Titel:
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, Programmangebot, Staatsferne individueller Vorteil, Festsetzungsbescheid, Beitragsservice, automatisierter Erlass, Grundsatz der Sparsamkeit, Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot, Inkassodienstleistung, Selbsttitulierungsrecht
Normenketten:
RBStVV § 2
RBStV § 7
RBStV § 9
RBStV § 10
RBStV § 11
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, Programmangebot, Staatsferne individueller Vorteil, Festsetzungsbescheid, Beitragsservice, automatisierter Erlass, Grundsatz der Sparsamkeit, Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot, Inkassodienstleistung, Selbsttitulierungsrecht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
2
Der Kläger wird beim Beklagten unter einem Beitragskonto mit der Beitragsnummer … geführt und zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung unter der Anschrift … geführt. Zum 31. Oktober 2024 wies das Beitragskonto einen Saldo von -446,08 EUR auf.
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Mit Bescheid vom 2. Januar 2025 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von November bis Dezember 2024 für die Wohnung unter der Anschrift … in Höhe von 55,08 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 63,08 EUR fest.
4
Gegen den Bescheid vom 2. Januar 2025 erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2025 Widerspruch. Das Schreiben enthält neben der Widerspruchsbegründung einen datenschutzrechtlichen Widerspruch des Klägers gegen eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO, eine datenschutzrechtliche Unterlassungsaufforderung, weil der Beklagte mit dem „ARD ZDF Deutschland Beitragsservice“ personenbezogene Daten rechtswidrig an einen Dritten weitergebe und von diesem verarbeiten lasse, und die Anforderung einer Datenschutzauskunft. Zur Begründung des Widerspruchs wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mangels Auftragserfüllung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Die Rundfunkanstalten erfüllten ihren verfassungsmäßigen Auftrag einer unabhängigen sorgfältigen Berichterstattung nicht mehr, weshalb ein die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender individueller Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung nicht mehr gegeben sei. Es komme zu Verstößen gegen die Neutralitätspflicht und gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und selbst Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks forderten aufgrund strukturellen Versagens zwischenzeitlich eine radikale Reform. Aufgrund konsequenter und dauerhafter Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen könne der Beitragszahler nicht verpflichtet sein, diese Rechtsverstöße mit seinen Beiträgen zu finanzieren. Außerdem verstoße es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Mit dem Rundfunkbeitrag werde außerdem auch ARTE und mithin ein französischer Sender finanziert. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße auch gegen die negative Glaubensfreiheit, weil der Kläger es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, den Rundfunk, der erhebliche Falschinformationen verbreite, durch seine Beitragszahlungen zu fördern. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei außerdem europarechtswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte und Art. 14 EMRK, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebiets wählten, sowie andere deutschsprachige Europäer den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk leistungslos empfangen könnten. In Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern sei die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland wettbewerbsverzerrend im Sinne des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2025 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für die Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit, der Europäische Gerichtshof die Europarechtskonformität der Beitragserhebung festgestellt. Der Rundfunkbeitrag werde zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben, der über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsschutz genieße. Ein Beitragsschuldner könne nicht davon ausgehen, dass sein Beitrag nur für Ausstrahlungen verwendet werde, die er begehre. Die nach Auffassung des Klägers fehlende Neutralität und Meinungsvielfalt bei der Berichterstattung lasse die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt und der Kläger sei als Inhaber einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges entsprechend der gesetzlichen Regelungen beitragspflichtig. Eine die festgesetzten Beiträge ausgleichende Zahlung sei vor Erlass des Bescheides beim Beklagten nicht eingegangen.
6
Der Bescheid, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde ausweislich des Historiendatensatzes, der sich im vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet, am 11. März 2025 zur Post gegeben (Sendungsnummer …).
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Mit am 12. Mai 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 9. Mai 2025 hat der Kläger Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2025 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
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Die Begründung der Klage erfolgte mit einem dem Gericht aus einer Vielzahl an rundfunkrechtlichen Klageverfahren bekannten und wohl im Internet herunterladbaren Mustertext. Mit dieser Klagebegründung wird gegenüber der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheides im Wesentlichen Folgendes eingewandt:
9
Der Bescheid sei schon „formell rechtswidrig“:
- Denn dem Beklagten selbst fehle bereits die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche „Behördeneigenschaft“, da er keine Behörde im eigentlichen Sinne sei.
- Ungeachtet dessen ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit aber auch schon daraus, dass der Bescheid durch Angestellte des vom Beklagten beauftragten „Beitragsservice“ erlassen worden sei. Das aber stelle einen Verstoß des Beklagten gegen den „Grundsatz der Selbstorganschaft“ dar, wonach Verwaltungsakte nur durch eine Behörde und deren Mitarbeiter erlassen werden dürften, hingegen eine Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen an eine andere nichthoheitliche Stelle, wie hier den Beitragsservice, der nur eine nicht rechtsfähige „Inkasso“-Stelle darstelle, nicht zulässig sei.
