Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 08.01.2026 – B 1 S 25.1439
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und Zulässigkeit der MPU-Anordnung bei mehrfachen Beleidigungsdelikten im Straßenverkehr

Normenketten:
BayVwVfG Art. 3 Abs. 3, Art. 46
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 6 S. 1, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 47, § 73 Abs. 2 S. 2
GKG § 52, § 53
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1
VwGO § 3, § 5, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4, S. 7, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Fortführung eines Fahrerlaubnisentzugsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde ist bei Zustimmung der neuen Wohnsitzbehörde nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG auch nach Wohnsitzwechsel des Betroffenen rechtmäßig. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV ist bei mehrfachen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Beleidigungsdelikten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zulässig. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeit Fahrerlaubnisbehörde bei Wohnsitzwechsel, Eignungszweifel wegen hohem Aggressionspotenzial, MPU wegen Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage, medizinisch-psychologisches Gutachten, Aggressionspotenzial, Fahreignungsüberprüfung, Fahrerlaubnisentziehung, sofortige Vollziehung, MPU-Anordnung, Straßenverkehr, Fortführung, Fahrerlaubnisentzugsverfahren, Nichteignung, Fahrerlaubnisinhaber, Anordnung zur Gutachtensbeibringung, zuständige Behörde
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.03.2026 – 11 CS 26.120

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2025, in dem u.a. die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
2
Der Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
3
Am 26. Oktober 2023 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts A … (im Folgenden: Landratsamt A) von der Polizeiinspektion (PI) A … ein Vorgangsabdruck den Antragsteller betreffend übersandt. Der Antragsteller habe am … den Fahrer des hinter seiner Grundstückseinfahrt am rechten Fahrbahnrand haltenden Pkw aus seinem Fahrzeug heraus mit den Worten „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack!“ und „Schau, dass du dich von meiner Ausfahrt bzw. Einfahrt verpisst!“ beleidigt. Aufgrund der erhöhten Aggression im Straßenverkehr erfolge Abdruck an die zuständige Führerscheinstelle. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A … vom … November 2023 wurde der Antragsteller aufgrund dieses Sachverhalts wegen Beleidigung verurteilt und gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Am 26. Juli 2025 war das Landratsamt A bereits von der PI A … informiert worden, dass der Antragsteller seinen Lkw so an der Hauptstraße vor seinem Grundstück abgestellt habe, dass der Verkehr ins Stocken geraten sei. Vom Geschädigten darauf angesprochen habe er diesen mit „Du Dreckskrüppel“ beleidigt. Hierfür war der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgericht A … vom ... August 2023 ebenfalls wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden.
4
Gegenüber dem Antragsteller wurde mit Schreiben des Landratsamtes A vom 17. April 2025 eine medizinischpsychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung sei geeignet, um festzustellen, ob der Antragsteller trotz des aktenkundigen Vergehens zukünftig wiederholt gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen werde und geeignet sei, am Straßenverkehr durch das Führen von Kraftfahrzeugen teilzunehmen. Er habe bis zum 20. Juni 2025 ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Das Gutachten solle folgende Frage beantworten:
5
Ist der Antragsteller den Anforderungen, welche an den Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisgruppen 1 und 2 gestellt werden, charakterlich gewachsen?
6
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens darauf geschlossen werde, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, § 11 Abs. 8 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV).
7
Am 18. Juni 2025 bestellte sich der vormals Bevollmächtigte des Antragstellers, beantragte Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis 28. Februar 2026. Der Antragsteller bemühe sich bereits um die Erstellung eines Gutachtens, sei aber privat und beruflich stark eingebunden. Die beantragte Fristverlängerung wurde nicht gewährt.
