Titel:
Russische Föderation, Asyl, keine Wehrpflicht, Zwangsrekrutierung in Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative, Wiedereinreise
Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Schlagworte:
Russische Föderation, Asyl, keine Wehrpflicht, Zwangsrekrutierung in Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative, Wiedereinreise
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger, ein am … … 1992 geborener russischer Staatangehöriger mit tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste am 7. Juni 2024 u.a. über Kroatien auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juni 2024 einen Asylantrag. Er ist mit der russischen Staatsbürgerin M* … D* … verheiratet, die bereits vor mehreren Jahren mit ihren Eltern ins Bundesgebiet einreiste und derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, gültig bis 3. Februar 2027, ist. Die Hochzeit fand am … … 2023 in Grosny/Russische Föderation statt. Der Kläger ist im Besitz eines bis 30. Oktober 2033 gültigen russischen Reisepasses.
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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebung nach Kroatien angeordnet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Monaten ab der Abschiebung verhängt. Nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist am 8. Januar 2025 wurde der Bescheid vom 2. Dezember 2024 mit Bescheid vom 5. Februar 2025 aufgehoben.
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Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 24. Februar 2025. Der Kläger, der bislang noch keinen Wehrdienst geleistet habe, äußerte die Befürchtung, bei Rückkehr in sein Herkunftsland drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst. Man würde ihn entweder an die Front schicken oder, sollte er sich weigern, foltern und umbringen. Zur Begründung dieser Befürchtung trug der Kläger, dessen Vater im zweiten Tschetschenienkrieg Rebellen unterstützt habe, vor, im Jahr 2016 einen Tag lang in der Kreisabteilung des tschetschenischen Innenministeriums befragt worden zu sein. Danach habe er begonnen, sich für Politik zu interessieren. Auf der Internetseite eines Gegners des tschetschenischen Präsidenten K* … namens T* … habe der Kläger Kommentare geschrieben. Ende des Jahres 2018 sei er in eine alljährliche Routine-Polizeikontrolle gekommen, bei der auch der Inhalt von Mobiltelefonen eingesehen worden sei. Der Kläger habe aber alle kritischen Inhalte zuvor gelöscht. Anfang 2019 seien plötzlich Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden zu Hause beim Kläger erschienen und hätten nach seinem Vater gesucht. Als der Vater nicht vorgefunden worden sei, habe man den Kläger mitgenommen, ihn erkennungsdienstlich behandelt und nach T* … befragt. Dem Kläger seien seine Kommentare und Likes vorgehalten worden. Man habe ihn geschlagen. Am nächsten Tag sei er mit Hilfe eines Bekannten freigelassen worden. Der Kläger sei anschließend erkrankt, die Covid-Pandemie und der Ukrainekrieg seien ausgebrochen. So sei die Zeit vergangen, ehe er im Jahr 2024 von einem Freund den Hinweis erhalten habe, es sei besser, das Land zu verlassen, denn es drohe die Einberufung zum Militärdienst. Am 27. Mai 2024 habe der Kläger von einem Ortspolizisten telefonisch eine Art Vorladung erhalten. Er habe befürchtet, gezwungen zu werden, sich vertraglich zum Militärdienst verpflichten zu müssen. Deswegen habe er am 28. Mai 2024 über den Flughafen in Grosny die Russische Föderation verlassen und sei in die Türkei und dann zu seinem eigentlichen Reiseziel – der Bundesrepublik Deutschland – weitergereist. Bei der Ausreise sei er gefragt worden, weshalb er in die Türkei fliege und wie viele Tage er vor habe zu bleiben.
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Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin habe der Kläger in Tschetschenien im … 2023 geheiratet. Sie habe sich ungefähr drei Monate dort aufgehalten. Zunächst sei abgesprochen worden, dass die Lebensgefährtin hin- und herreise. Dann habe sie eigentlich in Tschetschenien bleiben sollen. Der Kläger verfüge über eine gute Ausbildung und wollte eigentlich auch weiterstudieren.
