Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.03.2026 – 21 ZB 24.1465
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III -staatliche Billigkeitsleistung, kein Anspruch (gegen Worms/Figuccio in NJW 2024, S. 1144 ff.), Unternehmensverbund, Verfahrensmangel (bzgl. des gerichtlichen Verfahrens, nicht Verwaltungsverfahrens)

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5
GG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III -staatliche Billigkeitsleistung, kein Anspruch (gegen Worms/Figuccio in NJW 2024, S. 1144 ff.), Unternehmensverbund, Verfahrensmangel (bzgl. des gerichtlichen Verfahrens, nicht Verwaltungsverfahrens)
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.03.2024 – 31 K 22.5002

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2024 wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 327.091,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger, der in der Rechtsform eines Einzelunternehmens ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
2
Mit am 27. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 22.4.2021) beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 937.868,76 EUR errechnete. Am 16. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. September 2022 gewährte die Beklagte unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe in Höhe von 396.106,57 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen in Höhe von 541.762,19 EUR ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte sie im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Pachtzinszahlungen mit einer Gesamtsumme von 240.000,- EUR an eine Gesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt sei, nicht erstattungsfähig seien, da insoweit ein Unternehmensverbund vorliege. Bei den geltend gemachten Kosten für Wartung und Instandhaltung seien nicht förderfähige Ausgaben für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen oder Instandsetzung enthalten. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen sei ferner die Anschaffung allgemeiner Hygieneartikel nicht förderfähig.
3
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2024 abgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
7
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
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Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, das im Wesentlichen bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und im Urteil des Verwaltungsgerichts ausführlich gewürdigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
12
1.1 Der Kläger wendet unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Worms/Figuccio, „Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleistungen? – Kritische Überlegungen zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte“, NJW 2024, 1144 ff., Folgendes ein: Zwischen den Freiheitsbeschränkungen und Kompensationsregeln im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bestehe eine vom Staat selbst hergestellte, untrennbare Wechselwirkung, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der eingriffsbezogenen Bewertung staatlicher Maßnahmen ausdrücklich anerkannt habe. Die bei der Beurteilung der Förderentscheidungen übernommene Einstufung der Kompensationsmaßnahmen als Billigkeitsleistungen werde dem aber nicht gerecht, zumal diese Leistungen in ihrem Bestand und der Ausgestaltung letztlich keinerlei Anforderungen und praktisch keiner gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Es bestehe sowohl grundrechtlich als auch rechtstaatlich eine Pflicht des Staates zur Einrichtung effektiver gesetzlicher Hilfsprogramme zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, mangels derer der Staat bei der rechtlichen Überprüfung seiner Förderpraxis nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben aus § 242 BGB bis auf Weiteres so zu behandeln sei, wie er stünde, wenn er der von ihm geschaffenen und gewollten Wechselwirkung auch durch formelles Gesetz Rechnung getragen hätte. Den Betroffenen stehe daher ein gerichtlich voll nachprüfbarer Anspruch auf effektive Zuwendung zu.
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Diese Überlegungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Anspruchs auf eine entsprechende Zuwendung. Abgesehen davon, dass schon grundsätzlich erhebliche Bedenken gegen die Konstruktion eines – zumal inhaltlich nicht weiter bestimmten – gesetzlichen Anspruchs auf „effektive Zuwendung“ unter Rückgriff auf § 242 BGB bestehen, erkennt der Senat weder ein Bedürfnis noch Raum für den klägerseits angedachten Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts.
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Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 53 BayHO als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 (Az. PGÜ-3560-3/2/304, BayMBl. 2021 Nr. 132) – im Folgenden Richtlinie Überbrückungshilfe III. So heißt es in Ziff. 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie: „Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“
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Zwar besteht ohne Zweifel ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Grundrechtseingriffen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie und den staatlichen Hilfsprogrammen, insbesondere in Form der Soforthilfe, der November- und Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe. Mit diesen Hilfsprogrammen sollen aber die erfolgten Grundrechtseingriffe nicht vollständig kompensiert werden. Vielmehr sind sie ausdrücklich darauf angelegt, lediglich einen Beitrag zur Kompensation und zur Sicherung der Existenz der betroffenen Unternehmen zu leisten (vgl. Ziff. 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III).