8
Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 sendete der Antragsteller seine Zustimmungserklärung vom 3. Juli 2025 zur Begutachtung durch die TÜV … an das Landratsamt A, welches die Akte zur Gutachtenerstellung am 7. Juli 2025 dorthin übersandte. Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 sendete der Antragsteller seine Zustimmungserklärung vom gleichen Tag zur Begutachtung durch die Dekra … sowie eine Terminbestätigung von dort für den … Juli 2025 um … Uhr, sofern die Unterlagen der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig eingehen würden. Diese wurden vom Landratsamt A am 7. Juli 2025 der Dekra zur Verfügung gestellt.
9
Am 18. Juli 2025 bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter des Antragstellers und beantragte Akteneinsicht sowie Fristverlängerung bis 29. Juli 2025. Diese wurde gewährt. Eine erneute Fristverlängerung wurde bis 12. August 2025 gewährt, da der Bevollmächtigte angab, dass der Termin am … Juli 2025 zur Begutachtung stattgefunden habe, das Gutachten aber erst 15 Werktage nach Begutachtung vorliege und dann noch geprüft werden solle.
10
Am 29. Juli 2025 sandte die Dekra den Vorgang an das Landratsamt A zurück. Diesbezügliche Auskünfte könnten nicht erfolgen, da eine Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht nicht erfolgt sei.
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Der aktuelle Prozessbevollmächtigte bestellte sich am 6. August 2025. Er teilte am 21. August 2025 den neuen Hauptwohnsitz des Antragstellers mit, weshalb die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens vom nun für den Antragsteller zuständigen Landkreis B … durch das Landratsamt A eingeholt wurde.
12
Der Antragsteller wurde zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens angehört und äußerte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2025, in dem vor allem die örtliche Zuständigkeit gerügt wurde.
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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 entzog das Landratsamt A dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen A79, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T (Ziffer 1.). Der Führerschein sei innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes abzugeben. Bei Nichtauffinden sei eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokumentes abzugeben (Ziffer 2.) Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung in Nr. 2 dieses Bescheides werde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 werde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziffer 4.). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 5.).
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit zwei Strafbefehlen des Amtsgerichts A … wegen Beleidigung verurteilt worden sei. Inhaber einer Fahrerlaubnis müssten die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Diese seien insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliege, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Deshalb sei gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV eine medizinischpsychologische Untersuchung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden. Ein Gutachten sei jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb daraus von Seiten des Landratsamtes geschlossen werde, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheides werde im öffentlichen Interesse angeordnet (wird ausgeführt). Die Anordnung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung.
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Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid erheben (B 1 K 25.1191) und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: B 1 K 25.1191) gegen die Verfügungen 1. und 2. aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2025 Az.: … wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anordnung zur Beibringung des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen der Vorschriften des § 11 Abs. 4 FeV und § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 FeV entspreche. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse das ihr zustehende Ermessen erkennbar ausüben und dürfe sich nicht wie vorliegend in einer standardisierten schematischen formelhaften Klausel erschöpfen. Zudem sei fraglich, ob die beiden am untersten Rahmen der Strafbarkeit liegenden Beleidigungsdelikte, die ersichtlich ohne konkrete Auswirkung auf den Straßenverkehr oder die allgemeine Verkehrssicherheit gewesen seien überhaupt ausreichend Anlass für die Einleitung eines behördlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens bieten würden. Es werde nicht einmal im Ansatz dargestellt, warum die benannten Delikte geeignet seien könnten, die charakterliche Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Es werde massiv in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers eingegriffen, der als Fuhrunternehmer auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei. Abgesehen davon sei die Behörde förmlich für das erneut am 5. September 2025 eingeleitet Entziehungsverfahren örtlich nicht mehr zuständig.
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Der Aufforderung des Gerichts vom 2. Januar 2026, das Gutachten der Dekra vorzulegen bzw. bei Nichtvorlage Hinderungsgründe mitzuteilen, kam die Antragstellerseite nicht nach. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Bescheid vom 7. Oktober 2025 Bezug genommen. Es gebiete schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnisse über Tatsachen verschaffe, die ausreichende Anhaltspunkte dafür begründen könnten, ob eine Ungeeignetheit vorliegen könnte, was hier erfolgt sei. Das Landratsamt A sei örtlich zuständig gewesen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids habe auch bei einer reinen Interessenabwägung die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts Vorrang (wird ausgeführt).
