Titel:
Keine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei Bestellungen von Waren durch eine Partei
Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Erbringung von Leistungen reicht für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht au. Es sind intensivere Kontakte oder eine engere Beziehung erforderlich (ebenso OLG München BeckRS 2006, 12930). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Bestellung von Waren – noch dazu per Mail – ist nicht geeignet, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit, wirtschaftliche Verbindung, Sachverständiger, Warenbestellung, Mail, Misstrauen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 27.03.2026 – 31 W 428/26 e
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 09.02.2026, den Sachverständigen … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Sachverständige … teilte mit Schreiben vom 24.01.2026 mit, bei der Beklagten „per Mail zwei Heizeinsätze für Pellet (19.04.2021 und 30.09.22) sowie ein Ersatzteil (25.01.23) bestellt“ zu haben.
2
Die Antragstellerin sieht hierin – ausweislich des Schriftsatzes vom 09.02.2026 – einen Grund, aufgrund dessen die Befangenheit des Sachverständigen zu besorgen sei.
3
Der Befangenheitsantrag wurde dem Sachverständigen am 12.02.2026 zugestellt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme ging in der Folgezeit nicht ein.
4
Der zulässige Befangenheitsantrag war zurückzuweisen.
5
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht. So kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht (BGH Beschl. v. 9.7.2024 – XI ZB 25/23, BeckRS 2024, 18460 Rn. 14, beck-online).
6
Entsprechend diesen Grundsätzen reicht die Erbringung von Leistungen nicht aus; es sind intensivere Kontakte oder eine engere Beziehung erforderlich (Anders/Gehle/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 406 Rn. 16, beck-online, OLG München, Beschluß vom 27.10.2006 – 1 W 2277/06 = NJW-RR 2007, 575, beck-online).
7
Die bloße Bestellung von Waren – noch dazu per Mail – ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.