Titel:
Masern, Nachweis, Plausibilität eines Attests über eine Kontraindikation bei fehlender eigener Diagnostizierung (hier verneint)
Normenkette:
IfSG § 20 Abs. 9, Abs. 12, Abs. 13
Schlagworte:
Masern, Nachweis, Plausibilität eines Attests über eine Kontraindikation bei fehlender eigener Diagnostizierung (hier verneint)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3) zu 1/3 und die Kläger zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Anerkennung eines ärztlichen Zeugnisses vom 5.7.2024 als Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG.
2
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des am … geborenen Klägers zu 3) (...). Vom 2.10.2023 bis zum 31.1.2024 besuchte der Kläger zu 3) einen Waldkindergarten.
3
Dem Gesundheitsamt des Landratsamts A. (im Folgenden: Gesundheitsamt) wurde am 19.9.2023 eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (Bl. 10 der Behördenakte des Gesundheitsamts). Das „ärztliche Attest“, ausgestellt am 11.8.2023 durch …, „Ärztin – Homöopathie“, lautet:
„ … ist seit 22.3.2023 in meiner ärztlichen Behandlung und wurde mehrmals von mir untersucht.
… wurde zudem von 26.5.2023 bis 8.8.2023 sach- und fachgerecht begutachtet.
Der Impfsachverständige rät plausibel von aktiven und passiven Impfverfahren bis zum 18. Lebensjahr ab und verweist darauf, dass … nach Impfungen mit höchster Wahrscheinlichkeit immunologische Fehlreaktionen erleidet.
Die vom Gutachter ermittelten und aufgeführten Vorerkrankungen sind zudem in der Fachinformation der Masern-Impfstoffe als Gegenanzeige und Warnhinweise aufgeführt.
… kann daher voraussichtlich bis mindestens …2030 noch nicht geimpft werden.“
4
Mit Mail vom 22.9.2023 legte der Kläger zu 1) ein „Ärztliches Attest“ derselben Ärztin vom 21.9.2023 vor (Bl. 17 der Behördenakte des Gesundheitsamts), das lautet:
„ … ist in meiner ärztlichen Behandlung und wurde von mir untersucht. Aufgrund seiner Vorerkrankungen aus dem neurologischen und immunologischen Formenkreis mit V.a. Immundefizienz sind derzeit weitere Untersuchungen notwendig, um allergische und andere Fehlreaktionen auf die MMR Impfung auszuschließen. Er kann voraussichtlich bis 31.1.2024 nicht geimpft werden.“
5
Das Gesundheitsamt erkannte dieses Attest bis zum 31.1.2024 an (Bl. 19 der Behördenakte des Gesundheitsamts).
6
Mit Schriftsatz und Antrag vom 26.1.2024 begehrten die Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anerkennung des ärztlichen Attests vom 11.8.2023 als ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG. Dieses Eilverfahren wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen RO 5 E 24.184 geführt. Mit Beschluss vom 31.1.2024 wurde der Antrag abgelehnt, da der Nachweis für eine Plausibilitätskontrolle nicht genüge.
7
Am 16.2.2024 wurde klägerseits dem Beklagten das „Medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung und Dokumentation vorliegender Risiken und/oder Kontraindikationen für die Anwendung von Impfverfahren und Diagnosestellung möglicher Impfkomplikationen“ des Dr. …1 vom 8.8.2023 als „Unabhängiger Sachverständiger für Impfverfahren und Impfschäden, zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024“ vorgelegt. Das Kind sei am 26.5.2023 von 13:05 Uhr bis 13:47 Uhr in der Praxis begutachtet worden. Es beinhaltet unter anderem eine Familien- und eine Eigenanamnese, aus denen zu folgern sei, dass „[…] aus medizinischer Sicht wegen mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmender, schwerer Gesundheitsfolgen von der Anwendung jeglicher Impfverfahren (aktiv oder passiv) bei … dringend abzuraten“ sei. Im Rahmen der „Eigenanamnese“ wurde unter anderem auf einen Befund Bezug genommen, wonach bei dem Kläger zu 3) eine Dysbiose des Darms, eine Verminderung der schleimbildenden Bakterien, eine erhöhte Menge an Stämmen pathogener Bakterien und das Immunsystem (fehl-/über-)stimulierenden Bakterien vorliege. Dem Dokument war der Befund der Mikrobiomuntersuchung des Labors Dr. …2. vom 9.6.2023 beigefügt. Bei dem Kind habe ab Geburt für einen Monat Milchschorf bestanden. Auf der Glabella, dem Haarwirbel auf der Kopfhaut und im Nacken fänden sich ausgeprägte infantile Hämangiome und es bestehe seit dem sechsten Lebensmonat eine chronischrezidivierende Blasenentzündung, die jährlich im Januar rezidiviere und bisher mit Antibiotika behandelt worden sei. Nach der Antibiotikagabe sei ab dem achten Lebensmonat ein Somnambulismus (Schlafwandeln) mit Schreien, Um-sich-Schlagen, Aufsetzen und trotz geöffneter Augen fehlender Wahrnehmung der Eltern entstanden. Beim Einschlafen bestünden Jaktationen (Rucken der Extremitäten) und mit der Zahnung sei Zähneknirschen hinzugetreten, das bis dato bestehe. Die Sprachbeherrschung habe nicht altersgerecht begonnen und bedürfe logopädischer Förderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Dokument verwiesen.
