Inhalt

LSG München, Beschluss v. 20.03.2026 – L 8 AY 10/26 B PKH
Titel:

Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungsausschluss gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

Normenketten:
AsylblG § 1 Abs. 4
AsylbLG § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
SGG § 73a
Leitsätze:
1. Im Rahmen von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von bislang nicht beantworteten und damit offenen unionsrechtlichen Fragen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.08.2024 2 BvR 44/24).
2. Die vom Bundessozialgericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. aufgeworfenen Fragen (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 B 8 AY 6/23 R) stellen sich gleichermaßen bei der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG n.F. Hierzu liegt noch keine Entscheidung vor.
3. Es bestehen daher derzeit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gestützten Leistungsausschlusses. 
Schlagworte:
Anspruchsausschluss, Anspruchseinstellung, einstweiliger Rechtsschutz, Existenzminimum, Leistungsausschluss, Leistungseinstellung, Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
SG Würzburg, Beschluss vom 02.02.2026 – S 18 AY 18/26

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Februar 2026 aufgehoben und dem Antragsteller für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg zugelassenen Rechtsanwalts ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Streitig war in der Sache die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Frage, ob der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Leistungen mit Bescheid vom 07.01.2026 gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG eingestellt hat.
2
Der 1999 geborene Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.10.2025 über Spanien, wo er ebenfalls Asyl beantragte, erstmals in das Bundesgebiet ein.
3
Mit Bescheid vom 06.11.2026 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Die Bewilligung erfolgte ab dem 15.10.2025 bis zum 31.12.2025. Die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.01. des Folgejahres erfolge vom Amts wegen. Ein neuer Antrag müsse nicht gestellt werden. Die Bewilligung stelle keine dauerhafte Bewilligung der Leistung dar. Vielmehr handele es sich um eine Leistung, die nur monatsweise gewährt würde und bei gleichbleibenden Verhältnissen lediglich aus Vereinfachungsgründen nicht jeden Monat neu geprüft und durch einen neuen Bescheid bewilligt würde.
4
Der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers vom 27.10.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 10.11.2025 als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen und die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Spanien sei für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Die Ausreise sei rechtlich und tatsächlich möglich. Der Antragsteller wurde zudem auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen und aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen. Letzteres sei vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Antragsteller ist seit 19.11.2025 vollziehbar ausreisepflichtig.
5
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 15.12.2025 hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.01.2026 die mit Bescheid vom 06.11.2025 bewilligten Leistungen mit Ablauf des 14.01.2026 vollständig auf und gewährte vom 15.01.2026 bis zum 29.01.2026 Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Die Leistungseinstellung sei gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gerechtfertigt.
6
Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 19.01.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
7
Ebenfalls am 19.01.2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Würzburg (SG) gestellt, der mit Beschluss vom 02.02.2026 abgelehnt worden ist (Ziffern I. und II. des Beschlusses). Gemäß Ziffer III. des Beschlusses hat das SG zudem einen Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da für die Angelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 02.02.2026 zugestellt worden.
8
Gegen den Beschluss des SG hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 02.02.2026 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 03.02.2026 an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet worden ist. Dabei ist auch die Gewährung von PKH beantragt worden. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 8 AY 7/26 B ER geführt worden. Dort hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 23.02.2026 den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Zeit bis 13.02.2026 begrenzt, da sich der Antragsteller seit 14.02.2026 im Kirchenasyl befindet. Die Parteien haben am 17.03.2026 im Rahmen eines Erörterungstermins im Verfahren L 8 AY 7/26 B ER einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 15.01.2026 bis 13.02.2026 Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 unter Anrechnung bislang für diesen Zeitraum bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
9
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer III. des Beschlusses.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2026 aufzuheben und ihm für das Verfahren beim Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe zu gewähren und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
11
Die Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
12
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen im vorliegendem Verfahren sowie die Gerichtsakte zum Verfahren L 8 AY 7/26 B ER Bezug genommen.
II.
13
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG ausgeschlossen, weil die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde begehrten Leistungen den Beschwerdewert von 750,00 € aufgrund der Dauerhaftigkeit der Anspruchseinstellung jedenfalls überschritten. Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige der Einlegung des Rechtsmittels, ein späteres Sinken des Beschwerdewertes ist ebenso unerheblich wie eine spätere Erhöhung nicht statthaft ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt/ SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 14 ff.).
14
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
15
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, so dass es ausreichend ist, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung erfolgt (vgl. Bay. LSG vom 29.07.2013 – L 11 AS 212/13 B PKH – juris; Schmidt, a.a.O., Rn. 7d und 13d).
16
Nach diesen Maßstäben kann dem Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 02.02.2026 eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden.
17
Dies zeigt sich zum einen bereits dadurch, dass die Parteien im Verfahren L 8 AY 7/26 B ER einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Grundleistungen für die Zeit vom 15.01.2026 bis 13.02.2026 gewährt.
18
Zum anderen ist aber zu beachten, dass der Antragsgegner die Leistungseinstellung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG stützte. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 – BGBl. 2024 I Nr. 332) entspricht § 1a Abs. 7 AsylbLG aF (in der Fassung des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 – BGBl I, 1294). Das Bundessozialgericht hat in einem § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. – und damit thematisch auch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG – betreffenden Fall dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu europarechtlichen Fragen vorgelegt (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R). Hierzu liegt noch keine Entscheidung vor.
19
Gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen in Eilverfahren die Fachgerichte ihre Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen. Stellen sich in einem Rechtsstreit Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, so hindert dieser Umstand für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. Das Gericht hat allerdings in den Blick zu nehmen, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsache- und in Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen; dies gilt im Asylverfahren in besonderer Weise. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bejaht werden können. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.08.2024 – 2 BvR 44/24; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER sowie Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER).
20
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen erhebliche Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit der auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gestützten Leistungseinstellung des Antragsgegners mit Bescheid vom 07.01.2026. Dies hat zur Folge, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine rechtmäßige Leistungseinstellung nicht besteht und daher eine deutlich überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Gewährung von vorläufigen Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG gegeben ist.
21
Da die Anforderungen an die Erfolgsaussichten ohnehin nicht überspannt werden dürfen, war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs somit zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg und damit hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung des Antragstellers gegeben.
22
Da der Antragsteller auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt (vgl. hierzu das PKH-Verfahren im Rahmen der Beschwerde L 8 AY 7/26 B ER), ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren PKH zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg zugelassenen Rechtsanwalts (vgl. § 121 Abs. 3 ZPO) ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 121 ZPO).
23
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
24
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da PKH für das PKH-Verfahren selbst und ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren nicht gewährt wird (vgl. Schmidt a.a.O., § 73a Rn. 2b; Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 73a Rn. 2).
25
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.