Titel:
natürliche Eigenart der Landschaft
Normenkette:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 5
Schlagwort:
natürliche Eigenart der Landschaft
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 07.02.2025 – M 1 K 21.2989
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung betreffend eine Fahrstraße, ein Bauschuttlager sowie eine (anderweitige) Geländeauffüllung auf seinem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. … (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück wird durch eine etwa in der Mitte gelegene Hangkante in eine westliche und eine östliche Hälfte geteilt und fällt nach Osten hin ab. Im Westen grenzt das Grundstück an eine öffentliche Straße an.
2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Juli 2011 verpflichtete das Landratsamt den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes, einen Bauantrag für eine bereits vorgenommene, nach seinen Angaben der Errichtung einer Fahrstraße auf dem Vorhabengrundstück dienende Auffüllung zu stellen.
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Nachdem festgestellt worden war, dass die 2011 vorgefundene Auffüllung ausgeweitet worden war, stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. April 2014 die weiteren Bauarbeiten „an der Auffüllung einer Hangfläche“ auf dem Vorhabengrundstück unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie unter Androhung von Zwangsgeld ein. Der hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 1 S 14.1967) hatte keinen Erfolg, die hiergegen gerichtete Klage (M 1 K 14.1945) nahm der Kläger zurück.
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Nach einer erneuten Ortsbesichtigung verpflichtete das Landratsamt den Kläger nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 5. September 2019, die bereits errichtete Fahrstraße, das Bauschuttlager und die Auffüllung auf dem Vorhabengrundstück, die dem beigefügten Lageplan zu entnehmen sind, binnen drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflichten wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- Euro angedroht.
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Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, dass er auf dem Vorhabengrundstück nicht nur bereits seit 2014 eine Christbaumkultur betreibe, sondern inzwischen das Grundstück insgesamt bewirtschafte und daher in privilegiertem Umfang Land- bzw. Forstwirtschaft betreibe, bat das Landratsamt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. … (im Folgenden: AELF) hierzu um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte dieses mit, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers bestehe und die von ihm auf dem Vorhabengrundstück geplante Baumaßnahme daher auch keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Mit Schreiben vom 10. November 2024 informierte der Kläger das Landratsamt unter Vorlage eines Betriebskonzepts, dass er „in Sachen des Betriebs seiner Land- und Forstwirtschaft/Christbaumkultur“ einige relevante „Dinge“ geändert habe und daher einen (neuen) Antrag auf Genehmigung u.a. von (größtenteils bereits erstellten) Zufahrten stelle und eine neue Bewertung seiner Anliegen durch das AELF begehre. Dementsprechend wandte sich das Landratsamt mit E-Mail vom 11. November 2024 erneut an das AELF. Dieses bestätigte mit E-Mail vom 4. Februar 2025 seine bisherige Einschätzung, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe und die geplanten bzw. bereits durchgeführten Baumaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienten.
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Die gegen die Beseitigungsanordnung vom 5. September 2019 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht – nach zwischenzeitlich angeordnetem Ruhen des Verfahrens – mit Urteil vom 7. Februar 2025 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Fahrstraße, die Aufschüttung und das Bauschuttlager keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten und als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig seien.
7
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere geltend, dass er ausreichend für seine Privilegierung im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgetragen habe, sein Vortrag nicht hinreichend gewürdigt worden sei, er kein ausreichendes Gehör zur kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung ergangenen Stellungnahme des AELF erhalten habe, das Verwaltungsgericht von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen und die Unzulässigkeit als sonstiges Vorhaben schon aus der vermeintlich fehlenden Privilegierung abgeleitet habe, wohingegen eine Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen konkret hätte festgestellt werden müssen. Insofern weiche die Entscheidung auch von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und seien die Entscheidungsgründe lückenhaft.
8
Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen.
10
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. wurden nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
12
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss hierfür nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert darlegen, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Zwar darf gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch das Darlegungserfordernis die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden und dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn an die Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dieselben Anforderungen wie an die spätere, unter geringerem Zeitdruck zu fertigende Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO gestellt werden oder die Darlegung vollständiger Gründe verlangt wird, die das Gericht im Fall einer Stattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33 m.w.N.). Allerdings genügt eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss insofern im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 22).
