Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.03.2026 – 12 CE 25.2335
Titel:

Kein Anspruch auf organisatorische Sicherstellung des begleiteten Umgangs durch das Jugendamt bei Mitwirkung Dritter

Normenketten:
SGB VIII § 18
FamFG § 86, § 89
BGB § 1684
VwGO § 123
Leitsätze:
1. § 18 Abs. 3 SGB VIII begründet keinen Anspruch auf "organisatorische Sicherstellung“ der familiengerichtlich angeordneten, begleiteten Umgangstermine sowie der „Bereitstellung“ der Tochter gegenüber dem Jugendamt, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter (hier: Träger der Jugendhilfeeinrichtung als Verpflichteter der Umgangsregelung) die Umgangsbegleitung übernimmt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung entfällt, wenn die begehrten begleiteten Umgangstermine bereits durchgeführt werden und keine glaubhaft gemachte Wiederholungsgefahr besteht. Eine retrospektive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Jugendamts ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Familiengerichtliche Anordnung eines begleiteten Umgangs, Hilfeleistung des Jugendamts, Vorläufiger Rechtsschutz, Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Antragsbefugnis, Anordnungsanspruch, Kein Anordnungsgrund bei Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Vergangenheit, Umgang, Jugendamt, Begleitung, begleiteter Umgang, Eilrechtsschutz, Durchführung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 21.11.2025 – 6 E 25.3071

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur organisatorischen Sicherstellung von begleiteten Umgangsterminen mit ihrer Tochter L., hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Bemühungen der Antragsgegnerin zur Gewährleistung des Umgangsrechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter.
I.
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1. Die Antragsteller sind die Eltern der 2011 und 2012 geborenen Kinder S. und L.. Beide wurden am 10. Juli 2025 vom Stadtjugendamt der Antragsgegnerin in Obhut genommen. In der Folge entzog das Amtsgericht F., Familiengericht, den Antragstellern mit Beschluss vom 25. Juli 2025 vorläufig das Sorgerecht für S. und L. in Gestalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, des Rechts zur Antragstellung nach den Sozialgesetzbüchern und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Insoweit wurde das Stadtjugendamt der Antragsgegnerin vorläufig zum Ergänzungspfleger bestellt. Nachdem es in der Folgezeit bereits begleitete Umgangskontakte zwischen L. und ihrer Mutter unter Beteiligung von Mitarbeitern des Jugendhilfezentrums S. gegeben hatte, wurde im Zuge eines Umgangsverfahrens mit weiterem familiengerichtlichen Beschluss vom 17. Oktober 2025 der Umgang der Antragsteller mit der Tochter L. wie folgt geregelt:
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„Die Kindsmutter F. E. hat Umgang mit L. 14-tägig als begleiteter Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendhilfezentrums S., jeweils freitags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, im Beisein einer Mitarbeiterin, beginnend ab 07.11.2025.
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Der Kindsvater F.E. hat Umgang mit L. 14-tägig als begleiteter Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendhilfezentrums S., jeweils freitags von 14:00 bis 17:00 Uhr, im Beisein einer Mitarbeiterin, beginnend ab dem 14.11.2025.“
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Dem Familiengericht F. teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. November 2025 mit, dass am 3. November 2025 im Rahmen eines Kontaktgesprächs mit L. die Jugendhilfeeinrichtung S. die Beteiligten darüber informiert habe, dass die begleiteten Umgänge aufgrund personeller Gründe nicht ab dem 7. November 2025 umgesetzt werden könnten. Die stationäre Wohneinrichtung verfüge nicht über die personellen Kapazitäten, wöchentlich im Wechsel begleitete Umgänge durchzuführen. Es sei geplant, dass die ambulanten Jugendhilfedienste der Caritas S. die begleiteten Umgänge außerhalb der Einrichtung umsetzen würden. Insoweit habe das Jugendamt der Einrichtung bereits eine Kostenzusage für die Fachleistungsstunden des ambulanten Dienstes zur Umsetzung der begleiteten Umgänge erteilt. Weiter habe die Einrichtung dem Jugendamt eine verbindliche Zusage zum Beginn der begleiteten Umgänge ab dem 28. November 2025 gegeben. Schließlich sei von der Einrichtung mitgeteilt worden, dass aufgrund schulischer Verpflichtungen von L. die Umgänge freitags jeweils erst im Zeitraum zwischen 14:30 und 17:30 Uhr möglich seien.
