Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.03.2026 – 20 CS 26.104
Titel:

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung als Übersetzerin, hauptamtliches Mitglied der Scientology-Organisation, Zuverlässigkeit, Geeignetheit, Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 3; Art. 4 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; Art. 9 Abs. 2; Art. 12 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4; Art. 20 Abs. 3
GVG § 189 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5; § 146 Abs. 4
GDolmG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5; § 7 Abs. 3 Nr. 1
AGGVG Art. 59 Abs. 2 Satz 1; Art. 66 Abs. 6 Satz 1
BayVwVfG Art. 49
Schlagworte:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung als Übersetzerin, hauptamtliches Mitglied der Scientology-Organisation, Zuverlässigkeit, Geeignetheit, Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 30.10.2025 – M 16 S 25.5255

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2025 wird geändert.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 16 K 25.5188) gegen den Bescheid des Landgerichts München I vom 10. Juli 2025 wird wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Bestallungsurkunde des Präsidenten des Landgerichts München I vom 3. November 2015 vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zurückzugeben und eine etwaig erfolgte Löschung der Antragstellerin aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens rückgängig zu machen.
IV. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiter, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf ihrer öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Übersetzerin wiederherzustellen.
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Die Antragstellerin ist durch Urkunde des Landgerichts München I vom 3. November 2015 als Übersetzerin für die … Sprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.
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1. Nach schriftlicher und mündlicher Anhörung der Antragstellerin widerrief das Landgericht München I mit Bescheid vom 10. Juli 2025 – zugestellt am 17. Juli 2025 – die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung (Ziff. I.) und ordnete die Herausgabe der Bestallungsurkunde (Ziff. II.) sowie die Löschung des Eintrags in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Ziff. III.) an; außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. I. bis III. angeordnet (Ziff. IV.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei – wie das Landgericht erst Anfang 2025 erfahren habe – langjähriges Mitglied der Scientology-Organisation. Sie sei – wenn auch ohne Namensnennung – in den Broschüren „45 Jahre Scientology in Bayern“ (2015) und „50 Jahre Scientology in Bayern“ (2020) als eines der „hauptamtlichen aktiven Mitglieder“ der Organisation abgebildet worden. Die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation habe die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung als Ausdruck ihres religiösweltanschaulichen Bekenntnisses bestätigt. Aufgrund der aktiven hauptamtlichen Mitgliedschaft bei Scientology weise sie nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin auf. Die Kriterien der Zuverlässigkeit und Geeignetheit sollten garantieren, dass der Dolmetscher den Anforderungen an diese Tätigkeit gewachsen sei und über eine gefestigte Persönlichkeit verfüge. Ordentliches Dolmetschen bedürfe einer charakterlichen Komponente von Zuverlässigkeit, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit. Der Dolmetscher müsse als Richtergehilfe eine Persönlichkeitsstruktur aufweisen, die gewährleiste, dass er seine Dolmetscherleistungen unter Wahrung der ihm auferlegten Pflichten wahrnehme. Dies setze nicht nur Unabhängigkeit, Neutralität, Vertrauenswürdigkeit, charakterliche Reife und Sachlichkeit des Dolmetschers voraus. Der Dolmetscher müsse vielmehr insgesamt ein Verhalten an den Tag legen, das es den Personen und Institutionen, die auf seine Dienste angewiesen seien, ermögliche, ihm mit Achtung und Vertrauen entgegenzutreten. Bei Mängeln in der Persönlichkeit erscheine die Gewissenhaftigkeit der Übersetzung nicht mehr gewährleistet.
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Allein die hauptamtliche, aktive Mitgliedschaft der Antragstellerin bei Scientology begründe jedenfalls Zweifel an ihrer Geeignetheit und Zuverlässigkeit, die zu ihren Lasten gingen. Der Bayerische Verfassungsschutzbericht 2024 führe zur Scientology-Organisation aus, diese strebe danach, ein weltweites totalitäres Herrschaftssystem nach eigenen Vorstellungen zu entwickeln. Ihre Programmatik und Aktivitäten seien mit den Grundprinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren. Auch die von der Scientology-Organisation im April 2008 verabschiedete Grundsatzerklärung über Menschenrechte und Demokratie könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Dass die Antragstellerin selbst vortrage, sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung zu bekennen und aktiv dafür einzustehen, nicht zu missionieren und ihre Mitgliedschaft nicht als Ausdruck eines politischen Bekenntnisses zu verstehen, vermöge daran nichts zu ändern. Gerade dass sich die Antragstellerin auf ihre Religionsfreiheit berufe, belege, dass sie die Lehren der Scientology-Organisation verinnerlicht habe und sich zu ihnen bekenne. Unerheblich sei auch der Vortrag, Privates und Berufliches stets zu trennen und im beruflichen Kontext mit Kunden, Auftraggebern oder Zeugen nicht über ihre Scientology-Mitgliedschaft zu sprechen. Auch dass die Antragstellerin behaupte, von der Verwendung ihrer Fotos in den Broschüren der Scientology-Organisation nichts gewusst zu haben, ändere nichts an dem äußeren Eindruck, deren Ziele in besonders prominenter Weise zu unterstützen. Schließlich begründe die hauptamtliche aktive Mitgliedschaft Zweifel an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin, insbesondere an ihrer Verschwiegenheit über die ihr bei der Tätigkeit als Übersetzerin zur Kenntnis gelangten Umstände. Die verpflichtende Teilnahme an den zur Erreichung höherer Entwicklungsstufen erforderlichen „Auditings“ begründe die Gefahr, dass höchstpersönliche und sensible Informationen von Verfahrensbeteiligten an die Scientology-Organisation weitergegeben würden.
