Titel:
Chancen-Aufenthaltsrecht, Besitzstandswahrende Wirkung (offen gelassen)
Normenkette:
AufenthG a.F. § 104c
Schlagworte:
Chancen-Aufenthaltsrecht, Besitzstandswahrende Wirkung (offen gelassen)
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2025 – AN 5 K 24.758
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
2
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, weil ansonsten unbemittelten Beteiligen die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26 f.; B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. – juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt daher nicht, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 166 VwGO Rn. 10 und 80). Die summarische Prüfung muss ergeben, dass für einen Erfolg in der Hauptsache hinreichende, das heißt konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen, so dass der Erfolg in der Hauptsache nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27; B.v. 1.4.2015 – 2 BvR 3058/14 – juris Rn. 20).
3
Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab entgegen der Meinung des Klägers nicht verletzt. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass eine Unterbrechung des fünfjährigen Voraufenthalts im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG [in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)] nach der Intention des Gesetzgebers unschädlich sein könne und „die oberen Instanzen diese Frage offenbar noch nicht eindeutig entschieden“ hätten, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Verwaltungsgerichte Köln (U.v. 3.11.2023 – 12 K 3317/23 – juris) und Frankfurt (B.v. 6.10.2022 6 L 2434/22 – juris Rn. 13) hätten in vergleichbaren Fällen in der Sache positiv entschieden, damit liege eine anderweitige gerichtliche Auslegung vor, die die Rechtsverfolgung in der hiesigen Sache nicht aussichtslos erscheinen lasse. Die Prozesskostenhilfe habe nicht versagt werden dürfen.
4
Der Kläger hat in Belgien Asyl beantragt und im Rahmen dessen eine zum deutschen Verfahren abweichende Nationalität bzw. ein abweichendes Geburtsdatum angegeben. Das legt gerade im summarischen Verfahren nahe, dass der Kläger entgegen seinen Beteuerungen seinen Lebensmittelpunkt nach Belgien verlagern wollte. Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2022 in dem dort zu entscheidenden konkreten Einzelfall die Überzeugungsgewissheit gewonnen hat, dass trotz Asylantrags in Italien keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beabsichtigt gewesen sei, ist das für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Gleiches gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, in dem es um einzelne (insgesamt 8) Tage ging, in denen sich der Kläger in der Schweiz bzw. Italien aufgehalten hatte. Hier stellte sich die Frage der Verlegung des Lebensmittelpunkts bereits nicht.
5
Insgesamt ist festzustellen, dass die Frage, ob eine kurzfristige Unterbrechung des erforderlichen Voraufenthalts vorliegt, hier nicht entscheidungserheblich ist. Der Bundesgesetzgeber hatte nur kurzfristige Unterbrechungen vor Augen, die gerade keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten sollten (BT-Drs. 20/3717, S. 44). Der Kläger kann sich hierauf nicht berufen (s.o.).
6
Offen lassen kann der Senat damit, ob dem Kläger nach dem Auslaufen der Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31. Dezember 2025 überhaupt noch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104c AufenthG a.F. erteilt werden kann (ebenfalls offen gelassen: OVG Hamburg, B.v. 3.2.2026 – 6 Bs 176/25 – juris Rn. 15 und VG Cottbus, B.v. 23.12.2025 – 9 L 732/25 – juris Rn. 6; kein Anspruch: VG SH, B.v. 27.2.2026 – 11 B 240/25 – juris Rn. 42; Besitzstandswahrende Wirkung für Anträge bis zum 30.12.2025: Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2025, § 104c AufenthG Rn. 12).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr jedoch entbehrlich.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).