- Den Bescheidserlass Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den „Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG“, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Grundes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform agierenden Stellen übertragen werden dürfe.
- Ferner verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde (Anstalt, Körperschaft), die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe.
- Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ des Bescheids. Außerdem liege der Tatbestand des § 10a RBStV nicht vor, weil jedenfalls bei mehreren Bewohnern ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bestehe, welcher Bewohner für die Rundfunkbeiträge herangezogen werde. Das Fehlen der Unterschrift könne weder mit § 37 Abs. 5 VwVfG noch mit § 10a RBStV begründet werden.
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Der Festsetzungsbescheid sei zudem auch „materiell rechtswidrig“:
- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungswidrig und könne daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch Festsetzungsbescheid darstellen, weil die damit geregelte „Beitragserhebung“ die Erhebung einer verfassungswidrigen „Steuer“ darstelle.
- Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Denn sie stelle eine europarechtswidrige „Beihilfe“ dar. Ferner verstoße sie gegen den in Art. 20 EU-GRCh und Art. 14 EMRK geregelten „Gleichbehandlungsgrundsatz“, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Obendrein ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche „Dienstleistungsfreiheit“. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine „Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV“ dar.
- Jedenfalls aber stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks empfangen zu können, keinen „Vorteil“ dar. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung einer „Gegenleistung“ für diesen Vorteil durch eine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als „Steuer“, sondern als „Vorzugslast“ einstufe. Denn der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich:
o Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlichrechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt „notwendig“. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen begriffsnotwendig und denklogisch als „Zwangsbeitrags-Monopolist“ den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein, indem er als „Staatsfunk“ etwa genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft einlade und diese damit großmache, hingegen kleinere Journalisten, die dem „Staatsfunk“ nicht genehm seien, nicht einlade. Außerdem sei der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht frei von finanziellen Interessen und deshalb auf das Wohlwollen der Politik angewiesen. Zudem handle es sich bei der Nachrichten- und Informationsversorgung um eine Dienstleistung wie jede andere. Die Annahme, der Staat könne dies besser als der freie Markt, sei falsch und nicht nachvollziehbar. In einem freien Markt könne sich der Bürger selbst aussuchen, welche Angebote er konsumiere und aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe.
o Zudem sei – wie eine Dissertation aus dem Jahre 2022 zeige – die Annahme des Bundesverfassungsgerichts eine „haltlose Unterstellung“, dass die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks, die eben der Allgemeinheit, nicht aber dem Einzelnen selbst zu Gute komme, für diesen einen „individuellen Vorteil“ darstelle.
o Dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag grundlegend verfehle, zeige schon der durch gerichtliches empirisches Sachverständigengutachten zu beweisende Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden „Akzeptanz in der Bevölkerung“, die für seine Funktionsfähigkeit und Existenzberechtigung unerlässlich sei. Diese Akzeptanz fehle, weil ein mehr als erhebliches, nämlich sogar unverzeihliches Versagen dieses Rundfunks festzustellen sei, dem nicht mehr nur durch Reformen der maroden Rundfunkanstalten, sondern nur noch durch den Aufbau ganz neuer Strukturen begegnet werden könne.
o Das Versagen zeige sich etwa in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlichrechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik, zum Ukraine-Krieg oder zur UNO/WHO, aber auch daran, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden, dass regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten stünden und so die gebotene Unparteilichkeit durch deren Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt werde, dass sogar Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, und schließlich daran, dass die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachteten, wie sie in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) verankert seien. Dazu enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie etwa zahlreiche entsprechende Zeitungs- bzw. Medienartikel, welche als Beleg für die den dargelegten Beispielen im Einzelfall zugrundeliegenden Tatsachen vorgelegt werden.
- Den Einwand des infolge der dargelegten Mängel des Programmangebots fehlenden „Vorteils“ dürften die Fachgerichte nicht ungeprüft lassen und nicht einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer die besagten Mängel aufzeigenden Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien bei genauem Hinsehen gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag gefordert worden sei, und seien daher schon wegen ihrer fehlenden pluralen Besetzung nicht von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten gar nicht wirksam nach und stellten deshalb gar keine tauglichen Kontrollorgane dar, sodass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen, was sich etwa daran zeige, dass selbst hunderte Programmbeschwerden einer über den Verein „Ständige Programmkonferenz der öffentlichrechtlichen Medien e.V.“ zu ladenden sachverständigen Zeugin ohne jeden Erfolg geblieben seien. Die Rundfunkräte seien als Kontrollgremien auch deshalb untauglich, weil sie gar nicht rechtlich und demokratisch legitimiert seien.
- Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung“ für den „Vorteil“ der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet und berufen seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln.
- Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des „Beitragsservice“ mangels einer Inkasso-Erlaubnis gemäß § 10 RDG und mangels Rechtsfähigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.
