Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.03.2026 – 14 ZB 24.1750
Titel:

Beamtenversorgungsrecht, Darlegungsmängel, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel wegen einer nach Urteilserlass erstellten und zur Antragsbegründung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 4 S. 4
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1, §§ 33, 35, 45 Abs. 2 und 3
Schlagworte:
Beamtenversorgungsrecht, Darlegungsmängel, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel wegen einer nach Urteilserlass erstellten und zur Antragsbegründung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juli 2024 wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juli 2024 für beide Rechtszüge – für den ersten Rechtszug ab der dortigen Verbindung der drei Klageverfahren – auf je insgesamt 59.210,84 € festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung der drei Klageverfahren im ersten Rechtszug wird der verwaltungsgerichtliche Streitwertbeschluss hinsichtlich des Klageverfahrens AN 16 K 23.1126 insoweit geändert, als an die Stelle der Festsetzung des Einzelstreitwerts i.H.v. 7.695,00 € der Einzelstreitwert i.H.v. 49.210,84 € tritt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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Der Berufungszulassungsantrag richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Klagen des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) für zwei Dienstunfälle zu gewähren (AN 16 K 23.1126), ihm die erstattungsfähigen Aufwendungen für eine von ihm beantragte Rehabilitationsmaßnahme zu erstatten (§ 33 BeamtVG, AN 16 K 23.1127), sowie auf Verpflichtung des Beklagten, eine „depressive Episode/depressive Störung“ als weitere Folge der der beiden Dienstunfälle des Klägers anzuerkennen (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 und 3 BeamtVG) und dem Kläger auch über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus die Übernahme von Heilbehandlungskosten (§ 33 BeamtVG) zu bewilligen (AN 16 K 23.1128), auf Basis eines vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens als unbegründet abgewiesen worden sind.
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1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.
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1.1. Hierzu macht er geltend, es liege ein Verfahrensfehler durch den Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht vor, weil das Verwaltungsgericht kein eigenes Gutachten zur Sachverhaltsaufklärung eingeholt, sondern lediglich auf die Ausführungen des vom Beklagten eingeholten Gutachtens von Herrn Dr. H. verwiesen und sich dessen Feststellungen vollumfänglich und unkritisch zu Eigen gemacht habe. Das Gericht habe im Urteil erklärt, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen und habe sich auch nicht aufgedrängt. Entgegen dieser Auffassung sei das Verwaltungsgericht vorliegend verpflichtet gewesen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diesem Grundsatz sei es nicht nachgekommen. Der Kläger habe bereits im Widerspruchsverfahren eigene Befundberichte von den ihn behandelnden Ärzten und Therapeuten eingeführt, welche zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die bei ihm aufgetretenen und streitgegenständlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die damaligen Dienstunfälle zurückzuführen seien und insbesondere eine weitere Behandlungsbedürftigkeit vorliege, da die vom Kläger erlittenen Traumata gerade nicht bereits in der Vergangenheit aufgearbeitet worden seien. Mit diesen Befundberichten von verschiedenen Fachärzten habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Vielmehr sei für die Urteilsbegründung lediglich das Gutachten von Herrn Dr. H. genutzt worden.
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1.2. Damit ist eine Aufklärungsrüge schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sich der Kläger nicht genügend mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und deren Fehlerhaftigkeit nicht aufzeigt (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, B.v. 19.12.2023 – 7 B 9.23 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 11; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht (UA S. 18 f.) hat im Kern ausgeführt, die Einholung eines weiteren Gutachtens sei in der mündlichen Verhandlung weder beantragt worden (insoweit lediglich schriftliche Beweisanregung), noch habe sich dem Gericht die Notwendigkeit hierzu aufdrängen müssen. Es habe keinerlei Anlass gehabt, die gutachterlichen Feststellungen von Herrn Dr. H. in Zweifel zu ziehen. Auch klägerseitig sei nichts vorgetragen worden, was die getroffenen Feststellungen erschüttert hätte. Auch Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit oder Unparteilichkeit des Gutachters bestünden nicht. Die Begutachtung basiere auf zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, sei inhaltlich widerspruchsfrei und weise keine fachlichen Mängel auf. Insbesondere habe der Gutachter auch zu den vorliegenden abweichenden ärztlichen Feststellungen Stellung bezogen und diese ausgewertet. Er habe seinem Fachgutachten sämtliche vorhandenen ärztlichen Unterlagen zugrunde gelegt. Auf diese verwaltungsgerichtliche Argumentation geht der Kläger nicht genügend ein und zeigt deren Fehlerhaftigkeit nicht auf.