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Bei einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände überwiege das öffentliche Interesse an integren und vertrauenswürdigen Übersetzern das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand ihrer allgemeinen Beeidigung. Es werde dabei nicht verkannt, dass der Widerruf einen Grundrechtseingriff darstelle. Insbesondere der Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit sei jedoch durch die Belange der Funktionsfähigkeit der Justiz und des Schutzes des Vertrauens der am Gerichtsverfahren Beteiligten auf die Lauterkeit und Korrektheit des Übersetzers gerechtfertigt. Die Antragstellerin verliere lediglich die Vorteile der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung, könne aber weiterhin als Übersetzerin tätig sein. Dass mit dem Widerruf der öffentlichen Bestellung und Beeidigung erhebliche finanzielle Einbußen einhergingen, sei nicht ersichtlich. Auch die Religionsfreiheit der Antragstellerin müsse im Wege der praktischen Konkordanz gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zurücktreten.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stützte das Landgericht darauf, das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Rechtsverkehr und einer geordneten Rechtspflege erfordere im konkreten Fall die sofortige Vollziehbarkeit. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit weiterhin im Vertrauen auf ihre öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin in teils langjährigen gerichtlichen Verfahren beigezogen werde mit der Gefahr der Anfechtung, Ablehnung oder Revisibilität von Entscheidungen. Dies würde zu nicht hinnehmbaren, irreparablen Nachteilen für die Funktionsfähigkeit der Justiz führen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat nachhaltig erschüttern.
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2. Den Antrag der Antragstellerin vom 18. August 2025 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 15. August 2025 erhobenen Klage (Az. M 16 K 25.5188) gegen den Bescheid vom 10. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 – den Beteiligten zugestellt am selben Tag – abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; außerdem sei der in der Hauptsache angegriffene Bescheid voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Der Widerruf der öffentlichen Bestellung und Beeidigung sei durch § 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG gerechtfertigt, da die Antragstellerin nicht mehr zuverlässig sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit verlange dabei in Anlehnung an sonstige ordnungsrechtliche Verwendungen eine Gesamtabwägung des Einzelfalls, nach der die betroffene Person die Gewähr dafür bieten müsse, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben, wofür es einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit unter Einschluss auch nicht berufsbezogener Verhaltensweisen bedürfe. Diese Gewähr biete die Antragstellerin nicht.
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Auch wenn keine Zweifel bestünden, dass die Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt habe, seien die Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit der Antragstellerin in der Scientology-Organisation Umstände aus ihrem privaten Bereich, die ihre Zuverlässigkeit grundlegend erschütterten. Überwiegendes spreche dafür, dass sie damit verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie das für eine öffentliche Bestellung erforderliche Maß an Verfassungstreue aufweise. Die Tätigkeit öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher sei für das Funktionieren der Rechtspflege von so hoher Bedeutung, dass von ihnen eine das Mindestmaß übersteigende Verfassungstreue verlangt werden könne. Nach den Erkenntnissen des Bayerischen Verfassungsschutzes beruhten die von der Scientology-Organisation verfolgten Ziele auf Gedankengut, das mit zentralen Werten der freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren seien. Angesichts dieses Befunds, an dessen Richtigkeit das Gericht keine durchgreifenden Zweifel habe, könne die Erklärung der Scientology-Organisation von 2008, in der sie sich zum demokratischen Rechtsstaat bekannt habe, nicht als glaubhaft bewertet werden. Dass andere Verfassungsschutzbehörden von einer Beobachtung der Scientology-Organisation absähen, stelle die Erkenntnisse des Bayerischen Verfassungsschutzes nicht in Frage. Wie die Antragstellerin als langjähriges Mitglied der Scientology-Organisation einerseits deren Lehren und Ziele unterstützen und andererseits – wie sie vortrage – vom Wert einer freiheitlichdemokratischen Staatsordnung überzeugt sein könne, sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
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Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Zwar drohten der Antragstellerin aufgrund des Widerrufs Einnahmeeinbußen i. H. v. 98%. Gleichwohl erscheine es nicht unmöglich, dass die Antragstellerin auch in Zukunft ihren Beruf als nicht allgemein beeidigte Dolmetscherin in einer wirtschaftlich tragfähigen – wenngleich andersartigen – Weise werde ausüben können. Damit rechtfertige der Schutz der Rechtspflege, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes den Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie in Art. 4 Abs. 1, 2 GG und in Art. 3 Abs. 3 GG. Dieselben Gründe führten letztlich auch dazu, dass ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Widerrufs bestehe.