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
20
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
21
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
22
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Die Klage in der Hauptsache ist wohl unbegründet, da sich der Bescheid des Landratsamts vom 7. Oktober 2025 nach summarischer Prüfung in Ziffern 1 und 2 als rechtmäßig erweist.
23
1. Das Landratsamt A war örtlich zuständig, da das aufgrund des Wohnsitzes des Antragstellers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständige Landratsamt B … mit Schreiben vom 3. September 2025 zustimmte, das am 17. April 2025 mit der an den Antragsteller übersandten Gutachtensaufforderung begonnene Verfahren zur Fahreignungsüberprüfung durch das Landratsamt A abzuschließen.
24
Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, sieht § 73 FeV hierfür keine Regelung vor, sodass auf die Regelung des VwVfG zurückgegriffen werden kann (vgl. BeckOK StVR/Koehl, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 73 Rn. 6). Darauf, ob in der vorliegenden Konstellation Art. 46 BayVwVfG eingreift, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da schon kein Verstoß gegen Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit im Sinne eines Verfahrensfehlers vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts A ergibt sich vorliegend zwar, wie der Antragsteller zutreffend ausführen lässt, nicht aus § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Antragsverfahren bezieht. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis hat aber das Landratsamt A keinem Antrag des Antragstellers entsprochen, sie ist vielmehr im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig geworden, der von § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV auch nicht erfasst wird. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Eine Abweichung von der grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV bestehenden örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde war aber gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG gerechtfertigt.
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Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insbesondere wird er nicht durch § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV verdrängt. Beide Bestimmungen haben unterschiedliche Regelungsbereiche und -zwecke und sind deshalb nebeneinander anwendbar. Infolge der Zustimmung des Landratsamtes B … zum Bescheidserlass durch das Landratsamt A war somit die Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG legitimiert (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2007 – 11 CS 06.2029 – juris Rn. 18 ff.; VG Bayreuth, B.v. 20.12.2022 – 1 S 22.1111 – juris Rn. 48).
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Die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens wurde nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG angefragt und nach § 3 Abs. 3 VwVfGBbg erteilt. Aus der Erklärung geht eindeutig hervorgeht, dass das Landratsamt des Landkreises B … damit einverstanden war, dass das Landratsamt A als bisher zuständige Behörde das Verfahren weiterführt. Dies diente der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, denn der Antragsteller war erst etwa einen Monat vor der Fahrerlaubnisentziehung umgezogen und das Landratsamt A hatte bis dahin das gesamte fahrerlaubnisrechtliche Verfahren seit April 2025 geführt und kannte die Akten. Dem Erfordernis der Wahrung der Interessen der Beteiligten ist – wie im vorliegenden Fall – genügt, wenn die Geltendmachung ihrer Rechte durch die Fortführung des Verfahrens bei der ursprünglich zuständigen Behörde nicht wesentlich erschwert wird. Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller das Verfahren hier wesentlich erschwert würde, bestehen nicht. Insbesondere ist die etwaige einmalige Anreise zu einer mündlichen Verhandlung des anwaltlich vertretenen Antragsstellers kein solcher Grund.
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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht.
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Insbesondere weist der Antragsgegner darauf hin, dass das private Interesse des Betroffenen gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit erheblich zurückzustehen hat. Dies gilt auch, wenn es einen gravierenden Einschnitt in den persönlichen Bereich des Antragstellers bedeutet (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14). Zudem wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zutreffend auch für die Ablieferungspflicht des Führerscheines angeordnet, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller nicht durch das Vorzeigen des Führerscheindokumentes über eine bestehende Fahrerlaubnis täuschen könnte.
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3. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
30
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
31
a. Die Nichteignung des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
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Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.
33
Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18).
34
aa. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV müssen zunächst Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden (BayVGH, U.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13).