8
Die Bevollmächtigte der Kläger legte mit Schreiben vom 5.7.2024 das im vorliegenden Fall streitgegenständliche „Ärztliche Attest“ vom selben Tag vor, das, wie bereits die Atteste vom 11.8.2023 und vom 21.9.2023, von Ärztin … ausgestellt wurde (Bl. 30 der Behördenakte des Gesundheitsamts). Es lautet:
„ … ist seit 22.3.2023 in meiner ärztlichen Behandlung und wurde mehrmals von mir untersucht.
Aus der von mir erhobenen Eigen-Anamnese ergaben sich deutliche Bedenken seiner Impffähigkeit, sodaß ich die Vorstellung zu einem Gutachten mit weiteren Untersuchungen durch den EUzertifizierten Impfsachverständigen Dr. …1 (DIN EN ISO/IEC 17024, Zertifizierungsnummer […]) veranlasste.
Als Ergebnis seiner Untersuchung mit Laborbefunden von 26. Mai bis 8. August 2023 wurden sowohl Erkrankungen des Nervensystems (Jaktationen, Bruxismus, Somnambulismus DD SHE) als auch ein geschwächtes Abwehrsystem (Darm-Dysbiose und Immundefizienz) bei … festgestellt, die in den Beipackzetteln des Masern-Impfstoffes Priorix als Gegenanzeigen aufgeführt sind.
Daher kann … voraussichtlich bis zum 31.12.2029 noch nicht geimpft werden.“
9
Mit Schreiben vom 10.7.2024 teilte das Landratsamt A. der Bevollmächtigten der Kläger mit, dass das Attest aus amtsärztlichmedizinischer Sicht nicht anerkannt werde (Bl. 38 der Behördenakte des Gesundheitsamts). Es sei kein ausreichendes Zeugnis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG, da es keine konkreten Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalte. Im Vergleich zum Vorattest ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei dem Impfsachverständigen handele es sich um einen Veterinärarzt. Bei den beschriebenen Erkrankungen des Kindes müssten fachärztliche Befunde und Voruntersuchungsergebnisse vorliegen, die vorgelegten Unterlagen reichten zur Feststellung einer Impfunfähigkeit nicht aus.
10
Mit Schriftsatz vom 12.8.2024 ließen die Kläger Klage erheben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Dieses Verfahren wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Aktenzeichen RO 5 E 24.1907 geführt. Mit Beschluss vom 30.8.2024 wurde vorläufig festgestellt, dass durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärztin … vom 5.7.2024 die Verpflichtung der Antragsteller zu 1) und 2) aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 13 Satz 1 IfSG bzgl. des Antragstellers zu 3) erfüllt worden ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
11
Die Betreuungseinrichtung des Kindes mache seine Aufnahme von der Anerkennung des ärztlichen Zeugnisses durch den Beklagten abhängig.
12
Der Beklagte verkenne in grobem Unverständnis das Gutachten des Sachverständigen. Darüber hinaus liege ein zutreffendes ärztliches Zeugnis vor, das sich die fachlichen Darstellungen im Sachverständigengutachten und dessen Bewertungen in ärztlicher Kompetenz zu eigen mache. Auch habe der Beklagte die Bedeutung der Zertifizierung des Sachverständigen missachtet. Er sei nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert, was nach den Erläuterungen des Bundesverbands Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. eines der besten Kriterien sei, um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu können. Die Sachverständigen müssten ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren, daneben müssten Gutachten und andere Nachweise eingereicht werden. Zentrales Element sei nach einer weiteren zuständigen Zertifizierungsstelle (. *) die Abnahme einer Prüfung.