11
Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 und vom 6. August 2025 legte der Kläger dem Gericht ohne weitere Erläuterung außerdem Kopien eines weiteren Festsetzungsbescheides vom 1. Juli 2025 und seines hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 10. Juli 2025 vor. Zu einem Hinweis des Gerichts, dass davon ausgegangen werde, dieser Festsetzungsbescheid und der Widerspruch seien nur zur Information vorgelegt worden und der Kläger wolle zunächst das Widerspruchsverfahren durchlaufen und den Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2025 nicht klageerweiternd in das vorliegende Klageverfahren einführen, hat sich der Kläger nicht geäußert.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2025 wird aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Eine Äußerung in der Sache erfolgte nicht.
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Mit Schreiben vom 11. November 2025 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass die von ihm zur Begründung seiner Klage geltend gemachten Umstände aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der wesentlichen Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) als obergerichtlich geklärt erschienen und der Kläger daher damit rechnen müsse, dass seine Klage erfolglos bleiben werde. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.
16
Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 bat das Gericht den Kläger um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bestehe. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO in Betracht ziehe, falls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil kein Einverständnis bestehe. Zur Begründung wurde auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 11. November 2025 Bezug genommen und nochmals darauf verwiesen, dass das bisherige Vorbringen des Klägers nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 weder Anlass für das Gericht gebe, in eine weitere Amtsermittlung oder gar Beweiserhebung einzutreten, noch den Beklagten eine „sekundäre Beweislast“ treffe.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. Februar 2026 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt. Der Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 20. August 2025 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
20
Die Klage ist zulässig.
21
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und insbesondere auch fristgemäß erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der vorliegend gegenständliche Widerspruchsbescheid vom 7. März 2025 ausweislich des Historiendatensatzes im vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang am 11. März 2025 zur Post gegeben wurde, ist nach den erfahrungsgemäß zugrunde zu legenden Postlaufzeiten zwar davon auszugehen, dass die vorliegende, am 12. Mai 2025 bei Gericht eingegangene Klage vom Kläger erst mehr als ein Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids erhoben wurde. Gleichwohl ist der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2025 noch nicht bestandskräftig geworden. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch nicht erfolgt ist und eine Heilung nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nicht in Betracht kommt, hat die Klagefrist für den Antragsteller nämlich trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris Rn. 27).
22
Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zwingend zuzustellen. Nur eine formwirksame Zustellung schließt das Vorverfahren ab und ist geeignet, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf zu setzen (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 22 m.w.N.). Grundvoraussetzung einer wirksamen Zustellung ist, dass sie mit Zustellungswillen der Behörde erfolgt (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.10.2015 – OVG 11 B 7/13 – beckonline Rn. 21; VG Aachen, U.v. 19.9.2016 – 8 K 1897/14 – beckonline; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 73 Rn. 22). Zugestellt wird gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG. Gemäß § 2 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), wonach bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben die Zustellung dadurch ersetzt werden kann, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird, findet keine Anwendung, da gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VwZVG im Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des VwZG zugestellt wird (so auch § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, s.o.; vgl. VG Regensburg, U.v. 27.11.2019 – RN 3 K 18.268 – n.v.).
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Dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte über den notwendigen Zustellungswillen verfügt hätte. Es ist weder ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich zugestellt wurde, noch dass beabsichtigt war, eine Zustellung i.S.v. § 2 Abs. 1 VwZG vorzunehmen (vgl. hierzu Hüttenbrink in Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO, 76. Edition Stand: 01.04.2023, § 73 VwGO Rn. 22). So enthält der Widerspruchsbescheid selbst keine Angaben darüber, dass die Bekanntgabe förmlich mittels Zustellung erfolgen sollte (etwa durch den Vermerk per Postzustellungsurkunde o.ä.). Ein Zustellungsnachweis ist dem Verwaltungsvorgang ebenfalls nicht zu entnehmen. Zudem ist dem Gericht aus der Vielzahl der in der Kammer anhängigen und bereits entschiedenen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte Widerspruchsbescheide jedenfalls bei anwaltlich nicht vertretenen Widerspruchsführern grundsätzlich nicht förmlich zustellt, sondern per einfachem Brief übersendet. In der Konsequenz wird die Klagefrist in Ermangelung ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Gang gesetzt (vgl. Hüttenbrink a.a.O. § 73 Rn. 22).
