Titel:
Nutzungsausfallentschädigung bei Eigenreparatur
Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
Bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens sind Bilder vom reparierten Fahrzeug und die Reparaturdauerbestätigung einer Werkstatt nicht zum Ersatz von Nutzungsausfall geeignet. (redaktioneller Leitsatz)
Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert hat, eine Nutzungsausfallentschädigung, hat er substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Fahrzeug an im einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
1. Bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens sind Bilder vom reparierten Fahrzeug und die Reparaturdauerbestätigung einer Werkstatt nicht zum Ersatz von Nutzungsausfall geeignet. (redaktioneller Leitsatz)
2. Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert hat, eine Nutzungsausfallentschädigung, hat er substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Fahrzeug an im einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Fahrzeug, Unfallhergang, Ermessen, Haftung, Kostenentscheidung, Anspruch, Abrechnung, Verfahren, Notwendigkeit, Umfang, Ausgleich, Werkstatt, billigem Ermessen, Nutzungsausfallentschädigung, Eigenreparatur, Darlegungs- und Beweislast, Reparaturnachweis, Unfallregulierung, Werkstattbestätigung, Nebenkosten, Verkehrsunfall, Schadensersatz, Darlegungslast, Kfz-Sachschaden
Fundstellen:
SVR 2026, 346
LSK 2026, 5083
FDStrVR 2026, 005083
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Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich kein Reparaturnachweis. Es ist, wie von der Beklagten beanstandet, nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang hier eine Reparatur stattgefunden hat. Die mit Anlage K4 vorgelegte Bestätigung des Autohauses ist nicht aussagekräftig und zum Beweis nicht geeignet. Sie bestätigt lediglich, dass sich das Fahrzeug im genannten Zeitraum zur Reparatur des Unfallschadens in der Werkstatt befunden hat. Welche Reparaturen aufgrund welches Unfalls und in welchem Umfang hier durchgeführt wurden, ergibt sich daraus nicht.