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Der Kläger legte hinsichtlich seiner Hauterkrankung ein ärztliches Attest vom 8. März 2025 vor. Nach ambulanter Untersuchung wurden darin an Diagnosen verzeichnet: Multiple Keloide am Rumpf (L90.5G), Keloid rechtet Schulter (L90.5G), V.a. Lipom sakral über S1 (D18.3V), V.a. Epidermalzyste der Stirnmitte (L72.0V). Ausweislich des Attests bestünden aktuell keine Beschwerden und Schmerzen. Die volle Arbeitsfähigkeit sei gegeben. Die Therapie von Keloiden sei möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 2025 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht (Ziff. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung wurde angeordnet (Ziff. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Der Kläger trage keine konkrete Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vor, die sich seit dem Jahr 2019 ereignet hätte und die geeignet wäre, an eines der Verfolgungsmerkmale des § 3b AsylG anknüpfen zu können. Aufgrund der Geschehnisse, die sich vor der Ausreise im Kontext seines Vaters und des politischen Engagements des Klägers ereignet haben sollen, sei nicht feststellbar, dass dieser nachhaltig in das Visier der tschetschenischen Sicherheitsbehörden gelangt sein sollte. Der nach eigenem Vortrag ereignislose Zeitraum von etwa fünf Jahren, in denen der Antragsteller vollkommen unbehelligt in Tschetschenien leben konnte, spreche schon gegen die Annahme, ihm drohe bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr (politischer) Verfolgung. Im Übrigen schildere der Antragsteller keine Fortsetzung seiner angeblichen politischen Aktivitäten. Im Übrigen sei auch nicht feststellbar, dass dem mittlerweile 32-jährigen Antragsteller nicht zuletzt aufgrund seines Alters wegen einer drohenden Einberufung zum Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen sollte.
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Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Einberufung des Klägers zum Militärdienst in der Russischen Föderation würde nicht den diesbezüglichen offiziellen Vorgaben entsprechen. Der 32-jährige Kläger, der eigenen Angaben nach keinen Militärdienst geleistet habe, sei kein allgemein Wehrpflichtiger. Der Kläger zähle auch nicht zum Personenkreis der Reservisten. Ob der Kläger möglicherweise in Tschetschenien aufgrund der dortigen besonderen Verhältnisse Gefahr liefe, zwangsweise zu den Streitkräften rekrutiert zu werden, könne hier angesichts der zu bejahenden inländischen Fluchtalternative für den Kläger dahinstehen.
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Im Rahmen der Abschiebungsandrohung wurde darauf abgestellt, dass die Asylanträge der Lebensgefährtin des Klägers bestandskräftig abgelehnt worden seien und sie daher über keinen gesicherten Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG verfüge. Auch im Übrigen müsste das Interesse der Bundesrepublik Deutschland am Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers sein Interesse am Erhalt der Lebenspartnerschaft in Deutschland überwiegen. Wie sein Vortrag zeige, sei es ihm und seiner Lebensgefährtin problemlos möglich, in Tschetschenien zu heiraten, sich dort mehrmonatig aufzuhalten und sogar eine Zukunft dort zu planen. Entsprechend seien schon keine Gründe erkennbar, die den Vollzug der Ausreisepflicht hindern könnten. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Hiergegen ließ der Kläger am 18. August 2025 Klage erheben und beantragen,
die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Weiter wurde beantragt, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der direkte Einzug zum Militärdienst und Verschickung in die Ukraine. So hätten die Mutter und Schwester des Klägers diesem berichtet, dass am 25. Dezember 2025 bei diesen drei Mitglieder des tschetschenischen Sicherheitsapparates erschienen seien und nach dem Kläger gesucht hätten. Einer dieser Männer sei der Mutter bekannt gewesen, da dieser bereits an der Verhaftung und Misshandlung des Klägers im Jahr 2019 beteiligt gewesen sei. Die anderen beiden Männer wären der Mutter und Schwester des Klägers unbekannt gewesen. Im Rahmen der weiteren Ausführungen wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts B* … vom … … 2025 (Az. … … * …*) verwiesen. Zudem lägen im Hinblick auf seine Ehefrau jedenfalls familiäre Gründe i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor, die zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führten, da diese zu einer Trennung der Eheleute von unzumutbarer Dauer führen würde. Dies u.a. auch da aufgrund des aktuellen Aufenthaltstitels der Ehefrau des Klägers eine Visumsnachholung zum Zwecke der Familienzusammenführung durch den Kläger gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG nicht möglich sei. Eine Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau sowie des gemeinsamen Mietvertrags wurden vorgelegt.
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Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen, und bezog sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Zudem stehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, dass die Ehefrau des Klägers ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitze. Ausweislich des Eintrags im AZR sei die Aufenthaltsgewährung der Ehefrau nach § 25a Abs. 1 AufenthG zuletzt bis 12. Juni 2025 befristet gewesen. Eine weitere Verlängerung sei nicht ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 7 K 25.33509, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen vollständigen Darstellung ab, § 77 Abs. 3 AsylG.