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2. Daraufhin ließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Amtsgericht F. mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 verbindlich geregelten Umgangstermine mit ihrer Tochter L. „unverzüglich organisatorisch sicherzustellen“, insbesondere die „Bereitstellung“ der Minderjährigen zu den festgelegten Terminen im Jugendhilfezentrum S. zu gewährleisten. Weiter solle die Antragsgegnerin verpflichtet werden, binnen drei Tagen nach Zustellung einer Entscheidung dem Gericht schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des familiengerichtlichen Beschlusses ergriffen habe. Im Hinblick auf eine vom Verwaltungsgericht angeregte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht F., Familiengericht, wies die Bevollmächtigte der Antragsteller darauf hin, dass diese sich nicht gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung selbst wendeten und auch nicht deren Durchsetzung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begehren würden. Gegenstand des Eilantrags bilde vielmehr das öffentlichrechtlich zu beurteilende Unterlassen der Antragsgegnerin, ihre gesetzlichen Pflichten aus § 18 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu erfüllen, weshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
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3. Mit Beschluss vom 21. November 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag, für den der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet sei, erweise sich als unzulässig. Ihm fehle bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das dann zu verneinen sei, wenn den Antragstellern eine einfachere und wirksamere Möglichkeit zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels zur Verfügung stünde. Trotz der Berufung auf § 18 Abs. 3 SGB VIII werde aus dem übrigen Vorbringen der Antragsteller deutlich, dass eigentlich die zwangsweise Durchsetzung des durch den Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Oktober 2025 geregelten begleiteten Umgangs mit der Tochter L. begehrt werde. In dem genannten Beschluss liege jedoch bereits ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Mithin stelle die Vollstreckung des Beschlusses eine wirksamere Möglichkeit der Antragsteller dar, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Da die zwangsweise Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung darauf abziele, dem titulierten Anspruch unmittelbar Geltung zu verschaffen, erweise sich die Heranziehung von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als nicht erforderlich. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis der Antragsteller, da § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als Anspruchsgrundlage die geforderte organisatorische Sicherstellung der durch den Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Oktober 2025 geregelten Umgangstermine nicht trage. Das von der Antragsgegnerin begehrte Handeln lasse sich nicht unter die Tatbestandsalternative der Hilfestellung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII fassen.
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4. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vortragen lassen, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz unzulässigerweise durch eine Antrag auf Vollstreckung des familiengerichtlichen Beschlusses zum begleiteten Umgang ersetzt. Dies stelle einen elementaren Verstoß gegen § 88 VwGO dar. Rechtsfehlerhaft verneine das Verwaltungsgericht bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da die familiengerichtliche Vollstreckung keinen einfacheren und wirksameren Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels darstelle. Weiter komme den Antragstellern aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auch die erforderliche Antragsbefugnis zu. Die Norm vermittle ihren Adressaten verwaltungsgerichtlich durchsetzbare, subjektive Rechte und umfasse für den Jugendhilfeträger auch organisatorische Pflichten im Hinblick auf Räume, Personal, Terminierung und Sicherstellung der Begleitung. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht auch die verfassungsrechtliche Dimension des Umgangsrechts, das bis zum 28. November 2025 nicht stattgefunden habe.
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Im Übrigen habe sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der begleitete Umgang mit L. nunmehr seit dem 28. November 2025 stattfinde. Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses, des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätte keiner der gerichtlich angeordneten Umgangstermine vom 7., 14. und 21. November stattgefunden. Die minderjährige L. sei den Antragstellern jeweils nicht „bereitgestellt“ worden. Eine nachträgliche, verspätete Teilumsetzung könne eine zuvor bestehende, erhebliche und fortwirkende Grundrechtsverletzung nicht heilen.
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Wie die nunmehr vorliegenden Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2025 belegten, sei der Antrag auf Hilfe zur Umgangsbegleitung erst am 11. November 2025 gestellt und die Hilfe erst ab diesem Zeitpunkt gewährt worden. Vor dem 11. November 2025 habe weder eine Bewilligung der Umgangsbegleitung noch die Beauftragung eines freien Trägers vorgelegen. Für die gerichtlich bestimmten Umgangstermine am 7. November, 14. November und 21. November 2025 habe daher schon aus Rechtsgründen keine Umgangsbegleitung durch das Jugendhilfezentrum S. erfolgen können. Folglich habe die verspätete Antragstellung und die mangelhafte Organisation des Jugendamts der Antragsgegnerin den Umgangsausfall bewirkt. Die nachträgliche Antragstellung und Bewilligung beseitige weder die Rechtswidrigkeit des früheren Unterlassens noch die Gefahr gleichgelagerter Wiederholungen.
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Auch ab dem 28. November 2025 fehle es an einer verlässlichen organisatorischen Sicherstellung des begleiteten Umgangs. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass aufgrund personeller Engpässe, fehlender Kapazitäten und der Abhängigkeit von freien Trägern zukünftige Umgangstermine erneut ausfielen. Bei einer derartigen Wiederholungsgefahr entfalle das Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht. Fehl gehe der Verweis der Antragsgegnerin auf familiengerichtliche Vollstreckungsmöglichkeiten. Sie böten gerade keinen gleichwertigen, effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Soweit demgegenüber § 18 Abs. 3 SGB VIII den Eltern ein subjektives Recht auf Beratung, Unterstützung und Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts gewährleiste, gehöre in Fällen des familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs hierzu zwingend die Organisation und Sicherstellung der Durchführung. Angesichts dessen sei im vorliegenden Verfahren keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.
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Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgehe, werde hilfsweise beantragt festzustellen, „dass das Unterlassen der Antragsgegnerin, im Zeitraum vom 07.11.2025 bis einschließlich 27.11.2025 die im Beschluss des Amtsgericht F. vom 17.10.2025 (…) verbindlich geregelten begleiteten Umgangstermine der Antragsteller mit ihrer Tochter L. organisatorisch sicherzustellen und die Minderjährige zu den festgelegten Terminen bereitzustellen, rechtwidrig“ gewesen sei, weiter hilfsweise, „dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum ihre Verpflichtungen aus § 18 Abs. 3 SGB VIII verletzt“ habe.
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5. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin den verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Da der begleitete Umgang mit L. seit dem 28. November 2025 stattfinde, sei das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer entfallen und habe sich der Rechtsstreit damit erledigt. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen aus § 18 Abs. 3 SGB VIII vollumfänglich nachgekommen. Bereits im familiengerichtlichen Anhörungstermin am 16. Oktober 2025 habe sie eine Kostenzusage für einen von zwei auf drei Stunden erweiterten begleiteten Umgang mit L. abgegeben. Im gleichen Termin sei die Familienrichterin darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn des wöchentlich stattfindenden Umgangs noch die Zustimmung des freien Trägers in S. eingeholt werden müsse; dieser Hinweis sei nicht in die Niederschrift aufgenommen worden, könne jedoch gegebenenfalls durch zwei anwesende Bedienstete eidesstattlich versichert werden. Der bereits kurzfristig vor dem 16. Oktober beauftragte freie Träger habe dann am 5. November 2025 überraschend mitgeteilt, dass erst ab dem 28. November 2025 die regelmäßige wöchentliche Begleitung der Umgänge gewährleistet werden könne, was die Antragsgegnerin umgehend dem Familiengericht mitgeteilt habe, das keinen Anlass gesehen habe, den Beschluss vom 17. Oktober 2025 zu ändern. An Ls. Geburtstag am 12. November 2025 habe der Träger einen einmaligen Umgangstermin angeboten, den sowohl die Antragsteller wie auch Ls. Großeltern wahrgenommen hätten. Das Jugendamt habe daher im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen, um den begleiteten Umgang im vereinbarten und gerichtlich festgestellten Umfang sicherzustellen. Demzufolge fehle dem Antrag der Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar fehlt den Antragstellern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (1.) noch die Antragsbefugnis (2.) für ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag.
Jedoch liefert § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII keinen Anordnungsanspruch für die beanspruchte „organisatorische Sicherstellung“ der familiengerichtlich angeordneten, begleiteten Umgangstermine sowie der „Bereitstellung“ der Tochter L. gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin (3.). Weiter lässt die seit 28. November 2025 laufende Durchführung der begleiteten Umgangstermine jedenfalls den Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen (4.). Schließlich scheidet eine hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin für die Vergangenheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus (5.).
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1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt den Antragstellern im vorliegenden Fall für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
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Nach § 1684 BGB kommt dem Familiengericht die Möglichkeit zu, den Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern – auch im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – zu regeln. Insbesondere kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher ausgestalten. Weiter kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Schließlich besteht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Möglichkeit anzuordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Dritter kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, dem seinerseits die Befugnis zukommt zu bestimmen, welche Einzelperson die Mitwirkung am Umgang wahrnimmt.