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3. Mit ihrer am 12. November 2025 eingelegten und am 28. November 2025 begründeten Beschwerde trägt die Antragstellerin u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 3, Art. 4 und Art. 12 GG und in ihren Menschenrechten aus Art. 9, Art. 10 und Art. 14 EMRK. Bereits die Anforderung, dass von der Antragstellerin als Element ihrer Zuverlässigkeit eine „das Mindestmaß übersteigende Verfassungstreue“ verlangt werden könne, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer übten ihre Tätigkeit weder als Beamte noch als Angestellte im öffentlichen Dienst und noch nicht einmal als Verwaltungshelfer aus. Mit ihrer Bestellung sei auch keine Übertragung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse verbunden. Ein Übersetzer habe ausschließlich die Aufgabe, fremdsprachige Erklärungen, Urkunden oder sonstige Inhalte sprachlich richtig, vollständig, verständlich und neutral in die Zielsprache zu übertragen. Dies sei eine fachlichtechnische, methodengeleitete Tätigkeit ohne eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidungsspielraum über den Verfahrensausgang. Unabhängig davon habe die Antragstellerin dezidiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr rein privates Bekenntnis zur Scientology-Religion keinerlei Einfluss auf ihre Tätigkeit als Übersetzerin habe und sie in jeder Hinsicht strikt zwischen Beruflichem und Privaten trenne. Das Verwaltungsgericht habe die konkreten, individuellen Umstände der Antragstellerin, ihre persönlichen Einstellung zu und nur selektiven Übernahme von Inhalten der Scientology-Lehre, zum von ihr nicht mehr praktizierten „Auditing“, zu ihrer expliziten Distanzierung von demokratisch und rechtsstaatlich als bedenklich eingestuften Inhalten und zu ihrer biografisch gewachsenen Überzeugung und ihrem gelebten Engagement für die Grundwerte demokratischer und rechtsstaatlicher Ordnung ohne jegliche Begründung als „widersprüchlich“ bezeichnet.
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Im Rahmen der Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 GDolmG und den daraus folgenden gesetzlichen Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit einer gerichtlich beeidigten Übersetzerin seien nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine pauschalen, sondern ausschließlich individuellkonkrete Feststellungen zu treffen. Jeglicher pauschalierende Automatismus sei § 3 GDolmG nach der Gesetzesbegründung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vollkommen fremd. An solchen konkreten Feststellungen zur Gefahrenbeurteilung fehle es hier; das Verwaltungsgericht habe sogar explizit festgestellt, es habe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit ohne Beanstandung ausgeübt habe. Der Bescheid werde daher weder von der herangezogenen Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG (analog) getragen noch könne er mit der gegebenen Begründung mangels festgestellter konkreter Gefahrenmomente auf Art. 48 BayVwVfG oder Art. 49 BayVwVfG analog gestützt werden. Außerdem stelle die Anknüpfung an die Mitgliedschaft bei Scientology als solcher einen klassisch von Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungsgrund dar. Die umfangreichen tatsächlichen Darlegungen der Antragstellerin zu ihrer ausgeprägt demokratischen Gesinnung, ihrer ganz persönlichen Wertschätzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ihrer Integrität und insbesondere ihrer sehr individuellen und differenzierten religiösweltanschaulichen Prägung als Gegenargument zu jedem Zweifel an Eignung und Zuverlässigkeit habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Schließlich sei der Widerruf auch unverhältnismäßig: Schon seine Erforderlichkeit sei weder nachgewiesen noch erkennbar. Jedenfalls aber führe die – vom Landgericht München I vollkommen verkannte – existenzielle Betroffenheit der Antragstellerin aufgrund des wirtschaftlichen Totalverlusts ihres Betätigungsfeldes zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte. Durch den Widerruf der allgemeinen Beeidigung entgingen ihr 98% ihres durchschnittlichen regelmäßigen Einkommens, was sich als Entzug ihrer wirtschaftlichen Existenz darstelle. Angesichts der kostenlosen Verfügbarkeit von KIbasierten online-Übersetzungswerkzeugen gebe es praktisch keine Nachfrage mehr an nicht von öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern stammenden Übersetzungen.