24
Mängel in der Zustellung können nach § 8 VwZG zwar unter der Voraussetzung geheilt werden, dass die Behörde über den erforderlichen Zustellungswillen verfügte (s.o.) und der Empfangsberechtigte den Widerspruchsbescheid auch tatsächlich erhalten hat. Fehlt – wie vorliegend – der Zustellungswille, kommt eine Heilung des Mangels nach § 8 VwZG aber nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1990 – 8 C 22/89 – NVwZ 1991, 73/74; VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris Rn. 27; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 73 VwGO Rn. 74). Zur Notwendigkeit des Zustellungswillens vgl. bereits BVerwG, U.v. 19.6.1963 – V C 198/62 – (VerwRspr 1964/1965, 756/757 f.):
„Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist aber kein Zustellungsmangel; das Vorhandensein dieses Willens ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung der Zustellung. Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 9 VwZG auch auf solche Willensmängel Anwendung findet. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 268 [270]) zu der dem gleichen Zweck dienenden Vorschrift des § 187 ZPO ausgeführt, es entspreche nicht dem Zweck dieser Vorschrift, „daß eine Zustellung auch dann als geschehen zu unterstellen ist, wenn das Gericht eine Zustellung der Klage nicht vornehmen wollte“.“
25
Die äußere Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids gegenüber einem Betroffenen wird allerdings nicht dadurch berührt, dass entgegen § 73 Abs. 3 VwGO bzw. § 56 Abs. 1 VwGO statt der Zustellung eine andere Form der Bekanntgabe gewählt wird oder diese an Mängeln leidet (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 56). Siehe hierzu VGH BW, U.v. 28.8.1987 – 8 S 1345/87 – (NVwZ 1989, 76):
„Der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage steht auch nicht das Fehlen eines Verwaltungsakts entgegen. Denn trotz fehlender Zustellung war der Kl. berechtigt, die Baugenehmigung vom 8.8.1985 anzufechten, da diese ihm zumindest formlos bekanntgegeben worden ist und damit eine rechtliche Wirksamkeit ihm gegenüber erlangt hat (vgl. BVerwGE 25, 20; Redeker-v. Oertzen, aaO).“
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Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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I. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags fußt auf einer mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Rechtsgrundlage.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sind der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags nach Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen ohne die Zustimmung der durch diesen Vertrag als beitragspflichtig bestimmten Dritten zustande gekommenen und damit einen nach § 58 VwVfG rechtswidrigen „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstelle und daher als Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragserhebung nicht tauge, schon im Ansatz fehl. Auch wenn also der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst ein zwischen den Bundesländern als selbständigen souveränen Gliedstaaten der Bundesrepublik geschlossener und somit zwischenstaatlicher „Vertrag“ sein mag – auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG allerdings gar nicht anwendbar sind (vgl. Rozek in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 54 VwVfG Rn. 16) – so beinhaltet er doch nur, dass die Länder sich dadurch auf den Erlass gleichlautender landesgesetzlicher Regelungen verständigt haben, weshalb dann in der Folge seine Bestimmungen über die Beitragspflicht – durch von den jeweiligen Landesparlamenten ordnungsgemäß erlassene und veröffentlichte Zustimmungsgesetze – in geltendes landesrechtliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind (vgl. zum Ganzen auch VG Freiburg, G.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 120 m.w.N.).
30
Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich bindend (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG bzw. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – (juris) lediglich die mehrfache Belastung von Zweitwohnungsinhabern beanstandet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe qualifiziert und festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht durch Erhebung einer Steuer, sondern durch Erhebung von Rundfunkbeiträgen als Vorzugslast sicherzustellen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Umgekehrt liegt wiederum kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin begründet, dass möglicherweise im Ausland auf die Angebote des deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunks zugegriffen werden kann, ohne dass dort zugleich Rundfunkbeiträge erhoben werden (ausführlich statt vieler VGH BW, B.v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, B.v. 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 54). Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 3.9.2025 – M 26b K 24.6512 – beckonline Rn. 28 m.w.N.).
31
Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – (juris) im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Rundfunkbeitragssystem keinen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen können. Der Rundfunkbeitrag stellt danach keine unzulässige Beihilfe i.S.d. §§ 107, 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ferner keine der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar, immerhin knüpft die im Inland auferlegte Beitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet an; Entsprechendes gilt mit Blick auf die unionsrechtliche Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2018 – 6 B 38.18 – juris Rn. 6 f.).
32
II. Der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig.
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1. Der Beklagte war für den Erlass zuständig.
34
Die die Rundfunkbeitragsschuld festsetzende Stelle ist erkennbar der Bayerische Rundfunk und nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dies folgt schon aus dem Briefkopf des Bescheids (links oben), in dem der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, und der Schlussformel im Bescheid „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung, für deren Fehlerhaftigkeit im Übrigen nichts ersichtlich und vom Kläger auch nichts substantiiert geltend gemacht wurde, als Widerspruchsadressat („einzulegen beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“) bzw. Beklagter jeweils der Bayerische Rundfunk genannt.
35
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit spezialgesetzlich zum Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides ausreichend legitimiert. Er ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Die Errichtung des Beklagten erfolgte durch das Bayerische Rundfunkgesetz. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 23 Rn. 38). Die Aufgabenzuweisung zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkangeboten folgt aus Art. 2 BayRG. Einer darüber hinausgehenden Zulassung oder Erlaubnis bedarf es nicht.