13
Das ärztliche Schreiben vom 5.7.2024 genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG und auch den Anforderungen an eine Plausibilitätskontrolle, welche durch die bayerische Rechtsprechung aufgestellt worden seien. Die Bezeichnung als „Attest“ anstelle von Zeugnis sei unschädlich. Aus der streitgegenständlichen Bescheinigung ergäben sich die umfassende in der Patientenakte hinterlegte Grundlage der ärztlichen Einschätzung durch eigene Untersuchungen sowie der Begutachtung durch einen Impfsachverständigen nebst den festgestellten Diagnosen, sodass die Bescheinigung auch für den Beklagten nachvollziehbar sei. Eine eigene inhaltliche Bewertung der ärztlich konkret bestätigten Kontraindikationen durch den Beklagten sei nicht statthaft, zumal der Gesetzgeber keinen eigenen Diagnosekatalog oder spezifische allein gültige Kontraindikationen verbindlich niedergelegt habe. Die Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts hätten nur Empfehlungscharakter und könnten keine rechtliche Verbindlichkeit im Sinne von abschließend und allein anerkannten Umständen, die eine Kontraindikation begründeten, entwickeln. Es sei nicht statthaft, dass der Beklagte die dezidiert begründete medizinische Einschätzung eines Arztes nicht anerkenne. Einen Konsens werde es in wissenschaftlich streitigen Fragen naturgemäß nicht geben.
14
Der Gesetzestext fordere „ein ärztliches Zeugnis“, wohingegen der Beklagte die vermeintliche Voraussetzung aufgestellt habe, dass „fachärztliche Befunde und Voruntersuchungsergebnisse“ vorliegen müssten. Diese Forderung entbehre einer Rechtsgrundlage und führe zur Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns.
15
Der Beklagte verkenne darüber hinaus, dass allein das Vorlegen eines Nachweises im Sinne eines ärztlichen Zeugnisses die Nachweispflicht erfülle. Die inhaltliche Bewertung und Anerkennung der Kontraindikation liege nicht in der Kompetenz und sei auch nicht die Aufgabe des Beklagten. Die willkürliche Nichtanerkennung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung würde zu einer faktischen Impfpflicht führen, die der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gerade nicht eingeführt habe.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
17
Zunächst ließen die Kläger in der Klageschrift vom 12.8.2024 beantragen, den Beklagten zu verpflichten, das Zeugnis der Ärztin … vom 5.7.2024 als Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG anzuerkennen. Hilfsweise ließen sie sinngemäß beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
18
Mit Schriftsatz vom 15.1.2026 kündigten die Kläger an, in der mündlichen Verhandlung beantragen zu lassen, dass festgestellt werde, dass die Kläger zu 1) und 2) durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärztin … vom 5.7.2024 die Verpflichtung aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hinsichtlich ihres Kindes … erfüllt hätten. Hilfsweise werde beantragt, den Beklagten zu verpflichten, im behördlichen Verfahren festzustellen/zu bestätigen, dass der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG durch das Zeugnis vom 5.7.2024 abschließend erbracht sei.
19
Die Kläger lassen zuletzt beantragen festzustellen, dass die Kläger zu 1) und 2) als Sorgeberechtigte durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärztin … vom 5.7.2024 die Verpflichtung aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hinsichtlich ihres Kindes … erfüllt haben.
20
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
21
Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 30.8.2024 im Eilverfahren RO 5 E 24.1907 sehe das Landratsamt die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG durch die Vorlage des Attests vom 5.7.2024 als erfüllt an. Es werde aber darauf hingewiesen, dass unabhängig von der rein formal vielleicht erfüllten Vorlageverpflichtung seitens des Gesundheitsamtes weiterhin erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Attestes bestünden. Im Beschluss vom 30.8.2024 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das vorgelegte Attest inhaltlich richtig sei und die darin aufgeführten Diagnosen medizinische Kontraindikationen gegen die Masernimpfung darstellten.
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Des Weiteren werde unter Verweis auf die Art. 10 ff. BayKiBiG dargelegt, wie wichtig ein Kindergartenbesuch zur Bildung und Erziehung sowie für die Entwicklung eines Kindes sei. Gerade im vorliegenden Fall würde die Erziehung des Kindes nicht gänzlich ohne Einschränkungen, beispielsweise im Sprachbereich, verlaufen, wofür ein Kindergartenbesuch konkret förderlich und besonders hilfreich sei. Trotz der durch den Eilbeschluss eröffneten Möglichkeit und entgegen der dringenden Notwendigkeit für seine Entwicklung besuche das Kind im Kindergartenjahr ab September 2024 keinen Kindergarten. Einer eventuellen Erledigterklärung der Klägerseite für das vorliegende Verfahren werde bereits jetzt zugestimmt.
23
Nachdem klägerseits keine entsprechende Erklärung abgegeben worden war, ist seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass durch die beklagtenseits erklärte Akzeptanz des Attests zur Erfüllung der Nachweispflicht die Klage wohl mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre. Auf diesen Hinweis haben die Kläger nicht reagiert, weshalb mit Schreiben vom 8.7.2025 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist.
24
Der Beklagte hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 14.7.2025 Stellung genommen. Es werde darum gebeten, von einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids abzusehen. Richtig sei, dass der Beklagte das Attest vorläufig vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 30.8.2024 im Eilverfahren akzeptiert habe. Jedoch werde weiterhin die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet und dann entschieden, ob das streitgegenständliche Attest endgültig akzeptiert werde. Es werde die Auffassung vertreten, dass das Attest in der vorgelegten Form insbesondere aufgrund einer offensichtlichen Untauglichkeit des Attests im Hinblick auf das veterinärmedizinische Gutachten nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 9 IfSG entspreche. Ob die formale Vorlage des Attestes, ausgestellt durch eine Ärztin, ausreiche, sei eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung stehe der Beklagte im engen Austausch mit der Landesanwaltschaft, auch werde Berufung in Erwägung gezogen.
25
Mit Hinweis vom 15.7.2025 teilte das Gericht mit, Abstand von der Absicht, im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu nehmen.
26
Mit Schriftsatz vom 13.1.2026 teilte das Landratsamt A. mit, dass sie aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8.7.2025 mit dem Az. … das streitgegenständliche Attest anerkennen müssten. Aus diesem Grund werde die am 18.11.2024 erklärte Zustimmung zu einer eventuellen Erledigterklärung durch die Klägerseite wiederholt.
27
Die Klägerseite teilte mit Schriftsatz vom 15.1.2026 mit, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 30.8.2024 zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Teilklageabweisung klargestellt werde, dass das Kind … nicht als eigenständiger Kläger geführt werde. Hilfsweise, soweit das Gericht die Klageeinleitung auch als im Namen des Kindes erfolgt ansehen sollte, werde die Klage insoweit gemäß § 92 Abs. 1 VwGO teilweise zurückgenommen.
28
Es werde nicht eine behördliche inhaltliche Anerkennung einzelner Diagnosen begehrt, sondern die gerichtliche Feststellung der ausreichenden Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht durch Vorlage des in Rede stehenden ärztlichen Zeugnisses. In § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG sei bewusst kein Diagnosekatalog normiert worden, vielmehr handele es sich bei der Beurteilung der Kontraindikation um eine ärztliche Einzelfallentscheidung. Die Behörde sei lediglich berechtigt, die Plausibilität eines vorgelegten ärztlichen Zeugnisses zu prüfen. Unstatthaft sei eine behördliche Substitution der ärztlichen Diagnose- und Risikoabwägung durch eigene behördliche medizinische Bewertung, die Errichtung eines faktischen Katalogs an Kontraindikationen oder des Infragestellens der vom behandelnden Arzt festgestellten medizinischen Kontraindikation. Durch das Attest vom 5.7.2024, das konkrete Anknüpfungstatsachen durch Behandlungsbezug, Untersuchungen, Labor-/Begutachtungsbezug, und benannte Erkrankungen/Risikofaktoren enthalte, werde der Bezug zur Impfung hergestellt, weshalb es eine Plausibilitätsprüfung ermögliche. Eine umfassende medizinische Überprüfung der ärztlich bescheinigten Kontraindikation durch das Gesundheitsamt sei gesetzlich nicht angelegt, vielmehr werde der Nachweis grundsätzlich über das ärztliche Zeugnis geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
29
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.1.2026 erklärte der Kläger zu 1), dass der Kläger zu 3) derzeit einen Kindergarten besuche.