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4. Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache ausgegangen. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache müsse der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen werden, weil jedenfalls die mit einer öffentlichen Bestellung der Antragstellerin verbundenen Risiken nicht hingenommen werden könnten. Da der Einsatz der Antragstellerin wegen ihrer hauptamtlichen Tätigkeit für die Scientology-Organisation jedenfalls einzelne, von ihr begleitete Gerichtsverfahren angreifbar machen würde, könne ihr die öffentliche Bestellung nach Bekanntwerden dieser engen Verbundenheit mit der Scientology-Organisation auch übergangsweise nicht belassen werden. Die Programmatik und Aktivitäten der Scientology-Organisation seien gemäß dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2024 mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung unvereinbar; auf die Sachlichkeit und weltanschaulichpolitische Neutralität eines Verfassungsschutzberichtes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut werden, weshalb dessen Inhalte mangels besserer Erkenntnisquellen ungeprüft übernommen werden könnten. Die Antragstellerin sei nicht nur ein Mitglied bei der Scientology-Organisation, sondern vielmehr eines der hauptamtlichen aktiven Mitglieder. Wer sich hauptamtlich einer verfassungsfeindlichen Organisation verschreibe und sich damit dessen Zielen und Weisungen unterwerfe, könne nicht glaubhaft geltend machen, in der Lage zu sein, gleichzeitig als Übersetzer für staatliche Institutionen zu arbeiten, ohne dabei in einen Interessenskonflikt zu geraten. Selbst wenn keine hauptamtliche Verstrickung der Antragstellerin gegeben wäre, so hätte sie jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie einerseits die religiösweltanschaulichen Gesichtspunkte der vermittelten Lehren als für sich verbindlich anerkennen und gleichzeitig verfassungsfeindliche Bestrebungen ablehnen könne. Die Antragsstellerin habe das scientologische Kurssystem bis zur Stufe „Clear“ durchlaufen, mithin mehrere Stunden an „Auditing Sitzungen“ sowie weiteren scientologischen Kursen teilgenommen. Die Antragsstellerin sei dadurch bereits erheblich durch die Scientology-Organisation manipuliert und zu „Gehorsam“ erzogen worden. Auch sei davon auszugehen, dass bereits Informationen aus gerichtlichen Verfahren durch die Antragsstellerin an die Scientology-Organisation gelangt seien. Die Verfahrensbeteiligten könnten der Antragsstellerin aufgrund dessen nicht mehr das nötige Vertrauen entgegenbringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass schon der Schein einer unzulässigen Einflussnahme durch eine verfassungsfeindliche Organisation im Rahmen von Gerichtsverfahren vermieden werden müsse, um diese nicht angreifbar zu machen. Insbesondere in verfassungsrechtlich sensiblen Verfahren dürfe die Antragstellerin nicht eingesetzt werden. In der Folge werde sie durch den Widerruf ihrer öffentlichen Bestellung nicht aufgrund ihres Glaubens, sondern wegen Sicherheitsbedenken aufgrund ihrer hauptamtlichen Förderung der als verfassungsfeindlich erkannten Scientology-Organisation benachteiligt. Gerade Mitglieder der Scientology-Organisation als Betroffene oder Zeugen eines Verfahrens könnten sich durch die Beteiligung der Antragstellerin an einem Verfahren unter Druck gesetzt fühlen, wenn sie sich gegenüber der bei der Scientology-Organisation nach eigenem Vortrag hoch eingestuften Antragstellerin zum Gehorsam genötigt fühlten. Mangels konkreten Vortrags zur Verfassungstreue der Antragstellerin müsse auch das Beschwerdegericht keine „Gegenargumente“ prüfen. Höchst vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass Beteuerungen der Antragstellerin nichts daran änderten, dass der äußere Anschein gegen ihre Verfassungstreue spreche. Dass die Antragstellerin zu 98% Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Gerichtsübersetzerin bezogen habe, obwohl sie als hauptamtliches Mitglied der Scientology-Organisation geführt worden sei, scheine nicht glaubhaft. Da sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht mit den für die Rechtspflege drohenden Gefahren auseinandersetze, erscheine bereits die Zulässigkeit der Beschwerde fraglich.
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5. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 ist die Antragstellerin noch der Behauptung des Antragsgegners entgegengetreten, es seien „bereits Informationen aus gerichtlichen Verfahren durch die Antragstellerin an die Scientology-Organisation gelangt“. Dies treffe nicht zu, insbesondere habe sie zu keinem Zeitpunkt dienstliche oder vertrauliche Inhalte, die ihr als öffentlich bestellte Übersetzerin oder im Zuge ihrer Dolmetschertätigkeiten anvertraut oder zur Kenntnis gelangt seien, offenbart oder thematisiert. Bestritten werde auch die Behauptung, sie sei ein „hochrangiges“ Mitglied der Scientology-Organisation.
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6. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 auf Anforderung des Senats noch verschiedene Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vorgelegt. Demnach ist die Antragstellerin dem Landesamt „als langjährige Scientologin“ bekannt; hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Übersetzerin werde seitens des Landesamts nichts weiter unternommen und an die Antragstellerin auch zukünftig nicht herangetreten werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz legte weiter mit Behördenzeugnis vom 4. Februar 2026 zwei Redebeiträge der Antragstellerin im Rahmen interner Veranstaltungen der Scientology-Organisation aus dem Jahr 2021 vor.
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7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der durch Ziff. IV des Bescheids des Antragsgegners vom 10. Juli 2025 ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
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1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die allgemein oder im Einzelfall ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen. Dabei hat das Gericht – das Beschwerdegericht unter grundsätzlicher Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) – seiner Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen dieser Abwägung sind – soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar – maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 – 6 VR 2/21 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89).
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2. Gemessen daran haben die Beschwerde und der Antrag Erfolg, weil die in der Hauptsache erhobene Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Juli 2025 (M 16 K 25.5188) voraussichtlich begründet ist. Der angegriffene Bescheid ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Insofern überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.
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Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Widerrufs sind nach Auffassung des Senats nicht erfüllt.
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Die vom LG München I herangezogene Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG ist auf den Widerruf der mit Urkunde vom 3. November 2015 erfolgten öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung der Antragstellerin als Übersetzerin für die … Sprache anwendbar (dazu nachfolgend a). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind aber nach der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichen summarischen Prüfung hier nicht erfüllt (dazu b). Soweit man neben § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG ergänzend auch Art. 49 BayVwVfG als allgemeine Widerrufsbefugnis noch für anwendbar hält, liegen auch deren Voraussetzungen hier voraussichtlich nicht vor (dazu c).
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a) Die mit Urkunde des LG München I vom 3. November 2015 erfolgte öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Antragstellerin als Übersetzerin für die … Sprache unterliegt grundsätzlich den speziellen Widerrufsbestimmungen nach § 7 Abs. 3 GDolmG.
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Auch wenn der Rechtsstatus der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung der Antragstellerin als Übersetzerin auf dem nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 714) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Bayerischen Dolmetschergesetz (DolmG, BayRS 300-12-1-J) beruht, unterliegt er mittlerweile nach Art. 66 Abs. 6 Satz 1 AGGVG den Regelungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AGGVG i.V. mit den für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) des Bundes.
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Der Antragsgegner hat – mit dem Ziel eines weitgehenden Gleichlaufs der für Dolmetscher und Übersetzer geltenden Regeln (vgl. LT-Drs. 18/2495 S. 10) – angesichts des Inkrafttretens des GDolmG des Bundes zum 1. Januar 2023 (vgl. Art. 10 Satz 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2121) – zum gleichen Zeitpunkt weitgehend auf eigenständige Bestimmungen für öffentliche bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer verzichtet. Statt dessen erklären Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 AGGVG im Hinblick auf Übersetzer eine Vielzahl der für Gerichtsdolmetscher geltenden Vorschriften des GDolmG – u.a. die Widerrufsbefugnisse nach § 7 Abs. 3 GDolmG – für entsprechend anwendbar. Öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Übersetzer nach altem (Landes-)Recht, die vor dem 1. Januar 2023 wirksam geworden sind, werden durch die Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 6 Satz 1 AGGVG den öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen nach neuem Recht ausdrücklich gleichgestellt und damit unmittelbar dem neuen Regelungsregime unterworfen. Auf die bereits zum 10. Juli 2015 erfolgte öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Antragstellerin findet deshalb nach Art. 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AGGVG die besondere Widerrufsbestimmung des § 7 Abs. 3 GDolmG entsprechende Anwendung. Hiermit und mit der ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärten Befristungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Satz 5 GDolmG wird zwar nachträglich in die vor dem 1. Januar 2023 nach Landesrecht erworbenen Rechtspositionen der öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer eingegriffen (sog. unechte Rückwirkung, vgl. dazu nur Sommermann in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 294 ff. m.w.N.). Dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung nach Art. 66 Abs. 6 AGGVG den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich nicht genügen würde, lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens jedoch nicht erkennen.
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b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung der Antragstellerin als Übersetzerin für die … Sprache nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 GDolmG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Abs. 6 AGGVG sind nach Maßgabe des Beteiligtenvortrags, der von ihnen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegten Unterlagen und des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten des LG München I voraussichtlich nicht erfüllt.
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Der Antragsgegner stützt den in der Hauptsache angegriffenen Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung nach Ziff. I. des Bescheids vom 10. Juli 2025 darauf, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 GDolmG nicht (mehr) erfülle, da sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (Nr. 5) und Geeignetheit (Nr. 3) für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin aufweise. Diese Annahme ist jedoch nicht hinreichend belegt.
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aa) Dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) aufweist (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG), lässt sich anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht feststellen.
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Bei der nach Art. 59 Abs. 1 AGGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG erforderlichen Zuverlässigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers handelt es sich um einen gesetzlich weder definierten noch durch Regelbeispiele konkretisierten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Sinngehalt wegen seiner erheblichen Relevanz insbesondere für die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.1.2007 – 6 C 15.06 – juris Rn. 32) im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1 Rn. 68 ff.; BayVerfGH, E.v. 17.5.2022 – Vf. 47-VII-21 – juris Rn. 90; vgl. auch Schwabenbauer/Kling, VerwArch 101 (2010) S. 231, 239 ff.; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 40 Rn. 86 ff.). Auch die Frage, ob die Zuverlässigkeit einer Person vorliegt oder nicht, ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 Rn. 16 ff.; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 29b).
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(1) Nach der gebotenen Auslegung handelt es sich bei der Zuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG um einen verhaltens- und personenbezogenen Prognosebegriff, der die Erwartung voraussetzt, dass ein allgemein beeidigter Dolmetscher seine Tätigkeit künftig in gesetzes- und pflichtgemäßer Weise ausüben wird.
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Das Kriterium der Zuverlässigkeit wird in zahlreichen Gesetzen insbesondere des Gefahrenabwehr- und Berufsrechts verwendet (vgl. die beispielhafte Aufzählung in BayVerfGH, E.v. 17.5.2022 – Vf. 47-VII-21 – juris Rn. 90). Dabei wird der Begriffsinhalt teilweise im jeweiligen Gesetz detailliert und bereichsspezifisch durch zwingende Ausschlussgründe und/oder Regelbeispiele konkretisiert (vgl. etwa § 5 WaffG; § 8a SprengG; § 7 Abs. 1a LuftSiG), teilweise aber auch – wie hier in § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG – ohne nähere Konkretisierung verwendet (vgl. etwa § 35 Abs. 1 GewO; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Unabhängig vom jeweiligen Einzelfall besteht in Anlehnung an die zu § 35 GewO entwickelte langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weitgehend Einigkeit darin, dass unzuverlässig allgemein derjenige ist, der „nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausüben wird“ (vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO nur BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.; zu § 18 Abs. 5 KrWG BVerwG, U.v. 8.7.2020 – 7 C 30.18 – BVerwGE 169, 131 Rn. 21; allgemein BayVerfGH, E.v. 17.5.2022 – Vf. 47-VII-21 – juris Rn. 90; vgl. auch Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 29 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund und mit diesem Inhalt wird der Begriff der Zuverlässigkeit – unbeschadet sachgebietsspezifischen Konkretisierungsbedarfs – allgemein auch als rechtsstaatlich hinreichend bestimmt angesehen (vgl. BVerfG, U.v. 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 – BVerfGE 128, 1 Rn. 218; B.v. 4.8.2009 – 1 BvR 1726/09 – juris Rn. 10).