35
Der Antragsgegner ging rechtsfehlerfrei davon aus, dass zur Anordnung der Beibringung einer medizinischpsychologischen Untersuchung (MPU) vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV vorlagen.
36
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ist einschlägig, da dem Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang mindestens zwei Straftaten vorgehalten werden können, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential liefern. Die Fahrerlaubnisbehörde war berechtigt, vom Antragsteller ein Gutachten anzufordern, mit dem zu klären war, ob er trotz dieser Straftaten geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. VG München B.v. 1.12.2011 – 6b S 11.4066 – juris Rn. 30). Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden und durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren (vgl. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 11 Rn. 35c). Für Eignungsüberprüfungen kommen Straftaten in Betracht, aus denen sich Aggression gegen Personen oder Sachen ergeben, wie etwa eine Beleidigung (MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 11 Rn. 71).
37
Vorliegend wurden die beiden rechtskräftig abgeurteilten Straftaten der Beleidigung durch den Antragsteller im oder aufgrund von Ereignissen des Straßenverkehrs begangen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung trat – aufgrund gleichartiger Delikte – und hierdurch amtsbekannt war (Bl. 5 BA). Die polizeilichen Meldungen über das erhöhte Aggressionspotenzial des Antragstellers durfte und musste der Antragsgegner durchaus ernst nehmen. Die Straftaten wurden in sehr engem zeitlichen Zusammenhang begangen und der Antragsteller zeigte sich von seiner ersten Verurteilung offenbar unbeeindruckt. Die hier vorliegenden Anhaltspunkte tragen nach Überzeugung des Gerichts die Annahme einer erhöhten Aggressivität des Antragstellers im und im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Das den Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Antragstellers fällt insbesondere wegen der Intensität, mit der auf gewöhnliche Verkehrssituationen emotionalaggressiv reagiert wurde, so aus dem Rahmen, dass allein dieser Sachverhalt für sich einen hinreichenden Anlass für das Erfordernis medizinischpsychologischer Abklärung darstellt. Starke emotionale Unausgeglichenheit und unbeherrschte impulsive Haltung ohne soziale Angepasstheit sind charakterliche Eignungsmängel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 19.12.2002 – 10 K 4766/02- juris Rn. 11 f.).
38
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch das ihr bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt. Zwar ist die dargestellte Ermessensausübung überaus kurz (vgl. S. 2 der Gutachtensanordnung, Bl. 21 BA), genügt aber nach Auffassung des Gerichts gerade noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Bei der gegebenen Sachlage kam im Übrigen keine andere als die getroffene Entscheidung der Anordnung eines Gutachtens in Betracht, was zutreffend von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung begründet wird.
39
bb. Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) ist nicht zu beanstanden. Da die Fahrerlaubnisakte zudem der Begutachtungsstelle zur Verfügung gestellt wird, ist es der begutachtenden Person aufgrund der verkehrsmedizinischen Zusatzqualifikation problemlos möglich, die relevante Frage zu beantworten.
40
cc. Die Beibringungsaufforderung entspricht auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Der Antragsgegner ist den sich hieraus ergebenden Informationspflichten korrekt nachgekommen. Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinischen Gutachtens bis 20. Juni 2025 war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und wurde zudem mehrfach sehr entgegenkommend bis letztlich 12. August 2025 verlängert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers beantragte weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt wurde, nachdem der Gutachtensauftrag ohne Begründung zurückgesandt worden war.
41
b. Nachdem der Antragsteller das ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht innerhalb der mehr als angemessenen Frist bis 12. August 2025 beibrachte, war die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels entsprechender Mitwirkung des Antragstellers gehalten, aus der Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen und hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Wirkung nach § 46 Abs. 5 FeV zu entziehen. Ein Ermessen wird der Behörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. Der Antragsteller war zur Mitwirkung verpflichtet.
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4. Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Abgabeverpflichtung ist als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Diese hat sich auch nicht durch die als Äquivalent zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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6. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).