30
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Klage des Klägers zu 3) zurückgenommen werde.
31
Die Beklagtenseite teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, dass sie nunmehr nicht mehr davon ausgehe, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe, und dass die Erfüllung der formalen Vorlagepflicht des Attests nun nicht mehr anerkannt werde.
32
Das vorgelegte Attest enthalte eine Reihe von Diagnosen, die ohne fachärztliche Befunde und weitere Abklärungen inhaltlich nicht richtig sein könnten. Im Attest stehe, dass eine Eigenanamnese durch die Ärztin erhoben worden sei. Dies könne aber nicht zutreffend sein, da das Kind zum Zeitpunkt der Attesterstellung erst drei Jahre alt gewesen sei. In einem solchen Alter sei lediglich eine Fremdanamnese durch Befragung der Erziehungsberechtigten möglich.
33
Hierzu erklärten die Kläger zu 1) und 2), dass das von seinen Eltern begleitete Kind von der Ärztin befragt und untersucht worden sei. Die Bevollmächtigte der Kläger führte weiterhin aus, dass das Attest nach den ursprünglich aufgestellten Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung überprüft werden sollte, sofern sich die Rechtsprechung des BayVGH nach Attesterstellung geändert haben sollte.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2026, der Eilverfahren mit den Aktenzeichen RO 5 E 24.184 und RO 5 E 24.1907 und auf die elektronisch vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
35
Die Klage hat, soweit noch über sie zu entscheiden war, keinen Erfolg.
36
Hinsichtlich des Klägers zu 3) wurde die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und es war nur noch über die Klage der Kläger zu 1) und 2) zu entscheiden.
37
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
38
1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
39
Den Klägern steht wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Möglichkeit zu, gerichtlich im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen, dass sie ihre Verpflichtung aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG als Sorgeberechtigte des Kindes … erfüllt haben (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 – juris Rn. 4). Die Frage der Einordnung des vorgelegten Nachweises bezüglich der rechtlichen Wirkungen, die der Nachweis zwischen den Klägern und dem Beklagten entfaltet, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
40
Vorliegend steht der Feststellungsklage auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es ist seitens des Landratsamts A. bislang kein Bescheid ergangen, mit dem als belastender und damit anfechtbarer Verwaltungsakt zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert worden wäre.
41
Die Inanspruchnahme des Gerichts war jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zunächst deshalb ausnahmsweise erforderlich, weil das ungeklärte Rechtsverhältnis dazu führte, dass die Verlängerung eines bereits bestehenden Betreuungsverhältnisses davon abhängig gemacht wurde, dass dauerhaft ein durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes A. anerkanntes Attest oder eine vollständige Masernimpfung nachgewiesen werden könne. Nachdem durch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30.8.2024 vorläufig festgestellt wurde, dass durch die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses die Verpflichtung erfüllt worden sei, besucht das Kind derzeit nach Angaben der Kläger einen anderen Kindergarten. Im Laufe des Klageverfahrens gab der Beklagte sodann mehrfach Erklärungen hinsichtlich einer Anerkennung des Attests ab, von denen er sich dann wiederum löste, so zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.1.2026. Ein Zuwarten auf weitere behördliche Schritte würde in diesem konkreten Einzelfall eine bloße „Förmelei“ darstellen, da weitergehende Maßnahmen offensichtlich nur aufgrund des anhängigen Hauptsacheverfahrens und der Entscheidung im Eilverfahren noch nicht ergangen sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 25.495 – juris Rn. 38).
42
Es besteht daher auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Hierunter wird jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern, verstanden. Anders ausgedrückt muss zwischen den Beteiligten aufgrund einer Meinungsverschiedenheit ein konkreter Klärungsbedarf bestehen, bezüglich derer ein Urteil in der Sache Befriedungswirkung zu entfalten verspricht (Möstl in: BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 43 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere nachdem mit Beschluss vom 30.8.2024 durch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg vorläufig festgestellt wurde, dass durch die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses die Verpflichtung erfüllt worden sei, entstand durch mehrere, sich widersprechende Erklärungen des Beklagten eine Rechtsunsicherheit, im Rahmen derer es den Klägern vorliegend nicht mehr zumutbar war, neuerliche Nachweisvorlageaufforderungen oder andere behördliche Maßnahmen abzuwarten.