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Bei der auf das künftige Verhalten einer Person bezogenen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen Prognosebegriff (vgl. Schwabenbauer/Kling, VerwArch 101 (2010) S. 231, 248 f.), der nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 15; BVerfG, B.v. 4.8.2009 – 1 BvR 1726/09 – juris Rn. 10; Huber/Unger in Schoch/Eifert, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2023, Kap. 4 Rn. 235). Die anzustellende Prognose muss daher ergeben, dass künftige Verstöße gegen die jeweils einschlägigen Verhaltenspflichten überwiegend wahrscheinlich sind. Welcher Wahrscheinlichkeitsgrad im Einzelfall erforderlich ist, hängt nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr maßgeblich davon ab, wie schutzwürdig die gefährdeten Rechtsgüter und wie gravierend die möglichen Schäden sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 19). Bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen aber schon vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich noch nicht aus, um die Prognose der Unzuverlässigkeit zu begründen, solange das jeweilige Fachrecht keine ausdrückliche Zweifelsregelung vorsieht (so etwa § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV; vgl. auch Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 32). Insoweit geht das Landgericht bereits von einem unzutreffenden Überzeugungsmaßstab aus, wenn es in seinem Bescheid für den Widerruf bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ausreichen lässt; vielmehr ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich.
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Grundlage der Prüfung der Zuverlässigkeit als Voraussetzung einer beruflichen Tätigkeit sind damit (vergangene und gegenwärtige) Tatsachen, die prognostisch auf das künftige Verhalten in Ausübung der jeweiligen Tätigkeit schließen lassen. Auch außerberufliches (privates) Verhalten ist in den Blick zu nehmen, sofern sich daraus hinreichend konkrete Anhaltspunkte auch für das künftige Verhalten im beruflichen Kontext ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 20 f.). Allerdings ist der Zuverlässigkeitsbegriff verhaltens- und nicht gesinnungsbezogen (vgl. Deiseroth, jurisPR-BVerwG 7/2013 Anm. 2). Da die Prognose der Zuverlässigkeit allein darauf bezogen ist, die Verletzung spezifischer – berufs- und/oder sicherheitsrechtlich begründeter – Verhaltenspflichten zu verhindern, kann sie auch nur auf vergangenes oder gegenwärtiges Verhalten gestützt werden: Beurteilungsgrundlage der Zuverlässigkeit ist der „Gesamteindruck des Verhaltens“ einer Person, nicht deren politische oder weltanschauliche Gesinnung. Im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen insbesondere aus Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG darf sich die Prognose der Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht allein auf deren Glauben, politische Meinung oder Weltanschauung stützen. Auch die Mitgliedschaft in Vereinigungen, deren Verfassungswidrigkeit nicht durch ein förmliches Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt worden ist, darf als solche nicht dazu herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des geltenden Rechts und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu verneinen (vgl. zur Unzuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchFG 1998 BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 22; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 7/2013 Anm. 2).
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(2) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien zum GDolmG bestätigt: Danach (BT-Drs. 19/14747 S. 46) soll die Zuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG nicht gegeben sein,
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„wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher ergibt. Davon ist in der Regel im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung oder wegen einer Tat nach dem neunten, zehnten und fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs auszugehen, da die genannten Regelbeispiele die charakterliche Eignung und insbesondere Vertrauenswürdigkeit des Verurteilten nachhaltig erschüttern. Die erforderliche Zuverlässigkeit kann ferner fehlen, wenn zwischen dem Dolmetscher und Tatverdächtigen in strafrechtlichen Verfahren eine über die berufliche Ebene hinausgehende Verbindung besteht und der Dolmetscher dies nicht frühzeitig anzeigt.“
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Zudem wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O.) ausgeführt, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GDolmG mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen umfassten u.a.
35
„ein nicht länger als sechs Monate zurückliegend ausgestelltes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes zum Nachweis der Zuverlässigkeit sowie eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.“ (Hervorhebungen nicht im Original)
36
Demnach hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Zuverlässigkeit jedenfalls weitgehend mit dem Fehlen von (qualifizierten) Vorahndungen gleichgesetzt. Dabei sollten den Vorahndungen – allerdings ohne dass dies ausdrücklich im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hätte – insbesondere solche Straftaten zugrunde liegen, aus denen sich speziell für die Tätigkeit eines Gerichtsdolmetschers eine negative Prognose ableiten lässt:
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„Davon ist in der Regel im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung oder wegen einer Tat nach dem neunten, zehnten und fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs auszugehen, da die genannten Regelbeispiele die charakterliche Eignung und insbesondere Vertrauenswürdigkeit des Verurteilten nachhaltig erschüttern.“
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(3) Gemessen an den vorstehenden Erwägungen lässt sich anhand der vom Antragsgegner vorgelegten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht feststellen, dass die Antragstellerin nicht (mehr) über die nach Art. 59 Abs. 1 AGGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG für die Ausübung ihrer Tätigkeit als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die … Sprache erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
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Der Antragsgegner stützt sich zur Begründung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Ergebnis auf ihre hauptamtliche Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation und verweist auf die im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2024 enthaltenen Feststellungen zu deren Programmatik und Aktivitäten. Danach sei die Scientology-Organisation verfassungswidrig, was letztlich zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin führe. Das Landgericht zieht hieraus den Schluss, dass Zweifel an ihrer erforderlichen Unabhängigkeit und Neutralität bestünden. Zudem existierten Zweifel an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin.
