Titel:
Befangenheitsantrag, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, Wirtschaftliche Beziehungen, Fachliche Nähe, Beschwerdeverfahren, Ofenbauerhandwerk
Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, Wirtschaftliche Beziehungen, Fachliche Nähe, Beschwerdeverfahren, Ofenbauerhandwerk
Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 09.03.2026 – 8 O 3048/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 09.03.2026, Az. 8 O 3048/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen durch das Landgericht.
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In der Sache macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses über einen Holzküchenherd geltend. Des Weiteren begehrt die Klägerin Schadenersatz wegen Beschädigung eines Korkbodens.
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Das Landgericht erließ am 01.12.2025 einen Beweisbeschluss, in dem es unter Ziffer IV. heißt: „Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagtenpartei, das Holzfach des streitgegenständlichen Ofens entspreche nach der durch die Beklagtenpartei vorgenommenen Anpassung dem Maßplan K 1“. Mit ergänzendem Beweisbeschluss vom 01.12.2025 bestimmte es Herrn … … zum Sachverständigen. Dieser ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk sowie für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk. Der Sachverständige bestätigte am 24.01.2026 den erhaltenen Auftrag und teilte mit einem weiteren Schreiben desselben Tages Folgendes mit:
„Vorab möchte ich Sie informieren, dass ich bei Fa. V. per Mail zwei Heizeinsätze für Pellet (19.04.2021 und 30.09.22) sowie ein Ersatzteil (25.01.23) bestellt habe.
Wenn dies aus Ihrer Sicht zu einer Ablehnung meinerseits für den o. g. Fall führt, bitte ich um kurze Info“.
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Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 lehnte die Klagepartei den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung wurde u.a. wie folgt begründet:
„Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 24.01.2026 selbst angegeben, in der Vergangenheit in den letzten 5 Jahren dreimal Kunde gewesen zu sein. Zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten bestand damit eine frühere vertragliche Beziehung.
Diese frühere Kundenbeziehung begründet aus Sicht der Klägerin objektive Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. […] Eine frühere Kundenbeziehung stellt ein persönliches und wirtschaftliches Näheverhältnis dar, das die Besorgnis begründet, der Sachverständige könne – bewusst oder unbewusst – geneigt sein, den Beklagten oder dessen Leistungen nicht kritisch zu beurteilen. Gerade bei der Beurteilung eines angeblich mangelhaften Ofens besteht die Gefahr, dass eine positive Grundeinstellung gegenüber der Beklagten oder deren Produkten Einfluss auf die gutachterliche Bewertung nimmt“.
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Der Sachverständige nahm dazu nicht Stellung, der Beklagte führte zu dem Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 12.02.2026 aus:
„…hat der gerichtliche Sachverständige, Herr … …, mit Schreiben vom 24.01.2026 darauf hingewiesen, dass er im Zeitraum 04/2021 bis einschließlich 01/2023 insgesamt 3 Bestellungen (2 Heizeinsätze sowie ein Ersatzteil) bei der Beklagten getätigt hat.
Gleichwohl besteht deshalb kein persönliches und/oder wirtschaftliches Näheverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten, das die Besorgnis der Befangenheit und damit einhergehend einen Ablehnungsgrund ausreichend begründen würde“.
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Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 09.03.2026 als unbegründet zurück. Die bloße Bestellung von Waren reiche nicht aus, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Erforderlich seien intensivere Kontakte oder eine engere Beziehung.
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Gegen diesen am 09.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.03.2026, eingegangen am selben Tage. Bereits der eigene Vortrag des Sachverständigen begründe durchgreifende Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Die angefochtene Entscheidung verkenne diesen maßgeblichen Umstand und setze die Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit rechtsfehlerhaft zu hoch an. Die unmittelbare und wiederholte Geschäftsbeziehung betreffe den Bereich der Ofen- und Heiztechnik und damit genau den fachlichen Tätigkeitsbereich, in dem der Beklagte tätig sei und über den der Sachverständige gutachterlich zu befinden habe. Es liege somit nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine fachlichinhaltliche Nähe vor.
