Inhalt

ArbG München, Berichtigungsbeschluss v. 17.03.2026 – 15 Ca 5556/24
Titel:

Tatbestandsberichtigung, Urteilsberichtigung, Substantiierungserfordernis, Parteivorbringen, Entscheidungsgründe, Klageänderung, Weiterbeschäftigungsantrag

Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Urteilsberichtigung, Substantiierungserfordernis, Parteivorbringen, Entscheidungsgründe, Klageänderung, Weiterbeschäftigungsantrag
Vorinstanz:
ArbG München, Endurteil vom 17.09.2025 – 15 Ca 5556/24

Tenor

1. Im Tatbestand wird auf Seite 6 der Urteilsausfertigung, erster Absatz, der zweite Satz „Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung entschied der Personalrat der Universität AStadt…“ wie folgt geändert:
„Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung entschied die Personalabteilung der Universität A-Stadt…“
2. Im Tatbestand wird auf Seite 6 der Urteilsausfertigung, erster Absatz, der fünfte Satz „Mit E-Mail vom 10. Mai 2024 teilte der Personalrat der Klägerin mit…“ wie folgt geändert:
„Mit E-Mail vom 10. Mai 2024 teilte die Personalabteilung der Klägerin mit…“
3. Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 04.11.2025 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Zu 1: Auf den zulässigen Antrag der Klägerin hin war die fragliche Stelle wie geschehen zu berichtigen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 320 ZPO. Im klägerischen Schriftsatz vom 22.05.2024 wurde auf S. 11 f. unbestritten vorgetragen, dass die Entscheidung durch die Personalabteilung getroffen wurde. Dieser Vortrag war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Endurteil nimmt darüber hinaus auf Seite 13 Bezug auf die Schriftsätze der Parteien. Über diese Inbezugnahme ist das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien auch Gegenstand des Tatbestands.
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Zu 2: Auf den zulässigen Antrag der Klägerin hin war zudem die fragliche Stelle im Tatbestand wie geschehen zu berichtigen. Im klägerischen Schriftsatz vom 22.05.2024 wurde auf S. 13 unter Beweisantritt (Anlage K 10) unbestritten vorgetragen, dass die Mitteilung durch die Personalabteilung erfolgte. Dieser Vortrag war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch hier nimmt das Endurteil darüber hinaus auf Seite 13 Bezug auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, weshalb das Vorbringen Gegenstand des Tatbestands ist.
3
Zu 3: Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands vom 04.11.2025 war zurückzuweisen.
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a) Berichtigt werden kann gem. § 320 ZPO (iVm §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO) der Tatbestand, ergänzt werden kann das Urteil gem. § 321 ZPO. Wenn der Beklagte also den Tatbestand ergänzt und berichtigt haben möchte, muss dieses – grundsätzlich unbestimmte Begehren – zivilprozessual ausgelegt werden.
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Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 04.11.2025 eine Tatbestandsberichtigung beantragen möchte, § 320 ZPO. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
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b) Nach einhelliger Meinung ist durch den Antragsteller konkret darzulegen und anzugeben, in welchen Punkten ein Tatbestand unrichtig im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO sein soll. Eine nicht näher beschriebene und nur unsubstantiierte Behauptung der Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit eines Tatbestandes genügt nicht (vgl. statt aller LAG Rheinland-Pfalz vom 22.10.2003, 11 Sa 689/03, zitiert nach Juris, Musielak in Münchner Kommentar, § 320 ZPO, Rn. 6). Der konkrete Antrag beschreibt und begrenzt damit auch dasjenige, was zu berichtigen ist.
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c) Daran gemessen bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Begehrens des Beklagten. Der Beklagte trägt weder substantiiert vor, welche „Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen sollen“, noch lässt der Schriftsatz vom 04.11.2025 erkennen, an welcher Stelle konkret der Tatbestand im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sei. Es fehlt insoweit jeder konkrete Antrag des Beklagten.
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d) Auch inhaltlich verfängt der Antrag nicht. Das Begehren ist jedenfalls unbegründet.
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aa) Nach § 320 ZPO kann Tatbestandsberichtigung nur beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. „Unrichtigkeiten“, „Dunkelheiten“ usw. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend (wenn auch nicht wörtlich) wiedergegeben ist (AG Hattingen MDR 90, 729) „Auslassungen“ nicht, soweit das Vorbringen nicht in den (ohnehin nur) „knappen“ Tatbestand aufzunehmen war (AG Frankfurt NJW 2002, 2328). Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden. Tatsachenbehauptungen der Parteien, die für die Entscheidung nicht erheblich waren, müssen nicht in den Tatbestand aufgenommen werden. Bezüglich solcher Behauptungen kann nicht eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils verlangt werden.
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bb) Der Beklagte verkennt die für die Verständlichkeit von Urteilen unerlässliche Regel des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO (iVm §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO), der eine „knappe Darstellung” des nach Wertung des Gerichts wesentlichen Vorbringens verlangt. Diesen Anforderungen genügt das erstinstanzliche Urteil. Es ist nicht Aufgabe des Tatbestands, sämtliche Daten von Schriftsätzen einer Prozesspartei aufzulisten. Es ist vielmehr Aufgabe des Tatbestandes, den Prozessstoff in geraffter Form wiederzugeben und soweit erforderlich und sinnvoll, gegebenenfalls auf Schriftsätze zu verweisen, soweit dies zum Verständnis des Prozessstoffes beiträgt. Dadurch, dass einzelne Daten im Tatbestand keine Erwähnung finden, wird hier der Tatbestand nicht lückenhaft. Der Beklagte lässt insoweit vermissen, welche Aspekte hierzu führen sollten.
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e) Eine Berichtigung der Urteilsformel gem. § 320 ZPO scheidet im Übrigen aus. Letztere kann angesichts der Wertung von § 320 Abs. 4 ZPO auch nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden; möglich ist nur Rechtsmitteleinlegung.
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Zudem entspricht die Urteilsformel der Antragstellung, wie sie im Protokoll vom 05.08.2025 (Auszug sogleich) wiedergegeben ist:
„Die Klägervertreterin erklärt daraufhin, die Ziffer 12 aus der Klageerweiterung zurücknehmen zu wollen. Zudem führt sie aus, dass Ziffer 13 der Klageerweiterung vom 26.07.2024 (befristeter Weiterbeschäftigungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits) als zulässige Klageänderung zu Ziffer 2 der Klageschrift vom 22.05.2024 (unbefristeter Weiterbeschäftigungsantrag) zu sehen sei. Ziffer 13 solle dahingehend konkretisiert werden, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Eingruppierungen in Entgeltgruppe Ä4 des TV-Ärzte zu erfolgen habe. Ziffer 13 habe daher wie folgt zu lauten: „Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als leitende Oberärztin, der die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) übertragen worden ist, weiter zu beschäftigen und ihr dabei die Aufgaben zu übertragen, bei denen sie den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.“
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Die Alleinentscheidung des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung beruht auf §§ 55 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 ArbGG, 320 Abs. 3 ZPO.
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Im Übrigen ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO.