Inhalt

AG München, Beschluss v. 12.03.2026 – 722 III 122/25
Titel:

Namensrecht, Rechtswahlbindung, Statutenwechsel, Ehenamensbestimmung, Auslandsberührung, Standesamtliche Erklärung, Namensführung

Schlagworte:
Namensrecht, Rechtswahlbindung, Statutenwechsel, Ehenamensbestimmung, Auslandsberührung, Standesamtliche Erklärung, Namensführung

Tenor

1. Von einer Anweisung des Standesamtes M. , die Erklärung der Ehegatten vom ….2025 über den Widerruf der Bestimmung eines Ehenamens wirksam entgegenzunehmen, wird abgesehen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Herr K … N…, deutscher und kirgisischer Staatsangehöriger, und Frau N… È … (Vorname und Vatersname) F…, russische Staatsangehörige, beide wohnhaft in M. , haben am … 2016 die Ehe geschlossen (Standesamt ..., Eheregister Nr. ...). Bei der Eheschließung wählten die Ehegatten russisches Namensrecht. Der Familienname des Ehemannes blieb unverändert „N…“. Die Ehefrau führt seither den Familiennamen „N…a“.
2
Am ….2025 gaben die Ehegatten vor dem Standesamt M. eine Erklärung über den Widerruf der Bestimmung des Ehenamens gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab. Sie berufen sich darauf, dass aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts in M. nun gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB das deutsche Sachrecht für ihre Namensführung maßgebend sei.
3
Das Standesamt M. hat Zweifel, ob die Erklärung angesichts der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB, die der Regelung des Art. 10 Abs. 1 EGBGB im vorliegenden Fall entgegenzustehen scheine, wirksam entgegengenommen werden kann.
4
Die Standesamtsaufsicht teilt die Zweifel und spricht sich unter Darlegung verschiedener Argumente im Ergebnis dafür aus, das Standesamt M. zur wirksamen Entgegennahme der Erklärung anzuweisen.
II.
5
Die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. ist nach § 49 Abs. 2 PStG zulässig.
6
Das Amtsgericht München ist für die Entscheidung über die Zweifelsvorlage sachlich und örtlich zuständig, § 50 PStG.
7
Von einer Anweisung des Standesamtes M. , die Erklärung der Ehegatten vom 14.08. 2025 über den Widerruf der Bestimmung eines Ehenamens wirksam entgegenzunehmen, war abzusehen.
8
Den Ehegatten steht die Möglichkeit eines Widerrufs der Bestimmung des Ehenamens nach Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB nicht offen.
9
Keine Sperrwirkung entfaltet insoweit die Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB, wonach auf vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt.
10
Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB regelt lediglich, dass ein abgeschlossener Namenserwerb aufgrund eines vor dem 01.05.2025 eingetretenen Statusereignisses (wie Geburt, Eheschließung, Adoption) oder auch einer vor dem 01.05.2025 abgegebenen nachträglichen Namenserklärung zum Geburts-, Ehe- oder Adoptionsnamen nicht nachträglich und rückwirkend anders beurteilt wird (vgl. Wall, StAZ 2024, 293 ff.). Während der Namenserwerb ein mit der Namenserteilung abgeschlossener Tatbestand ist und sich als solcher auch weiterhin nach dem zur Zeit des Namenserwerbs geltenden Rechts bestimmt, stellt die Namensführung einen rechtlichen Dauertatbestand dar. Insoweit gilt der Grundsatz, dass bei einem Statutenwechsel im Zweifel ein nach bisherigem Statut entstandenes subjektives Recht als ein wohlerworbenes weiter bestehen bleibt. Auch das allgemeine Ordnungsinteresse an einer Namenskontinuität spricht gegen eine Namensänderung aufgrund bloßen Statutenwechsels (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.1974, NJW 1975, 112).
11
Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten im Rahmen der Eheschließung am ... 2016 eine Rechtswahl zu Gunsten des russischen Namensrechts getroffen. Der Namenserwerb ist seit diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
12
Mit Inkrafttreten des Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. zum 01.05.2025 fand aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der Beteiligten in Deutschland grundsätzlich ein gesetzlicher Statutenwechsel in das deutsche Sachrecht statt. Dieses sieht in der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Möglichkeit vor, dass Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, die Bestimmung des Ehenamens durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen können.
13