36
Auch die Annahme, die Landesrundfunkanstalt könne mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen, geht vor diesem Hintergrund fehl. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff des Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und ist Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung. Mit Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG hat der Gesetzgeber – gleichlautend wie im Bundesrecht (dort § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) – den funktionellen (verfahrensrechtlichen) Behördenbegriff angeordnet. Entscheidend ist danach die materielle Wahrnehmung von öffentlichrechtlichen Verwaltungsaufgaben; auf die organisatorische – insbesondere hierarchische – Eingliederung in die Staatsverwaltung kommt es nicht an. Wenn und soweit eine Organisationseinheit öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie Behörde in diesem Sinne. Darüberhinausgehende Fragen der Einbindung in eine Organisationseinheit sind für den Behördenbegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze ohne Bedeutung. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“ gilt. Würde dem Beklagten generell die Behördeneigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG nicht zukommen, wäre die Erklärung der Nichtanwendbarkeit systematisch verfehlt (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 21 f.). Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dementsprechend geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt (so VG Köln, U.v. 14.12.2021 – 6 K 3156/18 – beckonline Rn. 19 m.w.N. zu obergerichtlicher Rechtsprechung). Aus § 2 Abs. 1 und 2 RBStV folgt die materielle Berechtigung, für Rundfunkbeiträge im privaten Bereich einen Festsetzungsbescheid zu erlassen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 39).
37
Da, wie dargelegt, im angefochtenen Bescheid im Briefkopf, in der Grußformel am Ende und in der Rechtsmittelbelehrungder hierfür zuständige Bayerische Rundfunk als die den Bescheid erlassende Landesrundfunkanstalt, also öffentlichrechtliche Anstalt, klar erkennbar ist, kann gegen die streitgegenständliche bescheidsmäßige Beitragsfestsetzung nicht eingewandt werden, diese sei gemäß §/Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil der Bescheid die erlassende Stelle nicht erkennen lasse. Nicht überzeugend ist nach alledem auch der Einwand, der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid sei gemäß §/Art 44 Abs. 2 Nr. 3 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil der Beitragsservice außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt habe, da er erkennbar für den Beklagten tätig wurde und die verfahrensgegenständliche Wohnung in dessen Zuständigkeitsbereich liegt.
38
2. Das Recht zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 11 RBStV und ist im Übrigen für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Beitragsbescheids nicht von Belang.
39
3. Der Beklagte war auch befugt, sich bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, der insoweit für den Beklagten handelt, zu bedienen. Der im Briefkopf des Bescheids rechts oben aufgeführte Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag der Rundfunkanstalten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zu dem Festsetzungsbescheid auf dessen Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, B.v. 28.3.2014 – 3 D 7/14 – juris), erlässt aber selbst keine eigenen Bescheide. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV beruhende Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) regelt in deren § 2, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. Demzufolge hat sich der Beklagte zulässigerweise bei Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – (NJW 2014, 3215 Rn. 147) die einschlägige Norm des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar angesehen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 6.12.2022 – 7 B 21.1315 – juris Rn. 25).
40
Vor diesem Hintergrund, wonach der Beitragsservice schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt und als solcher lediglich für die Rundfunkanstalt handelt, aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auftritt oder gar selbst Festsetzungsbescheide erlässt, greifen auch Bedenken nicht durch, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das Gebot der „Selbstorganschaft“ und auch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des „Funktionsvorbehalts“ verstoße, welche die Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse an Stellen ausschließen sollen, die privatrechtlich, jedenfalls aber nicht öffentlichrechtlich agierten und keine Behörden mit in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Mitarbeitern darstellten (vgl. auch VG Freiburg, G.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 99 m.w.N.).
41
Dem Beitragsservice fehlt auch nicht eine etwaig erforderliche „Inkassoerlaubnis“ gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Denn betreffend die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalt, die sich hierbei des Beitragsservice als eines bloßen (weisungsgebundenen) Verwaltungshelfers bedient (vgl. § 16 der Beitragssatzung des Beklagten), besteht eine solche Erlaubnis aufgrund „anderer Gesetze“ im Sinne des § 3 RDG, hier nämlich aufgrund von § 10 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 RBStV. Der Beitragsservice selbst erbringt hingegen als bloßer (unselbständiger) Verwaltungshelfer ohnehin keine „selbständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 3 RDG und bedarf daher auch keiner gesonderten entsprechenden Erlaubnis. Eine Rechtsdienstleistung könnte der Beitragsservice nur erbringen, wenn er nach außen als rechtlich selbständige Organisation für den Beklagten tätig würde (vgl. zum Ganzen auch VG Freiburg, G.v.11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 106 m.w.N.).
42
4. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist auch nicht nach §/Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 (Bay) VwVfG (entspr.) etwa deshalb nichtig, weil er „nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt. Insofern fehlt es schon an einer Rechtsvorschrift, wonach Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide nur durch „Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden können, wie dies etwa für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Fall der Einbürgerung (§ 16 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG) oder der Ernennung im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG) vorgesehen ist.
43
5. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, Festsetzungsbescheide dürften nicht in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen werden. § 10a RBStV bietet nämlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt. Ob die Landesrundfunkanstalt bei der Entscheidung, welchen von mehreren Bewohnern einer Wohnung sie heranzieht, tatsächlich einen der Anwendbarkeit des § 10a RBStV entgegenstehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, kann dahinstehen, da klägerseits noch nicht einmal geltend gemacht wird, dass die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit anderen Personen bewohnt wird. Unabhängig davon würde eine Auswahlentscheidung außerdem schon bei der Schaffung des – personenbezogenen – Beitragskontos erfolgen und nicht mehr bei der Erstellung von Festsetzungsbescheiden. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand, § 10a RBStV ermächtige zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur „Erstellung“ des Bescheids. Wenn man den beiden Begriffen in diesem Zusammenhang überhaupt eine unterschiedliche Bedeutung zumessen kann, dann wohl allenfalls eher dahingehend, dass mit der Erstellung die technische Vorbereitung des Entwurfs gemeint ist. Dies aber würde nur die verwaltungsorganisatorische und -interne Handhabung betreffen, die im Außenverhältnis ohne Belang ist, weil im Außenverhältnis ein Bescheid erst in der Form und mit dem Inhalt maßgeblich ist, in dem dieser – mit dem Erlass – den behördeninternen Bereich verlässt. Es spricht daher vieles dafür, dass für die technische Vorbereitung gar kein Erfordernis einer eigenständigen gesetzlichen Regelung bestehen muss. Jedenfalls aber erfasst die Befugnis zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids auch die vorherige automatisierte „Erstellung“.
44
Das Fehlen einer Unterschrift im verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheid ist vor diesem Hintergrund nach dem in §/Art. 37 Abs. 5 (Bay) VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, auf den auch in Bezug auf den Erlass von Festsetzungsbescheiden zurückgegriffen werden kann, unschädlich, weil der Erlass zu Recht mit Hilfe automatischer Einrichtungen erfolgte (vgl. hierzu insgesamt ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 26 ff.). Selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – aber aufgrund einer Unzulässigkeit des Erlasses im automatisierten Verfahren oder wegen einer fehlenden Unterschrift einen formellen Fehler annehmen würde, wäre ein solcher Fehler durch den Erlass des verfahrensgegenständlichen Widerspruchsbescheides angesichts der damit verbundenen Gestaltänderung des Ausgangsbescheides gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geheilt worden (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 11 ff.), weil Ausgangsbescheide im Widerspruchsverfahren durch Mitarbeiter des Beklagten überprüft werden und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wird, sodass von einer vollautomatisierten Entscheidung keine Rede sein kann.
45
6. Schließlich erweist sich gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit auch der Einwand als unbegründet, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei. Denn unabhängig davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid geht, wird ein sogenanntes „Selbsttitulierungsrecht“ öffentlichrechtlich konstituierter Akteure jedenfalls nur insoweit als verfassungswidrig angesehen, wenn damit ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Wettbewerbsgleichheit mit privaten Akteuren verbunden ist, weil es um die Vollstreckung einer privatrechtlichen Forderung des öffentlichrechtlichen Akteurs geht, der insoweit durch ein solches Recht gegenüber einem Privaten ohne sachlichen Grund privilegiert würde (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 – juris zu der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen durch öffentlichrechtliche Kreditinstitute, wie etwa Sparkassen). Diese Situation ist aber im Falle der Rundfunkbeitragserhebung schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der Beitragsforderung gerade nicht um eine privatrechtliche Forderung, sondern um eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlichrechtliche nichtsteuerliche Abgabe (Vorzugslast) handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 24).
46
III. Der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch materiell rechtmäßig.
47
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sind gegeben.
48
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird dabei jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Ausweislich der durch den Beklagten vorgelegten Verfahrensakte ist die Klagepartei mit einer Wohnung unter der Anschrift …, … gemeldet. Dies wird von ihr auch nicht bestritten. Dementsprechend besteht für den Kläger im maßgeblichen Zeitraum die – nicht widerlegte – gesetzliche Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft unter dieser Anschrift. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV erfolgen, weil die für ihre Wohnung beitragspflichtige Klagepartei die von ihr für den bescheidsgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Beiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV, nämlich in der Mitte des Drei-Monats-Zeitraum, und vollständig geleistet hat. Die Höhe der für jeden Monat festgesetzten Beiträge entspricht mit 18,36 EUR der durch § 8 RFinStV unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) und Ziff. 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 – (juris) für den vorliegend maßgeblichen Festsetzungszeitraum festgelegten Höhe und ist daher nicht zu beanstanden. Fehler in der Berechnung sind von der Klagepartei auch nicht vorgetragen worden.
49
Die Festsetzung eines Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 EUR, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung); mit jedem Bescheid kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Da die Klagepartei den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt hat, konnte im angefochtenen Festsetzungsbescheid demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 EUR festgesetzt werden.
50
2. Die Klägerseite dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlichrechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit einem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen, parteilichen und von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlichrechtlichen Rundfunkprogrammangebot stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer Vorzugslast erforderlich sei.