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Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, weil der Kläger nicht deutlich macht, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2023 – 7 B 9.23 – juris Rn. 12 m.w.N.). Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2022 – 1 B 39.22 – NVwZ 2022, 1214 Rn. 8 f. m.w.N.). Der pauschale Verweis auf „eigene im Widerspruchsverfahren eingeführte Befundberichte“ genügt insoweit nicht.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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2.1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104/139 f.) und sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542/543; vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 Rn. 30 m.w.N.). Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller herausarbeiten, wogegen er sich im Einzelnen wendet, und konkretisieren, welche Rechtssätze und/oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts er angreift (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Außerdem sind schlüssige Gegenargumente zu den angegriffenen Punkten erforderlich in Form einer argumentativen Auseinandersetzung, die bereits dann vorliegen, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die „gesicherte Möglichkeit“ ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
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2.2. Danach sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger meint, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die seinerseits am 15. September 2021 beantragte Rehabilitationsmaßnahme. Das Verwaltungsgericht (UA S. 20 f., S. 13 ff.) hat eine Verursachung der Aufwendungen in Gestalt der beantragten Rehabilitationsmaßnahme durch die Dienstunfälle vom 27. Februar 1996 und 13. Juli 1999 sowie die Notwendigkeit der Maßnahme zur Behandlung dienstunfallbedingter Erkrankungen auf Basis des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten, im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachtens des Dr. H. vom 17. November 2022 verneint.
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2.2.1. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei letztlich einzig und allein den Feststellungen des besagten Gutachtens von Herrn Dr. H. vom 17. November 2022 gefolgt und habe sich dessen Aussagen zu eigen gemacht, ohne die vom Kläger eingereichten Befunde von dessen behandelnden Ärzten ausgiebig einer Überprüfung zu unterziehen, befasst er sich nicht näher damit, dass das Verwaltungsgericht ausweislich seines Verweises (UA S. 21 zweiter Absatz) auf die Ausführungen unter Ziffer 1. seiner Entscheidungsgründe (d.h. UA S. 13 ff.) auch im vorliegenden Kontext sehr wohl auf vom Kläger beigebrachte ärztliche Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen der Frau Dr. O. vom 16. September und 4. November 2021 (UA S. 18 letzter Absatz) und den Entlassungsbericht der Klinik K. vom 7. September 2016 (UA S. 19 zweiter Absatz) eingegangen ist.
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2.2.2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich die Aussagen des Gutachtens von Herrn Dr. H. vom 17. November 2022 zu eigen gemacht, ohne ein weiteres Gutachten durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen erstellen zu lassen, welcher nicht „aus dem Lager des Beklagten“ komme, befasst er nicht ansatzweise mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zur inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens des Herrn Dr. H. (UA S. 16 f. i.V.m. S. 21 zweiter Absatz) und zur Entbehrlichkeit weiterer Begutachtung (UA S. 18 f. i.V.m. S. 21 zweiter Absatz; siehe zu letzterer auch bereits oben unter 1.2.).
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2.2.3. Auch soweit der Kläger zum aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Aufwendungserstattung für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme Aussagen zu seinem gesundheitlichen Zustand trifft und vorbringt, Frau Dr. O. habe zweifelsfrei festgestellt, dass hinsichtlich der Verschlechterung seines Gesundheitszustands von einer Reaktivierung der früheren Traumafolgestörung bzw. PTBS auszugehen und das damalige Trauma nicht ausreichend aufgearbeitet worden sei, sodass gerade keine erfolgreiche Therapie durchgeführt worden sei, wobei auch weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen. Denn auch insoweit befasst er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das sich nicht nur – wie bereits erwähnt (siehe oben 2.2.1.) – in seinen Entscheidungsgründen mit zwei verschiedenen Stellungnahmen der Frau Dr. O. befasst, sondern auch begründet, weshalb es sich nicht Frau Dr. O., sondern Herrn Dr. H. anschließt und insoweit keine weitere Begutachtung für nötig hält (siehe 2.2.2.).
