeiten aus der Verschiebung der Revierzuschnitte und es bestehen auch hinreichende Erkenntnisse über den Zustand der Gamswildpopulation, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.
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a) Für die Abschussplanung bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Erkenntnisse über die betroffenen Reviere und der Vorjahresvergleichszahlen.
31
Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Zuschnitts der Staatsjagdreviere aufgezeigt, dass lediglich das bisherige Staatsjagdrevier 811 in die Staatsjagdreviere 813, 814 und 815 aufgeteilt wurde und insoweit die Gesamtfläche von 16.217 ha konstant geblieben ist. Die Bezeichnung des Staatsjagdreviers 810 als nunmehr Berchtesgadener Alpen Süd 1 (statt Berchtesgadener Alpen Süd) und des neuen Staatsjagdreviers 813 als Berchtesgadener Alpen Süd 2 ist möglicherweise etwas verwirrend, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschusspläne. Aus der Veränderung des Zuschnitts und der Aufteilung des Staatsjagdreviers 811 in die Reviere 813, 814 und 815 ergibt sich, dass die Vorjahresabschüsse der Staatsjagdreviere 813, 814 und 815 mit „0“ beziffert worden sind. Entgegen des Vorbringens des Antragstellers und auf Basis seines eigenen Vortrags und des von ihm in Bezug genommenen Kartenmaterials kann weder eine Verschiebung von Flächen noch eine wesentliche (tatsächliche) Veränderung von Abschusszahlen festgestellt werden. Nach Sachstand ergibt sich folgendes Zahlenwerk:
32

Jagdjahr 2025/2026

Vorjahr

StJR

Fläche (ha)

Stück

StJR

Fläche (ha)

