Inhalt

OLG München, Beschluss v. 28.03.2026 – 31 W 1439/25 e
Titel:

Befangenheit, Sachverständigenablehnung, Näheverhältnis, Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Substantiierungspflicht, Zurückverweisung

Schlagworte:
Befangenheit, Sachverständigenablehnung, Näheverhältnis, Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Substantiierungspflicht, Zurückverweisung
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 01.10.2025 – 10 O 4413/23

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klagepartei werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2025 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2025, Az. jeweils 10 O 4413/23, aufgehoben.
2. Die Akten werden zur erneuten Durchführung des Sachverständigen-Ablehnungsverfahrens an den Einzelrichter des Landgerichts München II, 10. Kammer, zurückgegeben.

Gründe

I.
1
Mit seiner Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen.
2
Mit Beweisbeschluss vom 01.08.2025, den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.08.2025 formlos übermittelt, bestimmte das Gericht Herrn Dipl.-Ing. … … zum Sachverständigen.
3
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, lehnten die Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung dieses Antrags wurde dabei Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 311/312 d. erstinstanzlichen Akte):
„Der gerichtlich beauftragte Sachverständige … muss wegen Befangenheit abgelehnt werden. Herr … war im Zusammenhang mit der Bauleitung für das Bauprojekt xxxstraße 17 in … bereits in erheblichem Umfang in Kontakt mit dem Beklagten sowie Herrn A. D. Über einen längeren Zeitraum hinweg fanden mehrere gemeinsame Termine auf der genannten Baustelle statt, bei denen Herr … in seiner Funktion tätig wurde. Zwischen den Beteiligten hat sich somit ein nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis herausgebildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus der Baustelle xxxstraße 17 ein eigenständiger Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber, der … GmbH & Co. KG, und dem vormaligen Bauleiter Herrn D. hervorgegangen ist. In diesem Verfahren ist davon auszugehen, dass das Gutachten des Sachverständigen … verwertet werden wird, wobei zugleich auch Zeugenaussagen des Beklagten sowie von Herrn A. D. von Bedeutung sein dürften. Eine enge Verknüpfung zwischen dem Sachverständigen und den hier beteiligten Personen ist daher evident. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Besorgnis, dass der Sachverständige … nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Distanz an die Erstellung des vorliegenden Gutachtens herangehen könnte. Der Umstand, dass er bereits in einer früheren Angelegenheit mit den Beteiligten zusammengearbeitet hat und seine Begutachtung mutmaßlich in einem parallelen Verfahren Verwendung finden wird, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Aus Sicht des Beklagten ist daher die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO geboten, nicht zuletzt um der Klägerseite keinen Vorwand zu bieten, das anstehende Gutachten auf dieser Basis anzugreifen.“
4
Mit Verfügung vom 29.08.2025 setzte das Gericht daraufhin sowohl dem Sachverständigen als auch den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch bis zum 12.09.2025. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht erwäge, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Mit Schreiben vom 04.09.2025 wandte sich der Sachverständige gegen das Befangenheitsgesuch und führte dabei Folgendes aus (vgl. Bl. 323 d. erstinstanzlichen Akte):
„Tatsächlich wurde von mir bei der Durchsicht der Akte übersehen, dass die Beklagte zu 1) unter anderen den Nachnamen D. trägt. Wie im Schriftsatz vom 28.08.2025 dargestellt, bestand Kontakt zu Herrn A. D. im Rahmen einer Begutachtung des Objektes xxxstraße 17 in …. Beauftragt wurde die genannte Begutachtung durch die Firma … GmbH & Co. KG, die Kommunikation fand größtenteils mit Herrn N. I. statt. Herr A. D. war unter anderem Teilnehmer eines Ortstermins am 16.02.2023 und ist mir daher flüchtig bekannt. Das Projekt xxxstraße 17 in … wurde Juni 2023 abgeschlossen, seitdem besteht keine geschäftliche Beziehung mehr zwischen meiner Person und der … GmbH & Co. KG. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um den xxxstr. 8b und 10a in … N, ein mir unbekanntes Objekt. Trotz der o.g. privaten Beauftragung fühle ich mich nicht befangen. Ich möchte Ihnen versichern, dass ich mein Sachverständigengutachten unparteiisch erstatten werde. Ich sehe in meiner Person keine Gründe, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben.“
5
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2025 wandten sich dann auch noch die Beschwerdegegner gegen das Befangenheitsgesuch und führten dabei Folgendes aus: Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer sei unsubstantiiert und der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden. Grundsätzlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht geeignet, die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Es sei völlig unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführer den Eindruck erweckten, den Ablehnungsantrag im Interesse der Beschwerdegegner zu stellen. Da die Beschwerdegegner den Sachverständigen nicht kennen, hätten sie keine Einwände gegen dessen Beauftragung durch das Gericht; sie hätten allerdings auch keine Einwände dagegen, dass das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen diesen Sachverständigen entbinde und einen anderen Sachverständigen mit der Bearbeitung des Beweisthemas beauftrage.
6
Mit Verfügung vom 14.09.2025 setzte das Gericht daraufhin den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme zu den beiden o.g. Stellungnahmen des Sachverständigen und der Beschwerdegegner bis zum 29.09.2025 und wies dabei in allgemein gehaltener Formulierung darauf hin, dass die Ausführungen im Ablehnungsgesuch entsprechend substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssten, sollte an diesem trotz der beiden o.g. Stellungnahmen festgehalten werden.
7
Mit Schriftsatz der Vertreter der Beschwerdeführer vom 29.09.2025 wurde das Gericht daraufhin gebeten, entsprechend der o.g. Verfügung und dem o.g. generischen Schriftsatz einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Weitere Ausführungen bzw. eine Glaubhaftmachung erfolgten nicht.
8
Mit Beschluss vom 01.10.2025 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer vom 28.08.2025, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurück. Dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Ablehnungsgesuch sei zulässig, weil aufgrund der formlosen Übersendung des Beweisbeschlusses eine Verfristung nicht nachgewiesen werden könne. Das Ablehnungsgesuch sei jedoch unbegründet. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Soweit sich der o.g. zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt mit den o.g. Ausführungen des Sachverständigen decke, bedürfe es zwar keiner Glaubhaftmachung. Insoweit genüge der Sachverhalt aber nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das Gericht nehme Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen und schließe sich dessen Bewertung an. Soweit sich wiederum der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen decke, sondern deutlich über diese hinausgehe, fehle es sowohl an einer Substantiierung als auch an einer Glaubhaftmachung. Das Gericht könne mithin nicht davon ausgehen, dass es über einen eher flüchtigen beruflichen Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem hiesigen Zeugen A. D. im Jahre 2023 bzgl. eines hier nicht streitgegenständlichen Bauprojekts hinaus damals dort auch einen beruflichen Kontakt „mit dem Beklagten“ (gemeint sei wohl: mit dem Beklagten zu 2) gegeben habe und dass es dabei noch dazu ein Kontakt „in einem erheblichen Umfang“ gewesen sei, wodurch sich ein „nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis“ herausgebildet habe. Ebenso wenig könne das Gericht davon ausgehen, dass die weiteren Ausführungen zu dem „eigenständigen Rechtsstreit“ zutreffend seien, unabhängig davon, dass sich aus dem Vorbringen auch nicht hinreichend deutlich ergebe, was im Einzelnen denn die Rolle des Sachverständigen in besagtem „eigenständigen Rechtsstreit“ sein und weshalb dies alles zu einem Befangenheitsproblem im hiesigen Rechtsstreit führen solle. Soweit das Ablehnungsgesuch letztlich damit begründet werde, „der Klägerseite“ solle kein Vorwand geboten werden, das anstehende Gutachten „auf dieser Basis“ anzugreifen, erschließe sich bereits nicht, was genau damit gemeint sei. Im Übrigen hätte die Klägerin bereits mitgeteilt, den Sachverständigen nicht zu kennen und auch keine Einwände gegen dessen Beauftragung zu haben. Die Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 06.10.2025 zugestellt.