51
a. Die Klagepartei kann sich gegenüber ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht darauf berufen, der öffentlichrechtliche Rundfunk verfehle seinen Programmauftrag und die Möglichkeit der Nutzung seines Rundfunkangebots stelle daher keinen individuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil (mehr) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, sehen weder die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 RBStV noch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags vor. Deshalb können angebliche Defizite im Programmangebot der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 23 ff.). Mangels wechselseitiger Verknüpfung von Beitragspflicht und Programmangebot können vom Beitragsschuldner auch keine Gegenrechte geltend gemacht werden, die eine Durchsetzbarkeit von Rundfunkbeitragsforderungen hindern könnten. Weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit ergibt sich ein subjektivöffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags, das als in der rundfunkrechtlichen Beziehung wurzelndes Gegenrecht der Durchsetzung der Beitragspflicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 29 ff.).
52
b. Der Konnex zwischen Beitragspflicht und dem in der Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebots zu sehenden Vorteil, an dem die Klagebegründung argumentativ ansetzt, ist vielmehr auf verfassungsrechtlicher Ebene in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV von Relevanz. Ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit zur Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebots, das zur Verletzung des Äquivalenzprinzips und deshalb dazu führen würde, dass die einfachgesetzlich angeordnete Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt wäre, setzt allerdings voraus, dass die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34).
53
Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmautonomie der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Rechnung tragen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlichrechtlichen Programmangebots voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick genommen werden muss und eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Angebot anderer Rundfunkanstalten möglich sei; die Betrachtung dürfe sich dabei nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Hierfür erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Da das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt werden muss, bieten die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch daher nicht durch eine parteipolitische tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sind nämlich nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sonstigen „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 43 ff.). Auch die von der Klägerseite angeführte, angeblich sinkende Akzeptanz des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung ist als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt nicht geeignet, eine Verfehlung des Programmauftrags zu belegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 46).
54
Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist eine Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weder ersichtlich noch von der Klägerseite selbst in ihrem Vorbringen substantiiert aufgezeigt worden. Im klägerischen Vorbringen wird zwar geltend gemacht, der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, insbesondere aufgrund des Fehlens von Neutralität, Sachlichkeit und Meinungspluralismus sowie wegen Verstößen gegen die gebotene Staats-/Regierungsferne und Unparteilichkeit. Die im Klagevorbringen hierfür exemplarisch aufgegriffenen Ausschnitte aus der Berichterstattung und Programmangeboten öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten betreffen thematisch aber nur einen geringen Teil der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk obliegenden und in seinen Programmangeboten abgedeckten Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen Lebensbereichen. Da das Klagevorbringen die Berichterstattung in thematischer Hinsicht nur punktuell bemängelt, greift dies zu kurz, um strukturelle, regelhaft auftretende Defizite des Gesamtprogrammangebots aufzeigen zu können. Das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist wesentlich breiter aufgestellt als vom Klagevorbringen in den Blick genommen und erfasst nicht nur den in ihr aufgegriffenen Bereich politischer Themenkomplexe und Sendungen, sodass – selbst wenn man die im Klagevorbringen angegebenen Vorkommnisse tatsächlich als wahr unterstellen und, wie diese, als Verstoß im vorgenannten Sinne einordnen würde – nicht auf strukturelle und evidente, das Gesamtprogrammangebot betreffende Defizite geschlossen werden könnte. Die Ausführungen im Klagevorbringen beschränken sich außerdem im Wesentlichen auf Beispiele aus der Fernsehberichterstattung, vor allem in ARD und ZDF. Seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, erfüllt der öffentlichrechtliche Rundfunk aber durch die Gesamtheit seines Programmangebotes, welches neben bundesweiten Fernsehprogrammen auch aus einer Vielzahl an Spartenprogrammen, regionalen Fernsehprogrammen (sog. „Dritte Programme“), Hörfunkangeboten und Telemedien besteht. Für diese Gesamtheit aller Programmangebote – und nicht nur für einzelne Fernsehprogramme – wäre eine umfassende, strukturelle und evidente Verfehlung des Programmauftrags nachzuweisen; einen solch umfassenden Ansatz nimmt das Klagevorbringen jedoch nicht ein. Selbst wenn man unterstellt, die Berichterstattung hinsichtlich der im Klagevorbringen exemplarisch angeführten Fälle wäre tatsächlich defizitär, würde dies weder in thematischer Hinsicht noch im Hinblick auf die verschiedenen Programmangebote vollumfängliche, das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffende Defizite der Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten betreffen, auch weil aus den beispielhaft behaupteten Verfehlungen keine systemischen Unzulänglichkeiten abstrahiert werden, mit denen in der Zusammenschau strukturelle Defizite des Gesamtangebots geltend gemacht würden. Hinzu kommt, dass an vielen Stellen des Klagevorbringens Grundlage für die an bestimmten Beispielen aus der Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks geäußerte Kritik eine eigene subjektive Wertung aufgrund einer abweichenden persönlichen Meinung zu den gegenständlichen Themen ist. Auch deshalb ist das Klagevorbringen nicht geeignet, die Annahme einer Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu begründen, weil es bei einer vom Programmauftrag sogar geforderten, von Meinungspluralismus geprägten Berichterstattung in der Natur der Sache liegt, dass die Berichterstattung nicht immer von allen Konsumenten zu allen Themen geteilt wird, und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Meinungsvielfalt auch nicht verpflichtet sein können, alle auch in „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichwertig abzubilden.