13
Die pauschale Rüge, der Kläger habe immer wieder dargelegt, am Vorhabengrundstück keine Auffüllungen, sondern einen Bodenaustausch für eine Zufahrt vorgenommen zu haben, und ausreichenden Vortrag für sein „Privileg“, d.h. dafür erbracht, dass die zu beseitigenden Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, erfüllt nicht die vorstehenden Anforderungen an die Darlegung. Bei einem (gleichsam) pauschalen Verweis auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren bzw. in der Vorinstanz (des zudem im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers) fehlt es grundsätzlich – und so auch vorliegend – an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4; B.v. 20.4.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2). Ernstliche Zweifel können sich zwar auch auf die vom Urteil zugrunde gelegten Tatsachen beziehen. Dann ist jedoch insbesondere darzulegen, welcher (konkret vorzutragende) Sachverhalt aus der Sicht des jeweiligen Antragstellers aus welchen (konkret vorzutragenden Gründen) unzutreffend ist, bzw. deutlich zu machen, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend gehalten wird, woran es hier fehlt.
14
Ebenso wenig genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB schon aus vermeintlich mangelndem „Privileg“ abgeleitet, wohingegen dafür eine Beeinträchtigung (öffentlicher Belange) konkret hätte festgestellt werden müssen, woran es fehle. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der zu beseitigenden Anlagen auf dem Vorhabengrundstück nach ihrer Einordnung als sonstige, nichtprivilegierte Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB nicht allein und ohne Weiteres aus ihrer fehlenden Privilegierung im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet. Vielmehr hat es die vorliegend bei fehlender Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB allein in Betracht zu ziehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der klägerischen Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB deshalb verneint, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Aus diesem Grund hat es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB angenommen (vgl. UA Rn. 15). Jedenfalls diese hat es – entgegen dem Zulassungsvorbringen – unter Subsumtion unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch konkret festgestellt und begründet, indem es, wie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässig, zum einen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 5. September 2019 Bezug genommen hat (UA Rn. 16), wo u.a. dargelegt wird, dass für die Aufschüttungen an der Hangkante des Vorhabengrundstücks unsortierter Bauschutt (Ziegel mit Steinwolle, Dachpappe, Eternitplatten u.Ä.), Fliesen und Betonsteine sowie Gestein, Beton und rote Ziegel verwendet worden seien (vgl. Bescheid Seite 4). Die Verwendung derartigen Füllmaterials widerspricht dem Zweck des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1974 – IV C 10.71- juris Rn. 20 m.w.N.; U.v. 30.4.1969 – IV C 63.68 – juris Rn. 17). Zum anderen hat es auf die Ausführungen im Beschluss vom 14. Juli 2014 in dem (dieselben Beteiligten betreffenden) Verfahren M 1 S 14.1967 zur Genehmigungsfähigkeit der Fahrstraße und der Aufschüttung Bezug genommen (UA Rn. 16). Dort wird darauf abgestellt, dass die Aufschüttungen an der Hangkante des Vorhabengrundstücks liegen und aufgrund ihrer weithin gegebenen Sichtbarkeit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle (§ 117 Abs. 5, § 130b VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG) hinaus kann auch eine Bezugnahme auf andere Entscheidungen die Funktion der Entscheidungsgründe erfüllen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2002 – 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228 – juris Rn. 12), sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sich aus einer Zusammenschau der Entscheidungsgründe sowie der in Bezug genommenen Ausführungen die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Erwägungen hinreichend klar entnehmen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2016 – 3 B 67.15 – juris Rn. 17; B.v. 3.12.2008 – 4 BN 25.08 – juris Rn. 9; U.v. 8.11.2001 – 4 C 18.00 – juris Rn. 29). Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ebenso wenig wendet sich das Zulassungsvorbringen hinreichend substantiiert gegen die Richtigkeit der Annahme, dass die zu beseitigenden Anlagen aufgrund ihrer Lage an der Hangkante des Vorhabengrundstücks weithin sichtbar sind und (daher) die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Der Hinweis auf die „rege Bautätigkeit“ in der Umgebung greift insofern deutlich zu kurz.