Stück

810

8.210

141

810

8.210

140

813

11.219

143

811

16.217

221

814

4.630

70

815

368

21

Summe

24.427

375

Summe

24.427

361

33
Die beim Antragsteller hervorgerufenen Unklarheiten im Zahlenwerk haben sich vermutlich aus den Forstgutachten ergeben, die offenbar nicht passgenau auf die Jagdreviere erstellt wurden. Hinsichtlich dieser hat indessen bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die herangezogenen Forstgutachten des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein (im Folgenden: AELF) zwar nicht deckungsgleich die streitgegenständlichen Staatsjagdreviere betreffen, aber dennoch geeignet sind, auch für diese eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Situation der Waldverjüngung und des Verbisses zu gewährleisten und dabei auch die ergänzenden Ausführungen des AELF berücksichtigt (BA S. 34 ff.). Dem ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten.
34
b) Für den Abschussplan lagen hinreichende Erkenntnisse hinsichtlich der Gämse vor. Als Art im Sinne von Anhang V der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl L 206 S. 7, im Folgenden: FFH-Richtlinie) befindet sich die Gämse in einem günstigen Erhaltungszustand und es bestehen auch für die betroffenen Reviere ausreichende Erkenntnisse über die dortige Population.
35
Die Gämse wird in Anhang V der FFH-Richtlinie als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, deren Entnahme Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine Entnahme aus europarechtlichen Gründen (unter Hinweis auf EuGH, U.v. 29.7.2024 – C-436/34 – juris) nur dann möglich sei, wenn ein günstiger Erhaltungszustand sichergestellt ist, steht das der vorliegenden Bestätigung des Abschussplanes nicht entgegen, da nach summarischer Prüfung ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt.
36
Im FFH-Bericht des Bundesamtes für Naturschutz für 2019 (abrufbar unter www.bfn.de/ffh-bericht-2019) wird der Erhaltungszustand der Gämse in der Einzelbewertung für Arten in der Alpinen biogeographischen Region unter allen Aspekten als „gut“ und mit dem Gesamttrend stabil bewertet. Die Einzelbewertungen betrachten dabei die Aspekte Verbreitungsgebiet, Population, Habitat, Zukunftsaussichten und Erhaltungszustand. Dabei ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der FFH-Bericht auf einer ausreichenden Datengrundlage erstellt wurde. Dass Populationsdaten existieren, hat der Antragsgegner durch Vorlage entsprechender Erhebungen für den Nationalpark Berchtesgaden und der Bayerischen Staatsforsten – Forstbetrieb Berchtesgaden – aufgezeigt und schließlich wurde die Entwicklung der Gamspopulation und auch die Frage des Erhaltungszustandes im Landkreis Berchtesgadener Land – ebenfalls anhand von Daten – im Rahmen der Jagdbeiratssitzung vom 3. Juli 2025 diskutiert. Aus dem Ergebnis der Jagdbeiratssitzung lassen sich keine dem FFH-Bericht entgegenstehenden Erkenntnisse herleiten und auch in dem nach Bescheiderlass erschienen FFH-Bericht von 2025 (abrufbar unter www.bfn.de/ffh-bericht-2025) wird (weiterhin) von einem günstigen Erhaltungszustand der Gämse ausgegangen.
37
Dass darüber hinaus ein naturschutzfachliches Monitoring, gerade der betroffenen Population, europarechtlich erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Rechtsakt 92/43/EWG entfaltet nach Art. 288 Abs. 3 AEUV als Richtlinie für die Mitgliedstaaten Verbindlichkeit hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und überlässt den innerstaatlichen Stellen Wahl von Form und Mittel. Daher ist grundsätzlich nicht relevant, wie die Republik Österreich die Anforderungen der FFH-Richtlinie in ihrem Staatsgebiet umsetzt. Darüber hinaus hat der Antragsteller die zwingende Notwendigkeit eines Monitorings der betroffenen Population für eine Zielerfüllung nicht aufgezeigt und sie ergibt sich in dieser Form auch nicht aus Art. 11 FFH-Richtlinie, der lediglich davon spricht, dass die Mitgliedsstaaten den Erhaltungszustand überwachen.
38
3. Mit Blick auf die betroffenen Natura 2000-Gebiete lag nach summarischer Prüfung eine Gebietsverwaltungsmaßnahme vor. Die Bestätigungen der Abschussplanung stehen auch im Einklang mit den Erhaltungszielen der Managementpläne. Vor dem Hintergrund des zulässigen Streitgegenstandes und der Beschwerdebegründung sind dabei nur noch die FFH-Gebiete Östliche Chiemgauer Alpen (8241-372), NSG Aschau, NSG Schwarzbach und NSG Schwimmendes Moos (8342-302) sowie das SPA-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen (8241-401) zu untersuchen. Das FFH-Gebiet Untersberg (8343-303) liegt dagegen auf dem Gebiet des Staatsjagdreviers Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810).
39
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
40
Für das Eilverfahren muss nicht geklärt werden, ob es sich bei der allgemeinen Jagdausübung überhaupt um ein Projekt im Sinne der Vorschrift handelt (offen mit Tendenz zur Annahme eines Projekts: Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand Dezember 2025, Art. 49 BayJG Anm. 4: „spricht einiges dafür, jede Form der Jagdausübung im Natura-2000-Netz als Projekt zu betrachten, wenn sie die Schutzziele des Gebietes zu beeinträchtigen drohen“), denn die Jagdausübung steht den Erhaltungszielen jedenfalls nicht entgegen.
41
a) Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Managementplänen im Sinne von § 32 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung über Natura 2000-Gebiete (BayNat2000-V) vom 12. Juli 2006 (GVBl 2006 S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl 2024 S. 98) hinsichtlich des Vorliegens einer Gebietsverwaltungsmaßnahme von abgestuften Voraussetzungen ausgegangen. Eine Tätigkeit ist als Gebietsverwaltungsmaßnahme anzusehen, wenn sie für die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen steht. Eine Maßnahme zur Bewirtschaftung eines Natura 2000-Gebiets dient im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unmittelbar der Verwaltung des Gebiets (BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 40 f.).
