Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.03.2026 – 10 CE 26.547
Titel:

Abschiebungsschutz, Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 123 VwGO nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, Verhältnis von erneutem Eilantrag und Vollstreckungsantrag (offen gelassen), Anordnungsanspruch (nicht glaubhaft gemacht), Auslegung einer sog. Bewährungsduldung

Normenketten:
VwGO § 123
VwGO § 106 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 172 analog
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
Schlagworte:
Abschiebungsschutz, Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 123 VwGO nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, Verhältnis von erneutem Eilantrag und Vollstreckungsantrag (offen gelassen), Anordnungsanspruch (nicht glaubhaft gemacht), Auslegung einer sog. Bewährungsduldung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 19.03.2026 – Au 1 E 26.845

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller ist ein am 10. September 2006 geborener, 2013 erstmals in das Bundesgebiet eingereister, mittlerweile nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen im Jugendalter bestandskräftig ausgewiesener kosovarischer Staatsangehöriger. Mit der Beschwerde verfolgt er seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen, weiter.
I.
2
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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1. Es ist bereits zweifelhaft, ob für den Antrag nach § 123 VwGO das erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht, weil und soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf das Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Wesentlichen auf den zwischen den Beteiligten im Verfahren Au 1 K 25.1158 in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2025 geschlossenen gerichtlichen Vergleich stützt. Darin hat sich die Antragsgegnerin unter anderem dazu verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen – insbesondere, dass der Antragsteller nicht mehr wegen einer Straftat verurteilt wird – von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (sog. Bewährungsduldung). Insofern spricht vieles dafür, dass der Antragsteller vorrangig einen Vollstreckungsantrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 172 VwGO analog hätte stellen können und ggf. müssen (vgl. allgemein zur Vollstreckung aus einem Prozessvergleich BayVGH, B.v. 19.10.2005 – 22 C 05.2553 – juris Rn. 13).
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2. Dies kann jedoch dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2. September 2025 oder wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung hat. Der Vortrag des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und im Übrigen unbehelflich.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf das Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnehmen nicht (mehr) aus dem gerichtlich Vergleich vom 2. September 2025 ergibt.
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aa) Dabei hat das Erstgericht zu Recht maßgeblich auf den Wortlaut des Vergleichs abgestellt, der den Anspruch auf ein Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter die Bedingung stellt, dass der Antragsteller nicht mehr rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird.
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Aufgrund seiner Doppelnatur als Prozessvergleich und verwaltungsrechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG unterliegt der Vergleich den allgemein für Rechtsgeschäfte geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB i.V.m. Art. 62 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 3 C 8.95 – juris Rn. 37; U.v. 28.5.1980 – 7 A 2.79 – juris Rn. 90; BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 19 CE 23.981 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 1.2.2023 – 14 S 370/22 – juris Rn. 157). Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 22.9.2011 – 6 B 19/11 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt besteht kein Anlass, den Vergleich entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der allein auf eine künftige Verurteilung des Antragstellers abstellt, dahingehend auszulegen, dass nur Straftaten, die nach Vergleichsschluss begangen werden, den Anspruch auf das Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Zu übereinstimmenden entsprechenden Absichten oder Motiven der Beteiligten bei Vergleichsschluss ist nichts Konkretes vorgetragen und auch sonst nichts aus den Akten ersichtlich. Dabei greift auch der Einwand, es habe keinen Sinn, einen Vergleich zu schließen, den man nicht erfüllen könne, nicht durch, zumal die Antragsgegnerin von der Straftat nichts wusste. Vorliegend dürfte der Antragsteller nämlich das bloße Risiko einer am 2. September 2025 zwar möglichen, aber noch ungewissen späteren Verurteilung bewusst in Kauf genommen haben, um die Chancen auf einen Vergleichsabschluss nicht durch die Offenbarung einer Straftat zu gefährden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte er dieses Risikos nunmehr nicht nachträglich auf die Antragsgegnerin abwälzen.
9
Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, der (anwaltlich vertretene) Antragsteller habe nicht gewusst, dass es sich bei der Leistungserschleichung am 28. Juni 2025 um eine Straftat gehandelt habe und diese Tat deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2025 nicht vom Vergleich habe ausnehmen können, war dies allenfalls eine subjektive Annahme und ist für die Auslegung des Vergleichs nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ergibt sich aus der Behördenakte, dass dem Antragsteller bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am Tattag und damit lange vor dem Abschluss des Vergleichs eröffnet worden war, was ihm zur Last gelegt werde, und dass er sich „als Beschuldigter nicht zu Sache äußern“ wolle (Bl. 490 f. der elektronischen Behördenakte). Warum der Antragsteller vor diesem Hintergrund am 4. September 2025 (Bl. 470 der Behördenakte) und am 8. Dezember 2025 (Bl. 544 der Behördenakte) gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hat, gegen ihn werde nicht strafrechtlich ermittelt, erschließt sich dem Senat nicht. Der nicht näher substantiierte oder gar belegte Vortrag seines Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang, der Antragsteller sei ausweislich einer Begutachtung in einem Strafverfahren „wenige IQ-Punkte“ vom „Schwachsinn im Sinne des § 20“ StGB entfernt und habe deshalb nicht wissen können, durch die Leistungserschleichung eine Straftat begangen zu haben, steht in auffälligem Wiederspruch zum Vorbringen im Ausweisungsverfahren, wonach er gerade zur Fachkraft ausgebildet werde.
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Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die beim Vergleichsschluss anwesenden Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht den Antragsteller aufgefordert haben, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen, und darauf hingewiesen haben, dass es keine weiteren Verurteilungen mehr gegeben dürfe. Belastbare Rückschlüsse auf einen vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden, von beiden Seiten gewollten Vergleichsinhalt würden sich aus solchen Appellen von Seiten des Gerichts nicht ergeben.
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Willensmängel, die eine anfängliche Unwirksamkeit des Vergleichs begründen, macht der Antragsteller nicht geltend. Der Antragsteller war im Übrigen bei Vergleichsschluss von seinem jetzigen Bevollmächtigten anwaltlich vertreten; der Unterschied zwischen der künftigen Begehung einer Straftat und der künftigen Verurteilung wegen einer (zurückliegenden) Straftat musste zumindest dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein. Eine Anfechtung des Vergleichs wurde ebenfalls nicht erklärt.
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bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Erstgerichts, dass die Bedingung fehlender rechtskräftiger Verurteilungen nach der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen Erschleichens von Leistungen mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Augsburg vom 7. Januar 2026 nicht mehr gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass der Vergleich nicht auf die Art des Delikts oder die Höhe der Strafe abstelle. Unabhängig davon kann angesichts der trotz des geringen Schadens verhängten Jugendstrafe nicht von einer offensichtlich unschädlichen Bagatellverurteilung gesprochen werden.
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Den Vortrag in der Beschwerde, dem Antragsteller sei durch die Anklage zum Jugendschöffengericht der gesetzliche Richter entzogen worden, ist für die Feststellung, ob eine Verurteilung im Sinne des Vergleichs erfolgte, nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann ihn unabhängig davon nicht nachvollziehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zum Jugendschöffengericht damit begründet, beim Antragsteller lägen trotz verbüßter Vollzugsstrafe unverändert schädliche Neigungen vor, weswegen es der erneuten Verhängung einer Jugendstrafe bedürfe, um nachhaltig erzieherisch auf den Antragsteller einzuwirken (Bl. 541 der elektronischen Behördenakte). In Abgrenzung zum Jugendrichter ist eine Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts insbesondere dann gegeben, wenn bei Anklageerhebung bzw. Eröffnung des Hauptverfahrens eine Jugendstrafe (mit oder ohne Bewährung) zu erwarten ist (Ostendorf in Schady/ Ernst/Plich, JGG, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 2 m.w.N.). Dass die Anklage zum Jugendschöffengericht vorliegend aus der exante-Perspektive der Staatsanwaltschaft rechtswidrig war, ist daher nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller tatsächlich zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Im Übrigen wäre es Sache des auch im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Antragstellers gewesen, insofern Rechtsmittel einzulegen.