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Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung hängt auch nicht davon ab, ob in sonstiger Hinsicht, etwa in Gestalt der Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB, eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, reicht es aus, wenn einer der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – juris Rn. 10). Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft, der auf den Schutz des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung abzielt (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1974 – IV C 10.71- juris Rn. 20 m.w.N.; U.v. 30.4.1969 – IV C 63.68 – juris Rn. 17), stellt jedenfalls insoweit gegenüber den Belangen des Naturschutzes einen eigenständigen öffentlichen Belang im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB dar, als dessen Beeinträchtigung durch die Qualität des verfüllten Materials im Raum steht, die vom Verwaltungsgericht im Übrigen ebenfalls bejaht wurde, weil die Formulierung „mehr als bedenklich“ in Verbindung mit den Gründen des Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) so zu verstehen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt. Aus diesen Gründen greift die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB nicht (ausreichend) festgestellt bzw. begründet, nicht durch.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz von einem eine Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO tragenden ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Begründung einer Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO neben der genauen Benennung des Divergenzgerichts und der zweifelsfreien Angabe der Divergenzentscheidung ein abstrakter Rechts- oder Tatsachensatz des angefochtenen Urteils konkret herauszuarbeiten und einem Rechts- oder Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüberzustellen. Das bloße Aufzeigen einer (lediglich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen eines Divergenzgerichts genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3; B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 73).
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Vorliegend benennt das Zulassungsvorbringen zwar mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002, vom 6. Dezember 1967 und vom 29. April 1964 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2009 unter Angabe der jeweiligen Aktenzeichen konkrete Entscheidungen divergenzfähiger Gerichte und zumindest bei wohlwollender Auslegung auch diese tragende abstrakte Rechtssätze. Allerdings fehlt es in Bezug auf das angegriffene Urteil an der Herausarbeitung (davon abweichender) abstrakter Rechtssätze, die zudem denen der genannten Divergenzgerichte gegenübergestellt werden müssten. Die Zulassungsbegründung beanstandet vielmehr allein, dass das Verwaltungsgericht die benannten Rechtssätze bzw. zumindest denjenigen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines sonstigen Außenbereichsvorhabens im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichts nicht zutreffend angewendet bzw. verkannt habe. Damit greift sie die Rechtsanwendung im Einzelfall an (vgl. oben Ziffer 1), mit der eine Divergenzrüge nicht begründet werden kann.
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3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden (sonstigen) Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
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3.1 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag in der Klagebegründung vom 24. Dezember 2024 zu einer (zumindest teilweisen) Privilegierung der zu beseitigenden baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie zur fehlenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht hinreichend gewürdigt und er sei in der mündlichen Verhandlung mit dem Vorhalt überrascht worden, dass das Verwaltungsgericht kurz vor der mündlichen Verhandlung noch eine Stellungnahme des AELF angefordert habe, in die er keine Einsicht erhalten habe und zu der er sich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht habe äußern können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wird hierdurch nicht aufgezeigt.