9
Mit sofortiger Beschwerde vom 13.10.2025 wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Antrags. Der Sachverständige sei im Zusammenhang mit der Bauleitung für das Bauprojekt xxxstraße 17 in … bereits in erheblichem Umfang in Kontakt mit dem Beklagten sowie Herrn A. D. getreten. Über einen längeren Zeitraum hinweg hätten mehrere gemeinsame Termine auf der genannten Baustelle stattgefunden, bei denen der Sachverständige in seiner Funktion tätig gewesen sei. Zwischen den Beteiligten habe sich somit ein nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis herausgebildet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass aus der Baustelle xxxstraße 17 ein eigenständiger Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber, der … GmbH & Co. KG, und dem vormaligen Bauleiter Herrn D. hervorgegangen sei. In diesem Verfahren sei davon auszugehen, dass das Gutachten des Sachverständigen verwertet werde, wobei zugleich auch Zeugenaussagen des Beklagten sowie von Herrn A. D. von Bedeutung sein dürften. Eine enge Verknüpfung zwischen dem Sachverständigen und den hier beteiligten Personen sei daher evident. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Besorgnis, dass der Sachverständige nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Distanz an die Erstellung des vorliegenden Gutachtens herangehen könne. Der Umstand, dass er bereits in einer früheren Angelegenheit mit den Beteiligten zusammengearbeitet habe und seine Begutachtung mutmaßlich in einem parallelen Verfahren Verwendung finden werde, begründe ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
10
Mit Beschluss vom 24.10.2025 half der Einzelrichter des Landgerichts der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Denn nach wie vor sei der Vortrag weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Soweit – für den ohnehin nicht hinreichend substantiierten – Vortrag als Mittel der Glaubhaftmachung eine Vernehmung des Zeugen A. D. und eine Vernehmung bzw. Anhörung des Beklagten zu 2 angeboten würden, handele es sich um keine präsenten Beweismittel i.S.d. §§ 406 III, 294 II ZPO.
II.
11
Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschusses und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht.
12
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Frist nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Einreichung der sofortigen Beschwerde ist nicht einschlägig. Der Beschluss war den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Der zuständige Richter hatte die formlose Übersendung an die Beklagten verfügt. Da seitens des Gerichts damit kein Zustellungswille bestand, konnte der Zustellungsmangel auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden (vgl. Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 189 ZPO, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – V ZB 128/19 –, BeckRS 2020, 41055, Rn. 8), denn es ist nicht ausreichend für eine Heilung, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht (BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – V ZB 128/19 –, BeckRS 2020, 41055, Rn. 8).
13
Zur Entscheidung über die statthafte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen, weil beim Landgericht ebenfalls der Einzelrichter entschieden hat.
14
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.
15
Das Verfahren leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel, weil das Landgericht den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.
16
a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20, BeckRS 2020, 20319; OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 36 W 1320/22 –, juris, Rn. 8). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 –, juris, Rn. 3).
17
Es kommt dabei im Grundsatz nicht darauf an, dass eine Voreingenommenheit tatsächlich bestand oder sich der Sachverständige befangen fühlte (vgl. zu einem Fall der Richterablehnung: OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236). Auch ist gleichgültig, zu welcher der Parteien das Näheverhältnis bestand und ob diese oder die gegnerische Partei die Ablehnung betreibt, denn auch diejenige Partei, zu welcher ein Näheverhältnis des Sachverständigen bestand, kann eine Voreingenommenheit im Sinne einer Bevorzugung oder Benachteiligung fürchten.
18
b) Das Landgericht hat hierbei aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass sich sowohl die Beschwerdeführer als auch der Sachverständige zu den behaupteten Näheverhältnis soweit präzisierend äußern, dass die Beurteilung auf ausreichend sicherer Grundlage erfolgen konnte.
19
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis gestellte Ablehnungsanträge üblicherweise dem Sachverständigen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet werden. Dies ist auch hier geschehen. Der Sachverständige ist hierbei – anders als der Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) – nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet, weil eine entsprechende Vorschrift für Sachverständige fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22; MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 406 Rn. 14). Bei der Ablehnung von Richtern hat deren dienstliche Äußerung den Zweck, dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen zu erleichtern (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22 m.w.N.). Aus diesem Grund ist es in vergleichbaren Fällen tunlich, den Sachverständige gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22 m.w.N.).