42
Dabei ist als unmittelbar erforderlich v.a. der sachliche Zusammenhang zwischen dem Erhaltungsziel und der Maßnahme zu sehen. Die Frage nach dem angemessenen Verhältnis stellt sich im Rahmen der Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und ist gerichtlich voll überprüfbar. Bei der Auslegung der Managementpläne dürfte weiter zu berücksichtigen sein, dass es sich bei ihnen um keine juristischen Texte handelt, sondern sie vielmehr von Naturschutzfachleuten aufgrund standardisierter Vorgaben verfasst worden sind.
43
b) Der Antragsteller dringt mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Gründen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Vereinbarkeit der Bestätigungsentscheidungen mit den Managementplänen der betroffenen Natura 2000-Gebiete angenommen (BA S. 48 ff.).
44
aa) Soweit der Antragsteller bemängelt, die Regelungen zu der Maßnahme 110 „lebensraumnahe Baumarten fördern“, die sich sowohl im Managementplan zum FFH-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen (8241-372 – ab S. 104 ff.) als auch im Managementplan zum FFH-Gebiet NSG Aschau, NSG Schwarzbach und NSG Schwimmendes Moos (8342-302 – ab S. 58 ff.) finden, lägen nur in sehr allgemeiner Form und auch nur örtlich beschränkt vor, kann dem kein Fehler der streitgegenständlichen Bestätigungsentscheidungen entnommen werden.
45
Aus den beiden Managementplänen kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Förderung lebensraumnaher Baumarten auch die Jagd als für das Erhaltungsziel erforderliche Maßnahme umfasst. Im Managementplan zum Gebiet 8241-372 wird auf S. 156 die Beeinträchtigung des Waldes durch Gamswild durch selektiven Verbiss genannt. Im Plan für das Gebiet 8342-302 findet sich auf S. 60 sogar die Forderung nach jagdlichen Maßnahmen, auch wenn die Gämse hier nicht gesondert erwähnt wird und auf S. 78 nur allgemein von „Beeinträchtigung durch Schalenwild“ gesprochen wird, denn Schalenwild umfasst gerade auch die Gämse (§ 2 Abs. 3 BJagdG).
46
Aus dem Umstand, dass die Maßnahme 110 für das FFH-Gebiet NSG Aschau, NSG Schwarzbach und NSG Schwimmendes Moos (8342-302) lediglich als wünschenswert empfohlen wird, kann nicht der Vorrang anderer, etwa waldbaulicher Maßnahmen (z.B. Saat, Pflanzung und Freistellung) geschlossen werden. Zum einen spricht der Plan jagdliche Maßnahmen als Möglichkeit explizit an und zum anderen erschließt sich vor dem Hintergrund der sonstigen Erkenntnisse nicht ohne weiteres, dass es sich insoweit um ein für Natur- oder Artenschutz in irgendeiner Weise milderes Mittel handeln soll. Aus der Mutmaßung, dass sich der Lebensraum der Moorbirke möglicherweise nicht mit dem der Gämse überschneide, ergibt sich ebenfalls nichts anderes, denn in Konsequenz müsste man fragen, ob der Managementplan dann der Bejagung überhaupt entgegenstehen kann.
47
Mit Blick auf die vermeintliche örtliche Beschränkung der Regelung ist zu sagen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte gebietsspezifische Prüfung (BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 47) nur das jeweilige Natura 2000-Gebiet insgesamt meint und nicht die im Managementplan angeführten Teilabschnitte. Diese Teilabschnitte werden als rechteckige Bereiche dargestellt und meinen damit offenkundig keine umgrenzbaren Habitate. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Antragsgegners an, dass in den Teilabschnitten Maßnahmen „mit Bezug auf dieses Gebiet“ geregelt werden, wofür nicht zuletzt auch die von ihm angeführte großflächige Gebietsnutzung durch das zu bejagende Wild spricht.
48
bb) Von vornherein ungeeignet ist der Einwand des Antragstellers, die Managementpläne würden die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Abwägung nicht enthalten.
49
Zunächst spricht das Bundesverwaltungsgericht nicht von „Abwägung“ sondern im Rahmen der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit einem Erhaltungsziel davon, dass die Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Erhaltungszielen stehen muss (BVerwG a.a.O. Rn. 40). Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist daher nicht der Managementplan, sondern die Jagdausübung, wobei im Weiteren die Angemessenheit als naturschutzfachlicher Belang im Rahmen der Bestätigungsentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG einzustellen ist.
50
cc) Für das Vogelschutzgebiet SPA Östliche Chiemgauer Alpen (8241-401) hat die Jagdausübung nach Sachstand nicht (erneut) geprüft werden müssen.
51
Es mag zwar sein, dass insoweit der Managementplan nicht die Bejagung erwähnt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Jagdausübung überhaupt im Konflikt zu den Schutzzwecken des SPA Östliche Chiemgauer Alpen steht. Ferner wird, ausweislich des Kartenmaterials des Landesamtes für Umwelt, das SPA-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen (8241-401) von dem gleichnamigen FFH-Gebiet (8241-372) umfasst, so dass eine erneute Prüfung insoweit nicht notwendig erscheint. Der Senat geht von einer widerspruchsfreien Festsetzung der Erhaltungsziele des SPA-Gebiets mit denen des FFH-Gebiets aus.
52
III. Im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
53
Unabhängig davon, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten des Antragsgegners ausfallen, besteht an der Erfüllung des Abschussplans ein besonderes Vollzugsinteresse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Dies folgt unmittelbar daraus, dass der Abschussplan innerhalb der Jagdzeit, hier unter Berücksichtigung der Schonzeitverkürzungen, zu erfüllen ist. Eine unvollständige Erfüllung kann zu einer Bestandssteigerung und zu einer Verschlechterung des Zustands der Waldverjüngung führen.
54
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
55
Die Beigeladene hat sich nicht durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
56
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen.
57
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.