43
2. Die Klage ist aber nicht begründet, denn die Kläger zu 1) und 2) haben durch die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärztin … vom 5.7.2024 nicht die bestehende Verpflichtung aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG als Sorgeberechtigte ihres Kindes … erfüllt.
44
Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, müssen der Leitung dieser Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen. Ist die nach § 20 Abs. 9 IfSG verpflichtete Person minderjährig, hat gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht.
45
a) Das im Jahr 2020 geborene Kind besucht nach Aussage der Klägerseite derzeit einen Kindergarten. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, in der überwiegend minderjährige Kinder betreut werden. § 33 Nr. 1 Alt. 1 IfSG nennt diesbezüglich insbesondere Kindertageseinrichtungen. Es besteht also zunächst eine Nachweisvorlageverpflichtung im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich bei § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG um eine vollständigen Übergang der Verpflichtung auf die Sorgeberechtigten handelt (so wohl BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8) oder um eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung der Sorgeberechtigten im Sinne einer Zusatzverantwortlichkeit, die gleichzeitig mit der eigenen Pflicht der minderjährigen Person entsteht und diese ergänzt (so nunmehr BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 20 CS 25.387 – juris Rn. 19). Der ständigen Rechtsprechung entspricht es jedenfalls, dass die Sorgeberechtigten unmittelbar mit vollziehbarem Bescheid zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet werden können (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 20 CS 25.387 – juris Rn. 19, m.w.N.).
46
b) Der Nachweispflicht kann durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, Genüge getan werden, § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG. Da der Gesetzgeber zwischen der Nichtvorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG) und Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG) differenziert, müssen, um die Vorlagepflicht zu erfüllen, Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises nicht ausgeräumt sein (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/23 – juris Rn. 44). Unter einer Kontraindikation wird hierbei im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet, verstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 32).
47
In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass das ärztliche Zeugnis im Sinne dieser Vorschrift aber wenigstens solche Angaben zu der Art der medizinischen Kontraindikation enthalten muss, dass das Gesundheitsamt in die Lage versetzt wird, es auf Plausibilität hin zu überprüfen (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 f.). Dies ergibt sich aus der Regelungssystematik sowie dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (VG Bayreuth, U. v. 4.8.2025 – B 7 K 25.495 – juris Rn. 41). Das Gesundheitsamt kann bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG etwa eine ärztliche Untersuchung anordnen; die Leitung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung hat nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG bei entsprechenden Zweifeln unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Wenn auf dem Nachweis kein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet, aufgeführt ist, können denknotwendig schon keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG auftreten. Die Kontraindikation muss daher in einer Weise dargelegt werden, die auch medizinische Laien als Leitungen einer Gemeinschaftseinrichtung in die Lage versetzt, überhaupt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit hegen zu können.
48
Konkretisiert wurde die bisherige Rechtsprechung nunmehr durch den Beschluss des BayVGH vom 12.6.2025. Es genügt für die Erfüllung der Vorlagepflicht nicht, dass auf dem vorgelegten Dokument eine medizinische Kontraindikation lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet wird. Vielmehr muss das ärztliche Attest die konkrete Kontraindikation wiedergeben, den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und beinhalten, warum dieser die Anwendung der Impfung verbietet. Bezieht sich die Kontraindikation auf einen in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoff, ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend. Hierbei kommt den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen maßgebende Bedeutung zu. Hierbei muss eine individuelle Diagnose durch die das Attest ausstellende Ärztin erfolgt sein (zu alledem BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 32 f.).
49
Diesen Konkretisierungen steht der Beschluss des 4. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.7.2025, Az. …, nicht entgegen, wonach die Vorlagepflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG auch dann erfüllt sei, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist. In dem zugrundeliegenden Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, im Rahmen dessen das dort streitgegenständliche Attest wörtlich zitiert wurde, heißt es, dass die Patientin von der das Attest ausstellende Ärztin untersucht worden sei und sich hierbei Sensibilisierungen gegenüber Nahrungsmitteln, insbesondere bei Eigelb, Eiklar, Metallen und PEG gezeigt hätten sowie eine Immunschwäche anzunehmen sei, weshalb eine Impfung bis zur Klärung der Frage der Immunschwäche kontraindiziert sei (VG München, B.v. 5.6.2025 – M 26b E 25.2766 – juris Rn. 7). Soweit der 4. Senat des BayVGH in diesem Zusammenhang sodann den Leitsatz aufgestellt hat, dass die Vorlagepflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG auch dann erfüllt sei, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist, steht dies der Konkretisierung der Plausibilitätsanforderungen aus Sicht des erkennenden Gerichts durch den 20. Senat nicht entgegen. Die dort genannten Plausibilitätsanforderungen beziehen sich nicht darauf, ob das Attest im konkreten Fall inhaltlich plausibel ist, sondern darauf, ob in diesem überhaupt eine eigene, konkret überprüfbare ärztliche Diagnose gestellt und im Attest aufgeführt wurde (so BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 33 und 35). Daran fehlt es hier.
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Ein solcher Nachweis wurde durch die sorgeberechtigten Kläger mit dem ärztlichen Attest vom 5.7.2024 nicht erbracht. Dabei kann dahinstehen, ob – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Beklagtenseite vorgetragen – bei einem 3-jährigen Kind eine Eigenanamnese überhaupt denkbar ist. Hierbei ist auch nicht von Relevanz, dass das streitgegenständliche Dokument die Überschrift „Ärztliches Attest“ trägt. Es erfüllt unabhängig davon die Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht.
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Das streitgegenständliche Attest wurde zwar durch eine Ärztin ausgestellt. Die genannten Kontraindikationen sind jedoch nicht individuell durch sie diagnostiziert worden. Vielmehr heißt es im Attest vom 5.7.2024 lediglich, dass sich das Kind seit dem 22.3.2023 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und mehrmals von ihr untersucht worden sei. Aus der von ihr erhobenen Eigen-Anamnese hätten sich deutliche Bedenken seiner Impffähigkeit ergeben, sodass sie eine Vorstellung zu einem Gutachten mit weiteren Untersuchungen durch Dr. …1 veranlasst habe. Als Ergebnis seiner – und gerade nicht ihrer – Untersuchung seien sowohl Erkrankungen des Nervensystems (Jaktationen, Bruxismus, Somnambulismus DD SHE) und ein geschwächtes Abwehrsystem (Darm-Dysbiose und Immundefizienz) bei dem Kind festgestellt worden. Da dies Gegenanzeigen seien, die in den Beipackzetteln des Masern-Impfstoffes Priorix aufgeführt seien, könne … voraussichtlich bis 31.12.2029 nicht geimpft werden.
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Es stellt sich schon die Frage, ob sich die Ärztin die Aussagen des Veterinärmediziners durch bloße Wiedergabe im Attest zu Eigen gemacht hat (so VG Regensburg, B.v. 30.8.2024 – RO 5 E 24.1907 – juris Rn. 44). Ein entsprechender ausdrücklicher Zusatz fehlt hier. Vielmehr wurde ausdrücklich auf das Ergebnis seiner Untersuchung abgestellt und dieses ohne eigene Wertung wiedergegeben. Sie habe lediglich diese Untersuchung veranlasst. Die genannten Erkrankungen des Nervensystems und das geschwächte Abwehrsystem wurden ausweislich ihres eigenen Attests also gerade nicht durch sie, sondern durch den Veterinärmediziner Dr. …1 festgestellt.
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Ob sich die Ärztin die Diagnose des Veterinärmediziners zu eigen gemacht hat oder nicht, kann vorliegend aber dahinstehen, da auch dies für eine eigene Diagnose auf der Grundlage einer selbst durchgeführten Untersuchung nicht genügen würde. Aus dem Attest ergibt sich nämlich gerade nicht, dass die durch die Ärztin selbst durchgeführten Untersuchungen dasselbe Ergebnis zum Gegenstand hatten. Im Gegenteil, aus ihrer Anamnese haben sich ausweislich des Attests lediglich „deutliche Bedenken“ hinsichtlich der Impffähigkeit ergeben. Eine nähere Konkretisierung dieser Bedenken finden sich im Attest hingegen nicht. Eine individuelle Diagnose durch die Ärztin selbst, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verlangt wird (BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 33), ist nach alledem nicht erfolgt.