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Die genannten Förderprogramme stellen keine Entschädigungsregelungen für staatliche Eingriffe im Rahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie dar. Insbesondere waren diese Programme nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren, wenn sie auch zur Abmilderung der Folgen der pandemiebedingten Belastungen beigetragen haben (VG Köln, U.v. 13.9.2024 – 16 K 5228/22 – juris Rn. 82 f., 138 ff. mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2 f.). Mit den Coronahilfen sollen nicht jegliche durch Corona erlittene Verluste ausgeglichen werden (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13).
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Dementsprechend sind diese staatlichen Hilfsprogramme in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den pandemiebedingten Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen auch lediglich als das Gewicht des Eingriffs in die Berufsfreiheit mindernd berücksichtigt worden. Die Hilfsprogramme vermindern die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage und unterstützen die Betroffenen darin, die ausgeübte Tätigkeit künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass auf diese Leistungen kein gesetzlich geregelter Anspruch der Betroffenen besteht und der Gesetzgeber zu einer entsprechenden Entschädigungsregelung auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war (vgl. BVerfG, B.v. 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 28 und 34; BVerwG, U.v. 16.5.2023 – 3 CN 6.22 – juris Rn. 69 ff., U.v. 16.5.2023 – 3 CN 4.22 – juris Rn. 62 ff., B.v. 3.1.2024 – 3 BN 7.22 – juris Rn. 10.). Auch der Bundesgerichtshof billigte den Weg, COVID-19-Hilfsprogramme in Form von Billigkeitsleistungen ohne Rechtsanspruch aufzulegen (vgl. nur U.v. 3.8.2023 – III ZR 54/22 – juris Rn. 63; U.v. 11.4.2024 – III ZR 134/22 – juris Rn. 96).
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13) handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Corona-Überbrückungshilfe III, um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Die Billigkeitsleistung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Dies ist auch sonst einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 14 S 604/24 juris Rn. 7; OVG Saarl, B.v. 11.7.2024 – 1 A 53/23 – juris Rn 17; OVG NW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 OVG – juris Rn. 9 ff.).
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1.2 Der Kläger rügt weiter, dass die Beklagte die vom Kläger an die Verpächterin gezahlten Pachtzinszahlungen nicht als förderfähig anerkannt habe. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Empfängerin der Zahlungen ein verbundenes Unternehmen darstelle und es sich somit um nicht förderfähige Zahlungen im Unternehmensverbund handele. Diese Auslegung widerspreche der durch die Beklagte ursprünglich zu Grunde gelegten Definition des verbundenen Unternehmens nach der KMU-Richtlinie der Europäischen Union (vgl. Ziff. 5.2 der FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III unter Hinweis auf die sog. KMU-Definition in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014 und den Benutzerleitfaden zur Definition KMU). Gleiches gelte für die Frage nach dem Vorliegen des „benachbarten Marktes“. Es mute seltsam an, dass die Beklagte diesen Begriff ausschließlich nach ihrer Zuwendungspraxis auslege und die von ihr selbst in den FAQs gewählte Definition der KMU missachte. Diese Auslegung sei grob willkürlich. Wenn von Seiten der Beklagten ohne prüfbare Kriterien behauptet werde, es läge ein verbundenes Unternehmen vor, könne dies typisierend immer behauptet werden.
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Mit diesem Vortrag wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und seine eigene Rechtsauffassung, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinanderzusetzen. Er wird damit bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
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Darüber hinaus liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier in der Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 63 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13).
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Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).
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Die Beklagte hat ihre ständige Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Begriff des „Unternehmensverbunds“ hinreichend dargelegt. Diese auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den wesentlichen Aspekten auch in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt vollumfänglich auf die detaillierten Darlegungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen (vgl. UA Rn. 33 ff.) Bezug, in denen auch die Argumente des Klägers behandelt wurden (vgl. zur sog. KMU-Definition UA Rn. 33).