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Ein den begleiteten Umgang mit einem Kind regelnder familiengerichtlicher Beschluss ist nach den §§ 86 ff. FamFG vollstreckbar. Insbesondere besteht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem insoweit Verpflichteten ein Ordnungsgeld zu verhängen bzw. Ordnungshaft anzuordnen. Dies setzt auf Seiten des Verpflichteten jedoch zwingend ein Verschulden voraus (vgl. Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, Anhang 3 – FamFG, Rn. 29 unter Berufung auf BGH, B.v. 1.2.2012 – XII ZB 188/11 – BeckRS 2012, 04752). Auf dieser Rechtsgrundlage können auch gegenüber einem Jugendamt dann Ordnungsmittel, insb. ein Ordnungsgeld, festgesetzt werden, wenn es als Amtsvormund des Minderjährigen agiert. Demgegenüber scheidet die Verhängung eines Ordnungsmittels gegenüber dem Jugendamt als sog. umgangsbegleitender Institution im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3, 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII aus, wenn es die Begleitung des Umgangs – beispielsweise im Kontext der Corona-Pandemie – aussetzt (so BGH, B.v. 9.6.2021 – XII ZB 513/20 – BeckRS 2021, 24479 Rn. 15 ff.).
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Angesichts dieses Regelungskontextes der familiengerichtlichen Anordnung und Vollstreckung eines begleiteten Umgangs ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer „einfacheren“ Möglichkeit der Antragsteller zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels durch das Bewirken von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Beschluss vom 17. Oktober 2025 gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin ausgegangen. Denn eine derartige Vollstreckungsmöglichkeit besteht bereits deshalb nicht, weil das Stadtjugendamt F. nicht Verpflichteter des familiengerichtlichen Umgangsbeschlusses ist. Denn die Umgangsbegleitung wird nach dem Tenor des Beschlusses nicht dem Jugendamt, sondern vielmehr einem Mitarbeiter des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung S., in der sich L. gegenwärtig aufhält, im Einklang mit § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB übertragen. Demgemäß kann nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG allenfalls gegenüber dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung zur Vollstreckung der Umgangsregelung ein Ordnungsgeld verhängt werden, soweit die Nichtdurchführung des Umgangstermins auf seinem Verschulden beruht. Selbst wenn man das Stadtjugendamt F. als „Verpflichteten“ der Umgangsregelung des Beschlusses vom 17. Oktober 2025 sähe, käme nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht, da das Jugendamt insoweit als „umgangsbegleitende Institution“, nicht hingegen als Amtsvormund in Anspruch genommen würde. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes zur Durchsetzung des subjektiven Rechts gegen den staatlichen Jugendhilfeträger auf Beratung und Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts (BGH, a.a.O., Rn. 18).
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Demzufolge kann den Antragsteller im vorliegenden Fall das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung abgesprochen werden, sie besäßen gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin Vollstreckungsmöglichkeiten aus dem familiengerichtlichen Beschluss vom 17. Oktober 2025.
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2. Den Antragstellern steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII auch die erforderliche Antragsbefugnis zu. § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII gewährleisten u.a. Eltern bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen im Rahmen einer Soll-Vorschrift einen Anspruch auf Vermittlung und in geeigneten Fällen Hilfestellung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Dieser Anspruch ist nach einhelliger Auffassung im Wege verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durchsetzbar. Mithin liegt die Antragsbefugnis für die beanspruchte einstweilige Anordnung offensichtlich vor. Ob sich hingegen die von den Antragstellern konkret angestrebte Anordnung aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII ableiten lässt, ist eine Frage der inhaltlichen Reichweite dieser Anspruchsnorm und daher im Zuge der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu prüfen.
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3. Soweit die Antragsteller vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung die „organisatorische Sicherstellung“ der familiengerichtlich angeordneten Umgangstermine beanspruchen, insb. die „Bereitstellung“ der minderjährigen L. zu den jeweiligen gerichtlich festgelegten Terminen, ist dieses konkrete Begehren vom Anspruch aus Art. 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII jedoch nicht umfasst. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 haben u.a. Eltern gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf „Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts“. Ferner soll nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII durch das Jugendamt bei der „Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen (…) vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden“.
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Hierbei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass nach dem familiengerichtlichen Beschluss vom 17. Oktober 2025 Verpflichteter der Umgangsregelung – sowohl organisatorisch durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten wie personell durch die Stellung der Umgangsbegleitung – der Träger der Jugendhilfeeinrichtung S. und nicht das Jugendamt der Antragsgegnerin ist. Demnach obliegt sowohl die „organisatorische Sicherstellung“ der Umgangstermine wie auch die „Bereitstellung“ der Minderjährigen allein dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung. Allein gegenüber diesem lässt sich, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, der Beschluss vom 17. Oktober 2025 daher auch zivilrechtlich vollstrecken.
