Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des angeordneten medizinischpsychologischen Gutachtens, Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, heftige Beleidigungen als Reaktion auf gewöhnliche Verkehrssituationen, Anhaltspunkte für Impulsivität und hohes Aggressionspotenzial (bejaht), Ermessensfehler (verneint)
Normenketten:
StVG § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 3
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des angeordneten medizinischpsychologischen Gutachtens, Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, heftige Beleidigungen als Reaktion auf gewöhnliche Verkehrssituationen, Anhaltspunkte für Impulsivität und hohes Aggressionspotenzial (bejaht), Ermessensfehler (verneint)
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 08.01.2026 – B 1 S 25.1439
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
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Im Oktober 2023 wurde dem Landratsamt F. (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen einer Beleidigung am 1. September 2023 eingeleitet worden war. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Anzeigeerstatter gegen 13 Uhr mit seinem Pkw am rechten Fahrbahnrand gehalten, um Daten in sein Navigationsgerät einzugeben. Er stand dabei hinter der Einfahrt zum Anwesen des Antragstellers, ohne die Zufahrt zu beeinträchtigen oder zu behindern. Während er – bei geöffnetem Fahrerfenster – mit der Eingabe der Daten beschäftigt war, kam ihm der Antragsteller entgegen. Dieser stoppte seinen Pkw auf der Höhe des Anzeigeerstatters, ließ das Fahrerfenster herunter und beschimpfte diesen lautstark mit den Worten „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack“ sowie „schau, dass du dich von meiner Ausfahrt verpisst“. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2023 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.
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Bereits mit Strafbefehl vom 2. August 2023 hatte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller wegen einer Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. Juni 2023 einen Lkw auf der Straße vor seinem Anwesen und schräg gegenüber dem dort geparkten Pkw des Geschädigten abgestellt hatte. Dadurch entstand eine Engstelle und geriet der Verkehr ins Stocken. Als er von dem Geschädigten, dem Inhaber der dort ansässigen Apotheke, darauf angesprochen wurde, beschimpfte er diesen mit den Worten „Du Dreckskrüppel“.
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Unter Verweis auf diese Sachverhalte forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2025, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen. Zur Ermessensausübung heißt es, die Behörde habe zwischen den persönlichen Belangen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit abzuwägen. Auf Grund des gezeigten Verhaltensmusters verstärkten sich die Fahreignungszweifel so erheblich, dass das eingeräumte Ermessen nach Abwägung der Gesamtumstände reduziert sei und die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dabei gewahrt. Die medizinischpsychologische Begutachtung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um zu klären, ob der Antragsteller den charakterlichen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht werde. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials müssten die persönlichen Interessen des Antragstellers zurückstehen.
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Nachdem der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der mehrfach verlängerten Frist beibrachte, entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein binnen einer Woche abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
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Der Kläger erhob Anfechtungsklage (B 1 K 25.1191) und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 8. Januar 2026 abgelehnt hat.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
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1. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zum für die Beurteilung der Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Bescheids [vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9] zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 [BGBl I Nr. 323], und § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2024 [BGBl I Nr. 299]).
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Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).
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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19).
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2. Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung erweist sich als gerechtfertigt, da die Beibringungsanordnung rechtmäßig war.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Taten vom 22. Juni 2023 und vom 1. September 2023 im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV somit vorliegen.
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aa) Als Regelbeispiele, in denen ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln. Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (Begründung zu Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], S. 84 f.).
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Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinischpsychologische Begutachtung geklärt werden (vgl. VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 77/15 – juris Rn. 30). In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, U.v. 17.10.2022 – 11 B 20.2996 – juris Rn. 20; B.v. 30.11.2020 – 11 CS 20.1781 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.6.2025 – 16 A 961/22 – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 13.2.2013 – 2 B 189/13 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 – 12 ME 142/16 – DAR 2017, 159 = juris Rn. 32).
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bb) Davon ausgehend stehen die o.g. Taten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. Sie zeichnen sich durch unbeherrschte Affekte, unkontrollierte Impulse und zumindest verbale Aggressivität gegenüber den Betroffenen ohne konkreten Anlass aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt das abgeurteilte Verhalten wegen der Heftigkeit, mit der der Antragsteller auf gewöhnliche Verkehrssituationen emotionalaggressiv reagiert hat, aus dem Rahmen und weist auf eine unbeherrscht impulsive Haltung hin. Ferner sind beide Taten dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller sich – zu Unrecht – in seiner Sphäre und in seinem Recht verletzt fühlte. Die Beleidigung vom 22. Juni 2023 erfolgte, nachdem der Geschädigte den Antragsteller auf die von diesem ausgehende Behinderung des Verkehrs angesprochen hatte. Ausschlaggebend für den Vorfall vom 1. September 2023 wiederum war, dass der Geschädigte so auf der Straße gehalten hatte, dass der Antragsteller darin – in nicht nachvollziehbarer Weise – einen Übergriff auf seine Grundstückszufahrt gesehen hatte. Dies deutet darauf hin, dass dieser eigene Vorstellungen von Rechten und Pflichten im Straßenverkehr hat. All dies legt nahe, dass der Antragsteller auch bei Konflikten im fließenden Verkehr impulsiv reagiert, zur rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen neigt, Belange anderer nicht respektiert, auf seinem (vermeintlichen) Recht beharrt und dadurch gefährliche Situationen (z.B. Nötigungen, Behinderungen oder extrem dichtes Auffahren) hervorruft. Schließlich darf, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt hat, auch berücksichtigt werden, dass die Beleidigungen in kurzer Folge anlässlich der Teilnahme im Straßenverkehr begangen wurden und durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren.