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cc) Es ist auch nicht treuwidrig oder widersprüchlich, dass es die Antragsgegnerin trotz der geringen und bereits wiedergutgemachten Schadenshöhe von zwei Euro ablehnt, weiterhin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Ein Duldungsanspruch hatte sich zuletzt allein aus dem Vergleich vom 2. September 2025 ergeben, der jedoch keine Differenzierung nach Deliktsart oder Schadenshöhe vorsieht. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht aufgrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit, des Umstands, dass der Antragstellers erst kurz vor der Tat aus der Haft entlassen worden war und ihm eine Auseinandersetzung mit seiner Tat kaum gelinge, eine – wenn auch zur Bewährung ausgesetzte – erhebliche Jugendstrafe für erforderlich hielt und der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal wahrheitswidrig angegeben hat, gegen ihn werde nicht strafrechtliche ermittelt (s.o.), ist es nachvollziehbar, dass es die Antragsgegnerin ablehnt, dem Antragsteller durch die weitere Duldung erneut eine „letzte Chance“ zu geben.
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b) Soweit der Antragsteller einen Duldungsanspruch aus seinen familiären Bindungen und aus seinem 13-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ableitet, kann dahinstehen, ob diese behaupteten Bleibeinteressen, die bei der erst seit dem Vergleichsschluss im September 2025 bestandskräftigen Ausweisung berücksichtigt wurden und damit Grundlage des Vergleichs waren, nach dem Abschluss des Vergleichs überhaupt noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden können. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK stehen der Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nämlich ersichtlich nicht entgegen. Auch insoweit ist der Vortrag im Beschwerdeverfahren substanzlos und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar.
16
Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht nachvollziehbar mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsteller habe sich im Bundesgebiet kaum integriert und das Strafurteil vom 7. Januar 2026 schildere, der Antragsteller habe noch zahlreiche Verwandte im Kosovo, die die Familie viermal jährlich besuche. Wenn der Bevollmächtigte insofern rügt, es sei „gänzlich nicht nachvollziehbar“, dass das Verwaltungsgericht „aus sachfremden Erwägungen heraus mein(e), dass familiäre Verbundenheit im Kosovo bestünde“, stellt der Senat zunächst fest, dass er im Beschwerdeverfahren – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – das entsprechende Strafurteil ohne die vom Verwaltungsgericht zitierten Seiten vorgelegt hat. Auch im Übrigen spricht der Akteninhalt eindeutig dafür, dass der Antragsteller intensive und aktuelle Bezüge zum Kosovo hat. So hat der Antragsteller während des laufenden Gerichtsverfahrens über die Ausweisung die Wiedereinreiseerlaubnis für eine dreiwöchige Reise zur Verlobungsfeier seines Bruders in den Kosovo beantragt (Bl. 403 f. der elektronischen Behördenakte) und wollte jüngst seinen Reisepass für eine weitere Reise in den Kosovo vom 19. Dezember 2025 bis zum 6. Januar 2026 ausgehändigt erhalten (Bl. 549 f. der Behördenakte). Aus der Ausländerakte ergibt sich weiter, dass sich der Antragsteller mit seiner Mutter noch immer in der Muttersprache unterhält (Bl. 330 der Behördenakte). Die Behauptung des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren, die Familie des Antragstellers, nicht aber der Antragsteller selbst besuche regelmäßig die Großmutter im Kosovo, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Auf den für die Behördenakte abgelichteten Seiten des im Januar 2022 ausgestellten Reisepasses des Antragstellers (Bl. 333 ff. der Behördenakte) befinden sich zahlreiche Ein- und Ausreisevermerke anlässlich von Grenzübertritten in Bajakovo an der Grenze zwischen Kroatien und Serbien allein in der Zeit von Juni 2022 bis Mai 2023. Die Feststellung, dass die Familie des Antragstellers etwa viermal jährlich zu Verwandtenbesuchen in den Kosovo reist, traf im Übrigen bereits das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Augsburg in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Bl. 249 der Behördenakte; Verteidiger war damals bereits der Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren) und damit (auch) für einen Zeitraum, in dem der Antragsteller noch deutlich minderjährig und sein alleiniger Verbleib im Bundesgebiet während einer Auslandsreise seiner Familie äußerst unwahrscheinlich war.
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Da der Kläger nunmehr volljährig und auf den Beistand seiner Familie nicht in besonderem Maße angewiesen ist sowie angesichts der Tatsache, dass die Familie des Antragstellers häufig zu Besuchen in den Kosovo reist, liegt auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG durch eine Aufenthaltsbeendigung fern.
II.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
19
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).