Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 19.03.2026 – Au 1 E 26.845
Titel:

Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung

Normenkette:
AufenthG § 58
Leitsatz:
Stellt eine Bewährungsduldungsvereinbarung auf eine Straffreiheit ab, kann sich der Ausländer nicht darauf berufen, dass es sich bei einer nachfolgenden Verurteilung um eine Bagatelltat handelt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Kein Duldungsanspruch, Bewährungsduldung (erloschen), Ausweisung, Duldung, Straffreiheit, Vergleich, Ausreisepflicht, Abschiebung, Integration, Bewährungsduldung, Bagatelltat
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.03.2026 – 10 CE 26.547

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der am … 2006 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Aussetzung des Vollzugs seiner Abschiebung.
2
Er reiste am 25. Januar 2013 im Wege des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern zu seinem Vater in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die bis zum 9. September 2022 gültig war. Am 10. September 2022 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Blatt 51 der Behördenakte). Ihm wurden Fiktionsbescheinigungen ausgestellt und letztmalig bis zum 29. September 2023 verlängert.
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Der Antragsteller hat drei Geschwister und lebt bei seinen Eltern. Er besuchte nach der Grundschule eine Mittelschule, der er wegen diverser Konflikte und körperliche Auseinandersetzung verwiesen wurde. Sowohl die …Schule als auch die …Mittelschule musste er wegen körperlicher Auseinandersetzung verlassen. Zwischen November 2022 und Januar 2023 besuchte er die Berufsschule A* … und nahm an einem Berufsvorbereitungsjahr teil. Auch dort wurde er der Schule verwiesen. Im September 2023 begann er, die Berufsschule in B* … für drei Tage und das Berufsförderungszentrum für zwei Tage in der Woche zu besuchen. Der Antragsteller erwarb keinen Schulabschluss. Unterstützungsmaßnahmen der Jugendhilfe wurden vom ihm abgelehnt.
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Der Antragsteller wird als jugendlicher Intensivstraftäter geführt. Er wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Das Amtsgericht … verurteilte den Antragsteller am 7. Juni 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Das Amtsgericht … verurteilte den Antragsteller am 30. April 2024 wegen des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Landfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem 13. Januar 2025 rechtskräftig. Der Antragsteller saß seine Haftstrafe ab.
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Mit Bescheid vom 10. April 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 4 Jahre an (Ziffer 2). Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der hilfsweise gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 3). Er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4). Die Abschiebung in den Kosovo wurde angedroht (Ziffer 5).
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 7. Mai 2025 Klage erheben (Au 1 K 25.1158). In der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2025 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
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I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. April 2025 wird zurückgenommen. Die Ausweisungsentscheidung der Beklagten wird damit bestandskräftig.
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II. Die Beklagte verpflichtet sich, auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers zu verzichten und diesem in den nächsten vier Jahren auf Antrag Duldungen zu erteilen, soweit die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. Der Kläger wird nicht mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt. Die Rechtskraft eines Strafbefehls steht dabei einer Verurteilung gleich.
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2. Der Kläger absolviert weiterhin seine Ausbildung als Bürokaufmann bei der Firma … in … Sollte er die Ausbildung abbrechen, wird er dies der Beklagten unverzüglich mitteilen. Er geht dann einer Erwerbstätigkeit nach, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit bleiben dabei außer Betracht.
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3. Der Kläger behält seinen Hauptwohnsitz im Stadtgebiet …
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4. Der Kläger hinterlegt seinen gültigen Reisepass bei der Beklagten.
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Dem Kläger wird im Rahmen der Duldungen die Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.
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III. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, nach Ablauf von vier Jahren ab dem heutigen Tag die Ausweisungsverfügung unter Verzicht auf die vorherige Ausreise des Klägers aufzuheben, wenn dann die unter II. genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind.
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IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Ausweisung vollzogen bzw. durchgesetzt werden kann, wenn der Kläger die unter II. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
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V. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Antragsteller macht seit September 2025 eine Ausbildung zum Bürokaufmann in … Dort kann er unter der Woche kostenfrei wohnen.
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Dem Antragsteller wurde am 4. September 2025 eine für drei Monate gültige Duldung erteilt (Bl. 496 der Behördenakte). Diese wurde bis zum 7. März 2026 verlängert (Bl. 543 der Behördenakte).
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Mit Urteil vom 7. Januar 2026 (***) wurde der Antragsteller wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 28. Juni 2025 fuhr der Antragsteller mit der …bahn …, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
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Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der Verurteilung vom 7. Januar 2026 die Voraussetzungen aus dem Vergleich nicht mehr erfülle. Ein anderweitiger Duldungsanspruch bestehe nicht. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 6. April 2026 gesetzt. Sollte er seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, werde diese zwangsweise vollzogen. Ihm wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.
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Mit Schriftsatz vom 10. März 2026 ließ der Antragsteller beantragen,