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Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 – juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Prozessbeteiligter die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 – juris Rn. 15). § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert diese verfassungsrechtliche Gewährleistung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahin, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 – 8 B 10.10 – juris Rn. 10). Damit korrespondierend verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist aber dann nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Die Gerichte brauchen sich auch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, so dass es verfehlt ist, aus der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2008 – 9 VR 14.08 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.10.2009 – 8 ZB 09.2552 – juris Rn. 3). Etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Gemessen hieran zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das angegriffene Urteil auf einem Gehörsverstoß beruht, weil es die Ausführungen des Klägers zur Privilegierung seiner Außenbereichsvorhaben sowie zu deren Verträglichkeit mit der Umwelt in der Klagebegründung vom 24. Dezember 2024 nicht hinreichend gewürdigt und damit in Erwägung gezogen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt der Klagebegründung vom 24. Dezember 2024 im Tatbestand seines Urteils (UA Rn. 8) zusammenfassend wiedergegeben. Besondere Umstände, die deutlich machen würden, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung (dennoch) nicht gewürdigt hätte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auch in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers zur Privilegierung zumindest der Fahrstrecke aufgrund der von ihm betriebenen Christbaumkultur, von Kartoffel- und Gemüseanbau und von Bienenhaltung sowie zum Erhalt einer Betriebsnummer und zur Gewährung von Fördermaßnahmen auseinandergesetzt und auch das vom Kläger vorgelegte Betriebskonzept ausgewertet, wobei es sich der Einschätzung des AELF vom 4. Februar 2025 anschloss. Dass es auf den Vortrag des Klägers, dass seine Vorhaben nur sein Grundstück beträfen und niemanden beeinträchtigten, sie zudem, da der Fahrweg schon lange eingewachsen sei, nur unwesentlich einsichtig seien und die Belange des Naturschutzes aufgrund einer Einigung mit der Abteilung Naturschutz ausgeräumt worden seien, nicht ebenfalls ausdrücklich eingegangen ist, zeigt aus den dargelegten Gründen keinen Gehörsverstoß auf; das Verwaltungsgericht hat die klägerische Argumentation offensichtlich aus Gründen des materiellen Rechts (vgl. insbesondere zur fehlenden Relevanz der Auffälligkeit des Vorhabens für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft BVerwG, U.v. 30.4.1969 – IV C 63.68 – juris Rn. 17) (richtigerweise) schlicht für irrelevant gehalten. In der Sache wendet sich der Kläger – wie insbesondere auch die Ergänzung der Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 verdeutlicht – auch insoweit gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, womit sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht begründen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2013 – 7 C 3.13 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.).
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Ebenso wenig ist nach dem klägerischen Vortrag eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Stellungnahme des AELF vom 4. Februar 2025 ersichtlich, auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Hinblick auf die fehlende Privilegierung der zu beseitigenden Außenbereichsvorhaben Bezug genommen hat (UA Rn. 17). Diese (erneute) Stellungnahme hat der Kläger – entgegen seinem Zulassungsvorbringen und wie in der Klagebegründung vom 24. Dezember 2024 zutreffend dargestellt – mit Schreiben vom 10. November 2024 an das Landratsamt selbst veranlasst. Dort hat er aufgrund der Änderung „einige[r[ relevante[r] Dinge in Sachen des Betriebs [s]einer Land- und Forstwirtschaft/Christbaumkultur“ auf dem Vorhabengrundstück um eine neue Bewertung durch das AELF gebeten, das sich zuletzt mit Schreiben vom 24. Juni 2024 zu dieser Thematik geäußert hatte. Das Landratsamt hat die erbetene erneute Stellungnahme des AELF am 11. November 2024 angefordert; diese wurde erst mit E-Mail vom 4. Februar 2025 abgegeben und vom Beklagten mit Begleitschreiben vom selben Tag als Bestandteil der vom Verwaltungsgericht mit der Terminsladung angeforderten Restakten an das Verwaltungsgericht übermittelt. Nur dieses Begleitschreiben, nicht auch die Stellungnahme-E-Mail vom 4. Februar 2025 selbst wurde dem Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2025 übergeben. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Urteil nur auf Tatsachen und/oder Beweismittel zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 – 8 B 10.10 – juris Rn. 10), und kann daher der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, ohne eine Schriftsatzfrist einzuräumen oder den Termin zu vertagen (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2018 – 1 B 35.18 – juris Rn. 6). Unabhängig davon, ob es sich bei der vom Kläger selbst erbetenen (erneuten) Stellungnahme des AELF um einen neuen Gesichtspunkt handelt, mit dem er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, hat der Kläger allerdings vorliegend ausweislich des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2025 in der mündlichen Verhandlung unbestritten auf eine Übergabe der (erneuten) Stellungnahme des AELF vom 4. Februar 2025 verzichtet, was er auch in seinem Schreiben vom 14. März 2025 bestätigt hat. Zudem räumt der Kläger in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2025, mit Einschränkung im Schriftsatz vom 28. Juli 2025, selbst ein, dass die Stellungahme vom 4. Februar 2025 in der mündlichen Verhandlung (zumindest auszugsweise) verlesen worden sei. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte es zur Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung über den Hinweis auf die fehlende Einsichtnahmemöglichkeit hinaus näherer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit ihm trotz Verzichts auf eine Aushändigung der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung und deren zumindest teilweiser Verlesung keine (ausreichende) Möglichkeit eingeräumt worden sein soll, sich bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ausreichend über den Inhalt der erneuten – und nur knapp 20 Zeilen einer E-Mail umfassenden – Stellungnahme des AELF zu informieren und sich zu diesem zu äußern.