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Ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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1. Zunächst geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Kläger, der in der Vergangenheit nach eigenen Angaben keinen Wehrdienst geleistet hat, keinen Einberufungsbefehl und auch keine Ladung zur Musterung oder ähnliches erhalten hat. Bei dem Telefonat, welches am 27. Mai 2024 einen Tag vor seiner Ausreise mit einem Ortspolizisten stattgefunden haben soll, ging es dem Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach darum, dass er bei der Ortspolizei persönlich erscheinen solle. Dass es sich hierbei um einen Termin zur Einziehung als Soldat in den Krieg handeln sollte, beruht allein auf Mutmaßungen des Klägers. Es erscheint insbesondere nicht schlüssig, warum der Kläger nach mehreren Jahren, in denen er sich noch im wehrpflichtigen Alter befand und nicht von der Ortspolizei behelligt wurde, dann als nicht mehr Wehrpflichtiger ohne weiteren Anlass oder besondere Eignung zum Wehrdienst herangezogen werden sollte. Auch bezüglich des Vorfalls, der sich laut Angaben des Klägerbevollmächtigen am 25. Dezember 2025 bei der Familie des Klägers in Tschetschenien ereignet haben soll, konnte der Kläger keinen deutlichen Zusammenhang zu einer Entsendung als Soldat herstellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er lediglich an, die Beamten hätten nach ihm gefragt, weil sie ihn bereits zwei Mal in der Vergangenheit mitgenommen hätten und „solche Leute“ generell nicht in Ruhe gelassen würden.
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Vor diesem Hintergrund und maßgeblich zugrunde gelegt, dass es sich beim Kläger gerade nicht um einen Mann im wehrpflichtigen Alter wie den Kläger im Urteil des Verwaltungsgerichts B* … vom … … 2025 (Az. … … * …*) handelt, hält die Einzelrichterin vorliegend eine drohende Entsendung des Klägers in den Krieg Russlands gegen die Ukraine für nicht beachtlich wahrscheinlich.
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Mangels Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale würde dem Antragsteller bei einer Mobilisierung zum Militärdienst in der Russischen Föderation bzw. bei der Bestrafung wegen einer Weigerung, dem Folge zu leisten, keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung drohen. Auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis, nachdem diese Vorschrift ebenfalls nicht auf die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund verzichtet (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 34). Zwar spricht eine Vermutung dafür, dass Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund verknüpft ist. Allerdings ist die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu prüfen (EuGH, U.v. 19.11.2020, C-238/19 – ECLI:ECLI:ECLI:EU:C:2020:945 – EZ Rn. 57 f). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 34; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Vermutung widerlegt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einziehung zum Wehrdienst oder die Bestrafung bei einer Entziehung vom Wehrdienst in der Russischen Föderation an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen (VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 67). Vielmehr trifft die Wehrpflicht alle wehrpflichtigen Männer, ohne dass insofern nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe differenziert werden würde (vgl. zur Situation in Syrien BayVGH, U.v. 11.1.2024 – 21 B 19.33072 – juris Rn. 29). Auch die strafrechtliche Ahndung einer Entziehung von der Wehrpflicht trifft gleichermaßen alle Wehrpflichtigen, ohne nach asylrelevanten Merkmalen zu differenzieren. Belastbare gegenläufige Erkenntnisse liegen nicht vor (VG Würzburg, U.v. 4.3.2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 52 ff.).
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2. Auch im Hinblick auf eine etwaige drohende Zwangsrekrutierung ist dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen.
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Die seit Mai 2022 in Tschetschenien beobachteten Zwangsrekrutierungen (EUAA, COI Query Q37-2023 v. 17.2.2023, S. 19 f.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 17; BFA, Länderinformation, 21.5.2025, S. 51 f.) lassen kein flächendeckendes und unausweichliches System erkennen, innerhalb dessen eine zwangsweise Heranziehung des Klägers zum Militärdienst beachtlich wahrscheinlich wäre (OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – beckonline Rn. 26).
