Inhalt

AG Dachau, Endurteil v. 26.02.2026 – 2 C 480/25
Titel:

kein Ersatz von Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung

Leitsatz:
Bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens sind Bilder vom reparierten Fahrzeug und die Reparaturdauerbestätigung einer Werkstatt nicht zum Ersatz von Nutzungsausfall geeignet. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsausfallentschädigung, Eigenreparatur, Darlegungs- und Beweislast, Reparaturnachweis, Unfallregulierung, Werkstattbestätigung, Nebenkosten

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 520,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung aus dem Verkehrsunfall vom 24.09.2024.
3
Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
4
Der Kläger entschied sich zu einer Instandsetzung seines Fahrzeuges in Eigenregie und legt seinem Anspruch eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen zugrunde.
5
Die Beklagte hat den Anspruch abgelehnt und sich hierbei u.a. darauf gestützt, bei einem solchen Anspruch sei substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an im einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Ferner sei die Reparatur nicht nachgewiesen.
6
Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich kein Reparaturnachweis. Es ist, wie von der Beklagten beanstandet, nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang hier eine Reparatur stattgefunden hat. Die mit Anlage K4 vorgelegte Bestätigung des Autohauses ist nicht aussagekräftig und zum Beweis nicht geeignet. Sie bestätigt lediglich, dass sich das Fahrzeug im genannten Zeitraum zur Reparatur des Unfallschadens in der Werkstatt befunden hat. Welche Reparaturen aufgrund welches Unfalls und in welchem Umfang hier durchgeführt wurden, ergibt sich daraus nicht.
7
Entgegen der Auffassung der Klagepartei spielt es auch eine Rolle, in welchem Umfang und wann an dem Fahrzeug gearbeitet wurde. Die Nutzungsentschädigung stellt ein Korrelat für den Ausgleich der Mietwagenkosten dar und geht keinesfalls über die dort geltenden Ansprüche hinaus. Demnach obliegt es dem Geschädigten bei Bestreiten durch einen Reparaturablaufplan die genaue Notwendigkeit aufzuzeigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
8
Die Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.