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen.
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Der Antragsteller habe seit dem 28. Juni 2025 keine Straftaten mehr begangen. Zwar sei er mittlerweile wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Jungendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Antragsgegnerin halte sich nun nicht mehr an die geschlossene Vereinbarung und drohe mit einer Abschiebung. Die Vergleichsvereinbarung habe aber noch bestand. Zwar sei er im Sinne der Ziffer 1 des Vergleichs wegen einer Straftat verurteilt worden, er habe aber seit Abschluss der Vereinbarung keine neue Tat begangen, sondern bereits am 28. Juni 2025, d.h. vor Abschluss des Vergleichs. Auch rechtfertige der Straftatbestand keine Abschiebung, sondern sei vom Unwertgehalt am untersten des Vertretbaren anzusiedeln.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor und beantragt mit Schriftsatz vom 13. März 2026,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, ein solcher ergebe sich auch nicht mehr aus dem Vergleich. Die Vereinbarung sei mit Rechtskraft des Urteils des AG … vom 7. Januar 2026 erloschen. Gemäß Ziffer 2 Nummer 2 des Vergleichs sei Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt werde. Die Verurteilung erfolgte nach Vergleichsschluss. Der Zeitpunkt der Tathandlung sei unerheblich. Auf die Art des Delikts, das Strafmaß oder den Unwertgehalt der strafrechtlichen Verurteilung komme es nicht an. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG , da weder tatsächliche noch rechtliche Gründe einer Abschiebung entgegenstünden.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte (auch im Verfahren Au 1 K 25.1158) verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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2. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung und weitere Duldung des Antragstellers ist unbegründet, da keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers aus verfahrensbezogenen oder aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
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a) Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und daher grundsätzlich abzuschieben.
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Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Der Antragsteller ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die gegen ihn verfügte Ausweisung sowie die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sind bestandskräftig geworden. Der Antragsteller ist auch nicht mehr im Besitz einer Duldung. Die ihm zuletzt erteilte Duldung hat sich mit dem Ende ihrer Geltungsdauer mit Ablauf des 7. März 2026 gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt mit der Folge, dass die Aussetzung der Abschiebung entfallen ist und sich die vollziehbare Ausreisepflicht aktualisiert hat.
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b) Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erneuerung der Duldung auf der Grundlage des vor dem Verwaltungsgericht Augsburg geschlossenen Vergleichs vom 2. September 2025 zu.
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Nach Ziffer II.1 der Vereinbarung vom 2. September 2025 werden Duldungen nur erteilt, wenn der Antragsteller nicht mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 7. Januar 2026 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Jungendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Hierdurch ist eine zentrale Bedingung für die weitere Erteilung von Duldungen, nämlich die Straffreiheit des Antragstellers, entfallen, sodass er keinen Anspruch auf weitere Duldungen aus der getroffenen Vereinbarung hat.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, es käme auf den Zeitpunkt des Begehens der Straftat an (26. Juni 2025) und er habe seit Abschluss des Vergleichs keine neuen Straftaten mehr begangen, so steht dem der klare Wortlaut der Vereinbarung entgegen, der auf die Verurteilung und nicht auf die Begehung der Tat abstellt. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hatte nach Aktenlage einzig die anwaltlich vertretene Klagepartei Kenntnis von der Leistungserschleichung. Es hätte an ihr gelegen, dies zu offenbaren und darauf hinzuwirken, diesen Sachverhalt – wie in zahlreichen Fällen üblich – aus dem Vergleich auszunehmen. Dies ist nicht erfolgt.
36
Der Antragsteller kann dem auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Verurteilung um eine Bagatelltat handle. Die Bewährungsduldungsvereinbarung vom 2. September 2025 stellt ausdrücklich allein auf die Straffreiheit ab. Angesichts des klaren Wortlauts kommt es auf die Art des Delikts, das Strafmaß oder auch den Unwertgehalt der strafrechtlichen Verurteilung nicht an.
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c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.
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Die Abschiebung ist tatsächlich möglich. Insbesondere liegt ein gültiger Reisepass des Antragstellers vor, Rückführungen in den Kosovo finden regelmäßig statt.
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Auch rechtliche Abschiebungshindernisse sind weder dargetan noch ersichtlich.
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Ein Abschiebungsschutz ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer drohenden Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 8 EMRK. Eine Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet, die eine Rückkehr in sein Heimatland im Hinblick auf die dort eingetretene „Entwurzelung“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK unzumutbar erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Eine Integration ist aufgrund eines fehlenden Schulabschlusses und der Vielzahl an Straftaten nicht geglückt. Dem gegenüber ist auch eine Entwurzelung in seinem Herkunftsland fernliegend. Vielmehr ist aufgrund seines Aufwachsens in einer kosovarischen Familie und seiner regelmäßigen Besuchsaufenthalte im Kosovo anzunehmen, dass der Antragsteller die in seinem Herkunftsland gesprochene Sprache beherrscht und zu erwarten ist, dass er sich in die dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse integrieren kann. Dem Urteil vom 7. Januar 2026 ist auch zu entnehmen, dass der Antragsteller im Kosovo noch eine große Verwandtschaft hat und die Familie ca. viermal im Jahr in den Kosovo fährt, um diese zu besuchen.
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3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.