55
Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlichrechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird („Manifest“), belegt ebenfalls keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, U.v. 22.5.2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (vgl. VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43).
56
c. Eine weitere eigenständige Aufklärungs- oder Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 VwGO, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, besteht – auch unter Berücksichtigung der im klägerischen Vorbringen angebotenen Beweise – nicht.
57
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Frage des Vorliegens derartiger Defizite gerichtlich voll nachprüfbar ist und ein zur Entscheidung über eine Klage berufenes Verwaltungsgericht einem derartigen Einwand eines Beteiligten nachgehen und prüfen muss, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist aber ein substantiierter klägerischer Vortrag erforderlich, der in der Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potenzieller Defizite des Gesamtprogrammangebots über einen erheblichen Zeitraum von mindestens zwei Jahren untersucht (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 47).
58
Vorliegend fehlt es an einem solchen substantiierten Vorbringen der Klägerseite. Die Ausführungen im Klagevorbringen sind nämlich zum einen schon nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten belegt. Zum anderen zeigt es, wie soeben dargelegt, nicht ausreichend substantiiert auf, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt über einen erheblichen Zeitraum potentiell so regelhafte evidente Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, sodass ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Programmangebots bestehen könnte. Die im Klagevorbringen enthaltenen „Beweisanträge“ stellen sich mangels hinreichend bestimmter Beweistatsachen als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge und daher bloß als Anregungen zur Beweisermittlung dar. Da das Vorbringen nicht ausreichend substantiiert ist, veranlassen auch sie das Gericht nicht dazu, den Sachverhalt gemäß § 86 VwGO von Amts wegen weiter aufzuklären. Nicht angezeigt war auch, das in Parallelverfahren teilweise angekündigte „Große Beitragsstopper-Gutachten“ abzuwarten. Es ist nämlich nicht absehbar, ob und wann ein solches Gutachten, welches als Privatgutachten zunächst auch nur weiterer Parteivortrag wäre, vorgelegt werden kann und welchen Inhalt es haben wird. Angesichts der bloß vagen Ankündigung besteht mit Blick auf die Entscheidungsreife des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter abzuwarten.
59
Nach alledem besteht gegenwärtig nicht nur kein Anlass, in eine weitere Amtsermittlung oder gar gerichtliche Beweiserhebung einzutreten, sondern erst recht auch kein Grund, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eindeutig den Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern obliegenden Darlegungslast gibt es auch keine Grundlage für eine sekundäre Beweislast der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihres Programmauftrags, wie sie derzeit in vielen Parallelverfahren von den dortigen Klägerinnen und Klägern geltend gemacht wird.
60
3. Der Kläger kann gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht einwenden, der Beklagte verletze den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, weil dem im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids von vornherein keine Bedeutung zukommt. Das Gericht schließt sich insoweit den nachfolgenden, überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 3. September 2025 – M 26b K 24.6512 – (beckonline Rn. 49 f.) an:
„Der Einwand der Klagepartei, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit würden nicht berücksichtigt, verfängt nicht (VG Würzburg, U.v. 27.03.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 56; VG Bremen, U.v. 14.02.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 64). Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben werden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, Rn. 96).
Nach § 34 Abs. 1 MStV hat die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. Nach § 35 Abs. 1 MStV wird der Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage entsprechender Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Vor diesem Hintergrund sind die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei (VG Gera, U. v. 22.05.2025 – 3 K 1526/24 Ge – juris Rn. 79). Angesichts dieser Kontrolle durch das speziell für diesen Zweck im Medienstaatsvertrag vorgesehene Gremium ist die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit nicht im Rundfunkbeitragsfestsetzungsverfahren zu prüfen und insofern einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle bei der Anfechtung von Festsetzungsbescheiden entzogen. Der Bürger ist hier nicht Sachwalter für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Rahmen seiner Haushaltswirtschaft (OVG NRW, U.v. 12.03.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 68 ff.; VG Aachen, U.v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 158).“
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Auch die Behauptung in klägerischen Vorbringen, die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sei verfassungswidrig, weil sie nicht den Anforderungen im Hinblick auf die gebotene Staatsferne entspreche, ist für die – klägerseits ohnehin nicht durchgreifend in Zweifel gezogene – Gewährleistung der Meinungs- und Themenvielfalt des Gesamtprogrammangebots und damit für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nicht von Relevanz (vgl. VG Bremen, U.v. 14.2.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 66; VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 44).
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).