In Fällen mit Auslandsberührung wie dem vorliegenden besteht diese Möglichkeit jedoch nicht uneingeschränkt.
14
Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten im Rahmen der Eheschließung am 12.09.2016 gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. eine Rechtswahl zu Gunsten des russischen Namensrechts getroffen.
15
Eine nach altem Recht getroffene Rechtswahl bleibt von der Neuregelung unberührt und wird auch nicht wiedereröffnet (vgl. Janzen/Schulz, FamRZ 2025, 840, 841). Die einmal getroffene Rechtswahl ist bindend. Die Eheleute haben nicht die Möglichkeit zu einer Korrektur, selbst dann nicht, wenn sich später die tatsächlichen Verhältnisse ändern (vgl. BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, Art. 10 EGBGB Rn. 63). Eine mehrfache Rechtswahl hinsichtlich derselben Ehe ist nicht zulässig. Das Ehenamensstatut kann nicht mehrfach durch Rechtswahl verändert werden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Art. 10 EGBGB Rn. 119).
16
Das Namensstatut für den Familiennamen in der Ehe wurde hier bereits durch die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. bestimmt. Das Wahlrecht ist ausgeübt und verbraucht. Hinsichtlich des Familiennamens in dieser Ehe konnte daher kein gesetzlicher Wechsel des Namensstatuts nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. eintreten (vgl. Münchener Kommentar, 9. Auflage 2024, Art. 10 EGBGB Rn. 48, noch zum alten Recht, jedoch übertragbar). Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB als deutsche Sachrechtsnorm findet somit keine Anwendung.
17
Die von der Standesamtsaufsicht vorgeschlagene Einordnung der Erklärung vom … 2025 als potenziell namensrechtlich relevanter Vorgang mit der Folge einer Neubewertung des Namens hilft angesichts der Bindung an die getroffene Rechtswahl nicht weiter.
18
Eine erneute Rechtswahl der Ehegatten zu Gunsten des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB n.F. ist ausgeschlossen. Selbst wenn dem Ehemann als Doppelstaatler eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 4 EGBGB n.F. eröffnet wäre, wäre eine einseitige Rechtswahl nur eines Ehegatten hinsichtlich des Ehenamens nicht möglich. Bei Art. 10 Abs. 4 EGBGB handelt es sich zudem um einen Auffangtatbestand, dem Art. 10 Abs. 2 EGBGB vorgeht.
19
Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine Ausnahme von der Bindungswirkung einer Rechtswahlerklärung zugelassen wird, wenn die Rücknahme oder Änderung der Rechtswahl keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat (so KG, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 1 W 111/16), ist eine vergleichbare Konstellation hier nicht vorliegend. Könnten die Ehegatten die Rechtswahlerklärung zurücknehmen, wäre nach dem dann gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. maßgeblichen deutschen Sachrecht ohne zusätzliche Ehenamensbestimmung nach §§ 1355, 1355 b BGB n.F. nicht die gleiche Namensführung wie derzeit gegeben. Die Ehenamensbestimmung wäre außerdem bindend und würde der mit der gegenständlichen Erklärung der Ehegatten vom 14.08.2025 angestrebten getrennten Namensführung gerade entgegenstehen.
20
Soweit die Standesamtsaufsicht anführt, der Deutsche Rat für IPR habe in seinem Beschluss zur Reform des internationalen Namensrechts 2022 ausdrückliche Regelungen für eine mehrfache Rechtswahl in Art. 10 EGBGB vorgeschlagen, sind diese Vorschläge vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden.
21
Auch aus der Intention des Gesetzgebers bei Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB, den Eltern im Ergebnis zu ermöglichen, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen, lässt sich nicht die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Änderung einer Rechtswahlerklärung herleiten. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung eines Doppelnamens für den gemeinsamen Sohn ohnehin nicht beabsichtigt.
III.
22
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, zumal die Standesamtsaufsicht München und das Standesamt M. gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von Gerichtskosten befreit sind.
23
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die beteiligten Ehegatten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Zweifelsvorlage wurde durch die Erklärung der Ehegatten vom 14.08.2025 veranlasst. Im Ergebnis haben sie mit ihrem Anliegen keinen Erfolg.
IV.
24
Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 36 Abs. 2, 3 GNotKG.