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Eine tatsachen- und verhaltensgestützte Prognose dahingehend, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin künftig nicht mehr im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und Pflichten erfüllen werde, ergibt sich daraus nicht. Soweit sich der Antragsgegner allgemein darauf bezieht, dass die Antragstellerin „hauptamtliches“ Mitglied der Scientology-Organisation sei und damit eine herausragende Position einnehme, bleibt schon offen, welche konkreten Tätigkeiten und Aufgaben mit der Funktion eines „hauptamtlichen“ Mitglieds verbunden sind und von der Antragstellerin tatsächlich wahrgenommen werden bzw. worden sind, und inwiefern diese Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit als öffentlich bestellte Übersetzerin haben könnten. Soweit aufgrund der hauptamtlichen Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Scientology-Organisation ihre nach § 189 Abs. 4 Satz 1 GVG erforderliche Verschwiegenheit bezweifelt wird, weil sie durch die verpflichtende Teilnahme an sog. „Auditings“ einem Interessenkonflikt unterliege, fehlt es bereits an einer tatsachengestützten Prognose, dass die Antragstellerin – entgegen ihrer eigenen Darstellung – auch künftig noch an „Auditings“ teilnehmen wird. Außerdem werden keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, warum die Antragstellerin in einem etwaigen Konfliktfall zwischen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 189 Abs. 4 Satz 1 GVG und ihren mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Scientology-Organisation letzteren den Vorrang einräumen sollte. Der entsprechende Vortrag des Antragsgegners hierzu bleibt spekulativ und unbelegt. Dass bei sämtlichen Mitgliedern der Scientology-Organisation eine grundsätzliche Missachtung der staatlichen Rechtsordnung vorläge, ist ebenfalls nicht erkennbar (so auch VGH BW, B.v. 4.3.2021 – 8 S 1886/20 – juris Rn. 8). Konkrete Informationen über die Rolle und das Verhalten der Antragstellerin als Mitglied der Scientology-Organisation, die als Grundlage einer Zuverlässigkeitsprognose geeignet wären, hat der Antragsgegner dagegen nicht beigebracht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht irgendwelche Ermittlungen, etwa durch Befragung von Gerichtspersonen, mit denen die Antragstellerin zusammengearbeitet hat, aufgenommen hat, ob in der immerhin über zehn Jahre andauernden Tätigkeit der Antragstellerin Umstände zur Kenntnis genommen wurden, welche die Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin erschüttern oder im Gegenteil die aufgekommenen Zweifel widerlegen könnten. Auch die – erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten – Aufzeichnungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz von Redebeiträgen der Antragstellerin bei internen Veranstaltungen der Scientology-Organisation im Jahr 2021 enthalten keine Äußerungen von möglicher Relevanz für die Tätigkeit als öffentlich bestellte Übersetzerin.
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Angesichts dessen, dass die Antragstellerin ausdrücklich vorträgt, ihre Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation von ihrer beruflichen Tätigkeit strikt zu trennen und zu keinem Zeitpunkt Umstände aus ihrer beruflichen Tätigkeit Dritten offenbart zu haben, verbleibt als Anknüpfungspunkt der Unzuverlässigkeitsprognose des Antragsgegners letztlich nur die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation als solche. Bei dieser handelt es sich bisher nicht um eine nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG verbotene Vereinigung, weshalb allein die Mitgliedschaft der Antragstellerin die Prognose der Unzuverlässigkeit von vornherein nicht tragen kann (vgl. im Ergebnis ebenso zur Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG VGH BW, B.v. 4.3.2021 – 8 S 1886/20 – juris Rn. 7).
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Soweit der Antragsgegner als weiteren Aspekt der Zuverlässigkeit i.S.d. Art. 59 Abs. 1 AGGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG jedenfalls im gerichtlichen Verfahren in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch unabhängig von einem konkreten Verhalten die allgemeine „Verfassungstreue“ der Antragstellerin verstehen möchte, findet sich hierfür im Gesetz unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsregeln keine Stütze. Dabei muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Verfassungstreue bzw. die Gewähr, jederzeit für die Verfassungsordnung einzutreten, im Hinblick auf den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gesetzesvorbehalt in bestimmten Rechtsbereichen und für bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich voraussetzt (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), in § 3 Abs. 1 GDolmG aber davon abgesehen hat. Wäre dieser Maßstab auch an die Tätigkeit als öffentlich bestellter Übersetzer anzulegen – was vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tätigkeit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint –, bedürfte es hierzu als einer Berufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl. bereits BVerwG, U.v. 16.1.2007 – 6 C 15.06 – juris Rn. 34 ff.).
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bb) Auch eine fehlende Geeignetheit der Antragstellerin i.S.d. Art. 59 Abs. 1 AGGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG lässt sich anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht feststellen.