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Was die Unterstützung beim Umgangsrecht und die Hilfestellung bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger betrifft, hat die Rechtsprechung einen Anspruch gegenüber dem Jugendamt aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII bislang dahingehend konkretisiert, dass das Jugendamt auf Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft beim begleiteten Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen werden kann für den Fall, dass kein anderer mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht bzw. der Dritte seine Mitwirkungsbereitschaft beim begleiteten Umgang widerrufen hat (vgl. etwa VG Hannover, B.v. 2.10.2024 – 3 B 4193/24 – BeckRS 2024, VG Bremen, B.v. 20.4.2023 – VG 3 V 63/23 – BeckRS 2023, 8264 Rn. 18 f.; 29901; OVG Münster, B.v. 20.12.2016 – 12 B 1262/16 – BeckRS 2016, 118961 Rn. 6). Darüber hinaus kann das Jugendamt auf Finanzierung der Umgangsbegleitung als Jugendhilfeleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII in Anspruch genommen werden (vgl. VG Hannover, Bv. 27.6.2025 – 3 B 6121/25 – BeckRS 2025, 16518).
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Beide Alternativen kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Denn zum einen steht mit dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung S. ein mitwirkungsbereiter Dritter für den begleiteten Umgang zur Verfügung und hat dieser seine Mitwirkungsbereitschaft bislang auch nicht widerrufen; er führt vielmehr aktuell die begleiteten Umgänge mit L. durch. Zum anderen hat das Jugendamt bereits im familiengerichtlichen Anhörungstermin am 16. Oktober 2025 seine Bereitschaft zur Finanzierung der Umgangsbegleitung im erweiterten Umfang von drei Stunden wöchentlich erklärt und die entsprechende Jugendhilfemaßnahme mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 (rückwirkend) auch bewilligt. Dass mithin die Finanzierung des begleiteten Umgangs nicht sichergestellt wäre mit der Folge, dass das Jugendamt im Wege der einstweiligen Verfügung hierzu zu verpflichten wäre, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Hinzu kommt weiter, dass nach dem Akteninhalt das Jugendamt im Dialog mit dem beauftragten Maßnahmeträger stets versucht hat, trotz der vom Träger angeführten Personalknappheit den möglichst frühzeitigen Beginn des begleiteten Umgangs zu ermöglichen. Dass weitere Möglichkeiten zur Unterstützung und zur Hilfestellung bestanden hätten, zu denen das Jugendamt ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten gewesen wäre, haben die Antragsteller weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin für die beanspruchte „organisatorische Sicherstellung“ der Umgangstermine wie auch die „Bereitstellung“ der Minderjährigen L. zu diesen Terminen.
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4. Des Weiteren fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch am Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit nicht im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – BeckRS 2011, 33956 Rn. 6).
Sowohl die Sicherungs- wie die Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielen darauf ab, einen bestimmten Rechtszustand bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu erhalten bzw. vorläufig zu regeln. Demzufolge entfällt die Eilbedürftigkeit als Anordnungsgrund dann, wenn die angestrebte Regelung bereits verwirklicht und damit die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung entfallen ist (vgl. VG München, B.v. 31.7.2025 – M 18 E 25.4206 – BeckRS 2025, 20539 Rn. 51). So liegt die Situation im vorliegenden Fall, in dem die streitgegenständlichen begleiteten Umgänge mit L. seit dem 28. November 2025 unstrittig stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass zukünftig mit einem Entfallen der Umgänge zu rechnen wäre, liegen nicht vor und haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Mithin fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt am Vorliegen eines Anordnungsgrunds für die erstrebte einstweilige Anordnung.
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5. Schließlich kommt auch der erst im Beschwerdeverfahren eingebrachte Hilfsantrag der Antragsteller nicht zum Tragen. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist jedenfalls eine retrospektive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht statthaft, da hierdurch weder ein bestimmtes Recht gesichert noch eine vorläufige Regelung getroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.467 – BeckRS 2024, 33418 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Insoweit sind die Antragsteller gegebenenfalls auf die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungklage im Hauptsacheverfahren zu verweisen, sofern deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
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6. Die Antragsteller tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.