20
Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Sachverständigen besteht, sich zu äußern, so ist dennoch durch das erkennende Gericht darauf hinzuwirken, dass nach einer abgegebenen Stellungnahme verbleibende Zweifel an dem behaupteten Näheverhältnis so weit aufgeklärt werden, dass eine Entscheidung auf sicherer Tatsachengrundlage möglich ist. Der vom Landgericht insoweit erteilte allgemeine Hinweis vom 14.09.2025 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Akte) war hierfür ungeeignet, weil die Richtung, in welcher eine Präzisierung notwendig gewesen wäre, in keinster Weise aufgezeigt wird. Die Bedenken des Gerichts ergeben sich wohl daraus, dass unklar bleibt, in welchem Verhältnis der Sachverständige zu den im Befangenheitsgesuch genannten Personen stand und welche Auswirkungen dies auf den hiesigen Rechtsstreit haben kann. Dabei wäre es notwendig gewesen, dass das Gericht den Beschwerdeführern aufzeigt, dass der Vortrag zu ihrer Verbindung zur Projektgesellschaft, welche unstreitig den Sachverständigen beauftragt hatte, unklar bleibt. Insoweit war der Hinweis des Gerichts auf die mangelnde Substantiierung seinerseits zu unsubstantiiert. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer lässt sich nämlich nicht entnehmen, aufgrund welcher Funktion die betroffenen Personen selbst sich auf der Baustelle aufhielten, für die der Sachverständige ein Gutachten erstattet hatte. Erst bei ausreichender Präzisierung der entsprechenden Beziehungen kann durch das Gericht eine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein beanstandenswertes Näheverhältnis bestand oder nicht. Sollten die Beschwerdeführer beispielsweise Geschäftsführer der beauftragenden Projektgesellschaft gewesen sein, so hätte eine durchaus beanstandenswerte direkte Beauftragung durch die Beschwerdeführer in anderer Sache stattgefunden.
21
c) Im vorliegenden Fall sieht das Beschwerdegericht davon ab – wie es grundsätzlich geboten wäre –, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern verweist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurück. Das Beschwerdegericht kann – wie gem § 538 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung „die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung (an die Vorinstanz) zurückverweisen“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 – X ZB 1/68 –, BGHZ 51, 131-141, juris, Rn. 15 ff.; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 572 ZPO, Rn. 25). Aus der Anlehnung an § 538 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass dies nur bei in der Sache erheblichen Verfahrensfehlern zulässig ist (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 572 ZPO, Rn. 25). Die Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts und ist – anders als im Berufungsverfahren – nicht an die formalen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gebunden, weil die dort normierten Einschränkungen im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. Soltys, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Otte/Schmidt/Winter, Hrsg: Stresemann, Stand: 15.03.2026, § 572 ZPO, Rn. 67 m.w.N.).
22
Ein derartiger Verfahrensfehler liegt hier in der Form des Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Wie vorstehend dargelegt, hätte das Landgericht das Ablehnungsgesuch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken. Eine abschließende Entscheidung durch das Beschwerdegericht ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Derzeit ist nicht abschließend beurteilbar, ob ein die Ablehnung rechtfertigendes Näheverhältnis bestand oder nicht. Diese Aufklärung obliegt jedoch dem Landgericht selbst, welches insoweit weitere präzisierende Hinweise zu erteilen haben wird, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun.
23
3. Nachdem alle Parteien sich jedoch mit dem Austausch des Sachverständigen einverstanden erklärt hatten, erscheint auch dies als ein gangbarer Weg, um weitere Unsicherheiten in Bezug auf die beanstandete Nähebeziehung zu vermeiden und dem Rechtsstreit zeitnah Fortgang zu geben. Ein einvernehmlicher Austausch des Sachverständigen kann in einer solchen Situation auch problemlos erfolgen, da mit der Begutachtung noch nicht begonnen wurde.
III.
24
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostentragungsverpflichtung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der erfolglosen Beschwerde.
25
Zwar erwächst dem Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 07.06.2010, Az. 2 W 147/10, juris, Rn. 5). Jedoch sind die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde als solche des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen (vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 46 ZPO, Rn. 22 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. April 2005 – V ZB 25/04 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.).
IV.
26
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S.1 Nr.2, Abs. 3 ZPO durch den Einzelrichter kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 – VIII ZB 44/18 BeckRS 2018, 26436, Rn. 9). Es lagen schon die Gründe für eine Übertragung an den Senat gem. § 568 S.2 ZPO nicht vor, denn es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.