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Mit Beschluss vom 24.03.2026 half das Landgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO statthafte Beschwerde ist gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig erhoben worden.
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Zur Entscheidung ist gem. 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen wurde.
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2. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da kein Grund gem. §§ 406 Abs. 1 S.1, 42 Abs. 2 ZPO vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen.
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a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind mithin nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2025, 1 BvR 750/23, Rn. 100; BVerfG NJW 2012, 3228; BGH NJW 2020, 1680; OLG München, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 31 W 1483/25 e –, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 31 W 259/23 e –, Rn. 56, juris). Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11.6.2008, X ZR 124/06 = DS 2008, 266; OLG München BauR 2021, 291 = BeckRS 2020, 20319; OLG München, Beschluss vom 5.10.2022; Az. 36 W 1320/22 = BeckRS 2022; jeweils zitiert nach beckonline).
14
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 31 W 259/23 e –, Rn. 56, juris), so insbesondere bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder engeren wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei (vgl. BGH BeckRS 2014, 22293; BGH DS 2008, 266) oder bei engeren und dauerhaften beruflichen Beziehungen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 24045). Nicht ausreichend ist dagegen zum Beispiel das Betreiben eines Unternehmens durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der gleichen Branche bzw. in gleicher oder ähnlicher Art wie die Prozesspartei (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 1088). Maßgeblich ist immer eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH Beschluss vom 9.7.2024 – XI ZB 25/23, BeckRS 2024, 18460 Rn. 17).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben, liegen im hier zu entscheidenden Fall Zweifel keine Umstände vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Sachverständigen begründen.
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Gelegentliche berufliche Kontakte als solche reichen nicht aus, vielmehr müssen Umstände hinzutreten, aus denen sich eine persönliche oder enge fachliche bzw. wirtschaftliche Beziehung des Sachverständigen zu einer Partei ableiten lassen. Hier aber hat der abgelehnte Sachverständige lediglich in einem Zeitraum von nahezu zwei Jahren drei Bestellungen getätigt (zwei Heizeinsätze sowie ein Ersatzteil). Die Bestellungen erfolgten ohne persönlichen Kontakt, sondern per Mail. Sie liegen überdies mittlerweile über drei Jahre zurück. Dass diese drei Einkäufe eine enge wirtschaftliche Beziehung oder gar Abhängigkeit begründen, ist fernliegend. Soweit die Klägerin meint, eine Befangenheit des Sachverständigen ergebe sich daraus, dass die Bestellungen den Bereich der Ofen- und Heiztechnik beträfen und damit genau den fachlichen Tätigkeitsbereich, in dem der Beklagte tätig sei und über den der Sachverständige gutachterlich zu befinden habe, ist dies ebenfalls fernliegend. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Sachverständiger, der unter anderem für das Ofenbauerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt ist, im Rahmen seiner (sonstigen) beruflichen Tätigkeit Bau- bzw. Ersatzteile aus dem Bereich des Ofenbaus erwirbt. Dass er vor mehreren Jahren insgesamt dreimal beim Beklagten einkaufte, vermag angesichts der sonstige Umstände die Befangenheit nicht zu begründen. Die von der Klägerin monierte „fachlichinhaltliche Nähe“ zum Tätigkeitsbereich des Beklagten ist kein Ablehnungsgrund, sondern vielmehr Voraussetzung für die erforderliche Fachkunde des Sachverständigen. Darüber hinausgehende persönliche oder berufliche Beziehungen liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht behauptet.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Gerichtsgebühren ergeben sich bereits aus Ziffer 1812 KV-GKG. Es ist mithin kein Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 3 ZPO, Rn. 16_6, juris). Ein Antrag nach § 33 RVG liegt nicht vor.
18
Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. §§ 574 Abs. 1 Nr.2, Abs. 3 ZPO zuzulassen, denn die Voraussetzungen für die Zulassung gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Übrigen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter nicht in Betracht. Es lagen schon die Voraussetzungen für die Übertragung an den Senat gem. § 568 S.2 ZPO nicht vor.