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Soweit die Klägerseite vorbringt, dass die Veranlassung zu Untersuchungen durch den Gutachter vergleichbar sei mit etwa der Beauftragung von Laboruntersuchungen, muss ihr entgegengehalten werden, dass hierbei regelmäßig Werte erhoben werden, die einer ärztlichen Diagnose zugrunde gelegt werden können. Regelmäßig dürfte keine eigene Diagnostizierung durch das Labor selbst erfolgen, die sich der beauftragende Arzt sodann ohne Weiteres zu eigen macht.
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Des Weiteren genügt auch das angegebene Datum, bis zu welchem das Kind nicht geimpft werden könne, nicht den Plausibilitätsanforderungen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das Kind ausweislich des streitgegenständlichen Attests voraussichtlich bis zum 31.12.2029 nicht geimpft werden kann. Das Datum wirft schon deshalb Fragen auf, weil in einem früheren Attest vom 11.8.2023 eine Impfunfähigkeit bis mindestens zum 14.7.2030 bescheinigt wurde. Eine Begründung erfolgte allerdings nicht.
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Überdies ist fraglich, ob im Gutachten des Dr. …1 eine den Plausibilitätsanforderungen genügende Nennung einer Kontraindikation erfolgt ist, die sich die Ärztin zu eigen machen und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ergänzend zum Attest aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme herangezogen werden könnte. Hinsichtlich der im Attest als solche aufgeführten Kontraindikationen heißt es etwa auf S. 17 des Gutachtens: „Ohne Vorliegen eines EEG kann eine neurologische Störung bei … weder bestätigt noch ausgeschlossen werden“. Bezüglich der im Attest erwähnten Darm-Dysbiose und Immundefizienz wird im Gutachten ausgeführt, dass die immunologische Situation des Kindes bei einem Dysbioseindex von 10 insofern als kritisch angesehen werde, als dass die Erlangung einer impfinduzierten Immunität, bei welcher Impfung auch immer, bei ihm eingeschränkt sein werde. Eine diagnostizierte konkrete Kontraindikation, die einer Plausibilitätsprüfung zugänglich wäre, vermag das Gericht in diesen Aussagen nicht zu erkennen. Das Gutachten des Dr. …1 selbst ist jedoch nicht Streitgegenstand, da sich der Feststellungsantrag ausschließlich auf das ärztliche Attest der Humanmedizinerin … vom 5.7.2024 bezieht. Es kann durch das Gericht auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden.
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c) Anders als durch die Kläger vorgetragen wird, genießen sie keinen Vertrauensschutz aufgrund der im Laufe des Hauptsacheverfahrens erfolgten Konkretisierung der Plausibilitätsanforderungen durch den Beschluss des BayVGH vom 12.6.2025. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage Vertrauensschutzerwägungen zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
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Darüber hinaus handelt es sich schon nicht um eine Fortentwicklung der Rechtsprechung, die an sich schon keinen Vertrauensschutz auslösen würde, sondern lediglich um eine folgerichtige Anwendung der bereits vorher aufgestellten Plausibilitätserfordernisse (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.11.2025 – OVG 4 B 4/24 – juris Rn. 25). Bereits im Jahr 2021 legte der BayVGH dar, dass ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG eine Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt ermöglichen müsse (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14). Es musste im Übrigen für die Ärztin auch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich sein, dass es für ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Kontraindikation gegen die Masern-Impfung bestätigt werden soll, einer eigenen, individuellen Feststellung – etwa durch das Stellen einer konkreten Diagnose – durch die Ärztin selbst bedarf und es nicht ausreicht, die Begutachtung durch den Veterinärmediziner Dr. …1 wiederzugeben. Darüber hinaus ist entgegen des klägerischen Vortrags auch nicht ersichtlich, inwiefern die aufgestellten Plausibilitätserfordernisse zu einer faktischen Impfpflicht führen sollten.
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Die Kostenentscheidung des Gerichts war unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und des Grundsatzes der Kosteneinheit zu treffen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, Vorbemerkung zu § 154 Rn. 22). Sie folgt hinsichtlich der zurückgenommenen Klage des Klägers zu 3) aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Klage war, soweit noch über sie zu entscheiden war, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen und die Kosten den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, § 159 Satz 2 VwGO, da das streitige Rechtsverhältnis vorliegend gegenüber ihnen als Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes nur einheitlich entschieden werden konnte.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.