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Soweit der Kläger ohne hinreichend deutliche Bezugnahme auf bestimmte ärztliche Stellungnahmen vorträgt, bei ihm liege eine psychisch traumatische Erlebnisreaktion in Form einer PTBS mit depressiven Episoden vor, deren Charakteristikum eine bis heute überdauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung sei, wobei auch weitere Befundberichte, die bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden seien, eindeutig zeigten, dass er an einem nicht aufgearbeiteten und weiterhin für seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand ursächlichen Trauma leide, welches die beantragte Kostenübernahme für einen vollstationären Klinikaufenthalt unbedingt erforderlich mache, macht er die jeweilige konkrete medizinischsachverständige Grundlage seines Vorbringens nicht deutlich genug.
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Unabhängig davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von ihm erwähnten „bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren Befundberichte“ jünger sein könnten als das Gutachten des Dr. H. vom 17. November 2022, auf das sich das Verwaltungsgericht stützt, oder dass diese Befundberichte vom Gutachter nicht berücksichtigt worden sind, obwohl dieser aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA S. 18 letzter Absatz) seinem Gutachten sämtliche vorhandenen ärztlichen Unterlagen zugrunde gelegt hat.
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2.2.4. Den Darlegungsanforderungen ist auch nicht genügt, soweit der Kläger – ohne hinreichend deutliche Bezugnahme auf konkrete medizinische Stellungnahmen – vorträgt, die beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei durch die Dienstunfälle vom 27. Februar 1996 und 13. Juli 1999 erforderlich geworden, um dienstunfallbedingte Erkrankungen seinerseits zu behandeln und etwaige Folgen der Dienstunfälle zu beseitigen oder zu lindern, wobei auch die depressive Episode mittelschwerer Ausprägung (F32.1) aus den Dienstunfällen vom 27. Februar 1996 und 13. Juli 1999 und nicht aus aktuellen Belastungen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich herrühre, zumal andere traumatische Erlebnisse, die eine PTBS auslösen oder verstärken könnten, nicht gegeben seien. Denn auch insoweit befasst er sich nicht substantiiert mit den Gründen, aus denen sich das Verwaltungsgericht der gegenteiligen fachlichen Einschätzung des Herrn Dr. H. angeschlossen hat (UA S. 16 f., 18 f., 21 zweiter Absatz).
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2.2.5. Die unter 2.2.3. und 2.2.4. dargestellten Darlegungsdefizite werden nicht dadurch ausgeglichen, dass der Kläger hinsichtlich sämtlicher von ihm geltend gemachter Ansprüche auf den Befundbericht des Herrn Dr. R. vom 1. Oktober 2024 verweist, welcher der Antragsbegründung in Kopie anliegt. Dieser Befundbericht kann das auf das Gutachten des Dr. H. vom 17. November 2022 gestützte Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttern, weil er auf dieses vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten nicht eingeht (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 19.11.2012 – 14 ZB 10.2895 – juris Rn. 7; B.v. 4.5.2011 – 3 ZB 09.2463 – juris Rn. 13).
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So wird aus dem Befundbericht selbst nicht ersichtlich, warum er hinsichtlich der in ihm enthaltenen Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung, chronifiziert, persistierend“ zu anderen Ergebnissen als das Gutachten des Herrn Dr. H. vom 17. November 2022 kommt. Zwar diagnostizierte auch Herr Dr. H. eine Restsymptomatik einer PTBS (Gutachten S. 26 und S.19/20). Jedoch remittierte die PTBS nach Einschätzung des Herrn Dr. H. (Gutachten S. 21 oben und S. 19 unten) nach der Behandlung des Klägers in der Klinik für Psychiatrie und psychosomatische Medizin auf ein sehr niedriges Niveau und verneint Herr Dr. H. anders als Herr Dr. R. eine „Reaktivierung schwerer Symptome“ der PTBS (Gutachten S. 23 zweiter Absatz) und hält eine ambulante Therapie (anstatt einer Rehabilitation) für ausreichend (Gutachten S. 24 f.). Auf diese gutachterlichen Aussagen des Herrn Dr. H. geht Herr Dr. R. ebenso wenig ein wie auf Aussagen des Herrn Dr. H. zur fehlenden Nachweisbarkeit der vom Kläger angegebenen Medikation (Gutachten S. 24 letzter Absatz).