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Zudem könnte er sich solchen Maßnahmen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation entziehen, sodass ihm insofern – entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
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Auch Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in alle Teile Russlands reisen, jedoch können die tschetschenischen regionalen Strafverfolgungsbehörden Personen auch in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und zurück nach Tschetschenien bringen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 2.8.2024, S. 18). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Aussage sich auf Kritikerinnen und Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, bezieht. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien des Betroffenen oder tschetschenische Behörden, die Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben, Flüchtende in andere Landesteile verfolgen. Solche Fälle betrafen neben LGBTI-Personen auch Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 2.8.2024, S. 18). Der Kläger gehört jedoch keiner der aufgeführten Gruppen an. Insbesondere handelt es sich beim Kläger aufgrund seiner Likes und Kommentare, die ihm 2019 durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden vorgehalten worden sein sollen, nicht bereits um einen exponierten Regimekritiker in diesem Sinne. Dies wird bereits daraus deutlich, dass die Sicherheitsbehörden in den weiteren fünf Jahren kein Interesse am Kläger zeigten und er selbst angab, nicht (exil-)politisch tätig zu sein.
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Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens innerhalb der Russischen Föderation leben, droht die dort beobachtete Zwangsrekrutierung nicht (DIS, Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, 24.4.2024, S. 1).
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Im Hinblick auf die routinemäßige bei Wiedereinreise stattfindende Kontrolle von russischen Staatsbürgern müssen Personen, bei denen Hinweise auf eine Asylantragstellung im Westen gefunden werden, damit rechnen, die Aufmerksamkeit des russischen Grenzschutzpersonals zu erregen und unter Umständen einer Befragung unterzogen zu werden. In den vorliegenden Quellen sind in solchen Fällen jedoch nur dann Repressionen dokumentiert, konkret in Form von strafrechtlicher Verfolgung, wenn weitere, in den Augen der Behörden üblicherweise politisch missliebige Umstände hinzutraten und die Behörden spätestens bei der Wiedereinreise nach Russland hiervon Kenntnis erlangt haben. In der Praxis handelt es sich bei diesen Umständen oftmals um im In- oder Ausland geäußerte offene Regierungs- oder Kriegskritik (z.B. in den sozialen Netzwerken), um Geldspenden an ukrainische Stiftungen oder um den Unterhalt von Kontakten zu in Russland als extremistisch oder terroristisch eingestuften Organisationen wie beispielsweise dem Antikorruptionsfonds (FBK) des verstorbenen Oppositionspolitikers Alexei Nawalny (Bundesamt, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, Stand: 6/2025, S. 2). Derartige Umstände sich im Falle des Klägers ebenfalls nicht ersichtlich.
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Berichte zu Verschleppungen von Tschetschenen in der Folge von Grenzkontrollen – wie vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt – finden sich in den Erkenntnismitteln lediglich in Bezug auf die in Tschetschenien stattfindenden Zwangsrekrutierungen und Personen, die versuchen einer Rekrutierung durch die Ausreise aus Russland zu entkommen und daraufhin bei der Ausreise aufgehalten, zurückverbracht und daraufhin zwangsrekrutiert werden (EUAA, The Russian Federation, Country Focus, 12/2025, S. 96; DIS, Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, 24.4.2024, S. 22). Inhaftierungen von Rückkehrern bei Wiedereinreise in die Russische Föderation lag in der Regel eine exponierte regimekritische Haltung und ein entsprechendes Agieren der Betroffenen im Vorfeld zugrunde (vgl. Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, Stand: 1.10.2025, S. 32). Wie das Auswärtige Amt konnte auch die Länderanalyse keine Fälle ermitteln, in denen die bloße Asylantragstellung in einem als „feindlich“ wahrgenommenen europäischen Staat oder in einem anderen, dem geopolitischen Westen zugerechneten Land strafrechtliche Verfolgung oder sonstige, extralegale Repressionen in Russland ausgelöst hat (Bundesamt, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, Stand: 06/2025, S. 1).
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Unter Zugrundelegung der Erkenntnislage hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr, oder dass ihm ein ernsthafter Schaden in seinem Herkunftsland droht, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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3. Auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Einzelrichterin legt der Entscheidung zugrunde, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sie im Besitz einer bis 3. Februar 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist.
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Der Abschiebung stehen vorliegend jedoch keine familiären Belange i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen, da eine Abschiebung des Klägers nicht zwingend zu einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führt. Angesichts dessen, dass die Ehefrau des Klägers bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und ihr Begehren auf Schutzzuerkennung bestandskräftig abgewiesen wurde, ist ihr eine freiwillige Ausreise in die Russische Föderation zumutbar. Ihr steht es frei, den Kläger in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten bzw. ihm nachzufolgen. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auch nicht auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens und die etwaige Möglichkeit eines Ehegattennachzugs nach § 29 Abs. 3 AufenthG an.
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Im Übrigen bestehen keinerlei rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid.
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4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.