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Außerdem bleibt nach dem Zulassungsvorbringen entgegen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unklar, was der Kläger im Fall einer aus seiner Sicht ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und wie sich dieser Vortrag (möglicherweise) auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Denn die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt, erfordert regelmäßig – und so auch hier – die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2017 – 6 B 52.17 – juris Rn. 5; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 18).
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3.2 Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht, das insoweit ausschließlich auf Bescheide und behördliche Äußerungen verwiesen habe, zur Thematik der Privilegierung seiner Außenbereichsvorhaben im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie zur fehlenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange fehlerhaft von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen habe. Ein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO wird hierdurch nicht aufgezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob dem (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Kläger entgegengehalten werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. dass er nicht dargelegt hat, dass und weshalb sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – juris Rn. 2). Denn eine Aufklärungsrüge setzt über die vorgenannten Aspekte hinausgehend jedenfalls die Darlegung voraus, hinsichtlich welcher Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier etwa durch Ortsbesichtigung oder sachverständige Begutachtung – unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 21.9.2011 – 5 B 11.11 – juris Rn. 15; B.v. 13.7.2007 – 8 B 1.07 – juris Rn. 2; U.v. 3.7.1992 – 8 C 72.90 – juris Rn. 23).
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Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Er lässt nicht nur die erforderlichen Angaben darüber vermissen, welche Tatsachen einer weiteren Aufklärung in Form eines Augenscheins bzw. einer sachverständigen Begutachtung bedurft hätten. Vielmehr ist auch das dabei zu erwartende Beweisergebnis und dessen Eignung für eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht dargetan; der knappe Hinweis auf die „rege Bautätigkeit“ und die bloße Nennung vermeintlicher Bezugsfälle in der Umgebung sowie der Vortrag, der östliche Teil des Vorhabengrundstücks, für den die Anlage einer Christbaumkultur (nach dem Bayerische Waldgesetz) genehmigt worden sei, sei ohne die errichtete Zufahrt motorisiert nicht erreichbar, greifen ohne Erläuterung des Einflusses dieser Aspekte auf die Einordnung der zu beseitigenden Anlagen als privilegierte Außenbereichsvorhaben bzw. die Beeinträchtigung öffentlicher Belange – wie bereits dargelegt – insofern zu kurz. Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht wäre zu einer weiteren Aufklärung in Form von Augenschein und sachverständiger Begutachtung nicht näher bezeichneter Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Privilegierung seiner Außenbereichsvorhaben sowie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange verpflichtet gewesen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. In der Sache wendet sich der Kläger auch mit dieser Rüge letztlich nur gegen die aus seiner Sicht unrichtige Sachverhaltungswürdigung des Verwaltungsgerichts. Hierauf kann ein Verfahrensfehler nicht gestützt werden.
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3.3 Es liegt schließlich auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel wegen fehlender bzw. unvollständiger Begründung des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO vor. Voraussetzung wäre, dass die Begründung entgegen ihrer Funktion nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 22; U.v. 28.11.2002 – 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228 – juris Rn. 12). Dass ein solcher Fall gegeben ist, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Kern wendet es sich dagegen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes durch die zu beseitigenden Außenbereichsvorhaben aus klägerischer Sicht von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der Beeinträchtigung ausgeht. Eine derartige (vermeintlich) inhaltlich unrichtige oder oberflächliche Entscheidung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlichen groben Formmangels nicht (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1998 – 8 B 187.98 – juris Rn. 9). Hinzukommt, dass die Rüge auch sonst nicht durchgreift und keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründet (vgl. oben Ziffer 1).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 2 GKG. Der Betrag entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).