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Unabhängig davon ist beim Befundbericht des Herrn Dr. R. – anders als beim Gutachten des Herrn Dr. H. – nicht ersichtlich, dass Herr Dr. R. seinem Befundbericht vom 1. Oktober 2024 alle vorliegenden Befunde zugrunde gelegt hat.
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Zu der von Herrn Dr. R. ferner beim Kläger diagnostizierten „Rezidivierenden depressiven Störung, schwer depressive Episode“ enthält der Befundbericht Herrn Dr. R´s keine weitere Aussage. Insbesondere sagt er nicht aus, dass diese Erkrankung kausal auf einen oder beide Dienstunfälle zurückzuführen ist oder dass sie behandlungsbedürftig war oder ist. Auch insoweit erschüttert der Befundbericht des Herrn Dr. R. vom 1. Oktober 2024 das verwaltungsgerichtliche Beweisergebnis nicht.
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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob überhaupt eine PTBS als Dienstunfallfolge für den Kläger anerkannt worden ist.
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2.3. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger meint, er habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen Anspruch darauf, dass die „depressive Episode/depressive Störung“ als weitere Folge der Dienstunfälle vom 27. Februar 1996 und 13. Juli 1999 anerkannt werde, und er vertritt, darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch darauf, dass über den 19. September 2000 hinaus Heilbehandlungskosten vom Beklagten übernommen würden.
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2.3.1. Soweit der Kläger rügt, auch diese Ansprüche habe das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil es sich das Gutachten des vom Beklagten beauftragten Gutachters Dr. H. vom 17. November 2022 zu eigen gemacht habe, ohne die vom Kläger eingereichten Befunde von dessen behandelnden Ärzten ausgiebig einer Überprüfung zu unterziehen bzw. ohne ein weiteres neutrales Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen einzuholen, welcher nicht aus dem Lager des Beklagten komme, genügt dies § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angesichts der im angegriffenen Urteil (UA S. 22 erster und zweiter Absatz) enthaltenen Verweise insbesondere auf Seiten 16 f. und 18 f. des Urteils aus den bereits genannten Gründen (siehe 1.2., 2.2.1. und 2.2.2.) nicht.
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2.3.2. Auch soweit der Kläger zu den seinerseits geltend gemachten Ansprüchen (siehe 2.3.) auf Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge und auf weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten Aussagen zu seinem gesundheitlichen Zustand und zur Kausalität zwischen den beiden Dienstunfällen (27.2.1996 und 13.7.1999) und einer „depressiven Episode/depressiven Störung“ als weiterer Folge der Dienstunfälle trifft, befasst er sich nicht genügend mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zur inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens des Herrn Dr. H. (UA S. 16 f. i.V.m. S. 22 erster und zweiter Absatz) und zur Entbehrlichkeit einer weiteren Begutachtung (UA S. 18 f. i.V.m. S. 22 erster und zweiter Absatz; siehe zu letzterer auch bereits oben unter 1.2.).
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2.3.3. Die unter 2.3.1. und 2.3.2. dargestellten Darlegungsdefizite werden nicht ausgeglichen durch den besagten (siehe 2.2.5.) Verweis des Klägers auf den Befundbericht des Herrn Dr. R. vom 1. Oktober 2024, weil dieser sich weder zu einer depressiven Episode mittelschwerer Ausprägung (F32.1) beim Kläger noch zu einer Kausalität der Dienstunfälle für eine psychische Erkrankung seinerseits und auch nicht zur Behandlungsbedürftigkeit der darin erwähnten Erkrankungen äußert (siehe auch 2.2.5.).
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2.4. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger meint, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Gewährung von „Unfallausgleich“ für die am 27. Februar 1996 und am 13. Juli 1999 erlittenen Dienstunfälle.