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Folglich greift der Einwand der Beschwerde, das Landratsamt zeige nicht auf, warum die in Rede stehenden Delikte geeignet seien, die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen, und auch das Ausgangsgericht stelle keinen Bezug zur Straßenverkehrssicherheit her, nicht durch.
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist kein beachtlicher Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) bei der Anordnung des medizinischpsychologischen Gutachtens ersichtlich.
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aa) Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Dazu muss sie anhand der wesentlichen Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus den begangenen (Anlass-)Straftaten (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, das mit nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen verbunden ist, zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen offenlegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2025 – 11 CS 25.1599 – juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 11.10.2017 – 10 S 746/17 – juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 17 f.). Allerdings decken sich regelmäßig die Gesichtspunkte, die auf Tatbestandsseite zur Annahme von Eignungszweifel führen, mit den Gesichtspunkten, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O.). Je gewichtiger die sich aus den Anlasstaten ergebenden Eignungsbedenken sind, desto geringer ist daher das Entschließungsermessen der Behörde und desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2025 a.a.O. Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.10.2017 a.a.O. Rn. 38; VG Bremen, B.v. 24.1.2024 – 5 V 2805/23 – juris Rn. 21).
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bb) Diesen Anforderungen wird die Beibringungsanordnung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, noch gerecht. Das Landratsamt hat sein Ermessen erkannt. Ferner hat es dargelegt, dass es aufgrund der genannten Straftaten erhebliche Eignungsbedenken hat und die medizinischpsychologische Untersuchung für geeignet, erforderlich sowie angemessen zu deren Klärung hält. Ein milderes Mittel zur Aufklärung stehe nicht zur Verfügung. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Fehlgebrauch erkennen und erstrecken sich auf alle wesentlichen Umstände des konkreten Falls. Angesichts der Veranlassung beider Taten durch Vorfälle im Straßenverkehr lag es auf der Hand, dass die zu Tage getretene Aggressivität und Impulsivität des Antragstellers, wie ausgeführt, zu erheblichen Gefahren im fließenden Straßenverkehr führen können. Folglich waren weitere Erwägungen dazu, warum das Landratsamt die Eignungszweifel für hinreichend gewichtig hält, um die Begutachtungsanordnung zu rechtfertigen, entbehrlich.
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cc) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beschwerde ohne Erfolg einwendet, die Beibringungsanordnung enthalte hinsichtlich der Ermessensbetätigung allein eine standardisierte, formelhafte Abwägungsklausel, die nicht erkennen lasse, dass das Ermessen tatsächlich ausgeübt worden sei.
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Für Verwaltungsakte ist anerkannt, dass die Begründung auf den konkreten Fall abstellen muss und sich nicht in formelhaften Darlegungen erschöpfen darf (vgl. VGH BW, U.v. 18.5.2017 – 1 S 160/17 – juris Rn. 31). Grund dafür ist u.a., dass es in der Regel Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung ist, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden (vgl. OVG NW, B.v. 3.3.2022 – 19 B 282/22 – juris Rn. 6). Soweit der Zweck der Begründung mit Textbausteinen oder Formularbegründungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. VGH BW a.a.O.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 39 Rn. 18a; Couzinet/Weiß, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 39 Rn. 53).
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Diese Anforderungen lassen sich ohne Weiteres auf die Begründung einer Beibringungsanordnung nach § 11 Abs. 6 FeV übertragen, sind hier aber auch erfüllt. Allein dass die gewählten Formulierung auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle verwendet werden könnte, ist nicht zu beanstanden und begründet nicht die Annahme, das Landratsamt habe sein Ermessen tatsächlich nicht ausgeübt. Dass die Ermessenserwägungen keinen Bezug zum konkreten Fall haben bzw. daran vorbeigehen, lässt sich nicht feststellen. Nähere Ausführungen dazu, warum die durch den Straßenverkehr veranlassten Vorfälle die Aufklärung gebieten, waren, wie dargelegt, hier entbehrlich.
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dd) Schließlich zieht die Beschwerde ohne Erfolg einen Vergleich zu den Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) und meint, die zur Begründung der Beibringungsanordnung herangezogenen Straftaten entsprächen dem weder qualitativ noch quantitativ.
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Ein Vorgehen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems ist nur dann rechtfertigungsbedürftig, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung – anders als hier – aus Verkehrsverstößen abgeleitet werden, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister einzutragen sind (vgl. VGH BW, B.v. 5.5.2014 – 10 S 705/14 – juris Ls. 1; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 21a). Denn nur dann stellt sich die Frage des Vorrangs nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
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Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass beim Antragsteller aufgrund seines impulsiven Charakters erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit zu befürchten sind. Ein derartiger charakterlicher Mangel wiegt so schwer, dass nicht abgewartet werden kann, bis er sich in tatsächlich bekannt gewordenen und geahndeten Verkehrsverstößen in so ausreichender Zahl und im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang niederschlägt, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtfertigen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 11 ZB 20.2642 – juris Rn. 20).
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3. Davon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem steht das von der Beschwerde geltend gemachte Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).
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4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – juris Rn. 22).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).