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1.3 Der Kläger wendet weiter ein, dass die Willkürlichkeit des Vorgehens der Bewilligungsbehörde aus der Ablehnung seines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten „Hilfsantrags“ auf Anerkennung der eigenen Aufwendungen des vermeintlich verbundenen Unternehmens ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht habe behauptet, dass es dafür an einer vorherigen Antragstellung durch das verbundene Unternehmen fehle. Diese Auffassung sei nicht richtig, da für diese Fixkosten nach Auffassung der Beklagten (vgl. FAQ zur gemeinsamen Sprechstunde von IHK und STV Kammer vom 18.9.2024 S. 14) überhaupt kein Antrag mehr hätte gestellt werden können. Entsprechend unrichtig sei auch die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass nach der verfahrensmäßigen Zuwendungspraxis der Beklagten eine nachträgliche Integration des Verbundunternehmens in den gestellten Antrag (erst) im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sei. Im streitgegenständlichen Verfahren der vorläufigen Gewährung der Überbrückungshilfe sei dies nicht (mehr) möglich. Dies sei an Willkür kaum mehr zu überbieten. Die Beklagte ändere einfach während des Verfahrens ihre Auffassung und lasse den Antragsteller damit ins Leere laufen.
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Auch diese Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Wie oben bereits dargelegt, richten sich die Ausgestaltung des Förderverfahrens und das Begriffsverständnis allein nach der Verwaltungspraxis der Beklagten. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die insbesondere auch auf die prozessrechtliche Problematik des „Hilfsantrags“ eingehen, wird Bezug genommen (UA Rn. 58 ff.).
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2. Der Kläger macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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Der Kläger lässt zwar erkennen, dass er in Anknüpfung an die im Aufsatz von Worms/Figuccio (a.a.O.) aufgestellten Überlegungen die Zulassung der Berufung wegen dieser „grundsätzlichen Fragestellung zum Anspruch des Klägers“ aufgrund einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung, der verfassungsgerichtlichen Beurteilung und der Tragweite für erforderlich halte. Eine konkret formulierte Grundsatzfrage, die der obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll, hat der Kläger jedoch weder formuliert, noch kann eine solche seinen Ausführungen entnommen werden.
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3. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt keinen Verfahrensmangel auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Der Kläger macht geltend, er habe bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich sei, wer auf Seiten der Beklagten das Verfahren zur Teilbewilligung tatsächlich geführt habe. Da nach seiner Auffassung der gesamte „Klagekomplex“ in Bayern rechtswidrig auf die Beklagtenvertreterin unter Verstoß gegen das behördliche Verfahren übertragen worden sei, stehe nach wie vor unwidersprochen im Raum, dass die rechtlichen Vertreter bereits das Verwaltungsverfahren maßgeblich geführt haben. Die Beklagte habe diesen Vorwurf bisher nicht entkräftet. Das streitige Urteil habe nach derzeitiger Rechtslage keinen wirksamen Verwaltungsakt als Grundlage, da nicht feststehe, dass dieser von einer Behörde erlassen worden sei.
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Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt, also nicht das Verwaltungsverfahren. Es muss sich um einen Verfahrensfehler handeln, der vom Verwaltungsgericht, also in der vorangegangenen Instanz, begangen worden ist. Es geht nicht darum, ob das Urteil in seinem sachlichen Gehalt mangelhaft ist, also nicht um die Richtigkeit des Urteils, sondern um Mängel bei dem prozessualen Vorgehen des Verwaltungsgerichts auf dem Wege zum Urteil oder um die Zulässigkeit des Urteils selbst (error in procedendo, nicht in iudicando; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 124 Rn. 50). Als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens in Betracht, nicht aber solche im Verwaltungsverfahren (Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 124 Rn. 87; OVG Magdeburg, B.v. 23.11.2011 – 2 L 186/10 – juris Rn. 6).
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Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen der Kläger einen Verfahrensmangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herleiten will.
34
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf das materielle Recht zutreffend ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie die Überlegungen zum behördeninternen Ablauf und zur Bevollmächtigung der Beklagtenbevollmächtigten den in diesem Verfahren inmitten stehenden Anspruch des Klägers auf eine weitere Überbrückungshilfe begründen könnten (vgl. UA Rn. 56).
35
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).