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2.4.1. Soweit der Kläger rügt, auch im Hinblick auf die Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Unfallausgleichs sei das Verwaltungsgericht einzig und allein den Ausführungen des vom Beklagten eingeholten Gutachtens von Herrn Dr. H. vom 17. November 2022 gefolgt und habe sich dessen Aussagen zu Eigen gemacht, ohne die vom Kläger eingereichten Befunde von dessen behandelnden Ärzten ausgiebig einer Überprüfung zu unterziehen bzw. ohne ein weiteres neutrales Gutachten durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen, welcher nicht aus dem Lager des Beklagten komme, genügt dies § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angesichts der im angegriffenen Urteil (UA S.16 f. und 18 f.) enthaltenen Argumentation zur inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens des Herrn Dr. H. und zur Entbehrlichkeit weiter Begutachtung aus den bereits genannten Gründen (siehe 1.2., 2.2.1., 2.2.2. und 2.3.1.) nicht.
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2.4.2. Soweit der Kläger meint, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen zur Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG vor, da seine Erwerbsfähigkeit weiterhin um mindestens 25% gemindert sei, genügt sein Vorbringen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht, weil er nichts zur Untermauerung des von ihm nur behaupteten Grades der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vorträgt.
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Soweit der Kläger erneut vorbringt, bei ihm liege eine psychisch traumatische Erlebnisreaktion in Form einer PTBS vor, deren Charakteristikum eine bis heute überdauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung sei, was Frau Dr. O. zweifelsfrei festgestellt habe, sodass gerade keine erfolgreiche Therapie durchgeführt worden sei, befasst er sich unabhängig davon wiederum nicht hinreichend mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation (UA S. 16 f. und 18 f.), zumal das Verwaltungsgericht dabei auch darauf abstellt (UA ab S. 16 zweiter Absatz), dass hinsichtlich der aktuellen Erkrankung des Klägers an einer „depressiven Episode/depressiven Störung“ ein Anspruch auf Unfallausgleich nach dem Gutachten des Herrn Dr. H. vom 17. November 2022 jedenfalls daran scheitere, dass die Dienstunfälle vom 27. Februar 1996 und 13. Juli 1999 nicht kausal für diesen Körperschaden seien.
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3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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4. Die nach entsprechender Anhörung (gerichtliches Schreiben vom 12.2.2026) von Amts wegen vorgenommene Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Klageverfahrens AN 16 K 23.1126, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.2020 – 2 C 18.19 – Streitwertbeschlussabdruck Rn. 1 ff. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 169, 318]). Danach sind dem dreifachen Jahresbetrag des vom Kläger geltend gemachten Unfallausgleichs, den das Verwaltungsgericht zu Recht in Höhe von 7.695 € angesetzt hat, die für den Zeitraum vom 27. Februar 1996 (Tag des ersten Dienstunfalls) bis zum 1. Juni 2023 (Zeitpunkt der Klageerhebung) vom Kläger als fällig geltend gemachten monatlichen Unfallausgleichsbeträge hinzuzurechnen. Dieser hinzuzurechnende Betrag beläuft sich nach der Mitteilung des Beklagten vom 3. März 2026, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, auf insgesamt 41.515,84 €. Die Addition dieses Betrags zu den besagten 7.695 € ergibt den Einzelstreitwert i.H.v. 49.210,84 € für das Klageverfahren AN 16 K 23.1126. Aus der Addition dieses Einzelstreitwerts mit den beiden Einzelstreitwerten, die das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren AN 16 K 23.1127 und AN 16 K 23.1128 jeweils zutreffend auf 5.000 € festgesetzt hat, ergibt sich der Gesamtstreitwert i.H.v. 59.210,84 €, der für das Berufungszulassungsverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich ohne Weiteres festzusetzen ist, für den ersten Rechtszug hingegen nur für die Zeit ab der dortigen Verbindung der drei Klageverfahren. Für die Zeit vor der Verbindung der drei Klageverfahren im ersten Rechtszug war der verwaltungsgerichtliche Streitwertbeschluss hinsichtlich des Klageverfahrens AN 16 K 23.1126 zu ändern, weil dieser nicht den – wie gezeigt – zutreffenden Einzelstreitwert i.H.v. 49.210,84 € festsetzt.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.