Titel:
Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags durch das Oberlandesgericht
Normenkette:
ZPO § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1
Leitsatz:
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, gleich ob es über eine Ablehnung gegen einen Richter des Oberlandesgerichts oder im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegericht entschieden hat, mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Befangenheitsantrag, Ablehnung, Rechtsbeschwerde, Oberlandesgericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 10.03.2026 wird kostenfällig verworfen.
Gründe
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In einem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren gegen ein landgerichtliches Urteil ist mit Beschluss des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München vom 18.02.2026 der Hinweis ergangen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat am 04.03.2026 einen Befangenheitsantrag gegen die drei Senatsmitglieder gestellt, die den Beschluss unterzeichnet haben. Der Befangenheitsantrag wurde durch den Senat in der Besetzung ohne die abgelehnten Richter mit Beschluss vom 10.03.2026 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 12.03.2026 „sofortige Beschwerde“ erhoben.
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Gegen den Beschluss vom 10.03.2026, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde, ist kein Rechtsmittel statthaft.
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1. Die vom Antragsteller gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, gleich ob es über eine Ablehnung gegen einen Richter des Oberlandesgerichts oder im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegericht entschieden hat, mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 46 Rn. 5 m.w.N.). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2) ZPO nicht vorliegen. Eine Umdeutung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2002 – XII ZB 27/02). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16.11.2007 – IX ZA 26/06). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig (Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage, § 46 Rn. 24 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18 und m.w.N.).
4
2. Die Entscheidung ergeht durch das Oberlandesgericht. Für einen Nichtabhilfebeschluss und eine anschließende Vorlage beim Bundesgerichtshof ist auf Grund der unter Nr. 1 dargestellten Unstatthaftigkeit der Beschwerde kein Raum (vgl. auch BAG, Beschluss vom 16.01.2024 – 2 AZB 27/23). Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht statt, so dass auch keine Entscheidung über die Statthaftigkeit dem Bundesgerichtshof vorbehalten wäre (OVG Bautzen Beschluss vom 16.9.2019 – 2 B 402/18). Gem. § 25 U 3787/25 e – Seite 3 – 133 GVG ist der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde zuständig. Er ist jedoch gerade nicht Beschwerdegericht im Sinne des § 572 Abs. 2 ZPO. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist daher ausgeschlossen.
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3. Die kostenpflichtige (§ 97 S. 1 ZPO) Verwerfung des Rechtsmittels beruht auf den vorstehenden Gründen. Im Übrigen wurde die sofortige Beschwerde nicht durch einen Anwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ein Ausnahmefall, insbesondere ein Fall des § 569 Abs. 3 ZPO, liegt nicht vor (vgl. auch MüKoZPO/Stackmann, aaO., Rn. 8).