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Bei der Geeignetheit als Zulassungskriterium handelt es sich wie bei dem Kriterium der Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (s.o. aa). Hier ergibt sich schon aus der Systematik des § 3 Abs. 1 GDolmG und dem Zusammenwirken der kumulativ zu erfüllenden Anforderungen nach Nr. 3 bis Nr. 6, dass der Begriff der Geeignetheit in § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG weder die – im Wesentlichen durch Nr. 6 abgedeckte – fachliche Eignung noch die im Rahmen der Zuverlässigkeit nach Nr. 5 zu prüfende Erwartung einer künftig ordnungs- und pflichtgemäßen Ausübung der Dolmetscher- bzw. Übersetzertätigkeit einschließen kann. Vielmehr dürfte die Geeignetheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG in Abgrenzung zu den Nr. 5 und Nr. 6 voraussetzen, dass die betreffende Person physisch und psychisch überhaupt in der Lage – und damit von ihrer Konstitution her geeignet – ist, die Aufgaben eines gerichtlichen Dolmetschers oder Übersetzers wahrzunehmen.
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Die Begründung des Gesetzentwurfs zum GDolmG (BT-Drs. 19/14747 S. 45 f.) bestätigt diese Annahme: Demnach umfasst die Geeignetheit
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„beispielsweise die für das Dolmetschen erforderliche gesundheitliche Konstitution, wie etwa ein ausreichendes Hör- und Sprechvermögen. Ist der Dolmetscher aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, die Tätigkeit als Dolmetscher auszuüben, so ist er für die allgemeine Beeidigung ungeeignet. Darüber hinaus ist für die allgemeine Beeidigung derjenige nicht geeignet, für wen ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist oder wer sonst auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Für die Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher sollten darüber hinaus zumindest Grundkenntnisse der geschichtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen Deutschlands sowie des Gerichtsverfahrens und der Rechtsordnung in Deutschland sowie des Sprachraumes der Sprache, für die der Gerichtsdolmetscher beeidigt werden möchte, vorhanden sein.“
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Demnach soll das Kriterium der Geeignetheit vor allem sicherstellen, dass die Tätigkeit eines Gerichtsdolmetscher in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich dauerhaft ausgeübt werden kann. Zudem wird noch das Vorhandensein von grundlegendem (Allgemein) Wissen als Element der Geeignetheit begriffen, weil sich die fachliche Eignung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GDolmG allein auf die erforderlichen Sprachkenntnisse beschränkt. Dieses Ergebnis wird dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber die Frage der charakterlichen Eignung und insbesondere der Vertrauenswürdigkeit bereits unter dem Begriff der Zuverlässigkeit eingeordnet gesehen haben wollte (BT-Drs. 19/14747 S. 46).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen der Tätigkeit als öffentlich bestellte Übersetzerin nicht entspricht oder nicht über das erforderliche Allgemeinwissen verfügt, sind weder vom Antragsgegner geltend gemacht worden noch erkennbar. Mit seinem Vortrag, dass die Antragstellerin als hauptamtliches Mitglied der Scientology-Organisation nicht über die erforderliche „persönliche Eignung“ verfüge, bezweifelt der Antragsgegner ausdrücklich die gewissenhafte und pflichtgemäße – insbesondere verschwiegene und unparteiliche – Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als Übersetzerin und damit in der Sache ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG. Insoweit kann daher auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.
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cc) Ein anderer Widerrufstatbestand nach § 7 Abs. 3 (ggf. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 6) GDolmG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Abs. 6 AGGVG ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht worden noch erkennbar.
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c) Ob neben den speziellen fachgesetzlich geregelten Widerrufsbefugnissen auch die allgemeinen Widerrufsbefugnisse nach Art. 49 BayVwVfG noch (ggf. ergänzend) herangezogen werden können, hängt davon ab, ob das jeweilige Fachrecht eine abschließende Regelung trifft und Art. 49 BayVwVfG damit als lex specialis verdrängt (vgl. nur Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 49 VwVfG Rn. 18). Vorliegend spricht der Gesetzeswortlaut für eine abschließende Regelung der Widerrufstatbestände: Weder lässt die Norm offensichtliche Regelungslücken noch erklärt sie die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Befugnisse ausdrücklich für unberührt oder für ergänzend anwendbar (wie etwa § 48 IfSG). Ob und ggf. inwiefern die Gesetzgebungsmaterialien zu § 7 Abs. 3 GDolmG, wonach „im Übrigen (…) hinsichtlich Rücknahme und Widerruf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften“ gelten sollen (BT-Drs. 19/14747 S. 49) zu einem hiervon abweichenden Ergebnis führen, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da nach Aktenlage keiner der Widerrufstatbestände nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG erfüllt ist. Insbesondere die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, decken sich inhaltlich weitgehend mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 GDolmG und sind – wie unter b) dargestellt – nicht erfüllt.
51
3. Der Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Herausgabe der Bestallungsurkunde des Präsidenten des Landgerichts München I vom 3. November 2015 und Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung der Antragstellerin in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ergibt sich unmittelbar aus dem Erfolg ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2025; die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 117; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 446).
52
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 14.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025; gegen die erstinstanzliche Festsetzung sind keine Einwände erhoben worden.
53
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).